44 Staatsrecht.

den Fall, von Anfang an wissen muss, dass ihm das Patent nach kantonalem
Recht nicht, erteilt werden darf und, sofern es doch geschieht, dies
nur auf die mangelhafte Kenntnis des Regierungsrates von der Sachlage
zurückzuführen ist, kann angenommen werden, dass kein berechtigtes,
vom kantonalen Recht geschütztes Interesse des Patentinhabers der
Entziehung des Patentes im Wege stehe. Eine willkürliehe Anwendung
der §§ 8 und 9 des kantonalen Wirtschaftsgesetzes liegt somit nicht
vor. 2. Die Patententziehung steht auch mit dem Bundesgesetz betreffend
die öffentlichreehtliehen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des
Konkurses vom 29. April 1920 nicht im Widerspruch ; denn nach Art. 2
dieses Gesetzes können die Kantone, soweit nicht andere bundesrechtliche
Vorschriften entgegenstehen, an den Konkurs öffentliehreehtliche Folgen,
wie Unfähigkeit zur Ausübung patentierter 'Berufsarten, knüpfen,
solange nicht der Konkurs widerrufen ist oder sämtliche zu Verlust
gekommenen Gläubiger befriedigt sind oder der Rehabilitation beistimmen.
Dagegen fragt es sich, ob die Patententziehung vor dem Grundsatz der
Handelsund Gewerbefreiheit standhalten könne. In dieser Beziehung ist wohl
zu sagen, dass das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
es nicht rechtfertigt, allgemein und unbeschränkt Personen, die einmal
in Konkurs geraten sind, von der Wirtschaftsführung auszuschliessen,
solange sie ihre Gläubiger nicht befriedigt haben. Der Konkurs kann
nur insofern einen solchen Aussehliessungsgrund bilden, als daraus
zu folgern ist, dass die in Konkurs geratene Person keine Gewähr für
einen polizeilich einwandfreien Wirtschaftsbetrieb biete, wobei es auf
den Zeitpunkt des Konkurses und auf alle weiteren Umstände ankommt. Nun
bildete wohl der Konkurs, der im Jahre 1911 über den Rekurrenten eröffnet
worden ist, keinen genügenden Grund zur Verweigerung des Patentes mehr,
wenn er sich seither in der Besorgung seiner AngelegenheitenHandelsund
Gewerbefreiheit. N° ?. 45

als solid und gewissenhaft erwiesen hätte. Dass diese Voraussetzung
zutreffe, kann aber nicht angenommen werden. Der Rekurrent musste schon
vor dem Konkurs zu einem Naohlassvertrag greifen und hat seither ein
unstätes Leben geführt, indem er sich nirgends, wo er sich niederliess,
lange halten konnte. Auch jetzt ist er bereits wieder für mehrere
Tausende von Franken betrieben, für die keine Deckung vorhanden zu
sein scheint, nachdem schon in seinem Konkurs die Gläubiger etwa 16,500
Fr. verloren hatten. 'Das zeigt, dass der Rekurrent nicht imstande ist,
sich eine solide Existenz zu schaffen, und daher auch keine Gewähr für
eine polizeilich einwandfreie Wirtschaftsführung bietet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

7. Urtefl' vom 27. Mai 1922 i. S. Aktionbraueroi Wald. gegen St. Gallen.
Legitimation einer Hypothekargläuhigerin zur Beschwerde darüber, dass
für die verpfändete Liegenschaft kein _Wirtschaftspatent mehr erteilt
wird. Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Zulàssxgkelt

einer kantonalen Bestimmung, wonach für Häuser, die in schlechtem Ruf
stehen, eine Wirtschaftsbewilligung ver-

weigert werden darf.

A. Im Januar 1922 brach über Robert Roos, Eigentümer des Wirtshauses
zum Adler in Kaltbrunn, der Konkurs aus. Am 8. März beschloss dann der
Regierungsrat des Kantons St. Gallen auf ein Gesuch des Gemeinderates
von Kaltbrunn, die Bewilligung zur Weiterführung der Wirtschaft bis
auf weiteres zu verweigern. Er stürzte sich dabei auf Art. 7 des
st. gallischen Wirt--

' .schaftsgesetzes, wonach auf Häuser, welche in schlech-

tem Ruf gestanden sind, die Erteilung einer Wirtschafts--

4-6 Staatsrecht.

s bewilligung verweigert werden kann , und führte zur Begründung
aus: Aus den ,vorliegenden Akten geht unzweifelhaft hervor, dass die
Wirtschaft schon seit einer Reihe von Jahren in sittenpolizeiwidriger
Weise geführt worden ist. Der dem Hause anhaftende schlechte Ruf
schliesst eine polizeilich klaglose Wirtschaftsführung geradezu aus;
der Beweis hiefür ist bereits von den letzten 4 Wirten, die alle auch
in Konkurs geraten sind, erbracht. Die Rekurrentin, die auf dem Hause
zum Adler lastende Schuldbriefe besitzt, stellte beim Regierungsrat
ein Wiedererwägungsgesuch; dieses wurde aber am Il. April 1922 abgewiesen.

B. Gegen die beiden Entscheide vom 8. März und 11. April 1922 hat die
Aktienbrauerei Wald am 8. Mai die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.

Sie macht geltend: Nach Art. 21 des Wirtschaftsgesetzes sei das dem Roos
erteilte Patent mit der Konkurseröffnung dahingefallen. Am 8. März habe
daher der Regierungsrat ein .Wirtschaftspatent für das Haus nicht mehr
verweigern können. Infolgedessen sei sein Entscheid willkürlich. Sodann
könnten nur menschliche Lebewesen, nicht aber Häuser einen schlechten
Ruf haben; es sei daher unzulässig und liege auchnicht im Sinne des
,Art. 7 des Wirtschaftsgesetzes, wenn in'einem bestimmten Hause der
Wirtschaftsbetrieb deswegen, weil er dort bisher in anstössiger Weise vor
sich gegangen sei, überhaupt nicht mehr zugelassen werde. Die gegenteilige
Annahme des Regierungsrates beruhe auf Willkür. Eventuell sei die genannte
Bestimmung wegen Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit aufzuheben. Das
öffentliche Wohl erfordere es nicht, dass'einem Bürger, der volle Gewähr
für polizeilich klaglose Wirtschaftsführung biete, die Bewilligung zum
Weiterbetrieb der Wirtschaft zum Adler verweigert werde. Eventuell wäre
das Patent hiefür unter der Bedingung, dass der Betrieb klaglos vor sich
gehe, auf Probe zu erteilen. si ss Handelsund Gewerbetreiheit. N° 7. 47 si

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : ss

. si Die Rekurrentin ist zur Beschwerde legitimiert

Wenn die Fortführung der Wirtschaft zum Adler nicht mehr gestattet
wird, so vermindert das den Wert des Hauses, in demsisie betrieben wurde,
und damit auch die Sicherheit, die dieses als Pfand der Rekurrentin bot,
in erheblichem Masse. Diese hat daher ein rechtliches 'Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Regierungsrates und kann sich
somit hierüber wegen Verfassungsverletzung beschweren. . 2... Darin,
dass-der Regierungsrat, nachdem das dem Roos erteilte Patent bereits
dahingefallen war, verfügte, es werde für dessen Haus vorderhand keine
Wirtschaftsbewilligung mehr erteilt, kann eine Willkür weder in formeller
noch in materieller Beziehung gefunden ,werden.

Durch diese Verfügung wurde dem' Roos nicht ein. zweites Mal das Patent
für die Wirtschaft zum Adler ss entzogen, sondern erklärt, dass dieses
bis auf weiteres überhaupt niemandem mehr erteilt werde.

Eine ,solche Verfügung, wodurch ohne Rücksicht auf, die persönlichen
Eigenschaften eines Gesuchstellers eine: Wirtschaftsbewilligung für
ein bestimmtes Haus nicht. mehr gewährt wird, ist nach Art. 7 des
st. gallischeni Wirtschaftsgesetzes zulässig, indem danach nicht
nur in der Person eines Patentbewerbers, sondern auch in dem zum
Wirtschaftsbetrieb bestimmten Hause liegende Gründe die Verweigerung
des .Patentes rechtfertigen können. .

Das nun der schlechte Ruf eines Hauses einen solchen Grund bildet,
ist angesichts des Art. 7 l. c. ohne weiteres klar. Es entspricht
der Lebenserfahrung und dem damit im Einklang stehenden allgemeinen
Sprachgebrauch, dass nicht nur Personen, sondern auch Häuser einen
schlechten Ruf haben können, dann nämlich, wenn diese solange
übelheleumdete Bewohner gehabt

48 Staatsrecht.

haben, dass deren Ruf auf das Haus übergegangen ist und nun diesem ohne
Rücksicht auf seine Insassen anhaftct. Diese stehen in einem solchen Falle
auch dann regelmässig wenigstens für eine gewisse Zeit in schlechtem Ruf,
wenn ihre Lebensführung einwandfrei ist. Dass Häuser, in denen längere
Zeit .unsittliches Treiben geherrscht hat, z. B. ein Bordell betrieben
worden ist, derart übelbeleumdet sein können, zeigt sich auch vielfach
materiell in einer Verminderung ihres Wertes für solche Erwerber, die
sie zu einwandfreien Zwecken benützen wollen.

3. Eine förmliche Aufhebung des schon am 25. Mai 1905 erlassenen Art. 7
des Wirtschaftsgesetzes ist heute nicht mehr zulässig. Lediglich die
Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden konkreten Fall kann unter
Berufung darauf, dass sie selbst verfassungswidrig sei, angefochten
werden. Indessen ist es ohne weiteres klar, dass Art. 71
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 71 Film - 1 Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
1    Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
2    Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.
. c. mit der
Garantie der Handelsund Gewerbefreiheit nicht im Widerspruch steht.

Nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. c BV können die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung
die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes den durch das öffentliche Wohl
geforderten Beschränkungen unterwerfen und nach litt. e sind polizeiliche
Verfügungen, die im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit
der Ausübung von Handel und Gewerben Schranken setzen,.zulässig. Gleichwie
es nun dieses öffentliche Interesse erfordert, dass nur Personen,
die die zur klaglosen Führung einer Wirtschaft nötigen moralischen
Eigenschaften besitzen, eine Wirtschaftsf bewilligung erhalten, so
erscheint es auch zur Wahrung der öffentlichen Ordnung in der Regel als
geboten, dass in übelberüchtigten Häusern der Wirtschaftsbetrieb selbst
dann nicht mehr zugelassen wird, wenn gegen die Person desjenigen, der
sich um das Patent bewirbt, nichts einzuwenden ist (vgl.BURcKHARDT,
Komm. 2. BV 2. Aufl. S. 281 ; SALES, Bundesrecht 2. Aufl. II N° 955,
979, 980). Der schlechte Ruf solcher Häuser, der auch auf deren__

Handelsund Gewerbefreiheit. N ° .1. 49

neue Bewohner mehr oder weniger übergeht, beeinflusst notwendig die
Art der Kundschaft einer darin betriebenen Wirtschaft und das hat zur
Folge, dass regelmässig, solange der üble Ruf besteht, deren polizeilich
einwandfreie Führung nicht zu erreichen ist, indem Personen, die an
sich, unter normalen Verhältnissen, Gewähr für klaglosen' Betrieb böten,
eine solche Wirtschaft nicht übernehmen oder die für eine Besserung der
Verhältnisse erforderliche besondere Energie auch mit Rücksicht auf die
für sie daraus entstehenden finanziellen Folgen, wie den Verlust der
bisherigen Kundschaft nicht aufwenden können oder wollen.

4. Dass der Regierungsrat die Möglichkeit, ein Patent auf Probe
hin zu erteilen, nicht offen gelassen hat, ist keine Willkür, da das
Wirtschaftsgesetz dies nicht Vorsicht ; zudem ist das Von der Rekurrentin
im kantonalen Verfahren nicht beantragt werden.

Die angefochtene Verfügung war nach der Sachlage hinreichend
gerechtfertigt. Die Bekurrentin hätte sich mit Rücksicht auf
die st. galliche Wirtschaftsgesetzgebung im Jahr 1913, bevor sie
gegen Verpfändung des Hauses Darlehen gewährte, über die Art der
Wirtschafts-führung orientieren und ihr Verhalten nach dem schon damals
nicht günstigen Ruf der Wirtschaft richten sollen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

AS 481 1922
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 I 45
Datum : 27. Mai 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 I 45
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 44 Staatsrecht. den Fall, von Anfang an wissen muss, dass ihm das Patent nach kantonalem


Gesetzesregister
BV: 31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 71 Film - 1 Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
1    Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
2    Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • wald • eigenschaft • kundschaft • wert • kantonales recht • sitte • kenntnis • sorgfalt • leumund • aufhebung • entscheid • dauer • beginn • begründung des entscheids • staatsrechtliche beschwerde • bewilligung oder genehmigung • kantonales rechtsmittel • deckung
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