330 Staatsrecht.

42. Urteil vom 1. Juli 1922 i. S. Zufferey gegen den Staatsrat des
Kantons Wallis. Subjekt-' oder Objektsteuer ? Bestimmung eines
kantonalen Einkommenssteuergesetzes, wonach der Schuldenahzug
für die Hypothekarschulden nur zugelassen wird, wenn der
Hypothekengläubiger im Kanton, nicht auch, wenn er in einem andern Kanton
wohnt. Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung, weil sie gegen den Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.

in Verbindung mit dem Art. 46
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
' BV verstösst. Frage des Schuldenabzuges
bei laufenden und speziell Wechselschulden.

A. Am 15. 'Ja'nuar 1921 hat der Grosse Rat des Kantons Wallis ein
Dekret über das kantonale Steuerwesen erlassen, dessen Absatz 1 des
Art. 5 bestimmt:

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Rein vermögen des
Steuerpflichtigen. Zur Festsetzung des steuerbaren Vermögens werden von
den Aktiven alle Hypothekarund Chirographarschulden in Ab zug gebracht,
die mit Namen und Wohnort des Gläu bigers angeführt sind, sofern dieser
letztere (im Kanton, siehe den französischen Text) die Steuer auf die
betreffenden Guthaben entrichtet oder aber davon auf Grund des Art. 55
des Finanzgesetzes enthoben ist. Der erwähnte Artikel des Finanzgesetzes
vom 10. November 1903 regelt die Fälle der Steuerbefreiung.

Der französische Text des Art. 5 Abs-. 1 lautet wie folgt :

L'impöt sur la fortune est calculé sur la fortune

nette globale du contribuable. siPOur fixer la fortune

imposable, on déduit de l'actif toutes les dettes hypo thécaires et
chirographaires indiquées avec nom et domicile du créancier, pour autant
que ce dernier

paie l'impöt sur la fortune de dite créance dans le si_ canton ou en
est exoneré à teneur de l'art. 55 dela '

loi des Finances.

B. Der Beschwerdeführer Robert Zùfferey, Eigen-si

tümer des Hotel Victoria in Brig und anderer Liegen-

schaften daselbst, wurde zur Kantonssteuer für 1921vDoppelbesteuerungN°
42. 331

mit 216,363 Fr. Grundbesitz eingeschätzt. Er verlangte, dass davon die
auf den Liegenschaften lastenden Hypothekar-Schulden abgezogen würden ,_
nämlich (abgesehen von einer nicht mehr in Frage stehenden zu Gunsten
der Bürgerschaft Brig): 1. 150,000 Fr. zu Gunsten der Schweizerischen
Lebensversicherungsund

i-Rentenanstalt in Zürich; 2. zwei Hypothekkapitalien

von 30,000 Fr. und 12,000 Fr. zu Gunsten der Brasserie Beauregard in
Montreux. Irn weitem beanspruchte er den Abzug einer Wechselschuld von
3000 Fr. gegenüber der Walliser Kantonalbank.

Auf die Weigerung der Einschätzungsbehörde, den Schuldenabzug vorzunehmen,
wandte sich der Beschwerdeführer an das Finanzdepartement. Von diesem
abgewiesen, rekurrierte er an den Staatsrat, mit dem Begehren, den
Abzug sämtlicher Hypothekarschulden, eventuell doch jener gegenüber der
Brasserie Beauregard zu verfügen. Er machte geltend : Ein Ausnahmefall
für Hypothekarguthaben ausserkantonaler Gläubiger könne nicht geschaffen
werden; alle Schweizer seien vor dem Gesetze gleich zu behandeln. Die
Hypotheken der Brauerei Beauregard fielen übrigens unter das Dekret,
weil diese Unternehmung im Kanton (Ver-_ mögens ) Steuern bezahle und
ihren Industrieertrag besteuere. Die Wechselschuld von 3000 Fr. wird im
Rechtsbegehren nicht erwähnt, wohl aber in der Begründung des Rekurses
zusammen mit den Hypothekarschulden aufgezählt und bemerkt: diese
Schulden seien nicht in 'Abzug gebracht worden ; der Beschwerdeführer
verlange daher, dass die Hypothekarschulden in Abrechnung gebracht
werden.

C. Durch Entscheid vom 10. Februar 1922 hat der Staatsrat den Rekurs im
Sinne der Erwägungen abgewiesen, welch' letztere dahinlauten:

Dass das Hypothekarguthaben der Lebensversicherungsund Rentenanstalt
in Zürich im Kanton Wallis versteuert werde, sei nicht behauptet werden
und auch

AStBI 1922 23.

332 Staatsrecht. si

nicht der Fall. Danach aber sei der beanspruchte Schuldenabzug laut
dem Art. 5 des Dekretes unzulässig. Diese Bestimmung verletze die
verfassungsmässig garan' tierte Gleichheit vor dem Gesetze in keiner
Weise. Er gewähre den Schuldenabzug nur, soweit die betreffenden Guthaben
im Kanton versteuert werden, mache aber dabei keinen Unterschied, ob der
Steuerpflichtige Kantonseinwohner oder kantonsfremder Schweizerbürger sei
und behandle bei objektiv gleichen Voraussetzungen beide Steuerpflichtige
rechtlich durchaus gleich. Von einer ungleichen Behandlung der Gläu-

biger aber könne nicht die Rede sein, da deren recht-ss

liche Interessen 'durch den Art. 5 gar nicht berührt würden. Die Brasserie
Beauregard sodann übe im Wallis keine industrielle Tätigkeit aus und
entrichte denn auch in Wirklichkeit daselbst keine Industriesteuer.
Entscheidend sei übrigens nach Art. 5 des Dekretes, ob der Gläubiger das
betreffende Guthaben im Kanton versteuere, was bei der Brasserie auch
nicht der Fall sei; sie bezahle Steuern nur für ihren Liegenschaftsbesitz
im Kanton. Die Wechselschuld von 3000 Fr. endlich könne nicht abgezogen
werden, weil die Kantonalbank für ihre Wechselforderungen keine
Vermögenssteuer entrichte.

D. Gegen diesen Entscheid hat Zufferey gestützt auf die Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
und
46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV und auf den (dem Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV gleichlautenden) Art. 3' KV
staatsrechtliehe Beschwerde erhoben mit dem Antrage, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und den verlangten Schuldenabzug allgemein oder
eventuell doch hinsichtlich der Wechselschuld von 3000 Fr. zuzulassenz
Der Beschwerdeführer macht geltend :

Der klare Gesetzestext des Hauptsatzes von Art. 5

des Dekretes, wonach die Steuer vom Reinvermögen ,

erhohen werde, könne nicht durch die nebensächliche Bestimmung des zweiten
. Satzes ausser Kraft gesetzt werden. Ohne Gestattung des Schuldenabzuges
sei'Doppelbesteuerung N° 42. . 333

eine Besteuerung des Reinvermögens unmöglieh und derzweite Satz sei so
neben jenem ersten Hauptsatze

gar nicht denkbar . Die Nichtzulassung des Abzuges

öffne der Ungerechtigkeit und Ungleichheit Tür und Tor, indem zwei
Kategorien Steuerpflichtiger geschaffen Würden , solche deren Reinund
solche. deren Bruttovermögen versteuert werde. Die letztem Würden
staatlich bestraft und langsam expropriiert, weil sie , unter

si ihnen auch der Beschwerdeführer. bedeutende Schulden

bei auswärtigen Gläubigern hätten kontrahieren müssen, in einem Kanten,
der bis vor der Gründung

der Kantonalbank im Jahre 1916 dem grössten Geld-

institute, der frühern Hypothekarund Sparkasse , verboten habe,
Privatdarlehen über 30,000 Fr. zu gewähren. Der Staatsrat selbst habe
in einem Entscheide vom 31. Oktober 1919 darauf hingewiesen, wie die
Liegenschaften der Hotelindustrie in den letzten Jahren im Werte gesunken
seien; und nun lasse man nicht nur die bisherigen Katasterschatzungen
unverändert in Kraft, sondern wolle sogar die progressive Besteuerung
der Schulden einführen (der Art. 6 des Dekretes erklärt die Steuer als
progressiv und stellt die Ansätze dafür auf). Endlich verletze der Art. 5,
Wie ihn der Staatsrat anwende, das Verbot der Doppelbesteuerung Nach
der bundesgerichtlichen Praxis seien grundpfandversicherte Forderungen
zum beweglichen Vermögen zu

si rechnen und könnten daher nur am Wohnsitz des

Gläubiger-s zur Besteuerung herangezogen werden. Indem der Kanton Wallis
die hier in Frage stehenden

besteuere, greife er entgegenArt. 46 Abs. 2 BV in die

Steuerhoheit des Wohnsitzkantons über. Kein anderes der modernen
kantonalen Steuergesetze noch diejSteuerliteratur lasse eine Besteuerung
des Reinvermögens unter gleichzeitigem Verbot des 'Schuldenabzuges zu.
Hinsichtlich des Begehrens um Abzug der Wechselschuld werde darauf
verwiesen, dass der in Art. 5 des Dekretes genannte Art. 55 des
Finanzgesetzes als, von

334 Staatsrecht.

der Vermögenssteuer befreit unter anderm diejenigen erkläre, welche auf
Grund eines Spezialgesetzes enthoben seien. Nun entbinde das Dekret vom
19. Mai 1916 betreffend die Errichtung der Kantonalbank in seinem Art. 6
diese von der Entrichtung jeglicher Steuer, also auch von einer solchen
für ihre Wechselforderungen. Auch hier enthalte der verfassungsmässig
nicht zu billigende Art. 5, so wie er heute als in Kraft bestehend
angesehen werde, eine krasse Ungleichheit, da er nach seinem Wortlaut
den Schuldenabzug für die Klienten der Kantonalbank zulasse, für jene
der Privatbanken aber nicht.

E. Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt Abweisung des Hauptund
des Eventualbegehrens der Beschwerde und führthiefür aus:

Der Beschwerdeführer fechte nur die in seinem Entscheide dem Art. 5
gegebene Auslegung und Anwendung an und richte sich bloss indirekt gegen
die Verfassungsmässigkeit des Artikels, so dass das Bundesgericht solche
nicht zu prüfen habe und der Staatsrat nur unter Vorbehalt dessen auf
diese Frage eintrete. Die Auslegung des Artikels anlangend, sei zunächst
hervorzuheben, dass neben ihm als Grundlagen der Vermögensbesteuerung
Art. 13 (der die verschiedenen Steuerarten, Vermögens-, Einkommens-,
Industriesteuer usw. aufzählt _) und Art. 14 des Finanzgesetzes von 1903
Geltung hätten. Der Art. 14 sei es, der in Verbindung mit den Artikeln 1
u. 3 des Gesetzes über die Kontrolle der Mobiliarsteuer vom 19. Mai 1899
die der (Vermögens-) Besteuerung unterliegenden Werte bestimme und damit
die eigentliche Grundlage für die Besteuerung schaffe. Von dieser nehme
er die beweglichen Sachen, mit Ausnahme der Kapitalien aus, während sie,
wenn man

den Art. 5 des Dekretes für sich betrachte, ebenfalls ,

der Besteuerung unterstünden. Dem Art. 5 nun komme eine doppelte Bedeutung
zu: Einmal fasse er das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen zusammen
undDoppelbesteuerungN" 42. 335

unterstelle es der nunmehr progressiven Besteuerung in der
Wohnsitzgemeinde, während früher das Immobiliarvermögen die Kantonssteuer
am Orte der gelegenen Sache bezahlt habe. Und sodann regle er die Frage
des Schuldenabzuges, wobei der erste Satz allgemein die Besteuerung
nur des Reinvermögens vorsehe, der zweite aber dieses Prinzip dahin
beschränke, dass er den Schuldenabzug nur für die vom Gläubiger im
Kanton besteuerten Guthaben zulasse. Die Fassung des Artikels erkläre
sich aus seinem Werdegang: Der Entwurf des staatsrates habe nämlich
den Schuldenahzug allgemein, auch für die nicht im Kanton besteuerten
Guthaben, zugelassen, mit der Einschränkung, dass für diesteuerfreien
-Mobiliarwerte ein entsprechender Betrag der Schulden nicht in Abzug
kommen dürfe und dass für die Hypothekarschulden der Abzug nur bis
zur Höhe des Katasterwertes gestattet werden solle. Erst auf Antrag
der Kommission sei dann das im Entwurfe ziemlich rein zum Ausdruck
gekommene System des Schuldenabzuges durchbrochen und die Möglichkeit des
Abzuges auf die Schulden beschränkt worden, deren Gegenwert im Kanton
besteuert werde. Über die Bedeutung des so abgeänderten Artikels habe
sich der Grosse Rat durchaus Rechenschaft gegeben und trotz Anträgen
auf allgemeine oder wenigstens ausgedehntere Zulassung des Abzuges an
seinem Beschlusse festgehalten. Ein Widerspruch zwischen dem ersten
und dem zweiten Satze des Artikels bestehe nicht. Der letztere als
einschränkende, spezielle Bestimmung gehe eben der erstem, allgemeinen
vor. Hinsichtlich der indirekt behaupteten Verfassungswidrigkeit des
Art. 5 werde eventuell geltend gemacht : Für die jetzige Fassung
des Art. 5 habe der Gesetzgeber zwei Gründe als ausschlaggebend
erachtet: Einmal das dringende Geldbedürfnis des Fiskus, für den die
ausschliessliche Besteuerung des Reinvermögens (die der Staatsrat
__freilieh als wirtschaftspolitisches Ideal

1336 Staatsrecht.

gelten'lasse) eine Verminderung des steuerpflichtigen Kapitals um
rund einen Viertel bedeutet hätte. Und sodann der Umstand, dass das
Mobiliarvennögen, abgesehen von den Kapitalien, steuerfrei sei, was
eine weitgehende Kompensation für die Beschränkung des Schuldenabzuges
bilde, gerade auch im Falle des Beschwerdeführers, der grosse Werte
in seinem Hotelinventar festgelegt habe. Das Bundesgericht habe die
in Frage stehende Beschränkung des Schuldenabzuges schon mehrfach als
mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit vereinbar und als zulässigen Akt
der kantonalen SouVeränität erklärt, besonders in dem dem vorliegenden
gleichartigen Rekursfalle der Gemeinde Vicques gegen den Kanton Bern
(AS 31 I S. 45 ff.). Der Art. 5 behandle nicht Bürger in denselben
Verhältnissen ungleich. Vielmehr sei der von ihm geschaffene Unterschied
in der rechtlichen Behandlung in der Verschiedenheit der tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse begründet. Das Gesetz wolle lediglich alle
unter die kantonale Steuerhoheit fallenden Vermögenswerte erfassen,
da sie und deren Träger in der einen oder andern Weise auch die
Polizei-und Wohlfahrtseinrichtungen des Staates in Anspruch nähmen. Wegen
Doppelbesteuerung sich zu beschweren, sei der Beschwerdeführer nicht
aktiv legitimiert. Auf seinem' Immobiliarvermögen entrichte er die Steuer
nicht doppelt. Seinen ausserkantonalen Hypothekargläubigern aber fehle
ein Rekursrecht, weil sie persönlich nicht betroffen Würden, und ihre
Beschwerde Wäre materiell unbegründet, weil der Kanton Wallis keinen
Steueranspruch gegen sie erhebe. Auch in diesem Zusammenhange werde auf
das Urteil in Sachen der Gemeinde Vicques verwiesen.

Hinsichtlich der Wechselschuld endlich habe der Beschwerdeführer seinen
Anspruch auf Abzug dadurch verwirkt, dass er ihn nicht schon bei der
Abgabe seiner Steuererklärung, ja sogar nicht einmal im .Rekursverfahren
geltend gemacht habe. Materiell sei er un-

(-.,-, -..;Doppelbesteuerung. N° 42. 337

begründet: Es könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen, die laufenden
Schulden der Privaten zum Abzug zuzulassen, da ihre Guthaben auf laufender
Rechnung ihrerseits der Steuer nicht unterworfen seien. Namentlich aber
stehe der Kantonalbank für ihre Wechselforderungen kein Steuerprivileg
nach Art. 55 des Finanzgesetzes von 1903 und des Dekretes vom 19. Mai
1916 betreffend die Errichtung der Kantonalbank zu. Sie gehöre zu den
Bankinstituten, die nicht als Aktiengesellschaften oder Genossenschaften
organisiert seien, und diese zahlten auf Grund des Art. 71 des
Finanzgesetzes eine Vermögenssteuer nur für ihre grundversicherten
Forderungen.Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Unhaltbar ist der erste Standpunkt des Besehwerdeführers, der Staatsrat
des Kantons Wallis habe im angefochtenen Entscheide den Art. 5 des
Steuerdekretes vom 15. Januar 1921 unrichtig ausgelegt und angewendet
: Der erste Satz des Artikels, der das Prinzip der Versteuerung des
Rein'vermögens aufstellt, müsse dominieren und vor ihm könne der zweite
Satz, soweit er Ausnahmen vom Schuldenabzug vorsehe und damit jenem
Prinzipe widerspreche, nicht bestehen. In Wirklichkeit ist die einzig
mögliche Auslegung die, dass die Geltung des zuerst ausgesprochenen
Grundsatzes durch die nachherige Regelung des Schuldenabzuges im zweiten
Satze eingeschränkt werden will; denn es geht unmöglich an, den diese
Regelung enthaltenden Textteil einfach als unwesentlich bei Seite zu
lassen. Zu dieser Auslegung einer nur unvollständigen Anwendbarkeit
des Prinzips nötigt der ganze Wortlaut des Artikels und sie wird zudem
bekräftigt durch den Werdegang. der Bestimmung, wie dies der Staatsrat
zutreffend dargetan hat (oben E. der Fakta).

2. Anderseits lässt sich der Auffassung des Staatsrates nicht
beipflichten, der Beschwerdeführer habe

338 staatsrecht-

den Entscheid vom 10. Februar 1922 nur mittelbar, im Zusammenhang mit
der Frage seiner Ausiegung, und damit nicht gültig als verfassungswidrig
angefochten. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, dass er gestützt
auf die Art. 4 u
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
. 46 Abs. 2 BV seine Beschwerde erhebe, und deren
Begründung lautet auch in dem Sinne, dass diese Verfassungshestimmungen,
sowie der dem Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV entsprechende Art. 3 KV, durch den Art. 5
des Dekretes verletzt würden. Allerdings ficht er den Art. 5 nicht
als solchen, mit dem Begehren, ihn aufzuheben, als verfassungswidrig
an (wofür in der Tat die Beschwerdef rist schon längst abgelaufen
Wäre), sondern er wendet sich nur dagegen, dass der Artikel durch den
angefochtenen Entscheid auf ihn angewendet worden ist, und verlangt
lediglich die Aufhebung des Entscheides und als Folge davon die Zulassung
des von den kantonalen Instanzen auf Grund des Art. 5 verweigerten
Schuldenabzuges. In diesem Sinne aber hat er seine Eingabe an das
Bundesgericht als staatsrechtliche Beschwerde gültig begründet.

3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass der Art. 5 des
Dekretes, auf den der Staatsrat die streitigen Steueransprüche stützt,
eine Personal(Subjekt-) und keine Objektsteuer einführt. Gegenstand
der Besteuerung bildet im Grundsatze das gesamte Vermögen des
steuerpflichtigeu und zwar das Reinvermögen (der nach Abzug der Passiven
von den Aktiven verbleibende Vermögenswert). Der Wortlaut des ersten
Teiles der Bestimmung (; das gesamte Reinvermögen , la fortune
nette globale ) stellt das ausser Zweifel. Anderseits erfährt der
aufgestellte Grundsatz bei seiner nähern Ausführung nach zwei Richtungen
Einschränkungen: Was die Universalität der zur Steuer herangezoge-

nen Vermögens-Objekte anlangt, so ergibt sich aus den _

Ausführungen des Staatsrates (oben E. der Fakta),

dass der Art. 5 in Verbindung mit den noch weiter geltenden Vorschriften
des Art. 14 des Finanzgesetzes

vom 10. November 1903 und der Art. 1 u. 3 des Gesetzess.

Doppelbesteuerung N° 42. 339 über die Kontrolle der Mobiliarsteuer vom
19. Mai 1899

ausgelegt werden muss und daher gegenüber seinem Wortlaut enger
aufzufassen ist, dahin nämlich, dass die

, Besteuerung nicht auch das Mobiliarvermögen im engem

Sinne, die beweglichen körperlichen Sachgüter im Gegensatz sizu
den Forderungen und sonstigen Kapitalien, erfasst. Am Charakter der
Steuer aber als einer Subjektsteuer und sogar an ihrer grundsätzlich
universellen Natur vermag das nichts zu ändern und sie nicht aus einer
Subjektzu einer Objektsteuer zu machen. Der Staatsrat selbst hebt denn
auch bei der Erörterung

des Art. 5 als Haupteigenschaft der darin aufgestellten

Steuer hervor, dass sie eine das Gesamtvermögen des steuerpflichtigen
zusammenfassende steuer sei. Was sodann anderseits ihren Charakter
als Reinvermögenssteuer anbetrii'ft, so führt der Art. 5 eine
wesent-liche Einschränkung im Sinne der Annäherung an eine Besteuerung
des Bruttovermögens (AS 40 I S. 68) ein, indem er den für die Besteuerung
des Reinvermögens erforderlichen Schuldenabzug nicht allgemein zulässt,'
sondern ihn einer Kategorie von Steuerpflichtigen versagt, jenen,
deren Gläubiger ausser Kantons wohnen. Keine Einschränkung, sondern
eine Bestätigung des Grundsatzes der Reinvermögensbesteuerung bedeutet
dagegen die hier nur in einem Nebenpunkt (unter Erwägung 6) in Betracht
kommende Vorschrift des Art. 5, wonach der Steuerpflichtige die schuld
abziehen kann, von deren Besteuerung sein Gläubiger auf Grund von Art. 55
des Finanzgesetzes, also auf Grund einer ihm Kraft Spezialgesetzes
zustehenden Steuerbefreiung, enthoben ist. Damit wird ausgesprochen,
dass die Befreiung des Gläubigers von der Steuerpflicht nicht etwa die
Bedeutung einer Überwälzung dieser Pflicht

si auf den Schuldner haben solle, in der Weise, dass der

letztere infolge einer Verweigerung des Abzuges der steuerfreien Schuld
seinerseits eine grössere Steuerlast

tragen müsste. 4. Der Beschwerdeführer gehört nun zu den Steuer-

s

340 Staatsrecht.

pflichtigen, die Schuldner auswärtiger (Hypothekar ) Gläubiger sind und
denen gegenüber allein der Art. 5 eine Ausnahme von der Gestattung des
Schuldenabzuges macht. Es fragt sich, ob er diese Ausnahmebehandlung der
erwähnten Kategorie von Steuerpflichtigen mit Recht als verfassungswidrig
rüge.

Nun befindet sie sich zunächst jedenfalls in Widerspruch zu dem der
Reinvermögensbesteuerung zu Grunde liegenden Gedanken, dass die zu
Besteuernden nach dem Masstabe ihrer Leistungsfähigkeit zu belasten
seien. Dieser Gedanke wird durch die Verweigerung des Schuldenabzuges
aufgegeben. Eine solche Abweichung vom Grundgedanken der durch den Art. 5
eingeführten allgemeinen Steuer bildet) aber für den davon Betroffenen
eine Ungleichheit der Behandlung, die als unbillig empfunden werden muss;
es widerstrebt dem Gerechtigkeitsgefühl, wenn bei einer Auferlegung
öffentlicher Lasten , bei der als allgemeiner Masstab die Tragfähigkeit
der zu Belastenden erklärt wird, dieser Masstab gegenüber einzelnen
Beteiligten

trotzdem nicht zur Anwendung kommt und sie im Ver

hältniszu allen andern Beteiligten schwerer belastet werden. Zur
Rechtfertigung beruft sich der Staatsrat freilich darauf, dass
das Gesetz _ damit lediglich alle unter die kantonale Steuerhoheit
fallenden Vermögenswerte erfassen wolle, da sie und deren Träger in der
einen oder andern Weise auch die Polizeiund Wohlfahrtseinrichtungen
des Staates in Anspruch nähmen. Aber diese Behauptung sowohl als
die ihr gegebene Begründung können nicht als stichhaltig gelten: Der
Art. 5 Will in Wirklichkeit die Forderungen auswärtiger Gläubiger, die
Chirographarforderungen und auch die Hypothekarforderungen als solche
(im Unterschiede

vom Grundpland), nicht als Steuerohjekte erfassen _

und er kann es auch nicht, wie unten in Erwägung 5 noch auszuführen
ist. Nach der von ihm getroffenen Regelung soll vielmehr der Betrag,
der als Steuer nicht

Doppelbesteuerung N° 42. _ 341

erhältlich ist, weil das Vermögenssubjekt und objekt, der
Forderungsgläubiger und die Forderung, ausserhalb der kantonalen
Steuerhoheit sind, von dem ihr unterliegenden Forderungsschuldner
ersetzt werden, obwohl für ihn das Steuerobjekt kein Aktivum sondern ein
Passivum bildet. Den Ersatz für den unerhältlichen Betrag holt sich der
besteuernde Staat bei der Chirographarfordernng ,aus dem schuldnerischen
Vermögen im allgemeinen und bei der Hypothekarforderung in erster Linie
aus dem. Grundpfande heraus, in ,der Weise, dass er den Schuldenabzug
verweigert und damit das Vermögen des Schuldners, verglichen mit,
· dem der andern Steuerpflichtigen, stärker als bei Anwendung des
Masstabes der Leistungsfähigkeit, mit der Steuer belastet. Allerdings
nimmt der so besteuerte Schuldner mit seinem ganzen Vermögen und im
besondern auch mit dem hypothekbelasteten Grundstück an den staatlichen
Schutzund Wohlfahrtseinrichtungen teil; aber das gleiche gilt auch für
die Schuldner, deren Gläubiger im Kanton wohnen, und doch wird ihnen
nicht zugemutet, an Stelle ihrer Gläubiger in Form einer Erhöhung
des versteuerbaren Gesamtvermögensbetrages zu bezahlen. Und endlich
hält auch die Einwendung nicht Stand, der Staat müsse, da sich sein
Besteuerungsrecht nicht auf die Forderungen auswärtiger Gläubiger
erstrecke, es entsprechend mehr auf das für sie haftende Vermögen der
Schuldner ausdehnen können. Er bewirkt die volle Besteuerung bei den
Forderungen der innerkautonalen Gläubiger auf dem Wege, dass er die
Forderungen selbst besteuert und für den ihnen entsprechenden Betrag das
schuldnerisehe Vermögen und bei Hypothekarforderungen im besondern das
Grundpfand steuerfrei lässt. Diese Steuerfreiheit aber muss er auch den
Schuldnern auswärts wohnender Gläubiger'gewähren, will er sie den andern
schuldnern gleichst-eilen und sie nicht dafür, dass diese Gläubiger.
,seiner Besteuerung nicht erreichbar sind, aufkommen

Fig ss ' Staatsrecht

'si ' lassen, indem er die Steuerpflicht durch Verweigerung

, des Schuldenabzuges auf sie überwälzt.

Hiernach erfährt also der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
Schuldner eines ausserkantonalen Hypothekgläubigers und Eigentümer des
Grundpfandes durch den Art. 5 eine ungleiche Behandlung, und sie ist um
so stossender, wenn, wie wohl der Fall, seine Hypothekschuld schon vor
dem Inkrafttreten des Art. 5 begründet wurde und er sich also unabhängig
von seinem Willen in der tatsächlichen Lage befindet, an die der Art. 5
die steuerrechtliche Mehrbelastung anknüpft.

Ob alle Voraussetzungen vorliegen, um die ungleiche Behandlung einzig
auf Grund des Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV (bezw. des entsprechenden Art. '3 KV) als
verfassungswidrig bezeichnen zu müssen und ob sich also der angefochtene _
Entscheid schon vorn innerkantonalen Gesichtspunkte

aus betrachtet, unabhängig von den _zwischenkantonalen Beziehungen
steuerrechtlicher Natur, nicht aufrecht erhalten lasse, mag dahingestellt
bleiben. Jedenfalls erweist er sich, wie die Spätern Ausführungen dartun,
als verfassungswidrig wenn man auch diese Rechtsheziehungen mit in
Betracht zieht, also den Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV der Beurteilung des Falles
mit zu Grunde legt. Damit kann dann auch die nicht zur Entscheidung
stehende Frage ausser Erörterung bleiben, wie es sich mit dem Abzuge
von Forderungen im Auslande wohnender Gläubiger verhalte.

5..Beurteilt man die Beschwerde vom angegebenen Gesichtspunkte aus, so
istmassgebend der aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV sich ergebende steuerrechtliche
Satz, dass Forderungen, mit Einschluss der grundpfändlich versicherten,
zum beweglichen Vermögen zu rechnen und

als solches da zu versteuern sind, wo der Gläubiger-

seinen Wohnsitz hat, und dass somit dem Kanton, wo der Schuldner wohnt
oder das Grundpfand liegt. an der Forderung als Vermögensobjekt kein
Besteue--

'rungsrecht zusteht. An diesem Satze hat das Bundes-.

.Doppelbesteuerung N° 42. Ü 343

gericht, nachdem ihn schon die vorherige bundesrätliche Praxis
(Entscheide vom 28. Oktober 1864 i. S. Paris und vom 18. Juli 1866'
111 Sachen Tavel) als Norm in Doppelbesteuerungssachen anerkannt hatte,
von Anfang an festgehalten (s. 2. B. EBG 4 S. 338 Erw 2, S. 529; 5 S. 150;
{î s-. 348; 9 S. 16) und ihn auch noch in den letzten Jahren ausdrücklich
bestätigt, so besonders in den Entscheiden i. S. Mühlemann, AS 41 S. 187
und i. S. Hautle 43 I S. 195/96. Der staatsrat des Kantons Wallis zieht
denn auch die Richtigkeit dieses Satzes nicht in Zweifel und bestreitet
ferner _ nicht, dass er auch dem angefochtenen Art. 5 des Dekretes zu
Grunde liegt, dass also zu dem gesamten Reinvermögen (dem fortune nette
globale), das der Artikel der Besteuerung unterstellt, die Forderungen
der in andern Kantonen wohnhaften Gläubiger nicht gehören und hinsichtlich
dieser Forderungen die Steuerhoheit der Wohnsitzlcantone gewahrt bleibt.

Aus der erwähnten bundesrechtlichen Kompetenznorm ergibt sich aber nicht
allein, dass der ausserkantonale Gläubiger sich eine Besteuerung seiner
Forderung im Wohnsitzkantone seines Schuldners nicht gefallen zu lassen
braucht. Vielmehr Will sie auch den innerkantonalen Schuldner vor einer
ihrem Sinne und Zwecke widersprechenden Mehrhelastung bei der Ver-'
mögenshesteuerung und einer darin liegenden ungleichen Behandlung
im Verhältnisse zu den andern Steuerpflichtigen schützen: Wenn sie
den ausserkantonalen Gläubiger vor Doppelbesteuerung bewahrt, so soll
das nicht auf Kosten des innerkantonalen Schuldners geschehen. Dessen
Wohnsitzkanton genügt den Anforderungen des Art. 46
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV nicht schon damit,
dass er vom ausserkantonalen Gläubiger keine Steuer beansprucht und 'so
vor der Steuerhoheit seines Wohnsitzkantones zurücktritt. Er darf auch
nicht, um sich für den ihm daraus entstehenden Steuerausfall zu decken,
sich an den seiner steuerhoheit unterstehenden Schuldner

344 , ' staatsrecht.

halten und ihm eine Mehrsteuer in der Weise auferlegen, dass er bei der
Vermögensbesteuerung ihm gegenfiber das System des Schuldenabzuges nicht
mehr, wie gegenüber den andern Steuerpflichtigen, durchfährt, sondern ihm
den Abzug seiner Schuld an den ausserkantonalen Gläubiger verweigert. Wenn
nicht rechtlich, so doch dem wirtschaftlichen Erfolge nach, kommt das
grundsätzlich, und, wohl auch mehr oder weniger der Höhe des auferlegten
Mehrhetrages nach, auf das nämliche hinaus, wie wenn er die Forderung
selbst in der Person des Schuldners als für den steuerbetrag haktharen
Dritten besteuern würde (s. unten im folgenden Absatz).ss Eine solche
Mehrbelastung des Schuldners aus dem Grunde, weil sein Gläubiger als
Steuersnbjekt rechtlich und meistens auch tatsächlich nicht fassbar ist,
verträgt sich mit dem Art. 46 nicht. Liegt nun nach dem oben Gesagten
(Erw. 4) schon unabhängig von dieser Verfassungsbestimmung darin, dass
dem Schuldner ausserkantonaler Forderungen im Gegensatz zu allen andern
schuldnern der schuldenahzug versagt wird, eine stossende Ungleichheit,
so erweist sich diese zugleich als Verletzung einer bundesrechtlichen
Norm in Doppelbesteuemngssachen, und damit ist für den betroffenen
Schuldner in interkantonaler Beziehung ein verfassungsmässiges Recht auf
Gleichbehandlung mit den andern vermögenssteuerpflichtigen Schuldnern
gegeben. Im vorliegenden Falle äussert sieh dieses Recht, nachdem der Art.
5 des Dekretes mangels Anfechtung als solcher in Kraft erwachsen ist, als
Anspruch auf Aufhebung des Steuerentscheides, den der Staatsrat gegenüber
dem Beschwerdeführer auf Grund des Art. 5
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 5 Principes de l'activité de l'État régi par le droit - 1 Le droit est la base et la limite de l'activité de l'État.
1    Le droit est la base et la limite de l'activité de l'État.
2    L'activité de l'État doit répondre à un intérêt public et être proportionnée au but visé.
3    Les organes de l'État et les particuliers doivent agir de manière conforme aux règles de la bonne foi.
4    La Confédération et les cantons respectent le droit international.
ausgefälit hat. Die Beschwerde
ist hiernach aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
in Verbindung mit Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV gutzuheissen.

Die vorliegende Lösung der Streitfrage bildet nur eine notwendige
Folgerung aus dem erwähnten bundesrechtlichen Satze, der für die
Forderungen, bei denen

Doppelbesteuerung N° 42. 345

Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Kantonen wohnen, die
Besteuerungskompetenz regelt. Sie steht aber auch in Übereinstimmung mit
den bundesgerichtlichenEntscheidungen, die bereits in ähnlichen Fragen
auf Grund jenes Satzes den Art. 46'Abs. 2 anzuwenden und seinem Inhalte
nach zu entwickeln hatten. So hat das Bundesgericht schon im Urteile
i. S. Bucher und Durrer vom 16. Mai 1878 (4 S. 338/39), ebenfalls auf
die Beschwerde der beteiligten Hypothekarschuldner hin, ausgesprochen:
es liege eine unzulässige ,Doppelbestenerung, die einen Eingriff in
die Souveränität des Wohnsitzkantons des Hypothekargläubigers in sich
schliesse, vor, wenn bei der Vermögensbesteuerung der Hypothekarschuldner
zur Versteuerung der auch vom Wohnsitzkanton des Gläubigers als
Steuerobjekt beanspruchten Forderung verhalten werde. Und im Falle
Hauser (AS 6 S. 348) hat es, wiederum zum Schutze des sich beschwerenden
Grundpfandschuldners, erkannt: wegen des dunkles-rechtlichen Verbotes
der Doppelbesteuerung dürfe sein Wohnsitzkanton die Steuer für die
versicherte Forderung nicht von ihm als Grundeigentümer erheben, auch
nicht, wenn er nach ,der kantonalen Steuergesetzgebung lediglich den
Gläubiger in der Steuerentrichtung vertrete, die Steuer also nicht
für sich bezahle und sie vom Hypothekarzinse abziehen dürfe. An dieser
Rechtsprechung (der sich der Fall Stadlin, AS 4 s. 526, beifügen lässt),
hat das Gericht noch vor kurzem im Entscheide i. S. Hautle (AS 43
S. 196) festgehalten und erklärt : die auf die Hypothehar-forderung
entfallende Grundsteuerquote dürfe nicht vom Grundeigentümer (mit der
kantonalreehthch vorgesehenen Einräumung des Rechtes zum Abzuge vom Zins)
erhoben werden ; ansonst müsste er diesen Steuerbetrag, dessen Abwälzung
sich der Grundpfandglaubiger von Bundeswegen 'nicht gefallen zu lassen
brauche,? an sich tragen und er würde dadurch infolge der interkantonalen
Beziehung des Steuerfalles stärker beiastet,

346 , Staatsrecht.

als ohne diese und als das kantonale Steuerrecht selbst es vorsche.

Vor den bisheringe Ausführungen vermag auch die Berufung des Staatsrates
auf den Bundesgerichtsentscheid in Sachen Commune de Vicques gegen Berne
vom 8. Februar 1905 (AS 31 I S. 45 ff.) nicht Stand zu halten. Dieser
Entscheid hat für den vorliegenden Fall insofern keine präjudizielle
Bedeutung, als es sich damals darum handelte, die Grundsteuer,
nicht, wie hier, die Vermögenssteuer, vom Hypothekarschuldner zu
erheben und daher nicht, wie jetzt, der Grundsatz der Besteuerung
nach der. Leistungsfähigkeit in Frage war. Im übrigen aber lässt sich
zweifeln. ob angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Entwicklung,
die die bundesgerichtliche _ Rechtsprechung in Doppelbesteuerungssachen
seither erfahren hat, auch in Ansehung der Grundsteuer als einer
Objektsteuer der vom Bundesgericht im Falle Vicques und anderswo (AS
7 S. 205; 14 S. 153) vertretene Standpunkt noch haltbar sei, es gehe
verfassungsmässig an, den Grundeigentümern den Schuldenabzug nur für
Forderungen im Kantone wohnender Hypothekargläubiger zu gestatten. Ohne
einer spät-ern endgültigen Beurteilung-der Frage vorzugreifen,
s mag hier immerhin darauf hingewiesen werden, dass der Entscheid
Vicques jenen bundesrechtlichen Satz, der das Besteuerungsrecht für
die Hypothekarforderungen dem Wohnsitzkantoh des Gläubigers zuspricht,
ausser Erörterung lässt und dass er noch auf der alten Praxis beruht,
die dem Kanton des gelegenen Grundstückes in Steuersachen unbeschränkte
Souveränität zuerkannte. Die seitherige Rechtsprechung hat aber
diese Souveränität zu Gunsten der Steuerhoheit des gläubigerischen
Wohnsitzkantons wesentlich eingeschränkt und eine durch den Art. 46
Abs. ? geforderte, den gerechten Ansprüchen aller Beteiligten besser
Rechnung tragender Abgrenzung der Steuerhoheiten vor. genommen (39
I S. 347 ff., 577 ff.; 40 I S. 56 ff. ; 41 I S. 420; 34 I S. 195
ff.). Doppelbesteuerung N ° 42. 34?

Der Staatsrat des Kantons Wallis hebt endlich noch besonders hervor, dass
die Zulassung des Schuldenabzuges für die Forderungen ausserkantonaler
Gläubiger eine grosse Schmälerung der finanziellen Einnahmen des Kantons
zur Folge, haben müsse. Das Bundesgericht übersicht die Bedeutung
dieses Umstandes nicht. Rechtlich kann er aber nicht als wesentlich ins
Gewicht fallen, nachdem die Lösung der streitigen Reehtsfrage im oben
erörterten Sinne sich als die einzige erweist, die dem Anspruche des
Beschwerdeführers auf gerechte Beurteilung des Falles und der Forderung
einer sachgemässen und folgerichtigen Durchführung der geltenden '
Rechtsgrundsätze in Doppelbesteuerungssachen genügeleistet. Nach den
Angaben des Staatsrates selbst (oben E. der Fakta) hat übrigens sein
Entwurf zum Dekrete den Schuldenabzug auch für die Forderungen auswärtiger
Gläubiger gewährt und es dürfte so auch auf dieser, verfassungsmässig
einzig geeigneten Grundlage sich eine die finanziellen Interessen des
Kantons wahrende Regelung der Materie finden lassen.

6 Was endlich das Begehren um Abzug der Wechselschuld gegenüber der
Walliser Kantonalbank anbetrifft, so ist vorab die Einwendung des
Staatsrates unbegründet, der Rekurrent habe sein Recht zur Beschwerde
an das Bundesgericht verwirkt, weil er den Abzug dieser Schuld nicht
schon in seiner Steuererklärung, ja nicht einmal vor der kantonalen
Rekursinstanz verlangt habe. Trotz dessen ist der Staatsrat bei seiner
Entscheidung auch auf dieses Begehren eingetreten und hat es materiell
beurteilt. Seine Beurteilung muss daher ebenfalls zum Gegenstand der
Beschwerde an das Bundesgericht gemacht werden können. Sie geht auf
Abweisung des fraglichen Begehrens und zwar mit der Begründung, der Abzug
sei nicht zuzulassen, weil die Kantonalbank für ihre Wechselforderungen
keine Vermögenssteuer entrichte. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese
Begründung auf einer Anwendung und Auslegung des den Schuldenabzug

AS 48 I _ 1922 A '

343 si _ _ Stssaatsrecht.

regelnden Art. 5
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 5 Principes de l'activité de l'État régi par le droit - 1 Le droit est la base et la limite de l'activité de l'État.
1    Le droit est la base et la limite de l'activité de l'État.
2    L'activité de l'État doit répondre à un intérêt public et être proportionnée au but visé.
3    Les organes de l'État et les particuliers doivent agir de manière conforme aux règles de la bonne foi.
4    La Confédération et les cantons respectent le droit international.
des Dekretes beruhe, die vor dem Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV bestehen
kann. Vor Bundesgericht erklärt nämlich der staats-rat hinsichtlich dieses
Streitpunktes im weitern noch, es liege nicht im Sinne des Gesetzes, die
laufenden Schulden Privater zum Abzuge zuzulassen, da anderseits auch ihre
Guthaben auf laufender Rechnung 'der Steuer nicht unterworfen 'seien. Aus
dem Wortlaute des Art. 5 lässt sich für diese Behandlung der laufenden
Schulden und Guthaben allerdings nichts entnehmen ; immerhin scheintldie
Entstehungsgeschichte des Artikels im gewissen Sinne dafür zu sprechen
(siehe Voten Briand und Chastonay in der ' Grossratsitzung vom 15. Januar
1921, Amt]. Bulletin S. 92 und 93). Jedenfalls aber kann eine solche
Anwendung und Durchführung des Artikels nicht als willkürlich gelten. Es
lassen sich sachliche Gründe dafür anführen. Namentlich handelt es sich
bei den laufenden Guthaben ,und Schulden vielfach um verhältnismässig
unbedeutende Vermögensobjekte-, deren Feststellung nach Bestand und
Umfang das Steuerverfahren unverhältnismässig erschweren kann, so dass
es sich rechtfertigen mag, sie ausserhalb dieses Verfahrens zu lassen,
in der Annahme, Guthaben und Schulden werden sich bei den einzelnen
steuerpflichtig-en im Durchschnitt mehr oder weniger ausgleichen. Bei
den Wechselforderungen kommt noch dazu, dass ihnen nicht immer eine
materielle Schuld als persönliches Passivum des Wechselverpfiichteten
zu Grunde liegt. '

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird begründet erklärt, soweit der Beschwerdeführer den
Schuldenahzug für die drei Hypotheken von zusammen 192,000, 'Fr. verlangt,
und in diesem Umfange wird der angefochtene Entscheid aufgehoben. Im
übrigen, soWeit' die Beschwerde auch auf Abzug der Wechselschuld von
3000. Fr. geht, wird sie abgewiesen und der angefochtene , Entscheid
aufrecht erhalten. -_ Doppelb'esteuerung. N° 43. 349

43. Urteil vom 14. Juli 1922 LS. Bötsch gegen Bern, eventuell
Baseistadt und Zürich. Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
BV. "Rekursfrist
und rekursé fähige kantonale Entscheide. Begehren des ausserkantonalen
Liegenschaftseigentiimers auf Abzug eines proportionalen Teiles seiner
Gesammtschulden vom Steuerwerte der Liegen-' schaft. Unbegründetheit
dieses Anspruches, wenn das Steuersystem des I iegenschaftskantons
allgemein nicht dasjenige der Reinvermögensbesteuerung, sondern einer
Kombination von Objektsteuern ist, bei dem andere als auf dem betreffenden
Grundstücke pfandversicherte Schulden überhaupt nicht, auch nicht bei
der Besteuerung des beweglichen Vermögens abgezogen werden können,
selbst wenn der Pflichtige im Kanton wohnt.

A. Nach Art. I des bernischen Gesetzes betreffend die direkten Staatsund
Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918 (StG) bestehen die direkten Staatssteuern
aus der Vermögenssteuer und der Einkommenssteuer. Die Vermögenssteuer
wird nach Art. 4 erhoben: 1. von dem im Kanton gelegenen Grundeigentum
(Gebäude, Grund und Boden); 2. von den im Kanton nutzbar gemachten
Wasserkräften; 3. von den auf steuerpflichtigem Grundeigentum
piandversicherten verzinslichen Kapital-i und Rentenforderungen
(von diesen jedoch (Art, 6) nur, wenn der Inhaber seinen Wohnsitz
oder Geschäftssitz im Kanton Bern hat). Als massgebend für die
Veranlagung erklärt Art. 8 bei Grundeigentum und Wasserkräften die
Grundsteuerschatzung, bei Kapitalien den Betrag der Forderung. Von der
Grundsteuerschatzung des steuerpflichtigen Grundeigentums kann der
Betrag der auf das letztere grundpfändlich versicherten Kapitalund
Bentenforderungen, für welche der Grundeigentümer selbst Zins oder
Rente zu entrichten hat, abgezogen werden, sofern Kapital oder Rente der
Vermögenssteuer im. Kanton unterliegen (Art. 9). Die Grundsteuerschatzung
gilt einmal festgesetzt auf unbestimmte

Zeit, bis zur nächsten vom Grossen Rate angeordneten Hanptrevision:
. in der Zwischenzeit findet eine Be-
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 48 I 330
Date : 01 juillet 1922
Publié : 31 décembre 1922
Source : Tribunal fédéral
Statut : 48 I 330
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 330 Staatsrecht. 42. Urteil vom 1. Juli 1922 i. S. Zufferey gegen den Staatsrat


Répertoire des lois
Cst: 4 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
4u  5 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 5 Principes de l'activité de l'État régi par le droit - 1 Le droit est la base et la limite de l'activité de l'État.
1    Le droit est la base et la limite de l'activité de l'État.
2    L'activité de l'État doit répondre à un intérêt public et être proportionnée au but visé.
3    Les organes de l'État et les particuliers doivent agir de manière conforme aux règles de la bonne foi.
4    La Confédération et les cantons respectent le droit international.
46
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
1    Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi.
2    La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10
3    La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11
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