262 Staatsrecht.

Falle Palmer zugegebenermassen anders entschieden, und die Gründe,
die er in der Antwort dafür anführt,

leuchten nicht recht ein, weil ja die Härte derUmrech--

nung der Mark in Franken auf einen bestimmten Zeitpunkt bei der
Besteuerung der Zinsen wie des Kapitals vorhanden ist. Da aber sonst bei
Niessbräuchen, wie sie seit 1912 doch auch im Kanton Appenzell A. Rh.
zahlreich sein müssen, nach der Versicherung des Regierungsrates stets
vom Niesshraucher die Vermögenssteuer erhoben worden ist (auch der Rekurs
erwähnt als abweichend nur den Fall Palmer), so kann jener einzige,
schon mehrere Jahre zurückliegende, mit der Praxis nicht übereinstimmende
Entscheid doch nicht als genügend erachtet werden, um die Beschwerde
wegen ungleicher Behandlung als begründet erscheinen zu lassen.

Demnach erkennf das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

35. Urteil vom 24. November 1922 i. S. Grüninger gegen Basel Stadt.

Legitimation zur staatsrechtliéhen Beschwerde gegen ein kantonales
Gesetz. Aufhebung kantonaler Gesetzesbestimmungen wegen Unvereinbarkeit
mit der bundesgerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen und Tut
Grund von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wegen Sinnund Zwecklosig-

eit.

A. Am 6. April 1922 hat der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt ein
neues Gesetz über die direkten Steuern angenommen, das im Amtsblatt
vom 12. April veröffentlicht und nach Ablauf der Referendumsfrist durch
Beschluss des Regierungsrates vom 26., veröffentlicht im Amtsblatt vom
31. Mai, in Kraft erklärt wurde.Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35. 263

§ 14 bestimmt : Die Einkommenssteuer haben zu entrichten: 1. die
natürlichen Personen, die im Kanton ihren Wohnsitz haben, von ihrem
sämtlichen jährlichen Einkommen, Erwerb und Gewinn. Ausgenommen ist das
Einkommen aus auswärts gelegenen Grundstücken, das Einkommen eingetragener
und stiller Teilhaber, sowie der Kommanditäre auswärtiger Geschäfte aus
ihrer Beteiligung, wenn es nach Bundesrecht oder Staatsvertrag unter
eine andere als die Basler Steuerhoheit fällt oder wenn der andere Staat
Gegenrecht hält, und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist.
Nach E 20 ist der Vermögenssteuer unterworfen: l. das gesamte Vermögen
der natürlichen Personen, die im Kanton ihren Wohnsitz haben, und der
juristischen Personen, die im Kanton niedergelassen sind, soweit letztere
nicht als anonyme Erwerbsgesellschaften besteuert werden. Ausgenommen
sind die auswärts gelegenen Grundstücke, Anteile eingetragener und
stiller Teilhaber oder Kommanditäre von auswärtigen Geschäften, wenn sie
nach Bundesrecht oder Staatsvertrag unter eine andere als die Basler
Steuerhoheit fallen, oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und
der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist. '

B. _Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni 1922 haben
Dr. G. Grüninger und Dr. Robert Grüninger- Bischoff in Basel beim
Bundesgericht die Begehren gestellt :

1. Es seien § 14 Ziff. 1 Schlussatz und § 20 Ziff. I Schlussatz des
Gesetzes des Kantons Basel-Stadt betreffend die direkten Steuern vom
6. April 1922, lautend : und der Nachweis für die Versteuerung erbracht
ist wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 der Bundesverfassung
für ungültig zu erklären.

2. Eventuell sei die Bestimmung insoweit für ungültig zu erklären, als
darin das Besteuerungsrecht ausgedehnt wird auf Einkommen und Vermögen,
das nach Bundesrecht unter eine andere als die Basler

264 Staatsrecht.

Stenerhoheit fälit, wenn der Nachweis für die answärtige Versteuerung
nicht erbracht ist.

Es wird, was die interkantonalen Verhältnisse betrifft, geltend gemacht,
dass die zugelassenen Ausnahmen an sich dem Bundesrecht entsprechen,
dass aber danach der Nachweis, dass das Einkommen und Vermögen im Kanton,
dem die Steuerhoheit zusteht, versteuert werde, nicht verlangt werden
könne; dieser Zusatz verstosse demnach gegen Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV. Was die
internationalen Verhältnisse betrifft, so sei der verlangte Nachweis dann,
wenn die Steuerpflicht durch Staatsvertrag oder Gegenrechtserklärung
geregelt sei, nicht nur rechtlich unh'altbar, sondern auch zwecklos
; insofern verstosse der beanstandete Zusatz gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Das
persönliche Interesse der Rekurrenten sei dadurch gegeben, dass der
erste in Arlesheim und der zweite in Vitznau Grundeigentum besässen.

C. Der Regierungsrat hat in der Vernehmlassung. die er auch für
den Grossen Rat erstattete, beantragt, es sei auf den Rekurs nicht
einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Es wird eingewendet:
Dr. G. Grüninger habe kein persönliches Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Bestimmungen, da er ausserhalb des Kantons Basel Stadt
kein steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen habe. Dass er früher in
Arlesheim Grundeigentum besessen habe oder später vielleicht wieder einmal
solchen Grundbesitz · haben könne, begründe kein genügendes persönliches
Interesse. Dr. Robert Grüninger sei zwar Grundeigentümer in Vitznau;
aber ihm gegenüber liege keine Rechtsverletzung vor, da er bis jetzt
hiefür in Basel nicht zur Steuer herangezogen worden sei und das Gesetz
anzufechten keinen Grund habe, solange die Vollziehungsbehörden von
der ihnen durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Besteuerung
auswärtigen Grundbesitzes in Kenntnis van der Unzulässigkeit einer
solchen Besteuerung keinen Gebrauch machten. 'Die Rekurrenten vermöchten
siehGleichheit vor dem Gesetz, N° 35. 265

nicht auf eine positive bundesrechtliche Vorschrift, sondern nur auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berufen; diese könne ändern, und
darauf dürfe die kantonale Gesetzgebung Rücksicht nehmen. Dadurch würde
eine Änderung des Gesetzes im Falle der Änderung der Rechtsprechung
vermieden. Vom Bundesgericht sei bis jetzt noch nicht entschieden,
wo stille Teilhaber ihre auswärtigen Beteiligungen und das Einkommen
daraus zu versteuern hätten; in diesen Fällen werde deshalb der vom
Basler Gesetz verlangte Nachweis gefordert werden können. Was die
internationalen Verhältnisse betrifft, so seien die Kantone, mit Ausnahme
der Besteuerung des Grundeigentums, bezüglich deren dem geforderten
Nachweis die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht entgegenstehe, frei,
weshalb davon, dass die getroffene Ordnung dem Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV widerspreche,
keine Rede sein könne.

D. Die Replik widerspricht diesen Einwendungen. Bezüglich des persönlichen
Interesses des Dr. G. Grüninger wird angebracht, dass er im Jahre 1921
durch Erbschaft Grundbesitz in Binningen, Basel-Land, erworben habe, sein
Grundstück in Arlesheim habe er allerdings im Jahre 1922 veräussert, aber
bis zum Zeitpunkt der Veräusserung könnte er von Basel Stadt noch gemäss
dem neuen Steuergesetz zur Steuer herangezogen werden. Übrigens könne,
wenn ein Gesetz selber angefochten werde, der Nachweis eines besondern
persönlichen Interesses nicht verlangt werden.

E. Der Regierungsrat hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 178 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG kann die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte von Bürgern und Korporationen
nicht nur erhoben werden gegen sie persönlich treffende, sondern auch
gegen allgemeinverbindliche Verfügungen und

266 Staatsreebt.

Erlasse. Als Voraussetzung zur Erhebung der Beschwerde ist in letzterem
Falle ein gegenwärtiger Eingriff in die persönliche Rechtsstellung
nicht erforderlich, sondern s es ist zur Erhebung der Beschwerde jeder
Bürger berechtigt, für den der Erlass verbindlich ist, wenn er _,
behauptet, dass dadurch in ein ihm garantiertes verfassungsmässiges
Recht eingegriffen werde. Diese Voraussetzungen sind hier schon dadurch
gegeben, dass die beiden Rekurrenten unter dem Basler Steuergesetz
stehen, von dem sie behaupten, dass es die Steuerpflicht in einer, dem
Verbot der Doppelbesteuerung und dem Gebot der gleichen Behandlung nicht
entsprechenden Weise regle. Dass ein verfassungswidriger Steueranspruch
ihnen gegenüber nach dem Gesetz bereits begründet sei, ist für die
Legitimation zur Beschwerdeführung nicht erforderlich; es genügt, dass die
Rekurrenten virtuell unter die ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen
Vorschriften fallen und gegebenenfalls zu-einer bundesrechtlich
unzulässigen Steuer herangezogen werden können. Demnach kann ihnen das
Recht zur Beschwerdeführung nicht abgesprochen werden, ganz abgesehen
davon, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt die angefochtenen Bestimmungen
für sie eine praktische Bedeutung haben oder nicht (vgl. AS Bd. 23
S. 1565). Hinsichtlich der interkantonalen Grundstüekbesteuerung ist
übrigens für beide Rekurrenten ein gegenwärtiges persönliches Interesse
vorhanden, da sie beide in andern Kantonen Grundeigentum besitzen.

2. Hieraus folgt auch schon die Unbegründetheit des Einwandes des
Regierungsrates, dass eine Beschwerde gegen die angefochtene Klausel erst
erhoben werden könne, wenn sie von den Vollziehungsbehörden angewendet
werde. Für die Bürger ist die Klausel zum min-

desten solange verbindlich, als jene Behörden nicht

durch einen allgemeinen Erlass des Grossen Rates angewiesen sind,
dieselbe unbeachtet zu lassen. So wie die Dinge jetzt liegen, ist es
jedenfalls fraglich, ob die Voll-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35. 26?

ziehungsbehörden allgemein das Gesetz, soweit es über das Bundesrecht
hinausgeht, nicht anwenden würden. Darauf, dass sie es nicht tun werden,
können sich die Bürger nicht verlassen, weshalb sie berechtigt sind, jetzt
schon feststellen zu lassen, ob die fragliche Klausel verfassungswidrig
sei. _

3. Das Verbot der Doppelbesteuerung und das Gebot der Gleichbehandlung
der Bürger haben ihre Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichts und der politischen Bundesbehörden erhalten. Die, hieraus
sich ergebenden Rechtssätze sind von den kantonalen Behörden ebenso zu
beachten, wie wenn sie in der Verfassungselbst enthalten wären. Die
Möglichkeit einer Änderung der Rechtsprechung ermächtigt die Kantone
keineswegs, für einen solchen Fall eine kantonale Ordnung zu schaffen,
die dem gegenwärtigen Bundesrecht widerspricht, auch wenn die kantonalen
Behörden dieselbe vorläufig nicht zur Anwendung zu bringen gedenken. Hiezu
sind die Kantone erst berechtigt, wenn die bundesrechtliche Schranke
nicht mehr besteht.

4. Die Ordnung, wonach Grundeigentum, das in andern Kantonen gelegen
ist, und Beteiligungen an ausserkantonalen Geschäften, sowie das daraus
fliessende Einkommen von der Basler Steuer grundsätzlich befreit sind,
entspricht dem geltenden Bundesrecht. Dies auch mit Bezug auf die
Behandlung der stillen Teilhaber, wie das Bundesgericht im Falle Röchling
& C.le gegen Zürich am 28. Oktober 1922* ausgesprochen hat. Dagegen steht,
Was der Regierungsrat gar nicht bestreitet, der beanstandete Zusatz, der
die Befreiung von dem Nachweis der Versteuerung im andern Kanton abhängig
macht, mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Widerspruch. Soweit
es sich um interkantonale Verhältnisse handelt, ist daher die Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV zu schützen.

5. In internationalen Verhältnissen gelten die in

" S 408 hienach. AS 48 I 1922

268 Staatsrecht.

§ 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des neuen Steuergesetzes vorgesehenen
Ausnahmen von der Steuerpflicht in Basel nur für den Fall, dass die
Steuerbefreiung. auf einem Staatsvertrag oder einer Gegenrechtserklärung
beruht. Sonst gelten die Ausnahmen überhaupt nicht, wobei freilich die
durch das internationale Bundesrecht gezogenen Schranken zu beachten sein
werden, so bezüglich des im Ausland gelegenen Grundeigentums, das hier
nach Bundesrecht nicht besteuert werden darf, immerhin mit dem Vorbehalt,
dass es im Ausland wirklich besteuert werde. Für den Fall nun, dass die
Ausnahmen von der Besteuerung in Basel einem Staatsvertrag oder einer
Gegenrechtserklärung entsprechen, so ist der beanstandete Zusatz, wie
die Rekurrenten hervorheben und der Regierungsrat eigentlich ebenfalls
nicht bestreitet, sinnund zWecklos. Denn dann richtet. sich der Umfang des
Besteuerungsrechts von Basel-Stadt und richten sich die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung auswärtigen Besitzes und Einkommens nach dem
Staatsvertrag oder der Gegenrechtserklärung, und das interne Basler
Recht kann dazu nichts hinzutun. Der fragliche Zusatz könnte höchstens
dazu führen, den Abschluss von Steuervereinharuneng mit dem Ausland zu
erschweren, ein Grund mehr, ihn aus dem Gesetz zu entfernen. Eine solche
Bestimmung, die sinnund zwecklos ist und nur Verwirrung stiften kann,
ist aber, wenn sich jemand dagegen auflehntals willkürlich zu streichen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der letzte Satz in § 14 Ziff. 1 und §
20 Ziff. 1 des Steuergesetzes vom 6. April 1922: und der Nachweis für
die Versteuerung erbracht ist als ungültig erklärt, was in glei cher
Weise wie das Gesetz zu veröffentlichen ist.

Vgl. auch Nr. 39. Voir aussi n° 39.Handelsund Gewerbefreiheit. N° 36. 269

11. HAN-BELSUND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

36. Urteil vom 12. Mai 1922

i. S. Verband aarganischer Viehhändler und. Mitbeteiligte

gegen Aargau Grossen Bat.

Konkordat übel-die Ausübung des Viehhandels vom 29. November
1921. Anfechtung des Beitrittsbeschlusses des Grossen Rates eines Kantons
und der von ihm zum Konkordate erlassenen. Ausführungsverordnung weil &)
die Erlasse einen Übergriff in die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes
(Art. 9 eidgenössisches Viehseuchengesetz) enthalten ; b) gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV verstossen und es sich überdies c) um Bestimmungen handle, die nur auf
dem Gesetzesund nicht auf dem Verordnungswege eingeführt werden können.
Nichteintreten auf die erste Rüge. Abweisung der zweiten. Gutheissung
der dritten _zum Teil, nämlich hinsichtlich der im Konkordat und der
Ausführungsverordnung vorgesehenen Grundtaxe und Umsatzgebühren, da
dieselben nicht blosse Gebühren sondern Abgaben mit Steuercharakter

' darstellen.

A. Am 23. Januar 1922 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt
auf Art. 33 litt. -c der Kantonsverfassung, den Beitritt des Kantons
Aargau zu der von den Regierungen der Kantone Luzern, Baselland und
Aargau abgeschlossenen, am 29. November 1921 vom Bundesrat genehmigten
interkantonalen Vereinbarung über die Ausübung des Viehhandels
erklärt. Gleichzeitig hat er auf Grund von Art. 33 litt. ,c und m
der Kantonsverfassung eine Vollziehungsverordnung zu der Übereinkunft
erlassen. Der Regierungsrat ha. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
beiden Erlasse auf den 1. April 1922 bestimmt. _

Nach ,der interkantonalen Übereinkunft verpflichteten sich die
beitretenden Kantone, den Viehhandel
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 I 262
Datum : 24. November 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 I 262
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 262 Staatsrecht. Falle Palmer zugegebenermassen anders entschieden, und die Gründe,
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
OG: 178
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • regierungsrat • basel-stadt • staatsvertrag • persönliches interesse • grundeigentum • aargau • steuerhoheit • viehhandel • gegenrecht • entscheid • staatsrechtliche beschwerde • kantonale behörde • weiler • doppelbesteuerung • legitimation • natürliche person • kantonsverfassung • amtsblatt • verordnung
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