33. Urteil v. 21. Oktober. 1922 i. S. E. J. Hoffmann & Söhne gegen
Einigungsamt des I. bernîschen Assisenbezirksies.
Anwendung des Grundsatzes, wonach ein von einem Gerichte in gesetzwidriger
Besetzung gefällter Entscheid wegen formeller Rechtsverweigerung
angefochten werden kann, auf Verfügungen der durch das bemische Dekret
vom 21. Mai 1910 vorgesehenen Einigungsämter zur sittlichen Erledigung
von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern, wodurch
einer Partei verbindliche Auflagen gemacht werden. Unerheblichkeit des
Einwandes, dass die Verfügung bei richtiger Besetzung des Amtes nicht
anders ausgefallen wäre.
A. Im Kanton Bern besteht in jedem Assisenhezirk ein Einigungsamt zur
gütlichen Erledigung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern
und Arbeitern (Dekret vom 21. Mai 1910, §§ 1 und 2). Es setzt sich
zusammen aus dem Obmann, 2 ständigen und 2 niehtständigen Mitgliedern
(5 2). Obmann und ständige Mitglieder wählt der Regierungsrat und zwar
je ein ständiges Mitglied aus der Zahl der Arbeitgeber und der Arbeiter
(g 3). Die nichtständigen Mitglieder werden im einzelnen zur Verhandlung
kommenden Falle durch die streiten den Parteien ernannt und zwar in der
Weise, dass jede ein solches Mitglied bezeichnet ; sie haben wie die
ständigen Mitglieder des Einigungsamtes darin Sitz und Stimme. Weigert
sich eine Partei das ihr zukommende nichtständige Mitglied zu bezeichnen,
so erfolgtvdie Wahl durch die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes
(§ 4). _
B. Am 26. August 1922 fand vor dem Einigungsamt des I. Assisenbezirks
in Thun eine Verhandlung statt zur gütlichen Erledigung einer
Kollektivstreitigkeit zwischen der Rekurrentin, der Firma E. J. Hoffmann &
Söhne, Kartonnagefabrik in Thun, und ihren Ar beitem. Die Rekurrentin
weigerte sich, an der Verhandlung teilzunehme'nweil nach ihrer
AuffassungGleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 253
gar kein Kollektivstreit zwischen ihr und der Arbeiterschaft verlag. Sie
unterliess es daher auch, das ihr zukommende nichtständige Mitglied
des Einigungsamtes zu bezeichnen. Die beiden ständigen Mitglieder
nahmen hierauf die fragliche Wahl vor, aber der oder die nacheinander
von ihnen gewählten Personen konnten nicht gebeibracht werden. Man
einigte sich dann im Einigungsamt, dass von den beiden anwesenden
Vertretern der Arbeiter nur einer das Stimmrecht ausübe. In dieser
Besetzung und mit diesem Abstimmungsmodus wurde festgestellt, dass eine
Kollektivstreitigkeit vorliege, das Einigungsamt daher zuständig sei,
und sodann in Anwendung von § 4 der Verordnung über die Einigungsämter
vom 16. Mai 1918 beschlossen, die Rekurrentin werde wegen Weigerung des
Erscheinens in eine Busse von 50 Fr. verfällt und die Weigerung sei mit
Grundangabe in gesetzlicher Weise zu veröffentlichen. .
C. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin den staatsrechtlichen
Rekurs ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt:
Die Rekurrentin habe versucht, sich bei einer kantonalen Instanz
zu beschweren. Aber sowohl die kantonale Polizei-, wie die kantonale
Justizdirektion hätten sich unzuständig erklärt. Mangels eines kantonalen
Rechtsmittels verbleibe daher nur der staatsrechtliche Rekurs. Das
Einigungsamt des I. AssisenbeZirks sei beim Erlass des Entscheides
nicht in gesetzlicher Weise besetzt gewesen, da nur 3 bezw. 4 ,statt
5 Mitglieder mitgewirkt hätten. Unter diesen Umständen verstosse der
Entscheid gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
D. Das Einigungsamt des I. Assisenbezirks hat die Abweisung des Rekurses
beantragt. Das eingeschlagene Verfahren inbezug auf die Besetzung des
Einigungsamts möge formell nicht ganz einwandfrei sein. Aber es sei
praktisch nicht zu beanstanden. Erfahrungsgemäss stimmten die Mitglieder
des Einigungsamts stets zu Gunsten der von ihnen vertretenen Partei.
25 i Staatsrecht.
Wäre daher auch ein nichtständiges Mitglied der Arbeitgeberseite zugezogen
werden, so wäre das Ergebnis nicht anders gewesen. Der Entscheid sei
bei Stimmengleichheit durch Stichentscheid des Obmanns gefällt worden _ '
Die Arbeiterschaft der Rekurrentin hat durch den Sekretär des
Schweizerischen Metallund Uhrenarbeiterverbandes, Sektion Thun, erklärt,
dass sie sich nicht als rekursbeklagte Partei betrachte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Bestimmung des Dekretes vom 21. März 1910, wonach das Einigungsamt
aus dem Obmann und 4 (2 ständigen und 2 nichtständigen) Mitgliedern
besteht, ist ganz zweifellos als_ eine zwingende Vorschrift formelier
Natur zu betrachten in dem Sinn, dass das Einigungsamt, um gültig
verhandeln und insbesondere verbindliche Auflagen einer Partei machen
zu können, in dieser Weise besetzt sein muss. Es müsste ausdrücklich
vorgesehen sein, dass zur Beschlussfähigkeit auch die Anwesenheit
bloss eines Teiles der Mitglieder genüge. Eine solche Vorschrift fehlt
aber ; sie würde auch zum Charakter des Ein'gungsamtes als einer aus
Interessenvertretern und einem unabhängigen Obmann zusammengesetzten
Behörde mit richterähniichen Funktionen nicht passen; das Einigungsamt
verhandelt in einem prozessähnlichen Verfahren' über den Kollektivstreit
(gg 11 ff. des Dekretes); es kann sich mit Zustimmung) beider Parteien
als Schiedsgericht konstituieren ( § 19) und es kann Ordnungsbussen bis
auf 500 Fr. verhängen gegenüber Personen, die seinen Vorladungen' nicht
Folge leisten (vgl. Verordnung vom 16. Mai 1918). Zu jenem Schlussc
führt auch § 21 des Dekrets, wonach die Besetzung des Einigungsamtes
im Protokoll aufzunehmen ist, was offenbar die Kontrolle über die
gesetzmässige Besetzung ermöglichen soll. Eine vorschriftswidrige
Besetzung des Einigungsamtes bildetGleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 255
demnach einen Nichtigkeitsgrund gegenüber dem in dieser Weise gefällten
Entscheid, welcher Nichtigkeitsgrund mangels eines kantonalen
Rechtsmittels mit dem staatsrechtlichen Rekurs wegen formeller
Rechtsverweigernng muss geltend gemacht werden können. Der Einwand,
dass der Entscheid bei richtiger Besetzung nicht anders ausgefallen wäre,
kann dabei nicht gehört werden; denn der Anspruch einer Partei, dass das
Einigungsamt ordnungsgemäss besetzt sei, ist formeller Natur und besteht
unabhängig vom Nachweis eines materiellen Interesses (BGE 32 I 37).
Nach dem Gesagten muss der Rekurs gutgeheissen und der Entscheid des
Einigungsamtes vom 26. August 1922 aufgehoben werden ; das Einigungsamt
war beim Erlass des Entscheides, der der Rekurrentin eine Ordnungsbusse
auferlegt, nur mit 4 statt 5 Mitgliedern besetzt, und der Mangel
konnte nicht dadurch gutgemacht werden, dass von den beiden anwesenden
Arbeitervertretern nur einer sich an der Abstimmung beteiligt hat.
' Demnach erkennt das Bundesgericht :
;Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
des Einigungsamtes des I. Assisenbezirks in Thun vom 26. August 1922
aufgehoben.