234 Staatsrecht.

richter jene Frage bejaht oder verneint hat, wie es bei rein wörtlicher
Anwendung des Art. 87 Ziff. 1 OG der Fall wäre. Die Parteien erhielten
so überall da, wo das Bundesgericht als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz
eine kantonale Gesetzesbestimmung als bundesrechtswidrig erklärt hat und
die kantonalen Gerichte sich diesem Aussprache in einem späteren Prozesse
gefügt haben, die Möglichkeit jene Auffassung durch staatsrechtlichen
Rekurs der Nachprüfung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof zu
unterstellen, mit der Wirkung, dass letzterer zu der Streitfrage
neuerdings sachlich Stellung zu nehmen, und, wenn er darüber anderer
Ansicht wäre, die Entscheidung des Gesamtgerichts (Art. 23 OG) anzurufen
hätte. Es bedarf aber keiner Ausführungen, dass ein solcher Zustand
dem organisatorischen Verhältnis zwischen den einzelnen Abteilungen des
Bundesgerichts und den Grundgedanken des OG nicht entsprechen würde. '

Muss demnach angenommen werden, dass auch. im vorliegenden Falle dem
Rekurrenten zur Anfechtung des streitigen Inkompetenzentscheides wegen
unrichtiger Abgrenzung des Geltungsbereiches des eidgenössischen und
kantonalen Rechts die zivilrechtliche Beschwerde zugestanden hätte
(welcher Auffassung auf eingeleiteten Meinungsaustausch sich die
II. Zivilabteilung des Bundesgerichts, in deren Geschäftskreis laut
Reglement die Behandlung solcher Beschwerden fällt, angeschlossen
hat), so wird dadurch aber der staatsrechtliche Rekurs als subsidiäres
Rechtsmittel nach feststehender Praxis ausgeschlossen (AS 40 I S. 433;
42 I S. 392; 45 I S. 325).

.issiz'simnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 27. Voir aussi n° 27.A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEXGERUNG)ÉGALITÉ DEVANT LA LOI
. (DÉNI DE JUSTICE)

31. Urteil vom 6. Oktober 1922 i. S. Häni gegen St. Gallen.

Zuständigkeit des Bundesrates und des Bundesgerichtes zur Beurteilung von
Beschwerden über Anordnungen "im Begräbniswesen. Kompetenzen der Organe
des Begrabniswesens. Ein Verbot der Aufstellung von hohlen Grabmälern
aus Zinkblech verstösst nicht gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

A. Der Gemeinderat von Wil (St. Gallen) verbot am 30. September 1921
provisorisch und am 13. Dezember definitiv, auf dem Friedhof zu St. Peter
Grabde'nkmäler aus Blech (Steinoder Holzimitation) aufzustellen. Hievon
gab er dem Gottfried Egloff in G'ahwil, der sich mit der Herstellung
solcher Denkmäler aus Zinkblech befasste, Kenntnis. Am 7. Dezember
teilte auch der Gemeinderat von Gossau (St. Gallen) diesem mit, dass
er die Aufstellung metallener Grabdenkmäler auf dem Friedhof der
Gemeinde nicht mehr zulasse. Er nahm dann am 6. Februar 1922 in das
Friedhofreglement der Gemeinde folgende Bestimmung auf: Die Denkmäler
sollen den Anforderungen eines Friedhofes auf Würde und Schönheit
entsprechen und _ die stimmungsvolle Ruhe desselben nicht stören. Vor
allem sind Denkmäler aus Metall, welche eine Imitation der Steingebilde
darstellen, verboten.

AS 481 1932 17

235 Staatsrecht.

Eine Beschwerde, die Egloff gegen die Verfügungen der beiden
Gemeindebehörden erhob, wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
am 24. April 1922 im Sinne der Erwägungen ab, indem er feststellte,
dass den Gemeinden das Recht zustehe, die metallenen Grabdenkmäler,
soweit sie in Farbe und Form anderes Material vortäuschen, zu verbieten.
Zugleich genehmigte er unter Ziff. 3 die erwähnte Abänderung des
Friedhofreglementes von Gossau. Aus der Begründung des Entscheides
ist folgendes hervorzuheben: Es ist zunächst in rechtlicher Beziehung
festzustellen, dass das gesamte Begräbniswesen eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit ist, dessen Besorgung und Beaufsichtigung gemäss
Art. 1 des Gesetzes über das bürgerliche Begräbniswesen vom 10. Juni
1873 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Art. 53 Absatz
2 der Bundesverfassung Sache der politischen Gemeinden ist. Diese
sorgen für öffentliche Begräbnisplätze, wo der Gemeinderat Aufsicht
und Polizei ausübt (Art. 86 des Gesetzes betr. die Organisation der
Verwaltungsbehörden der Gemeinden und Bezirke). Aus diesem allgemeinen
Aufsichtsrecht über das gesamte Begräbniswesen, welches naturgemäss auch
die Gestaltung der Friedhöfe in sich schliesst, ergibt sich ohne weiteres
auch die Kompetenz der Gemeindebehörden zur ästhetischen Ausgestaltung
der Begräbnisplätze, sei es durch bestimmte Weisungen im konkreten Falle,
oder durch Aufstellung besonderer Reglemente nach waltenden Bedürfnissen
und örtlichen Verhältnissen mit Bussandrohung, welche Reglemente gemäss
Art. 114 leg. cit. der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen. Die
Berechtigung der Gemeindebehörden zum Erlass solcher Weisungen und
Reglemente im Interesse der Würde und schlichten Schönheit des Friedhofes
tritt um so klarer zu Tage, wenn man bedenkt, dass ästhetische Rücksichten
selbst Eingriffe indie Privatrechssphäre der Grundeigentümer gestatten,'
wie sie Art.. 702 ZGB und baupolizeilicheGleichheit vor dem Gesetz. N°
31. 237

Vorschriften versehen, geschweige denn, wo die Ausgestaltung eines
öffentlichen Begräbnisplatzes in Frage steht. Es handelt sich daher
hier nur um den Grad der Einmischung in die den Hinterlassenen der
Verstorbenen vom Staate eingeräumten Rechte der Aufstellung eines
Denkmals auf dem Friedhofe, wobei man sich bei diesen polizeilichen
Massnahmen selbstverständlich auf das Notwendige und dem allgemeinen
Volksempfinden Angemessene beschränken soll. Im vorliegenden Falle
wollen nun die Gemeindebehörden von Gossau und Wil ihre Friedhöfe vor
dem Unwahren schützen. Gebilde, die etwas anderes darstellen sollen, als
sie in Wirklichkeit sind, wollen diese Gemeinden von ihren Friedhöfen
fernhalten, in der richtigen Erkenntnis des Ernstes und der Würde der
Gottesäcker.... Darnach handelt es sich in erster Linie um die Verfechtung
eines ethischen Prinzipes und erst in der Folge um ästhetische Momente.
Nun erweisen sich aber diese Zinkblechdenkmäler, wenn sie in ihrem
Anstriche Granit, Marmor etc. vortäuschen, als ein Truggebilde, das auch
dann bestehen bleibt, wenn die Oberfläche mit Metall bespritzt wird,
sofern die Formen der steinernen Grabmale, wie Sockel, Säulen, Platten
etc. nachgeahmt werden, indem eben beim Steindenkmal gerade im Gewicht
und der Statik der Massen der Gedanke der Ruhe verkörpert ist. Damit
soll in Übereinstimmung mit dem von dem Gemeinde?

' rat Wil eingelegten Gutachten das Zinkblech als solches

nicht schlechthin ausgeschlossen werden, also dann nicht, wenn es
seinen Materialcharakter redlich offenbart und dazu ihm angepasste
Ausdrucksformen gefunden werden können ..... Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass, wiewohl die heute in Frage stehenden Denkmäler erst
eine Winterperiode hinter sich haben und dem Einfluss der sommerlichen
Hitze noch nicht ausgesetzt waren, nach bisherigen Beobachtungen zum
Teil sich bereits etwas verzogen haben, sodass auch bezüglich ihrer
Haltbarkeit grosse Bedenken bestehen. Wenn

238 Staatsrecht. _ sich nun Gemeinden in Ausübung des ihnen vom Gesetze

zugewiesenen Aufsichtsrechtes dagegen wehren, dassihre Friedhöfe mit
solchen Produkten bedacht werden,

so liegt kein rechtsgenüglicher Grund für den Regierungsrat vor, ihnen
in diesem Bestreben in den Arm zu fallen.

B. Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Holen stein am 27. Juni 1922
namens des Eglokk und des Joseph Häni, der nunmehr die bisher von jenem
betriebene Fabrik übernommen hat, die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag : 1. Es seien in Abänderung von
Ziff. I des genannten Entscheides die_ Verfügungen der Gemeinderäte von
Gossau und Wil, Welche die Aufstellung der Metallgrabdenkmäler Cavumnoffco
verbieten, als ungesetzlich aufzuheben 2. Es sei demgemäss auch, in
Abänderung von Ziff. 3 des genannten Entscheides, in dem Nachtrag zum
Friedhofreglement der politischen Gemeinde Gossau die Bestimmung, dass
vor allem Denkmäler aus Metall, welche eine Imitation der Steingebilde
darstellen, verboten seien , als ungesetzlich aufzuheheu.

Es wird Beschwerde wegen Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit
erhoben und zur Begründung ausgeführt: Es handle sich umEingriffe in
die Freiheitssphäre des Bürgers, für die eine gesetzliche Grundlage
fehle. Nach dem Gesetze über das Begräbniswesen von 1873 und dem
Nachtragsgesetz von 1906 sei es dem Bürger überlassen, zu bestimmen, ob
und was für ein Denkmal er einem Verstorbenen setzen wolle. Allerdings
stehe den Gemeinden und ihren Behörden die Handhabung der Friedhofpolizei
zu; auf Grund dieser Befugnis dürften sie aber nur soweit in die
individuelle Freiheit des Bürgers eingreifen, als es sanitäts-und
anstaltspolizeiliche Gründe rechtfertigen, also z. B.

die Grösse der Grabdenkmäler bestimmen oder deren si

Aufstellung verbieten, wenn sie den Friedhof offensichtlich
verunstalteten oder der guten Sitte zuwideriefen.'Dabei komme es auf
das DurchschnittsempfindenGleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 239

des Volkes au. Es werde nun von keiner Seite behauptet, dass die
Metalldenkmäler eine Verunzierung des Friedhofes in diesem strengen
Sinne bildeten, und das sei denn auch nicht {der Fall. Sie nähmen sich
vielmehr auf den Kirchhofen sehr gut aus. Massgebend für das Verbot
seien Motive gewesen, die sich ausserhalb der Grenzen der Polizeiund
Aufsichtstätigkeit der Gemeinden bewegten. Abgesehen davon, dass die
Metalldenkmäler genügend haltbar seien, stehe es dem Staate nicht zu,
für Dauerhaftigkeit der Grabdenkmäler zu sorgen. Aber auch auf ihre
ästhetische Wirkung könnten

diese von der Polizeibehörde nicht geprüft werden, und

ebenso dürften ethische Motive keine Rolle spielen, soweit es sich nicht
um eine unsittliche oder doch öffentliches Ärgernis erregende Darstellung
handle. Übrigens liefere der Reknrrent in der Regel seine Denkmäler mit

einem Metallüberzug, verhülle also ihren Metall-

charakter nicht. Es könne sich dabei nur fragen, ob ihre Formen dem
Material angemessen seien ; das bilde aber eine sehr umstrittene
ästhetisch technische Frage. Die Rechtsgleichheit sei sodann im
vorliegenden Fall insofern verletzt, als die Gemeindebehörden von Wii
und Gossau grundsätzlich alle Grabdenkmäler ohne Prüfung zuliessen; es
befanden sich daher auf den Friedhöfen dieser Gemeinden Viele Denkmäler,
die nicht echt seien, z. B. Blechkränze, die dürres Laub! darstellten,
künstliche Blumen, gusseiserne Kreuze mit schmiedeisernen Formen,
Metallreliefs, die bloss scheinbar massiv seien, usw.

C. Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und dabei
u. ,a. bemerkt: was die Behauptung der verletzten Rechtsgleichheit
anbetrifft, so ist diesbezüglich zu bemerken, dass das Andenken an
einen Verstorbenen nun doch im wesentlichen im Grabdenkmal seinen
bleibenden Ausdruck findet und die beigelegten Blechkränze, die dürres
Laub nach-ahman, künstliche Blumen etc. nur von aocessorischer

240 Staatsrecht.

Bedeutung sind, sodass, wenn die angefochtene Verfügung nicht auch diesen
weiteren Grabschmuck mit einbezieht, hieraus noch in keiner Weise eine
Rechtsungleichheit abgeleitet werden kann. Ebenso wird auch dadurch
das ethische und ästhetische Empfinden keineswegs in dem Masse verletzt,
wenn gusseiserne Kreuze schmiedeiserne Formen nachahmen etc. Wenn sich bis
anhin da oder dort auf einem Friedhof ein nicht materialechtes Grabdenkmal
vorfindet, so sind dies vereinzelte Fälle, die der Behörde noch zu keinem
besondern Einschreiten Anlass gaben. Hier handelt es sich aber um die
fabrikmässige Herstellung und dementsprechend Vermehrte Aufstellung
solcher Scheinprodukte auf den Friedhöfen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. . ...................

2. Nach Art. 189 Abs. 1 Ziff. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG hat zwar der Bundesrat Beschwerden
zu beurteilen, die sich auf die Bestimmung des Art. 53 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
BV über
die Begräbnisplätze beziehen. Im vorliegenden Fall wird aber nicht
geltend gemacht, dass durch den Entscheid des Regierungsrates das
verfassungsmässige Recht auf schickliche Beerdigung von Verstorbenen
beeinträchtigt werde; sondern der Rekurrent behauptet unter Berufung auf
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nur, dass das Verbot der Aufstellung von Imitationsgfabmälern
aus Metall der gesetzlichen Grundlage entbehre und mit der Zulassung
gewisser anderer Grabmäler oder bestimmten andern Grabschmuckes
unvereinbar sei. Es handelt sich somit bloss um eine Beschwerde
wegen willkürlicher "Überschreitung der den Gemeindebehörden und dem
Begierungsrat im Begräbniswesen zustehenden gesetzlichen Kompetenzen
und wegen einer die Rechtsgleichheit verletzenden Ausübung ihrer
Befugnisse. Zur Beurteilung eines solchen Rekurses ist das Bundesgericht
zuständig.

3. Die Beschwerde geht insofern fehl, als darinGleichheit vor dem
Gesetz. N° 31. 241.

behauptet wird, das in Frage stehende Verbot gewisser Grabdenkmäler
bilde einen Eingriff in die Freiheit des Bürgers, der einer gesetzlichen
Grundlage bedürfe, und damit geltend gemacht werden will, bei der
Be-nutzung eines Friedhofs spreche die Vermutung für die Freiheit von
öffentlichem (staatlichem oder kommunalem) Zwang. Das Begräbniswesen des
Staates und der Gemeinden stellt sich als eine öffentliche Anstalt dar,
der der Friedhof als eine zum Verwaltungsvermögen gehörende öffentliche
Sache dient, und bei der'Benutzung einer solchen Anstalt tritt der
Einzelne zu ihr in ein besonderes Gewaltverhältnis, indem er sich
den Anordnungen der Anstaltsorgane unterziehen muss. Hiefür bestehen
zwar gesetzliche Schranken ; aber diese lassen den genannten Organen im
allgemeinen einen freien Raum, innerhalb dessen sie nach pflichtmässigem
Ermessen den Betrieb der Anstalt soweit regeln können, als es deren Zweck
erfordert (vgl. FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechts 3. Anklage
S. 155 ff. und 313). Es darf angenommen werden, dass das auch für das
Begräbniswesen nach st. gallischem Rechte gelte.

Demnach kann es sich im vorliegenden Falle in der Hauptsache nur fragen,
ob die Gemeindebehörden von Wil und Gossau, sowie der Regierungsrat zur
Ordnung des Begräbniswesens innerhalb ihres örtlichen Kompetenzkreises
grundsätzlich zuständige Organe seien und ob sie mit dem Erlass und der
Genehmigung des Verbotes metallener Imitationsgrabmäler sich innerhalb der
ihrem freien Ermessen gesetzten Schranken gehalten haben; zudem hat das
Bundesgericht dabei bloss zu prüfen, ob der Regierungsrat diese Fragen,
soweit sie im Streite liegen, geradezu willkürlich bejaht habe.

Nun bestreitet der Rekurrent nicht, dass die genannten Behörden
grundsätzlich zur Ordnung des Begräbniswesens zuständig sind, und das
ergibt sich denn auch aus Art. 1 und 3 (2. Satz) des Gesetzes über
das bürger-

242 Staatsrecht.

liche Begräbniswesen vom 10. Juni 1873 und Art. 86 des Gesetzes betr. die
Organisation der Verwaltungsbehörden der Gemeinden und Bezirke vom 1. März
1867, die in Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
BV bestimmen, dass die
Besorgung und Beaufsichtigung des Begräbniswesens Sache der politischen
Gemeinden ist und die Gemeinderäte unter Vorbehalt der Sanktion des
Regierungsrates innerhalb der ihnen von den kantonalen Gesetzesund
Verordnungsvorschriften gezogenen Grenzen örtliche Begräbnisordnungen
zu erlassen, sowie die Polizei über die Kirchhöfe auszuüben und über
die Einhaltung der Begräbnisvorschriften zu wachen haben. si

Der Regierungsrat konnte sodann zweifellos ohne Willkür annehmen, dass
sich das Verbot der Aufstellung von metallenen Imitationsgrabmälern
innerhalb der Schranken, die der Tätigkeit der Gemeindebehörden im
Begräbniswesen gesetzt sind, befinde. Die Rekurrenten haben keine
kantonale Gesetzesoder Verordnungsbestimmung anführen können, die
ein solches Verbot, zumal wenn es vom Regierungsrat genehmigt wird,
nicht zuliesse. Es wäre daher in dessen Erlass "und Genehmigung nur
dann eine willkürliche Überschreitung der gesetzlichen Befugnisse zu
erblicken, wenn es offensichtlich über den Zweck, dem der Friedhof dient,
hinausginge. Das trifft aber nicht zu. Der Gottesacker hat, wie sich
auch aus Art. 53 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
BV ergibt, den Zweck, den Verstorbenen eine
schickliche Ruhestätte zu verschaffen, die es zugleich den Angehörigen
ermöglichen soll, sich hier zur Erinnerung an die Toten aufzuhalten Es
liegt nun gewiss im Sinne dieses Zweckes, wenn sich die Behörden bei
der Regelung der Benützung der Friedhöfe nicht damit begnügen,

lediglich die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu ,

wahren, sondern sich bestreben, ihnen ein würdiges und harmonisches
Aussehen zu erhalten, wie ,es sich für einen Ort der Trauer und der
Ehrung der TotenGleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 213

ziemt (vgl. SALIS, Bundesrecht III Nr. 1077). Dabei erscheint es sehr
wohl als ihre Aufgabe, für Anstand und gute Sitte, sowie für eine gewisse
harmonische Schönheit, insbesondere in Beziehung auf die Gestaltung der
Grabstätten, zu sorgen und dabei speziell gegen Verletzungen des Gefühls
und Geschmacks einzuschreiten, welche die Personen, die zur Trauer und
zur Ehrung der Toten auf dem Gottesacker erscheinen, empfindlich stören
Würden. Eine solche Berücksichtigung ästhetischer Interessen entspricht
den modernen Bestrebungen, die Friedhöfe stimmungsvoll und künstlerisch
anzuslegen und überhaupt das Gemütsleben des Volkes durch eine harmonisch
zweckmässige Gestaltung der Aussenwelt, soweit das im Bereich menschlicher
Tätigkeit liegt, zu veredeln. Es lässt sich gegen eine derartige Pflege
von idealen Gütern und Kulturwerten beim Begräbniswesen vom Standpunkt des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aus umsoweniger etwas einwenden, als, wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgeführt hat, sogar gesetzliche Beschränkungen
der Freiheitssphäre des Einzelnen, insbesondere seines Eigentums, die
sich auf Gründe der Ästhetik, des Heimat-· oder Naturschutzes stützen,
heutzutage in der Regel nicht als verfassungswidrig gelten (vgl. AS 30
I S. 66; 39 I S. 554 ;41 IS. 481 ; 42 I S. 205).

Ob nun hohle Grabmäler aus Zinkblech oder anderm ähnlichen Metall, die
nach der Farbe oder der Form solchen aus massivem Material, insbesondere
aus Stein, nachgebildet sind, die Würde und Schönheit des Gottesackers
durch grobe Gefühlsund Geschmacksverletzungen beeinträchtigen, ist eine
Frage des tatsächlichen Ermessens, die der Regierungsrat endgültig zu
lösen hatte. In ihrer Bejahung könnte nur dann Willkür liegen, wenn
eine solche störende Wirkung für jeden vernünftigen Menschen als ganz
ausgeschlossen erschiene, sich dafür irgend ein sachlicher Grund nicht
finden liesse. Diese Voraussetzung trifft aber nicht

244 Staatsrecht.

zu. Wie der Regierungsrat hervorhebt, haben solche hohlen Grabmäler,
die massives Material vortäuschen sollen und sich somit als unechte
Scheingebilde darstellen, für das Gefühl derer, die zur Trauer und zur
Ehrung der Toten auf dem Friedhof erscheinen, zweifellos etwas stossendes,
und sie sind auch in Protesteingaben, die die Heimatschutzvereinigung, der
Werkbund, Architektenund Bildhauervereine an den Regierungsrat gerichtet
haben, sowie in Schreiben von zahlreichen inner-· und ausserkantonalen
Friedhofbehörden als etwas unwürdiges und gesclunackloses verurteilt
worden. Zudem besteht, wie sich aus den Akten ergibt, die Gefahr, dass
derartige Grabmäler infolge geringer Haltbarkeit mit der Zeit eine
Verunstaltung erleiden , auch verursachen sie infolge ihrer Hohlheit
leicht ein störendes Geräusch.

4. Was die Beschwerde wegen ungleicher Behandlung betrifft, so ergibt
sich aus den Akten nicht, dass der Regierungsrat schon in einem
Beschwerdeoder Genehmigungsverfahren entschieden hätte, gusseiserne
Kreuze in schmiedeisernen Formen, hohle Metallreliefs, Blechkränze,
künstliche Blumen 11. dergl. seien zuzu. lassen, und zudem weist er
mit Recht darauf hin, dass diese Gegenstände nicht notwendig mit den
lmitationsgrabmälern aus Zinkhlech auf gleiche Linie gestellt werden
müssen, dass insbesondere solche Zubehörden zu den Grabmälern nicht so
hervortreten, wie diese selbst, und es sich daher rechtfertigen lässt,
wenn gegen künstliche Blumen, Kränze u. dergl. nicht ebenso wie gegen
unechte Grabmäler eingeschritten wird. Sind die tatsächlichen Verhältnisse
wesentlich verschieden, so rechtfertigt sich auch ein Unterschied in
der recht-

n Behandlung.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesenGleichheit
vor dem Gesetz. N° 32. . 245

32. Urteil vom 7. Oktober 1922 i. S. Dr. Beck und Mitbeteiligte gegen
Grossen Rat von Baselstadt.

Bestimmung eines kantonalen Gesetzes über die Geschäftsordnung des
Grossen Rates (Baselstadt), wonach die ,Einladung zu einer Sitzung den
Mitgliedern durch den Präsidenten spätestens drei Tage vor der Sitzung
zugestellt werden soll. Einladung auf einen kürzeren Termin gestützt
auf einen Beschluss des Grossen Rates in einer vorhergehenden Sitzung,
die nächste Sitzung in zwei Tagen abzuhalten. Antechtung der in der
letzteren Sitzung gefassten Beschlüsse wegen Willkür (Missachtung jener
Gesetzesvorschrift) und Verletzung des Rechtes der Mitglieder der Behörde
auf Teilnahme an den Sitzungen. Abweisung.

A. Die Verfassung von Baselstadt bestimmt im Abschnitt VI. öffentliche
Behörden. A. Grosser Rat in Art. 37: Der Grosse Rat wird durch seinen
Präsidenten einberufen :

a) ordentlicher Weise neun Mal im Jahr ;

b) ausserordentlicher Weise :

1. wenn der Grosse Rat dies in einer vorhergehenden Sitzung selber
beschlossen hat ;

2. wenn der Regierungsrat es erforderlich erachtet ;-

3.wenn dreissig Mitglieder des Grossen Rates es schriftlich und unter
Angabe der Gründe verlangen.

§§ 4 und 15 des Gesetzes betr. die Geschäftsordnung des Grossen Rates
vom 26. März 1908 lauten : '

EUR 4. Einladung. Die Einladung zur Versammlung erlässt der Präsident und
zwar für ordentliche, und, sofern es möglich, auch für ausserordentliche
Sitzungen durch das Kantonsblatt und überdies durch Versenden einer
gedruckten Einladung mit Angabe des Geschäftsverzeichnisses und. der
in der vorhergehenden Sitzung gefassten, die Tagesordnung betreffenden
Beschlüsse.

Die Einladung nebst dem Geschäftsverzeichnis soll
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 I 235
Datum : 06. Oktober 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 I 235
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 234 Staatsrecht. richter jene Frage bejaht oder verneint hat, wie es bei rein wörtlicher


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
53
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
OG: 23  189
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • friedhof • bundesgericht • gemeinde • frage • einladung • innerhalb • blume • weisung • ermessen • gemeinderat • tag • politische gemeinde • entscheid • begründung des entscheids • verhältnis zwischen • bewilligung oder genehmigung • traktandenliste • bezirk • bundesrat • stein • farbe • mass • denkmal • rechtsgleiche behandlung • kenntnis • benutzung • richtigkeit • ware • rechtsmittel • kantonales rechtsmittel • bundesverfassung • bestattung • abweisung • wirkung • sitte • richtlinie • bedürfnis • prüfung • richterliche behörde • staatsrechtliche beschwerde • voraussetzung • staatsorganisation und verwaltung • angabe • beurteilung • überwachung • sanktion • ausserhalb • wille • wache • kantonales recht • gewicht • vermutung • wiese • einwendung • verfassung • garantie der menschenwürde • genehmigungsverfahren • anklage • charakter • maler • termin • fabrik • meinungsaustausch • indien • eigentum • verurteilter • naturschutz • standeswürde • friedhofpolizei • hinterlassener • hauptsache
... Nicht alle anzeigen