228 , Sta-mecha

Rückwirkungen auf die allgemeine Steuerbelastung rechtfertige, bildete
aber mit einen'Teil der Aufgabe der für die Ordnung des Verhältnisses-zum
Konzessionär herufenen Instanzen, der ihnen dabei obliegenden Wahrung
der. Interessen der Gemeinschaft. Wenn dabei aus staatspolltlschen
und volkswirtschaftlichen Erwägungen wohl nicht-zum mindesten wegen
der Vorteile, die die Errichtung des Werkes für den Kanton Schwyz
und insbesondere für den Bezirk March (vgl. § 13 dei Konzession) mit
Sichbringt, dem Unternehmen gewisse Begünstigungen hinsichtlich der zu
entrichtenden Abgaben und des Heimfallsrechts zugestanden wurden, so
vermag die abweichende Auffassung eines einzelnen Bürgers darüber ihn
noch nicht zu berechtigen, die betreffenden Beschlüsse, die ihn nicht
anders berühren als alle Volksgenossen, staatsrechtlich anzufechten,
auch wenn damit ein gewisser Einfluss auf die allgemeinen öffentlichen
Lasten verbunden sein sollte. Auch hier ist das Interesse . des Einzelnen
derart vom Gemeininteresse abhängig dass ' es ver ihm zurücktreten und
der Einzelne die durch die Behorde vom Standpunkte des Gemeininteresses
getroffene Lösung hinnehmen muss. Auf keinen Fall kann die durch die
Planänderung bewirkte Veränderung der Lage der Einzelnen inbezug auf die
künftige steuerliche Belastung ein hinreichendes Interesse zur Anfechtung
der Genehmigung'jener begründen.

Demnach erkennt dès Bundesgericht : sz Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten. --Organisation der Bundesrechtspflege; N° 30. 229

30. Urteil vom 5. Mai 1922 s i. S. von Sauger gegen Zürich Obergericht.
Unzuständigkeitsentscheid des kantonalen Richters in einem Zivilstreite,
weil die kantonale Gerichtsstandsvorschrift,

nach der er an sich örtlich kompetent wäre, hundesrechtswidrig sei. Die
Rüge, dass diese Annahme nicht zutreffe-

und -zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht angewendet worden
sei, ist durch zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1 OG und
nicht durch staatsrechtlichen

Rekurs geltend zu machen.

A. FDer Rekurrent von Senger ist am 21. März 1919 durch das Bezirksgericht
Zürich von der -Rekursbeklagten Nanny geb. Agthe geschieden werden. Über
die Nebenfolgen der Scheidung hatten die Parteien eine Vereinbarung
geschlossen, die das Gericht genehmigte. In der Folge siedelte die
Rekursbeklagte von Zürich nach Reutin bei Lindau (Deutschland) über.

Am 17. Februar 1921 reichte der Rekurrent beim Bezirksgericht Zürich als
ehemaligem Scheidungsrichter gestützt auf Art. 157 ZGB ein Begehren um
Aufhebung bezw. Abänderung einzelner Bestimmungen jener Vereinbarung
ein. Das Bezirksgericht erklärte sich jedoch unter Berufung auf das
Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in Sachen Hnguenin gegen
Pressnell (AS 46 siII S. 333) für unanständig und ein dagegen ergriffener
Rekurs wurde vom zürcherischen Obergericht am 15. Juni 1921 abgewiesen.

B. Gegen den Entscheid des Obergerichts hat von Senger beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung und
Rückweisung der Akten an die zürcherischen Gerichte zur materiellen
Behandlung desnProzcsses. Er ficht die im erwähnten Urteile der
Il. Zivilabteilung vertretene Rechtsauffassung als unrichtig an und
macht geltend : daraus, dass es sich bei Begehren nach Art. 157 ZGB um
einen neuen Rechtsstreit und nicht bloss um eine Phase

230 . Staatsrecht.

des Scheidungsprozesses (eine teilweise Berichtigung des
Scheidungsurteils) handle, folge noch nicht, dass die Kantone
nicht dennoch den ehemaligen Scheidungsrichter für die Beurteilung
zuständig erklären könnten. Denn dieser Ordnung der örtlichen
Zuständigkeit brauche keineswegs notwendiger Weise jene dem Bundesrecht
widerstreitende Auffassung über die Natur des streitigen Anspruchs
zu Grunde zu liegen. Sie könne sich sehr wohl auch auf einfache
Zwecksmässigkeitserwägungen stützen (die näher auseinandergesetzt
werden). Nach Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
, 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV seien aber die Kantone auf dem Gebiete des
Prozessrechts und damit auch für die Bestimmung des Gerichtsstands
souverän, soweit nicht das Bundesrecht ausnahmsweise für gewisse
Streitigkeiten selbst die örtliche Zuständigkeit ordne. Eine solche
bundesrechtliche Norm fehle aber hier. Das ZGB bestimme, wie auch das
Bundesgericht in Sachen Huguenin gegen Pressnell zugegeben habe, den
Gerichtsstand für Streitigkeiten nach Art. 157 ZGB positiv selbst nicht
und Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV komme nicht in Frage, weil personenund familienrechtliche
Klagen dieser Art nicht zu den persönlichen Ansprachen im sinne des
Verfassungsartikels gehören. Abgesehen davon gelte derselbe nur
zu Gunsten eines in der Schweiz wohnhaften Beklagten, Während im
vorliegenden Falle die beklagte Partei in Deutschland wohne. Aueh die
Haager Ehescheidungskonvention, die noch in Betracht kommen könnte,
befasse sich mit der Frage nicht. Art. 58 der zürcherischen Verfassung
erkläre es als Sache der Gesetzgebung, die Kompetenzen und das Verfahij'en
der Gerichte zu bestimmen, was hier durch die elektive Anerkennung der
örtlichen Zuständigkeit des Scheidungsrichters oder des Richters des
Wohnsitzes der beklagten Partei in § 12 EG zum ZGB geschehen sei. Die
derart in einem verfassungsmässig zustandegekommenen Gesetze enthaltene
Anerkennung eines bestimmten Gerichtsstandes begründe danach einen
individuellen Anspruch derOrganisation der Bundesrechtspflege. N° 30. 231

Partei auf Gewährung des Rechtsschutzes durch das betreffende Gericht,
der wie andere aus der Kantonsverfassung fliessende Individualrechte
durch Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV unter den Schutz des Bundes gestellt sei, und auf dem
Wege des staatsrechtlichen _Rekurses geltend gemacht werden könne. Es
müsste übrigens hier in dem Unzuständigkeitsentscheide der zürcherischen
Gerichte auch eine Verletzung von Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV gesehen werden, indem sich
aus den vorstehenden Ausführungen die augenscheinliche Zuständigkeit des
züreherischen Richters (AS 46 I S. 148 Erw. i) und die Notwendigkeit eines
Zurückkommens auf den im Urteile Huguenin gegen Pressnell vertretenen
Standpunkt, zum mindesten hinsichtlich im Auslande domizilierter
Beklagter, ergebe.

C. Das Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Die Rekursbeklagte Frau Agthe hat beantragt, es sei auf die
Beschwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzutreten,
eventuell sie sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Versuch des Rekurses, aus Art. 58 KV ein individuelles Recht des
einzelnen Bürgers auf Beachtung der Gerichtsstandsregeln der kantonalen
Gesetzgebung durch den kantonalen Richter herzuleiten, bedarf der
Widerlegung nicht. Denn der Rekurrent geht selbst nicht soweit zu
behaupten, dass diese Gebundenheit an die kantonale Prozessgesetzgebung
auch für den Fall bestehe, wo eine darin enthaltene Vorschrift
bundesrechtswidrig sein sollte, der zürcherische Richter also nicht befugt
sei, die Bundesrechtsmässigkeit eines kantonalen Gesetzes zu prüfen und
es der durch dessen Anwendung benachteiligten Partei zu überlassen habe,
dagegen die Intervention der zuständigen Bundesbehorde anzugeben. Es
hätte auch zum Nachweise dafur weiterer Ausführungen bedurft, als sie
die Beschwerdeschrift enthalt. Aus Art. 58 KV selbst kann dieser Schluss

AS 138 I 1932 Il}

232 _ staatsrecht-

keinesfalls gezogen werden. War der kantonale. Richter berechtigt jene
Frage zu prüfen und davon die materielle

Behandlung der Klage abhängig zu machen, so konnte

,er aber durch die Nichtanhandnahme der letzteren den Art. 58 KV auch
nach der ihm im Rekurse gegebenen Auslegung nicht verletzen, sobald die
Prämisse, von der er dabei ausging, nämlich dass die Zuständiger-klarung
des Richters des ehemaligen Scheidungsprozesses für Begehren nach
Art. 157 ZGB in § 12 des kantonalen EG dem Bundesrecht widerspreche,
zutraf. Im Streite kann somit in Wirklichkeit nur liegen, Wie es sich
hiemit verhalte, ob nicht die Vorinstanzen jene kantonale Vorschrift
irriger Weise als nicht rechtsbeständig erklärt haben. Nach der Praxis
folgt schon aus dem eidgenössischen Verfassungsrecht, dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit in Verbindung mit Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Übergangsbestimmungen zur BV,
ein Recht des Einzelnen darauf, dass die Abgrenzung des Geltungsbereiches
des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Rechte nicht zu seinen
Ungunsten in unrichtiger Weise vorgenommen werdegleichgiltig ob
diese unrichtige Abgrenzung in der Anwendung kantonalen statt des in
Wirklichkeit massgehenden eidgenössischen _Rechtes oder aber umgekehrt
darin bestehe, dass die kantonale Instanz die ,Tragweite eidgenössischer
Normen überschätzt und kantonales Recht zu Unrecht als dadurch aufgehoben
erachtet hat (AS 29 I 8.180 und aus neuerer Zeit das nicht veröffentlichte
Urteil in Sachen Buck gegen Justizkommission des luzernischcn Obergerichts
vom 2. Dezember 1918). Es könnte daher auch im vorliegenden Falle dem
Rekurrenten die Befugnis, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts
aus dem letzteren Gesichtspunkte der Nachprüfung des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof zu unterstellen, grundsätzlich wohl nicht abgesprochen
werden, falls nicht das zutreffende bundesrechtliche Rechtsmittel zur
Geltendmachung der gedachten Rüge bei Streitigkeiten der vorliegenden
Art ein anderes als, der staatsrechtliche Rekurs sein sollte.Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 30. 233

Dies ist aber in der Tat der Fall. Nach Art. 87 Ziff. 1 OG steht den
Parteien gegenüber letztinstanzhchen der Berufung nicht unterliegenden
Entscheiden und mit einem solchen hat maneshierzutun iu einer Zwilsache
c wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes die
zivilrechtliche Beschwerde offen: Als Entscheide in einer Zivilsache
erscheinen dabei auch Inzidententseheide, wodurch lediglich über. das
Vorliegen von Prozessvoraussetzungen wie der örtlichen Zuständigkeit
gem'teilt wird, sofern das zu Grunde liegende streitverhältnis als
solches zivilrechthcher Natur ist, wie es hier zweifellos zutrifft
(vgl. das von beiden Parteien angerufene Urteil in Sachen Huguemn gegen
Pressnell, Erw. l). Wenn andererseits als Beschwerder in der Vorschrift
nur die Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes und nicht
der umgekehrte Tatbestand aufgeführt wird, so kann daraus nicht auf den
Willen des Gesetzes geschlossen werden, das Rechtsmittel nur im ersteren
Falle zu gewähren, für den letzteren hingegen auszuschliessen. Dagegen
spricht nicht bloss die Tatsache, dass die zivilrechtliche Berufung
gegen Hauptnrbeile kraft ausdrücklicher Vorschrift (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
und 79 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

OG) aus dem einen wie dem anderen Gesichtspunkte zulässig und dass auch
Art. 163
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
OG, der für die Statthaftigkeit der strafrechtlichen Kassatlonse
bæchwerde die Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift verlangt,
im gleichen Sinne ausgelegt worden EMAS 50 IS. 440). Es steht jener
Auslegung entscheidend auch das bei· der Revision des OG von 1911 bewusst
verfolgte Bestreben, den staatsrechtlichen Rekurs soweit möglich auf sein
eigentliches Anwendungsgebiet, die Entscheidung öffentlich-rechtlicher
Anstande,_ zu beschränken, und die Erwägung entgegen, dass es nicht
die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, für die Beurteilung der
nämlichen Frage Vereinbarkeit

, eines durch die kantonale Gesetzgebung aufgestellten

Grundsatzes mit dem Bundesrecht zwei verschiedene

si jRechtsmittel vorzusehen, je nachdem der kantonale Zivil-

234 Sta atsrecht.

richter jene Frage bejaht oder verneint hat, wie es bei rein wörtlicher
Anwendung des Art. 87 Ziff. 1 OG der Fall Wäre. Die Parteien erhielten
so überall da, wo das Bundesgericht als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz
eine kantonale Gesetzeshestimmung als hundesrechtswidrig erklärt hat und
die kantonalen Gerichte sich diesem Aussprache in einem späteren Prozesse
gefügt haben, die Möglichkeit jene Auffassung durch staatsrechtlichen
Rekurs der Nachprüfung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof zu
unterstellen, mit der Wirkung, dass letzterer zu der Streitfrage
neuerdings sachlich Stellung zu nehmen, undx wenn er darüber anderer
Ansicht wäre, die Entscheidung des Gesamtgerichts (Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
OG) anzuruien
hätte. Es bedarf aber keiner Ausführungen, dass ein solcher Zustand
dem organisatorischen Verhältnis zwischen den einzelnen Abteilungen des
Bundesgerichts und den Grundgedanken des. OG nicht entsprechen würde. · '

Muss demnach angenommen werden, dass auch im vorliegenden Falle dem
Rekurrenten zur Anfechtung des streitigen Inkompetenzentscheides wegen
unrichtiger Abgrenzung des Geltungsbereiches des eidgenössischen und
kantonalen Rechts die zivilrechtliche Beschwerde zugestanden hätte
(welcher Auffassung auf eingeleiteten Meinungsaustausch sich die
II. Zivilahteilung des Bundesgerichts, in deren Geschäftskreis laut
Reglement die Behandlung solcher Beschwerden fällt, angeschlossen
hat), so wird dadurch aber der staatsrechtliche Rekurs als snbsidiäres
Rechtsmittel nach feststehender Praxis ausgeschlossen (AS 40 I S. 433;
42 I S. 392; 45 IS. 325).

Dmmach erkennt das Bundesgericht si: Auf die Boschwerde wird nicht
eingetreten..

Vgl. auch Nr. 27. Voir aussi n° 27.A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEITVOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG)ÉGALITÉ DEVANT LA LOI _
(DÉNI DE JUSTICE)

31. Urteil vom 6. Oktober 1922 i. S. Häni gegen St. Gallen.

Zuständigkeit des Bundesrates und des Bundesgeüchtes zur Beurteilung von
Beschwerden über Anordnungen im Begräbniswesen. Kompetenzen der Organe
des Begräbniswesens. Ein Verbot der Aufstellung von hohlen Grabmälern
aus Zinkblech verstösst nicht gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

A. Der Gemeinderat von Wil (St. Gallen) verbot am 30. September 1921
provisorisch und am 13. Dezember definitiv, auf dem Friedhof zu St. Peter
Grabde'nkmäler aus Blech (Steinoder Holzimitation) aufzustellen. Hievon
gab er dem Gottfried Egloff in Gähwil, der sich mit der Herstellung
solcher Denkmäler aus Zinkhlech befasste, Kenntnis. Am 7. Dezember teilte
auch der Gemeinderat von Gossau (St. Gallen) diesem mit, dass er die
Aufstellung metallener Grabdenkmäler auf dem Friedhof der Gemeinde nicht
mehr zulasse. Er nahm dann am 6. Februar 1922 in das Friedhofreglement
der Gemeinde folgende Bestimmung auf : Die. Denkmäler sollen den
Anforderungen eines Friedhoies auf Würde und Schönheit entsprechen und _
die stimmungsvolle Ruhe desselben nicht stören. Vor allem sind Denkmäler
aus Metall, welche eine Imitation der Steingehilde darstellen, verboten.

AS 481 1932 17
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 I 229
Datum : 05. Mai 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 I 229
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 228 , Sta-mecha Rückwirkungen auf die allgemeine Steuerbelastung rechtfertige, bildete


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
58 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
OG: 23  36  79  87  163
ZGB: 157
BGE Register
29-I-8
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frage • kantonales recht • rechtsmittel • beklagter • kv • kantonales rechtsmittel • verfahren • bundesrechtspflegegesetz • minderheit • deutschland • gemeinde • gemeinderat • friedhof • norm • weiler • kenntnis • verfassungsrecht • verhältnis zwischen • änderung
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