habe, ist demnach als gegen Art. 45 BV verstossend znrückzuweisen und
festzustellen, dass Flawil sich mit dem angebotenen Wohnsitzausweise zu
begnügen hat (was bei richtiger Auslegung übrigens offenbar schon auf
Grund des kantonalen Rechtes, Art. 6 Ziff. 2 des st. gallischen Gesetzes
über Niederlassung una Fremdenpolizei der Fall Wäre).
2. Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 43 Tâches des cantons - Les cantons définissent les tâches qu'ils accomplissent dans le cadre de leurs compétences. |
gegenstandslos. Auf diejenige wegen Verletzung von Art. 46
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi. |
|
1 | Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi. |
2 | La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10 |
3 | La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11 |
ist deshalb nicht einzutreten, weil von der Gemeinde Flawil und dem
Kanton St. Gallen, soweit ersichtlich, bis jetzt Steueransprüehe an den
Rekurrenten nicht erhoben worden sind. Mit der Feststellung, dass, so
wie die Dinge liegen, Zürich als Wohnsitz des Rekurrenten anzusehen ist,
ist übrigens solchen Ansprüchen der Boden entzogen. ss
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwäguncen begründet erklärt und der
angefochtene Entscheid, =insofern er den Rekurrenten zur Einlage seines
Heimatscheins verhält, aufgehoben, in der Meinung, dass der Rekurrent
innert neu zu setzender Frist in Flawil einen Wohnsitzausweis zu
hinterlegen hat." ?
Doppelbesteuerung. N° 24. 171
V. DOPPELBESTEUERUN G
DOUBLE IMPOSITION
24. Urteil vom 28. Januar 1922 i. S. Terlinden & Sie gegen Bern und
Zürich.
Kollektivgesellschaft mit steuerpflichtigem Nebenbetrieb in
einem anderen Kanton. Der Kanten des Sitzes kann denjenigen Teil
der Bezüge der beiden am Sitze wohnenden Gesellschafter, der als
Arbeitsentgelt betrachtet werden kann, vorweg besteuern, sodass die
dem Kanton des Nebenbetriebes zur Besteuerung überlassene Quote des
Reingewinns sich nicht darauf erstreckt.
A. Die Kollektivgesellschafs Terlinden & Cie, Kleideriärberei und
chemische Waschanstalt in Küsnacht (Zürich) hat eines ihrer zahlreichen
Depots in der Stadt Bern. Für die Besteuerung im Jahre 1919 wurde
das steuerpflichtige Einkommen der Firma Terlinden & C5 aus diesem
Depot im Jahre 1918 von der bernischen kantonalen Rekurskommission
auf 3400 Fr. festgesetzt. Eine Herabsetzung verlangende Beschwerde
der Firma wies das kantonale Verwaltungsgericht durch Urteil vom
12. September, zugestellt 26. Oktober 1921, ah. Unbestritten war, dass
2/3 des Gesamtreinertrages der Firma dem Kanton Zürich zur Besteuerung
zufallen und dass von dem verbleibenden lla 5,81% auf das Depot in
Bern entfallen. Dagegen war 11. a. streitig, ob bei Bestimmung des
Gesamtreinertrages je 12,000 Fr., welehe die beiden in Küsnacht wohnenden
Kollektivgesellschaiter Heinrich und Max Terlinden im Jahre 1918 als Salär
bezogen und an ihrem Wohnort versteuert hatten, als Geschäftsunkosten
abzuziehen seien, wie die Firma beanspruchte. Das Verwaltungsgericht
lehnte dies mit der Begründung ab: die Praxis des Bundesgerichts (AS 33
I S. 712; 34 I S. 668), wonach der Kollektivgesellschafter denjeni--
172 Staatsrecht.
gen Teil seiner Geschäftsbezüge, der als Arbeitsentgelt betrachtet werden
könne, an seinem Wohnort zu versteuern habe, gelte nur für den Fall,
wo dieser Wohnort ' in einem andern Kanton liege als der Hauptsitz der
Gesellschaft. Andernfalls sei die Tätigkeit der Geschäftsleitung durch
einen Vorausbezug des Kantons des Hauptsitzes berücksichtigt. Das
sei auch hier bei einem Vorausbezug des Kantons Zürich von 9/3 des
Gesamteinkommens geschehen.
B. _ Mit staatsrechtlichem Rekurs vom %. Dezember 1921 hat die Firma
Terlinden & (11° beim Bundesgericht beantragt : Es _sei die Besteuerung
der Saläre der Kollektivteilhaber Vater und Sohn Terlinden im Betrag
von zusammen 24,000 Fr. durch den Kanton Bern, weil}
eine Doppelbesteuerung _und Verletzung von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi. |
|
1 | Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi. |
2 | La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10 |
3 | La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11 |
als unzulässig zu erklären und das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 12. September 1921 in diesem Sinne aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt : Das Salär der Anteilhaber einer
Kollektivgesellsehaft' gehöre zu deren Betriebsunkosten, ganz gleich wie
die Gehälter des Personals. Die Besteuerung dieses Salärs stehe nach der
bundesgerichtlichen Praxis dem Kanton des Wohnortes der Gesellschafter zu;
ein anderer ,Kanton habe keinerlei Recht, es irgendwie zu besteuern. Es
sei daher unzulässig, bei der Bestimmung des Gesamtreinertrages der Firma
als Grundlage der Besteuerung'für das Depot in Bern die 24,000 Fr. Saläre
der im Kanton Zürich wohnhaften beiden Gesellschafter einzubeziehen.
C. Das Verwaltungsgericht und die Zentralsteuerverwaltung von Bern haben
die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Regierungsrat von Zürich hat
sich dem Antrag des Rekurses angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Da Zürich für das Jahr 1919 Fr. 24,000 Bezüge der beiden Teilhaber
der Rekurrentin aus der Gesell-
Doppelbesteuerung. N° 24. 173
schaft als Salär bei den'Gesellschaftern besteuert und gleichzeitig Bern
für das Depot der Rekurrentin in der Stadt Bern einen verhältnismässigen
Anteil an jenen; 24,000 Fr. als Bestandteil des Reingewinns der
Gesellschaft zur Stener heranzieht, so liegt eine interkantonale
Doppelbesteuerung vor, um deren Beseitigung die Rekurrentin das
Bundesgericht angehen kann.
2. Nach den bundesrechtlichen Regeln über das Verbot der Doppelbesteuerung
ist der Geschäftsgewinn (wie auch das Kapital) einer Kollektivgesellschaft
an deren Sitz zu versteuern, soweit nicht ein sekundärer Steuerort
_ des Geschäftsbetriebes in einem andern Kanton besteht,
der für eine Quote des Gewinns mit dem Sitze konkurriert. Wohnt ein
Gesellschafter in einem andern Kanton als demjenigen des Sitzes der
Kollektivgesellschaft, so unterliegt sein Anteil am Geschäftsgewinn der
Besteuerung nicht an seinem Wohnort, sondern am Sitze der Gesellschaft,
gleichgültig, ob hier nach kantonalem Recht die Gesellschaft als solche
oder der einzelne Gesellschafter als Steuersubjekt behandelt wird. Doch
wird dabei derjenige Teil der Bezüge des betreffenden Gesellschafters,
der als Entgelt für seine Arbeitsleistung im Geschäfte betrachtet werden
kann, steuerrechtlich nicht zum Gewinn, sondern zu den Geschäftsunkosten
gerechnet, und es ist dann in dieser Hinsicht der allgemeine Grundsatz
der Steuerpflicht am Wohnort wirksam, (1. h. der fragliche Betrag ist
vom Gesellschafter an seinem Domizil zu versteuern (AS 33 I S. 712; 34
I S. 668 und mehrere nicht publizierte Urteile). Bei der Frage, ob ein
gewisser Teil der Bezüge eines Gesellschafters steuerrechtlich nicht als
Gewinn, sondern als Geschäftsunkosten anzusehen ist, standen sich bisher
immer der Kanton des Sitzes der Gesellschaft und der Kanten des Wohnortes
des Gesellschafters gegenüber, während im heutigen Fall der Kanton des
Sitzes und derjenige eines sekundären Geschäftsortes der Gesellschaft
in Betracht kommen. Die Lösung kann aber auch hier keine andere
174 staatsrecht-
sein. Die Gründe, die für eine solche Spaltung der Bezüge eines
Gesellschafters in Arbeitsentgelt und Gewinnanteil sprechen (s. namentlich
das Urteil Brandeis,' AS 34 I S. 673), treffen gleicherweise auch zu,
Wenn alle Gesell' schafter am sitze der Gesellschaft wohnen, es aber für
die Abgrenzung der Steuerhoheit gegenüber einem Kanton, wo ein sekundäres
Steuerdomizil der Gesellschaft besteht, auf jene Unterscheidung und
Spaltung ankommt. Das Wesentliche und Entscheidende ist dabei eben das,
dass bundesrechtlich zwar der Stenerort des Gesellschaftssitzes, was
Kapital und Ertrag der Gesellschaft anlangt, dem. Steuerort des Wohnsitzes
des Gesellschafters vorgeht-, dass aber der letztere massgebend bleibt,
soweit die Bezüge des Gesellschafters sich als Arbeitsentgelt dar-s
stellen. Handelt es sich nur um einen Kanton, so ist es gleichgiltig,
ob er aus. dem Gesichtspunkt des Gesellschaftssitzes oder des Wohnortes
des Gesellschafters besteuert. Die Unterscheidung wird aber bedeutsam,
so-bald mehrere Kantone mit konkurrierenden Steueransprüchen in Frage
stehen. Daher muss im Fall der Rekurrentin festgestellt werden, dass
Zürich nicht sowohl als Kanton des Sitzes der Gesellschaft, sondern als
Wohnortskanton der beiden Gesellschafter berechtigt ist, deren Bezüge zum
Teil als Arbeitsentgelt zu besteuern, dass dieser Teil steuerrechtlich
infolgedessen für die Gesellschaft nicht zum Reingewinn, sondern zu
den Unkosten gehört, und dass daher Bern; das als Nebensteuerort der
Gesellschaft nur eine Quote des Reingewinns zur Steuer heranziehen kann,
sich der Besteuerungjenes Betrages zu enthalten hat.
3. Was sodann die Höhe des Betrages anbetrifft, der aus dem angegebenen
Grunde unter die zürcherische Steuerhoheit fällt, so sind zwar interne
Abmachungen der Gesellschafter über ihre Saläre für die interkantonale
Steuerabgrenzung nicht unbedingt massgebend; es besteht aber auch kein
Grund, sich davon zu entfernen, wenn sie als den Verhältnissen ungefähr
angemessen er--
Doppelbesteuerung. N° 25. 175
scheinen. Das ist hier der Fall. Bei einem Geschäft von der Grösse und
Bedeutung des von der Rekurrentin betriebenen und mit Rücksicht auf die
heutigen Geldverhältnisse ist eine Entschädigung der beiden Gesellschafter
für ihre Tätigkeit im Geschäft von je 12,000 Fr. als keineswegs übersetzt
zu bezeichnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 12. September 1921, soweit angefochten, aufgehoben
und die Heranziehung der von den beiden Gesellschaftern der Rekurrentin
bezogenen Saläre von zusammen 24,000 Fr. zur Besteuerung im Kanton Bern
als unzulässig erklärt.
25. Urteil vom 12. Mai 1922 i. S. Hahnloser gegen Zürich
Steuer-Ober-Rekurskommission.
Besteuerung eines Kantonseinwohners für ein im Auslande betriebenes
Erwerbsunternehmen bezw. seinen Anteil als Gesellschafter daran._
Zulässigkeit nach kantonalem (zürcherischen) Steuerrecht. Das aus Art. 46
Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 46 Mise en oeuvre du droit fédéral - 1 Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi. |
|
1 | Les cantons mettent en oeuvre le droit fédéral conformément à la Constitution et à la loi. |
2 | La Confédération et les cantons peuvent convenir d'objectifs que les cantons réalisent lors de la mise en oeuvre du droit fédéral; à cette fin, ils mettent en place des programmes soutenus financièrement par la Confédération.10 |
3 | La Confédération laisse aux cantons une marge de manoeuvre aussi large que possible en tenant compte de leurs particularités.11 |
eines Kantonseinwohners erstreckt sich auch auf den Grundstücksertrag.
Begriff des Ertrages in diesem Sinne. Erklärt das kantonale Steuergesetz
nur einen bestimmten Bruchteil des in einem ausländischen Unternehmen
investierten Kapitals und des Gesamtreingewinnes desselben als im Kanton
steuerpflichtig, so darf auch dieser Bruchteil nur von dem beweglichen
Geschäftsvermögen und dem auf es entfallenden Gewinne unter Ausschluss
des Liegenschaftsbesitzes und -ertrages berechnet werden, gleichgültig
welche Quote der Gesamtaktiven die Liegenschaften aus-machen. " ss
A. Der Rekurrent Dr. A. Hahnloser, Augenarzt in Winterthur, ist
Kommanditär mit 30,000 L. E. (Livres Egyptiennes) unter, Beteiligung am
Gewinn und Verlust '