der Initiative. Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht
kein Grund, von der Annahme des Grossen Rates, dass die beiden
Initiativbegehren ein zusammenhängendes Ganzes bilden, abzuweichen,
zumal da es sich in Fragen, die speziell nur eine bestimmte einzelne
Kantonsverfassung betreffen, nicht ohne Not in Widerspruch mit der Ansicht
der obersten, zu deren Auslegung zuständigen, kantonalen Behörde setzt.
Handelt es sich aber um ein einheitliches Initiativbegehren, so konnte
es der Grosse Rat nach Art. 9 KV (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1
hievor) wegen der doppelten dafür.gewählten Form als formell mangelhaft
erklären und zurückweisen. Art. 104 KV, der sich auf ein Volksbegehren
bezieht, das mehrere unter sich verschiedenartige Gegenstände umfasst,
war demnach nicht analog anwendbar.
Da somit Art. 9 KV nicht als verletzt anzusehen ist, liegt auch die
Rechtsverweigerung, über die sich die Rekurrenten in zweiter Linie
beschweren, nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird
abgewiesenNiederlassungsfreiheit. N° 23. 167
IV. N [EDE RLASSUNGSFREÎHEITLIBERTÉ D'ÉTABLISSEMEN'F
23. Urteil vom 11. Februar 1922 i. S. Wiederkehr gegen Regierungsrat
St. Gallen.
Art. 45
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale. |
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1 | I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale. |
2 | La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi. |
Niederlassung. Bei mehrfacher Niederlassung muss sich der Ort der späteren
Niederlassung mit einem Ausweis über die Hinterlage der Schriften am
Orte der früheren Niederlassung begnügen.
A. Der Rekurrent Max Wiederkehr, geb. 1895, von Gontenschwil (Kanton
Aargau), ledig, hielt sich seit seiner Geburt mit kurzer Unterbrechung
in Zürich auf, wo er seinen Heimatsohein eingelegt hat. Seit dem 1. Mai
1920 ist er bei der Firma Marchev & Cie angestellt, die in Flawil
(Kanton St. Gallen) eine Strumpfiabrik betreibt und in Zürich ein Bureau
besitzt. Wiederkehr arbeitete bis zum 20. März 1921 auf dem Bureau in
Zürich; von da an hatte er sich in der Hauptsache in Flawil zu betätigen,
muss aber, vom Geschäfte aus, jeden Samstag auf dem Bureau in Zürich
sein. Er hat infolgedessen in Flawil ein Zimmer gemietet ; in Zürich,
wo er jeweilen über den Sonntag bleibt, wohnt er mit Mutter und Schwester
in gemeinsamem Haushalt.
Das Kontrollbureau in Flawil verlangte von ihm die Hinterlegung seines
Heimatscheines, weil er dort Wohnsitz habe. Der Rekurrent weigerte sich,
weil er seinen Wohnsitz in Zürich beibehalten habe. Der Gemeinderat von
Flawil und auf Beschwerde hin der Regierungsrat des Kantons St. Gallen,
letzterer mit Entscheid vom 28. Oktober 1921, erklärten ihn aber für
verpflichtet, der Auflage nachzukommen, wobei
für den Fall der Nichterfüllung Einleitung des Straf--
AS 48 I 1922 12
168 Staatsrecht.
verkahrens und Wegwejsnng aus der Gemeinde angedroht wurde.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates
hat Wiederkehr beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, mit dem Antrage
auf Aufhebung. Er erklärt sich bereit, in Flawil einen Wohnsitzausweis
von Zürich einzulegen. Damit sei dem Art. 45
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale. |
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1 | I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale. |
2 | La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi. |
das Verlangen der Einlage der Originalansweisschriften gehe über jene
Verfassungsbestimmnng hinaus und verstosse, soweit es unter der Androhung
von Ausweisung und Busse erzwungen werden solle, auch gegen Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. |
BV. Da der Rekurrent sich an den Sonntagen in Zürich befinde, würde er
dadurch ferner seines Stimmrechts beraubt und Art. 43
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 43 Compiti dei Cantoni - I Cantoni determinano quali compiti essi adempiono nell'ambito delle loro competenze. |
der Auffassung der St. Galler Behörden wäre mit der Verpflichtung zur
Hinterlegung des Heimatscheins das Besteuerungsrecht verbunden, was mit
Art. 46 Abs. 2 ebenda unvereinbar sei.
C. Der Regierungsrat von St. Gallen hat Abweisung der Beschwerde
beantragt. Mit der Einlage eines Wohnsitzausweises, im Sinne von Art. 6
Ziff. 2 des kantonalen Fremdenpolizeigesetzes, habe sich die Gemeinde
Flawil
nicht begnügen können, weil der Rekurrent dort wohn L
haft und nicht als auswärts domizilierte Person zu betrachten sei. Die
Lösung der Streitfrage hänge von der Bestimmung des Domizils ab, wofür
die Art. 3 BGNA und 23 ZGB massgebend seien.'Hienach sei aber Flawil
das Domizil des Rekurrenten. Eine Verfassungsverletzung
liege deshalb nicht vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Da sich der Rekurrent bereit erklärt hat, in Flawil einen
Wohnsitzausweis von Zürich einzulegen, so dreht sich der Streit
lediglich darum, ob er angehalten werden könne, daselbst
seine Originalausweisschriften, d. h. den Heimatschein von
Gontenschwil, der' in Zürich liegt, einzulegen. Nun kann aber nach
Art.Niederlassungsfreiheit. N° 23. 169
45 BV die Niederlassung und damit auch der Aufenthalt einem
Schweizerbürger in einer andern als seiner Heimatgemeinde nicht
verweigert werden, wenn er einen Heimatschein oder eine gleichbedeutende
Ausweisschrift besitzt, von den daselbst vorgesehenen Ausnahmen, die hier
nicht zutreffen, abgesehen. In Fällen, wo jemand sich an verschiedenen
Orten niederlassen oder aufhalten will, kann die Einlage des Heimatscheins
jedenfalls? nur an einemverlangt werden, während die andern sich mit einem
Wohnsitzausweis begnügen müssen. so liegt die Sache hier, da der Rekurrent
einen Teil der Woche in Flawil zubringt, aber regelmässig für mindestens
zwei Tage nach Zürich zurückkehrt. Massgebend ist dabei nach wiederholten
Entscheidungen (AS 37 I S. 28 und Urteil i. S. Steck vom l. Februar
1919, nicht publiziert) die zeitliche Priorität deri'iederlassung. Der
Ort, wo sich der Schweizerbürger niederlässt, nachdem er bereits an
einem anderen Orte ebenfalls Niederlassung erworben hat, muss sich
deshalb auch dann mit der Verlegung einer blossen Bescheinigung'über
die Hinterlegung der Originalsehriften am letzteren Orte begnügen,
wenn der Aufenthalt hier mehr nur ein nebensächlicher ist und vor den
konkurrierenden Beziehungen zu dem neuen zweiten Aufenthaltsorte an
Bedeutung zurücktritt. Im vorliegenden Falle würde übrigens das Ergebnis
selbst dann kein'anderes sein, wenn man den Vorrang und damit das Recht
auf den Heimatschein demjenigen Orte geben wollte, zu dem die festeren
und näheren Beziehungen bestehen, da nach den tatsächlichen Verhältnissen
kein Zweifel bestehen kann, dass dies für den Rekurrenten Zürich ist. Es
und nicht Flawil müsste deshalb nach vielfachen Entscheidungen, welche
ähnliche Tatbestände betrafen, wenn darauf etwas ankäme, nach wie vor
auch als das Domizil des Rekurrenten im zivilrechtlichen Sinne gelten,
während sich das Verweilen in Flawil bloss als Aufenthalt darstellt. Das
Verlangen, dass der Rekurrent hier seinen Heimatschein zu hinterlegen
1 70 Staatsrecht.
habe, ist demnach als gegen Art. 45
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale. |
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1 | I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale. |
2 | La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi. |
festzustellen, dass FlaWil sich mit dem angebotenen Wohnsitzausweise
zu begnügen hat (was bei richtiger Auslegung übrigens offenbar schon
auf Grund des kantonalen Rechtes, Art. 6 Ziff. 2 des st. gallische'n
Gesetzes über Niederlassung und Fremdenpolizei der Fall wäre).
2. -Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 43 Compiti dei Cantoni - I Cantoni determinano quali compiti essi adempiono nell'ambito delle loro competenze. |
gegenstandslos. Auf diejenige wegen Verletzung von Art. 46
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 46 Attuazione e esecuzione del diritto federale - 1 I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge. |
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1 | I Cantoni attuano il diritto federale secondo quanto previsto dalla Costituzione e dalla legge. |
2 | Per l'attuazione del diritto federale la Confederazione e i Cantoni possono concordare determinati obiettivi, nonché programmi cantonali sostenuti finanziariamente dalla Confederazione.11 |
3 | La Confederazione lascia ai Cantoni la massima libertà d'azione possibile e tiene conto delle loro particolarità.12 |
ist deshalb nicht einzutreten, weil von der Gemeinde Flawil und dem
Kanton St. Gallen, soweit ersichtlich, bis jetzt Steueransprüche an den
Rekurrenten nicht erhoben worden sind. Mit der Feststellung, dass, so
wie die Dinge liegen, Zürich als Wohnsitz des Rekurrenten anzusehen ist,
ist übrigens solchen Ansprüchen der Boden entzogen. ss
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der
angefochtene Entscheid, insofern er den Rekurrenten zur Einlage seines
Heimatscheins verhält, aufgehoben, in der Meinung, dass der Rekurrent
innert neu zu setzender Frist in Flawil einen Wohnsitzausweis zu
hinterlegen hat.Doppelbesteuerung. N° 24. 171
V. DOPPELBESTEUERUN G
DOUBLE IMPOSITION
24. Urteil vom 28. Januar 1922 i. S. Terlinden & Gi"gegen Bern
und. Zürich. _Kollektivgesellschaft mit steuerpflichtigem Nebenhetrieb
in einem anderen Kanton. Der Kanton des Sitzes kann denjenigen Teil
der Bezüge der beiden am Sitze wohnenden Gesellschafter, der als
Arbeitsentgelt betrachtet werden kann, vorweg besteuem, sodass die dem
Kanton des Nebenbetriebes zur Besteuerung überlassene Quote des Rein-
gewinns sich nicht darauf erstreckt.
A. Die Kollektivgesellschafs' Terlinden & Cie, Kleiderfärberei und
chemische Waschanstalt in Küsnacht (Zürich) hat eines ihrer zahlreichen
Depots in der Stadt Bern. für die Besteuerung im Jahre 1919 wurde
das steuerpflichtige Einkommen der Firma Terlinden & Cie aus diesem
Depot im Jahre 1918 von der bernischen kantonalen Rekurskommission
auf 3400 Fr. festgesetzt. Eine Herabsetzung verlangende Beschwerde
der Firma wies das kantonale Verwaltungsgericht durch Urteil vom
12. September, zugestellt 26. Oktober 1921, ab. Unbestritten war, dass
2/8 des Gesamtreinertrages der Firma dem Kanton Zürich zur Besteuerung
zufallen und dass von dem verbleibenden 1/3 5,81 % auf das Depot in
Bern entfallen. Dagegen war 11. a. streitig, ob bei Bestimmung des
Gesamtreinertragcs je 12,000 Fr., welche die beiden in Küsnacht wohnenden
Kollektivgesellschafter Heinrich und Max Terlinden im Jahre 1918 als Salär
bezogen und an ihrem Wohnort versteuert hatten, als Geschäftsunkosten
abzuziehen seien, wie die Firma beanspruchte. Das Verwaltungsgericht
lehnte dies mit der Begründung ab: die Praxis des Bundesgerichts (AS 33
I S. 712; 34 I S. 668), wonach der Kollektivgesellschafter denjeni--