148 Staatsreéht.

sellschaft in der Regel im Erwerb von Aktien und nicht im Ankauf von Waren
bestehen wird. Endlich verstösst es auch nicht gegen Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV, wenn die
Konsum' vereine mit den Rabattsparvereinigungen in der in Frage stehenden
Beziehung nicht auf eine Linie gestellt werden, da diese Vereine lediglich
eine Vermittlungsstelle für die Auszahlung der von Einzelkaufleuten
oder Handelsgesellschaften ihren Kunden geschuldeten Rüekvergütungen
bilden. Deren Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Rabattmarken an ihre
Mitglieder können nicht als Geschäftsgewinn betrachtet werden (vgl. die
Urteile des Bundesgerichts i. S. Rabattsparvereinigung Altdorf gegen
Uri vom 13. September 1918 [AS 44 IS. 108] und i. S. Rabattsparverein
Bern gegen Bern vom 12. Mai 1922). Das Bundesgericht hat im Urteil
i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922 nicht eine andere
Auffassung vertreten; mit dem Einkommen, das darin als steuerpflichtig
bezeichnet wird, sind die N ettoeinnahmen aus dem Rabattgeschäft, nicht
der Gegenwert der verkauften Rabattmarken gemeint.

k. ssFissir die Zulässigkeit der Besteuerung der Konsumvereine in
Beziehung auf die aus dem Geschäftsgewinn geleisteten Rückvergütungen
kann noch der Umstand angeführt werden, dass diese Vereine mit ihren
Geschäftsbetrieben an die Stelle der Privatindustrie und des Privathandels
getreten sind, und es daher als billig erscheint, Wenn sie auch mit den
Steuerleistungen die von ihnen verdrängten Privatgeschäfte ersetzen (vgl.
BB] 1917 III S. 98}. _

3.Da die Rekurskommission, wie sie glaubwürdig ausführt, sich noch nicht
mit der Frage der Besteuerung der Preisrestvergütungen der Davoser
Kontrollund Zentralmolkerei zu befassen hatte, so kann der Rekurrent
ihr nicht mit Grund gestützt darauf, dass diese Vergütungen als Unkosten
betrachtet werden, den Vorwurf der ungleichen Behandlung machen.

Handels und Gewerbefreiheit. N° 21. . 149

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der ' Rekurs wird abgewiesen

Vgl. auch Nr. 25. Voir aussi n° 25.

' ' II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEITLIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

21. Urteil vom 10. Juni 1922 i. S. Publicitas . Schweiz.
Annoncen-Expedition gegen quizeigericht Glarus. Durch kantonales
Strafgesetz verbotenes Ankündigen you L 0 t t e r i e n. Anfechtung
des ergangenen strakurteiles wegen Verletzung des Art. 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
BV. Umfang
der Kognltions-

befugniss des Bundesgerichtes. Begriff der Lotterie, besonders das
Erforderniss des Einsatzes anlangend.

A. Zur Empfehlung seiner Waren hat das Möbelhaus Pfister
A.-G. in Basel durch die Besehwerdeführerin, die Publicitas,
Schweiz. Annoncen-Expedition, Filiale Glarus, in der Nr. 17 vom
21. Januar 1922 der Glarner Nachrichten eine grössere, aus mehreren
Teilen bestehende Annonce einrücken lassen. Darin wird unter anderm
eine Verlosung mit 100 Gewinnen, bestehend in Möbeln und sonstigen
Gegenständen, angekündigt, die unter folgenden Bedingungen vor sich gehe:

1. Jeder Besucher der neuen sehenswerten Ausstellungen im Möbelhaus
erhalte ein Los gratis.

2. Jeder Käufer erhalte ausser der Vergütung der Bahnspesen für je 500
Fr. seiner Einkäufe zwei Lose.

3. Wer bei der Firma schon eingekauft habe, erhalte

150 Staatsrecht.

unter der Bedingung seines persönlichen Besuches zwei Lose. si

B. ss Wegen dieser Annonce wurde die Publicitas A..-G. am 10. Februar
1922 vom Polizeigerichtspräsideuten von Glarus mit einer Busse von 400
Fr. belegt, weil sie eine Möbellotterie angekündigt und damit gegen die
Ziffer 4 des Anhanges zum kantonalen StGB verstossen habe. Die Bestimmung
lautet, soweit hier wesentlich : Das Ankündigen von Lotterien... in
öffentlichen Blättern... ist untersagt. Wer dieses Verbot übertritt,
verfällt in eine Polizeibusse von 40Fr. bis 400 Fr. _

Die Publicitas zog diesen Entscheid an .das Polizeigericht weiter. Sie
erhob zunachst die Einrede, dass sie als juristische Person nicht
deliktsfähig und daher nicht strafbar sei, welcher Punkt vor Bundesgericht
ausser Betracht fällt, weil in der staatsrechtlichen Beschwerde diese
Einrede nicht mehr aufrecht erhalten wird. In der Sache selbst bestritt
sie die Anwendbarkeit

der Ziffer 4 cit., da es sich um keine wirkliche Lotterie,

sondern um eine erlaubte Verlosung von Geschenken handle. ' C. Das
Polizeigericht des Kantons Glarus bestätigte durch Entscheid vom 10._
März 1922 das erstinstanzliche Busserkenntnis in vollem Umfange und
zog dabei, was die Sache selbst anlangt, in Erwägung: Die angekündigte
Auslosuhg falle unter die Ziffer 4cit. Der Sachwert der auszulosenden'
Gegenstände sei so erheblich, dass die Veranstalterin der Auslosung sie
unmöglich habe geschenksweise abgeben wollen. Sodann sei die Auslosung
unter notarieller Aufsicht erfolgt, was nur bei wirklichen Lotterien zu
geschehen pflege. Endlich würden die Lose zum Teil nur gegen Vornahme '
von Einkaufen abgegeben, und aus den dadurch erzielten Eingängen wisse
sich die Veranstalterin zweifellos die Deckung zu verschaffen, die für
die angeblich zu versehenkenden Gegenstände nötig sei. Im ganzen handle

Handelsund Gewerbcfreiheit. N° 21. 151

es sich um eine nur dem Kundenfang für abzustossende Artikel dienende
Machenschaft. Das habe auch der Publicitas einleuchten müssen und es
sei daher ,angesichts ihres schweren Verschuldens die über sie verhängte
Busse nicht übersetzt.

D. Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Beschwerde verlangt die
Publicitas vor Bundesgericht die Aufhebung des polizeigerichtlichen
Urteils. Sie beruft sich hauptsächlich auf den Art. 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
BV mit der
Behauptung, die Vorinstanz habe dem Begriff der Lotterie eine übermässige
Ausdehnung gegeben und damit die Handelsund Gewerbefreiheit verletzt. Es
fehle hier an dem für den Lotteriebegriff wesentlichen Merkmal eines
Einsatzes. ' Verletzt sei ferner der Grundsatz nulla puma sine lege, da
nicht die Beschwerdeführerin, sondern das Möbelhaus Pfister die fragliche
Geschenkverlosung ausgekündigt habe. Jene sei nicht die Urheberin des
Textes, sondern habe nur den Platz im Inseratenteil vermietet.

E. Das Polizeigericht beantragt unter Verweisung auf seinen Entscheid,
es sei die Beschwerde kostenfäilig abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die in Frage stehende
Ziffer 4 des Anhanges zum glarnerischen Strafgesetzbuche, wodurch die
Ankündigung von Lotterien in öffentlichen Blättern verboten wird,
rechts-gültig ist und im besondern vor dem Art. 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
BV Stand hält,
also eine nach dieser Verfassungsbestimmung zulässige Einschränkung der
Handelsund Gewerbefreiheit bildet. Wohl aber wendet sich die Beschwerde-
führerin dagegen. dass das ,Polizeigericht die Ziffer 4 als auf den
vorliegenden Fall anwendbar erklärt hat: Es fasse damit den Begriff der
Lotterie in zu weitem Sinne auf und greife so mit seinem Strafentscheide
in das einer polizeilichen Einschränkung nicht unterstellbare Gebiet
der freien Handelsund Gewerbeausübung über.

AS 48 I 1922 n

152 si staatsrecht-

Ob das kantonale Gericht die Ziffer 4 in der behaupteten Weise
unrichtig angewendet habe, hat das Bundesgericht voll nachzuprüfen,
nicht lediglich vom Stand,punkte des Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV aus, nur darauf hin, ob die
angefochtene Auslegung willkürlich sei. Das Individualrecht der Handelsund
Gewerbefreiheit wird nicht allein dann verletzt, wenn eine kantonale
Behörde einen es einschränkenden polizeilichen Erlass willkürlich,
sondern auch, wenn sie ihn überhaupt sachlich unrichtig zu weit auslegt;
sonach immer, wenn sie ihm einen Tatbestand unterstellt, für den die
verfassungsmässige Zulässigkeit der Einschränkung des Freiheitsrechtes
fehlt. Und damit dieses Recht seinen ausreichenden verfassungsmässigen
Schutz finde, muss das Bundesgericht ,die ihm durch den polizeilichen
Erlass. gezogenen Schranken auf Grund einer selbständigen Auslegung und
Anwendung des Erlasses bestimmen können (AS 40 I S. 479 und 46 I S. Ill).

Die Unrichtigkeit in der Anwendung der Ziffer 4 erblickt die
Beschwerdeführerin darin, dass für den darin aufgestellten Begriff
der Lotterie im gegebenen Falle ein wesentliches Erfordernis,
das des Einsatzes mangle ; statt mit einer Lotterie, bei der sich
die Teilnehmer die Chance der Erlangung eines Gewinnes durch einen
Einsatz als Beitragsleistung erkaufen müssen, habe man es hier mit
einer Veriosung geschenkter Gegenstände zu tun. Das trifft nun aber
jedenfalls nicht zu für jene Teilnehmer, die nach dem Verlosungsplane
in ihrer Eigenschaft als Käufer für je 500 Fr.Einkaufspreis zwei Lose
erhalten, und überhaupt nicht für die Besucher, die" einkaufen: Die
Vorinstanz nimmt "hier an, dass sich die Veranstalterin der Verlosung
aus den von diesen Teilnehniern bezahlten Preisbeträgen, durch in ihnen
' enthaltene Preiszuschläge, Deckung verschaffe und so einen Gegenwert
beziehe für die als Gewinne verabfolgten Gegenstände. Diese Auffassung
hat die Beschwerdeführer inner Bundesgericht nicht zu wider-legen versucht

Handels und Gewerbetreiheit. N° 21. 153

und nicht einmal ausdrücklich behauptet, das Möbelhaus Pfister habe
die Verlosung in der Meinung und mit der Absicht unternommen, die
ihm entstehenden Kosten nicht aus der Veranstaltung selbst, durch
Inanspruché nahme der Teilnehmer oder einzelner Kategorien dieser, zu
bestreiten, sondern sie selbst zu tragen. Man hat hiernach die Würdigung
des Sachverhaltes 'im angefochtenen Urteile, die übrigens kaum fehl
gehen dürfte, zu Grunde zu legen und es kann dahingestellt bleiben,
ob der Lotteriebegriff dann nicht mehrauf den Fall passte, wenn die
Veranstalte'rin die Verlosung von vorneherein in der Meinung, dadurch
einen si Verlust auf sich zu nehmen, vorgenommen hätte, also, da das
Eigeninteresse bei solchen geschäftlichen Operationen stets mitspielt,
wenn sie eine unter die allgemeinen Geschäftsunkosten fallende Ausgabe
zu machen gedachte, die dem Geschäfte mittelbar, durch ihren Reklamewert
von Nutzen sein würde. Bei jenen Teil; nehmern, die Einkäufer sind,
liegt hiernach das Merkmal des Einsatzes vor. Wesentlich dafür ist auch
nicht etwa, dass die Einsatzleistung in einem fixen Barbetrag bestehe.
Sie kann auch in einem Preiszuschlag liegen, der für den Teilnehmer
Ziffermässig nicht erkennbar zu sein und über dessen Bedeutung er sich
nicht weiter Rechenschaft zu geben braucht (vgl. EGOLF. Das schweizerische
Lotteriewesen, Zürcher 1nauguraldissertation1905s S. 101 und das dort
angeführte Urteil des Polizeigerichtes von Baselstadt vom 29. Dezember
1899). Und ebenso-kann der Einsatz statt in Geld in anderer Veise,fin
Waren oder durch sonstige Leistungen, entrichtet werden und er braucht
auch keiner genauen vermögensrechtlichen Schätzung zugänglich zu sein
(EGOLF, S. 101/2; LISZT, Lehrbuch des Strafrechtes 1911 S. 483). Von
dieser Auffassung ausgehend lässt sich hier sagen, dass auch die andern
Teilnehmer an der Verlosung, nämlich die blossen Besucher der Ausstellung,
die schon als solche ein Los erhalten, und die frühem Käufer, die als
Besucher

154 s Staatsrecht.

zwei solche bekommen, ihre Lose mit einem Einsatze erkaufen. Er besteht
in den Bemühungen, den Auslagen und dem Zeitaufwand, die der Besuch der
Ausstellung ihnen verursacht. Durch diesen Besuch schon leisten sie der
Geschäftsinhaberin einen Dienst, worauf auch hindeutet, dass diese durch
das intensive Mittel der Abgabe von Gratislosen das Publikum zum Besuche
anzuspornen sucht. Vor allem muss das für die .von auswärts kommenden
Besucher gelten Ihnen ,entstehen Reisekosten, häufig von erheblichem
Betrage, und sie werden sich, nachdem sie einmal die Reise zum Zwecke
des Besuches unternommen haben, um so eher zu Einhäufen entschliessen
und diese auch eher bis auf die Minimalsumme von 500 Fr. auszudehnen,
deren Ausgabe erforderlich, um die in Aussicht gestellte denkbar
grösste Gewinnchance auf diese wertvollen Prachtsmöbel zu haben und
die 'Bahnspesen vergütet zu erhalten. Wollte man aber auch nicht soweit
gehen, den Besuchern als solchen schon die Eigenschaft von Teilnehmern,
die gleichfalls ihren Einsatz beisteuern, zuzuerkennen, so würde das
die Annahme einer Lotterie nicht ausschliessen. Für eine solche bildet
freilich die Entrichtung von Einsätzen ein Begriffsmerkmal. Indessen
ist das nicht in dem Sinne der Fall, dass jeder Teilnehmer notwendig
einen Einsatz machen müsse. Vielmehr können nach dem Spielplan einzelne
Teilnehmer oder bestimmte Kategorien unter ihnen von der Leistungspflicht
befreit sein, ohne dass dadurch die Veranstaltung den Charakter einer
Lotterie in Ansehung der bestehenden Verbotsgesetze zu verlieren
brauchte. Hinsichtlich jener Teilnehmer jedenfalls, die den Einsatz
entrichten müssen, bleiben auch hier die für die Aufstellung des Verbotes
und der allfälligen Strafsanktionen entscheidenden ' Gründe bestehen:
Sie müssen ihre Gewinnchance durch eine Vermögensleistung erkaufen und
werden durch die Veranstaltung zu Ausgaben veranlasst, die einer ihr
'ökonomisches Ziel in der Regel verfehlen-Sen

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 21. 155

und moralisch gefährlichen Gewinnsucht entspringen (vgl. auch Esel-F
S. 103] R und das dort angeführte Urteil des Reic'hsgerichtes in
Strafsachen, 25 S. 180). Nach dem allem hat man es also im gegebenen
Falle mit einer eigentlichen'Lotterie zu tun im Sinne sowohl der allge-

' meinen Rechtsaufiassung als des glarnerischen Straf--

rechtes, das mangelsgegenteiliger Anhaltspunkte dieser gemäss auszulegen
ist. _ _ ss _

2. Den Standpunkt, dass fir die Ankündigung der Lotterie nicht die
Beschwerdeführerin als Annoncen-' expedition, sondern das Möbelhaus
Pfister als Urheberin des Textes der Annonce strafrechtlich verantwortlich
sei, hat die Beschwerdeführerin erst vor Bundesgericht und daher für
diese Instanz verspätet eingenommen. Er wäre übrigens zu verwerfen. Als
strafbar erklärt das glarnerische Gesetz nicht die Abfassung der
Annonce, sondern das Ankündigen in öffentlichen Blättern und hiebei
hat die Beschwerdeführerin als Mittäterin gehandelt. Dass sie mit dem
gesetzlichen Maximum der Busse belegt wurde, hat sie nicht zum Gegenstand
ihrer Beschwerde gemacht.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 48 I 149
Date : 12 mai 1922
Publié : 31 décembre 1922
Source : Tribunal fédéral
Statut : 48 I 149
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 148 Staatsreéht. sellschaft in der Regel im Erwerb von Aktien und nicht im Ankauf


Répertoire des lois
Cst: 4 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • tribunal de police • organisateur • question • amende • recours de droit public • couverture • caractéristique • condition • hameau • catégorie • uri • autorité inférieure • entreprise • code pénal • état de fait • étendue • vente • décision • droit fondamental
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