130 s Staatsman

dass der Rückforderndc diesen nicht bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden
können (so wenigstens nach der herrschenden Ansicht im gemeinen Recht und
in _manchen Partikulargesetzgebungen, wiihrend allerdings für das OB die
Frage einstweilen noch als bestritten anzusehen ist). Den Anforderungen
der Billigkeit ist demnach genügend Rechnung getragen, wenn für besondere
Fälle ein N achl ass der an sich, for-

mell geschuldeten Steuer vorbehalten wird, wie es in

Art. 38 Ziff. 3 des bernischen Steuergesetzes geschieht. Die hier
enthaltene Bestimmung kann sehr wohl dahin verstanden werden, dass der
Nachlass auch dann eintreten soll, wenn die in der Selbstschatzung oder
anderen Erklärungen des Pflichtigen im Veranlagungsverfahren liegende
Anerkennung der Steuerpflicht aus Irrtum erfolgte und ein Beharren auf der
danach formell gegebenen Schuldpflicht entweder wegen des Fehlens eines
Verschuldens bei jenen Erklärungen auf Seite des Pflichtigen oder wegen
des Missverhältnisses zwischen diesem und den Folgen eine übermässige
Strenge oder Bestrafung für ihn darstellen würde, eine Auffassung, die
denn auch offenbar den Ausführungen des Verwaltungsgerichts inbezug auf
die eventuelle Anwendbarkeit der Vorschrift zu ,Grunde liegt.

Der in letzter Linie erhobene Vorwurf einer gegen Art. 3 Steuergesetz
verstossenden (innerkantonalen) Doppelbesteuerung ist abgesehen davon, ob
er überhaupt gegenüber der Tatsache, dass die Erhebung der Kapitalsteuer
auf einer Selbstschatzung des Besteuerten beruhe, Bedeutung besitzen
könnte, schon deshalb unerheblich, weil die Rekurrentin selbst den
Verwnrf, dass das Verwaltungsgericht sich durch seinen Entscheid einer
willkürlichen Missachtung jenes Artikels schuldig gemacht habe, nicht
erhebt. Er wäre zudem wohl auch sachlich unbegründet, da die Rekurrentin
die Grundsteuer von der Liegenschaft nur bis und mit 1918 bezahlt hat,
während sich die auf

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19. 131

Grund der Steuererklärung vom Mai 1919 erhobene Kapitalsteuer von einer
Schuldbrieiforderung von 125,000 Fr. offenbar nur auf das Steuerjahr
1919 be-

ziehen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

' 19. Urteil vom 4. März 1922 i. s. Luthiger ggen Kantensgericht Zug.

Behandlung der Erbengemeinschaft als besonderes Steuersubjekt für die
ordentliche Vermögensund Erwerbssteuer und Vollstreckung des gegenüber
derselben ergangenen Steuerentscheides gegen einen einzelnen Erben
als Solidarschuldner nach Teilung der Erbschaft. Anfechtung der gegen
diesen erteilten Rechtsöftnung wegen Willkür. Abweisung. Befugnis des
Rechtsöffnungsrichters, die Zulässigkeit einer solchen Veranlagung der
Erbschaft statt der einzelnen Erben für ihren Anteil zu prüfen ?

A. Nach dem am 26. August 1919 erfolgten Tode des Josef Luthiger,
Schmiedmeister in Hünenberg, stellte der Gemeinderat Hünenberg seinen
Erben ein Selbsttnx:rtionsformular für die ordentliche Vermögensund
Erwerbssteuer zu. Da es nicht ausgefüllt und zuruckgcsandt wurde,
schätzten die Steuerbehörden die Erben Josef Luthiger sei. als Einheit
pro 1920 von Amtes wegen und zwar die kantonale SteuerkOmmission für
die Staatssteuer mit 200,000 Fr. im Vermögen und 5000 Fr. im Erwerb
ein. An den entsprechenden Steuerbetrag von 905 Fr. 50 Cts. wurden 184
Fr. 75 Ct3. anbezahlt. Für den Rest von 720 Fr. 75 Cts. hob der Staat,
nachdem sich eine Vollstreckung gegen die Erbschaft ile solche im Sinne
von Art.49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
, 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 59 - 1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
1    In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
2    Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.115
3    Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
SchKG, weil diese inzwischen schon verteilt worden war,
als nicht

132 _ · Staatsrecht.

mehr möglich erwiesen hatte, gegen den heutigen Rekurrenten Karl
Luthiger in Hünenberg, einen der Miterben, Betreibung an und erwirkte
nach erhobenem Rechtsvorschlage vom Kantonsgerichtspräsidenten von
Zug die definitive Rechtsöffnung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
'Luthigers wies das Kantonsgericht durch Entscheid vom 24. September,
zugestellt 27. Dezember 1921 mit der Begründung ab: (% Es ist zuzugeben,
dass ,die Zustellung eines Taxationsformulars an die Erben Luthiger
schlechthin durch den Einwohnerrat Hünenberg . nicht recht verständlich
erscheint. Denn eine Erbschaftssteuenwar nach dem Steuergesetz nicht
zu erhebenund es liegt auch gar nichts vor, dass die Erben in ihrer
Gesamtheit {die ihnen angefallene Erbschaft

als GemeinderSchaftsgutim Sinne der Art. 336 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 336 - Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
. ZGB

haben fortbestehen lassen. Die vom Erblasser Luthiger pro 1920 zu
,bezahlende Vermögensund Einkommenssteuer ging allerdings als Schuld des
Erblassers auf die Erben über. Korrekterweise hätte aber nicht den Erben
Luthiger schlechthin, sondern jedem einzelnen Erben ein Taxationsformular
gemäss § 39 des Steuergesetzes zugestellt Werden sollen, dies schon
deshalb, weil die Erbanteile der einzelnen Erben. und demgemäss auch

die Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse verschie.

den sein konnte. Dementsprechend hätte auch die T axation durch die
Steuerbehörden für jeden einzelnen Erben gesondert vorgenommen werden
sollen. Andererseits haben auch die Erben Luthiger insofern gefehlt,
als sie gegen das ihnen zugestellte Taxationsformular nicht im Sinne der
vorstehenden Ausführungen Stellung genommen haben. Sie hätten, wenn sich
die Teilung des Nachlasses innert der ihnen angesetzten Taxationsfrist
nicht hewerkstelligen liess, jedenfalls hievon der Steuerbehörde An,zeige
mit dem Hinweis machen sollen, dass ein Anlass zur Neutaxation gemäss § 39
des Steuergesetzes noch nicht gegeben sei. Für den Rechtsöffnungsrichter
kommen indessen alle diese Verhältnisse nicht in Betracht,' Gleichheit
vor deni Gesetz. N° 19. ' . 133

weil das Taxationsverfahrenin die ausschliessliche Kompetenz der
Steuerbehörden fällt. Der Richter ist formell. und soweit es sich
nieht um einen Steuerstreit nach § 50 des Steuergesetzes handelt,
auch materiell an die von diesen Behörden getroffenen Beschlüsse und
Entscheide gebunden. Für die Rechtsöffnungsinstanzen kommt einzig die
Vollstreckbarkeit des die Erben Luthiger betreffenden Steuerentscheides
gegenüber dem heutigen Rekurrenten in Frage. Nun ist unter'derParteien
unbestritten, dass der Steuerentscheid zu einer Zeit ergangen und in
Rechtskraft erwachsen ist, da die Erbschaft Luthiger noch nicht verteilt
war. Es handelt sichalso zweifellos um eine Schuld der Erbengemeinschaft
Luthiger. Dem Steuergesetz kann nun allerdings, abgesehen von § 35, Absatz
2, keine Bestimmung entnommen werden, wonach die Erben für Steuerschulden
der Erbmasse solidarisch haftbar wären. Von einer analogen Anwendung des §
35, Abs. 2 aufandere als Erbschaftssteuern kann aber deshalb nicht die
Rede sein, 'weil gemäss Art. 143 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
OR Solidarität ohne bezügliche
Willenserklärung der mehreren Schuldner nur in den vom Gesetz bestimm-

_ten Fällen entsteht. Es ist demnach zu untersuchen,

ob sich die solidare Haftung der Erben für Schulden ' der
Erbengemeinschaft nicht dem ZGB entnehmen lässt. Das ist zu bejahen. Denn
nach Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB besteht, wenn mehrere Erben den Erblasser beerben,
unter'ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges
eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Gemäss
Art. 603 werden die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch
haftbar. Unter Schulden des Erblassers sind aber nicht nur-diejenigen
zu verstehen, welche schon zu Lebzeiten des Erblassers in dessen
Person entstanden sind, sondern überhaupt ,sämtliche allen Miterben
gemeinschaftlichen -Verbindlichkeiten, vergl. ESCI-IRR, Anm. 4 zu
Art. 603. Zu diesen allen Erben gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten
sind aber auch solche Schulden zu rechnen, welche aus dem

134 staatsrecht-

gemeinschaftlichen Besitz und der Verwaltung einer noch uns-erteilten
Erbschaft erwachsen sind. Deshalb ist der Rekurrent als Miterbe des
Josef Luthiger sel. für den eingeklagten Steuerbetrag haftbar.

B. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat Karl Luthiger den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf
Aufhebung. Er beharrt darauf, dass von einem rechtskräftigen Entscheide
über die Steuerpflicht, eventuell jedenfalls von einem solchen gegen
den Rekurrenten hier nicht gesprochen werden könne. Eine ruhende
Erbschaft oder eine Erbengemeinschaft mit besonderer von den Erben
verschiedener Réchtspersönlichkeit kenne das ZGB nicht. Es sei daher
auch ein Veranlagungsverfahren gegen die Erbschaft oder die Erben als
solche bundesrechtlich unmöglich und wenn es noch möglich wäre, könnte
der darin gefällte Entscheid keinesfalls einen Vollstreckungstitel
gegen den einzelnen Erben persönlich bilden. Durch die Bestätigung der
Rechtsöffnung habe demnach das Kantonsgericht subjektiv und objektiv
Willkür begangen, subjektiv, indem es, statt ein sachliches Urteil zu
fällen, einfach darauf ausgegangen sei, dem Kanton Zug zur Eintreibung
einer Steuerforderung zu verhelfen, die noch gar nicht festgestellt
oder deren Feststellung verfuhrwerkt war, objektiv, indem das Urteil
gegen klares Recht verstosse.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art, 80 SchKG sind hinsichtlich des Anspruchs auf .Rechtsöffnung
innerhalb des Kantonsgebiets wie vollstreckbare gerichtliche ' Urteile
zu behandeln diejenigen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen
ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane, welche
der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt . Wird
gestützt auf einen solchen Entscheid die Rechtsöffnung begehrt, so hat
die Rechtsöffnungsbehörde sich auf die Prüfung der Vollstreck-Gleichheit
vor dem Gesetz. N° 19. 135

barkeit desselben bezw. der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu
beschränken und muss, wenn sieivorliegen, dem Begehren entsprechen,
falls nicht Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 (nachträgliche Tilgung,
Stundung oder Verjährung der Schuld, erhoben und in genügender Weise
nachgewiesen bezw. glaubhaft gemacht werden. Eine Kognition über die
materielle Richtigkeit des Entscheides kommt ihr nicht zu. Das mit
zur Vollstreckbarkeit 'im Sinne von Art. 80 gehörende Erfordernis der
(formellen) Rechtskraft des Entscheides ist dabei erfüllt, sobald er
eine endgiltige, mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr anfechtbare
Feststellung des in Betreibung gesetzten Anspruchs enthält (AS 47 I 189
ff., 224 ff.). '

Ein solcher Fall lag aber hier jedenfalls gegenüber der Erbschaft
Luthiger als solcher, bezw. der durch die Erben bis zur Teilung
gebildeten Gemeinschaft vor, indem einerseits nach § 63 der zugerischen
Einführungsbestimmungen zum SchKG zu den gerichtlichen Urteilen
gleichgestellten Verfügungen auchgehören rechtskräftige Entscheide der
zuständigen Verwaltungsbehörden betr. Gebühren, Auflage von Steuern
und dergleichen , andererseits die Einschätzung durch die kantonale
Steuerkommission im Falle unterlassener Ausfüllung und Rücksendung
des Selbsttaxationsfonnulars nach § 42, 49, 50 Steuergesetz eine
endgiltige und irgend ein ordentliches Rechtsmittel, insbesondere der
ln § FO vorgesehene Rekurs an den Regierungsrat gegen (heselbe nicht
mehr zulässig ist, es wäre denn der Pflichtige sei während der für die
selbsttaxation laufenden Frist abwesend gewesen. Mit Rücksicht hierauf
hat denn auch der Regierungsrat nach den unbestrittenen Feststellungen
des Kantonsgerichts im vorliegenden Falle tatsächlich den von den Erben
Luthiger gegen die Verfügung der Kantonssteuerkommission eingereichten
Rekurs als unzulässig, bezw. ver-wirkt erklärt und em darauf bezügliches
Wiedererwägungsgesuch. abgewiesen-,

0 A5 1.8 g is. ze î

136 _ Stà'ssatsrecht.

Entscheidungen, die heute, auch auf dem _Wege einer Weiterziehung
des Rechtsöffnungsurteils nicht mehr angefochten werden können
undan sich nicht angefochten werden. Der Einwand aber, dass nicht
die ;Erbmasse als solche, sondern die einzelnen Erben persönlich für
ihren Anteil ,hätten besteuert werden sollen, betrifft nicht sowohl die
Vollstreckbarkeit, als'die materielle Richtigkeit und Gesetzmässigkeit
des als Vollstreckungstitel angerufenen Veranlagungs-Entscheides. Von
einem die Vollstreckbarkeit ausschliessenden Mangel könnte höchstens
gesprochen werden, wenn ein Verfahren, wie es hier eingeschlagen wurde,
die Veranlagung der Erbschaft bèzw. der Erbengemeinschaft als solcher,
als von vorneherein rechtlich unmöglich und daher zur Entfaltung
irgendwelcher RechtsWirkungen ungeeignet, schlechthin nichtig angesehen
werden müsste. In dieser Beziehung genügt es aber auf das Urteil des
Bundes-gerichts in Sachen Vischer gegen Baselland vom 17. Mai 1919 zu
verweisen, wo sogar die gesonderte Besteuerung von Miteigentum oder
des Ertrages daraus statt der einzelnen Miteigentümer für ihre Quoten,
solange ihr nicht positive Vorschriften des kantonalen Steuerrechts
entgegenstehen, mit der Begründung als nicht willkür-

lich erklärt worden ist: Wenn schon richtig ist, dass si

die basellandschaftliche Vermögensund Einkommenssteuer auch inbezug auf
Grundstücke nicht den Charakter einer Objektssondern einer Subjektssteuer
hat und dass das durch das Miteigentum begründete Band z i_ v i l r e
c h t l i c, h nicht die Schaffung eines bea sonderen, von der Person
der einzelnen Berechtigten verschiedenen Rechtssubjekte-s zur Folge
hat, so schliesst dies doch nicht aus, . die Miteigentümer s t e u e
r r e c h t li c h wie ein solches zubehandeln, soweit die Besteuerung
des Wertes und Ertrages des Miteigentumsobjektes in Frage steht. Sonst
müsste auch die gesonderte Besteuerung des Vermögens der Kollektibund
Kommanditgeseilscha'ften, die ebenfalls zivilrecht-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 19. 137

lich keine besonderen, von den einzelnen Gesellschaftern verschiedenen
Rechtssubjekte darstellen, unzulässig sein, Mag nun auch die Verbindung
zwischen den einzelnen Miteigentümem' keine so enge sein wie bei solchen
Gesellschaftsverhältnissen, so besteht doch zwischen ihnen bis zu einem
gewissen Grade ebenfalls ein Gemeinschaftsverhältnis, angesichts dessen
die Zusammenfas' sung der Miteigentumsobjekte zu einer steuerrechtlichen
Einheit mangels einer entgegenstehenden Vorschrift, die" hier nicht in
Betracht kommt, nicht als Willkür angesehen werden kann, wie denn Art. 648
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 648 - 1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.
1    Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.
2    Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.
3    Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.

ZGB mit der Vorschrift, dass Verwaltungskosten, Steuern und andere Lasten,
die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache
ruhen, unter den Miteigentümem im Verhältnis ihrer Anteile zu repartieren
sind, eine solche Behandlung geradezu vorauszusetzen scheint. Bei dem
hier in Frage kommenden Tatbestande der Erbengemeinschaft kann zudem von
rechtlichen Unmöglichkeiten dieses Verfahrens um-si soweniger die Rede
sein, ss als das Bundesrecht, SchKG Art. 49, 59 Abs. 1, selbst neben
der Betreibung der einzelnen Erben auch eine solche gegen die Erbmasse
zulässt, sie also selbst wenn nicht als ein Rechtssubjekt so doch als
einen rechtlich in einem gewissen Umfange selbständigen Vermögenskomplex
behandelt. Die Feststellung des Kantonsgeriehts aber, dass jedenfalls
zur Zeit der Steuereinschätzung der Nachlass des Josef,} Luthiger noch
nicht verteilt warzwischen den Erben also noch die"durch Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.

ZGB vorgesehene Gemeinschaft der Rechte und Pflichten, m. a. W. das
Rechts-' verhältnis des Gesamteigentums bestand, ist vom Rekurrenten
nicht bestritten worden.

Eines besonderen auch noch die persönliche Haftung jedes einzelnen
Miterben in soZidum für die der Erbengemeinschaft auferlegte steuer
aussprechenden Entscheides der Steuerbehörde bedurfte es für die
Rechtsöffnung nicht, Wenn sich das Bestehen dieser Haftung

138 Staatsrecht.

schon aus der Natur der Schuld als einer die Erbmasse treffenden
Verpflichtung nach dem Gesetz ohne Weiteres ergab. Eine dahingehende
Vorschrift des kantonalen öffentlichen (Steuer )Rechts besteht nach
den Ausführungen der Vorinstanz nicht. Auch aus dem zwischen den Erben
bestehenden Gesamthandverhältnis kann dieser schluss nicht gezogen
werden, da die 10gische Folge desselben vielmehr Wäre, dass nur alle
Erben gemeinsam nach Massgabe ihrer Beteiligung am Gemeinschaftsgute
beiangt werden könnten. Die Abweichung aber, welche Art: 603 ZGB von
dieser Regelung durch Aufstellung einer solidarischen Haftbarkeit
der Erben vorsieht, bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur
auf Schulden des Erblassers noch vor dem Erbgang in seiner Person
begründete Verbindlichkeiten. Wenn die Vorinstanz darunter auch die
allen Erben gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten überhaupt, wie sie aus
der Tatsache des gemeinsamen Besitzes und der Verwaltung der Erbschaft
bis zur Teilung resultieren, einbezieht, so mag die Richtigkeit dieser
Auffassung namentlich' im Hinblick auf Art. 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
OR, wonach Solidarität
abgesehen von der Begründung durch Rechtsgeschäft nur in den vom Gesetz
bestimmten Fällen entsteht, gewiss zweifelhaft sein. Als Verletzung klaren
Rechtes kann sie indessen jedenfalls' in der Beschränkung auf den hier
vorliegenden Fall öffentlich-rechtlicher Lasten, die sich unmittelbar
schon an die Tatsache des Vorhandenseins eines noch ungeteilten Nachlasses
als solche von Gesetzes wegen knüpfen, nicht betrachtet werden, da in der
Tat gesagt werden kann, dass dieselben praktischen 'Erwägungem welche dazu
geführt haben, bei der Haftung für die eigentlichen Erbschaftsschulden von
Gesamthandprinzip abzugeben, auch für jene Verbindlichkeiten in gleicher
Weise zutreffen (ganz abgesehen davon, dass auch eine abweichende Ordnung
des Bundes z i v i l r e c h t s die Kantone wohl nicht hindern könnte,
die Haftungsverhältnisse hinsichtlichGleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 139

derartiger öffentlichrechtlicher Ansprüche gesetzlich anders zu
regeln). Es lässt sich daher zum mindesten ohne Willkür der Standpunkt
vertreten, dass es sich bei der Fassung des Gesetzes (Schulden des
Erblassers ) nur um eine nngenaue Ausdrucksweise handle, die auf dem'Wege
der Auslegung aus der ratio-der Bestimmung im angegebenen Sinne berichtigt
werden dürfe.

Demnach ,erkennt das Bundesgerichi : Die Beschwerde wird abgewiesen.

20. Urteil vom 19. Tanze-e i. s. Konsumverein Davos und Umgebung gegen
Graubünden. Es bildet keine Willkür, wenn zum steuerpflichtigen Ein-

kommen eines Konsumvereins auch der den Mitgliedern _ zum voraus
zugesicherte Sparrabatt gerechnet wird.

A. Die kantonale Steuerkommission des Kreises Davos setzte das
steuerpflichtige Einkommen des Konsumvereins Davos für das Steuerjahr
1920/21 auf 49,300 Fr. fest, indem sie annahm, dass hiezu auch die den
Vereinsmitgliedern als. Sparrabatt ausbezahlten Beträge gehörten. § 2
der revidierten Statuten des Vereins bestimmt nämlich: Die Genossenschaft
stellt sich die Aufgabe, den Mitgliedern die benötigten Lebensmittel und
Bedarfsgegenstände in guter Qualität und preiswiirdig zu verschaffen. Die
Abgabepreise sollen so festgesetzt werden, dass den Mitgliedern für alle
eingeschriebenen Warenbezüge . ein Sparrabatt von 5% gewährt werden kann,
auf welchen sie unter allen Umständen ein Anrecht haben. Ein am Ende des
Geschäftsjahres verbleibender Überschuss wird, soweit er statutarisch
nicht zu anderweitigen Verwendungen bestimmt ist, den Mitgliedern im
Verhältnis der eingeschriebenen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 I 131
Datum : 04. März 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 I 131
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 130 s Staatsman dass der Rückforderndc diesen nicht bei gehöriger Sorgfalt hätte


Gesetzesregister
OR: 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
SchKG: 49 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 59 - 1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
1    In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
2    Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.115
3    Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
ZGB: 336 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 336 - Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
602 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
648
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 648 - 1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.
1    Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.
2    Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.
3    Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.
BGE Register
47-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbe • erblasser • erbengemeinschaft • weiler • frage • 1919 • richtigkeit • kantonsgericht • erbmasse • erwachsener • bundesgericht • rechtssubjekt • miteigentum • veranlagungsverfahren • erbgang • regierungsrat • vollstreckungstitel • vorinstanz • ordentliches rechtsmittel • entscheid
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