102 Steam-echt.

contre Bourderye (RO 29 I p. 163 et suiv.). Dans cette affaire il
s'agissait comme en l'espèce d'un déiendeur domicilié en Suisse, mais
le demandeur avait aussi son domicile dans ce pays et l'immeuble se
trouvait également en Suisse et non pas en France. Le Tribunal fédéral a
nié l'applicabilité de la convention dans ce cas parce qu'il ne pouvait y
avoir conflit de compétence entre les tnbunaux des deux pays, tandis que
ce conflit est possible lorsque le défendeur est domicilié-dans l'un des

Etats mais que l'immeuble est situé dans l'autre Etat '

(arrèt cite p. 166). Quant à l'arrét Pourchet contre Mairet BO 45 I
p. 80), il reconnait expressément que l'art. 4, seconde partie, du traité
permet au propriétaire habitant le lieu de la situation de l'immeuble
d'actionner devant le Tribunal de cet endroit le défendeur domicilié dans
l'autre pays, lorsqu'il a contre lui une action per-sonnelle concernant
la jonissance de l'immeuble.

6. La question de for relevant en l'espece de la convention
internationale, les dispositions de la loi d'organisatiou judiciaire
genevoise n'eutrent pas en consideratlon.

Le Tribunal fédéral pronunce: Le recours est rejeté.Organisation der
Bundesrechtspflege. N' 15. 103

VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDIC IAIRE FEDERALE

15. Auszug aus dem Urteil vom 6. Mai 1922

i. S. Kunz & Genossen gegen Bürgergemeinde Reinach. Erfordernis der
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges

,für eine Beschwerde wegen Missachtung der derogatorischen

Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen Rechte.

A. Nachdem Frau Johanna Kunz-Schmidlin in Reinach gestorben war,
musste die Bürgergemeiude Reinach ihren überlebenden Ehemann Augustin
Kunz wegen Armut in einer Anstalt versorgen. Hieraus leitet sie eine
Ersatzforderung gegen die Erben der Ehefrau ab und erwirkte daher vom
Bezirksgerichtspräsidenten von Arlesheim am 17. Februar 1922 folgende
provisorische Verfügung : Die Bezirksschreiberei Ariesheim wird gemäss

PO § 240 uff. richterlich angehalten von der Erbmasse

der verstorbenen Frau Johanna Kunz-Schmidlin nichts herauszugeben, da
diese Erbmasse vorläufig richterlich beschlagnahmt ist. Die Bürgergemeinde
Reinach erhält hiermit Frist bis zum 21. Februar 1922 beim Gerichte
das Begehren um Vorladung der Parteien zu stellen zur Behandlung
der Verfügung. B. Gegen diese Verfügung haben die Erben Mathilde und
Friedrich Kunz, sowie die Bezirksschreiberei Arlesheim am 17. März 1922
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhehung. · · Sie beschweren sich u. a. über Willkür, sowie
deshalb, weil die Rekursbeklagte gegen die Unterstützungspflich-tigen
nicht auf dem ordentlichen Prozess-? und Betreihungswege vorgehe und
ohne Betreibung, ia sogar ohne

104 ' Staatsrecht.

Arrest, sogar ohne eine verfallene Forderung zu haben, für eine zukünftige
eventuelle eine ganze Erbschaft beschlagnahmt werde.

Am 25. März 1922 verfügte der Bezirksgerichtspräsident: Die Präsidial
Verfügung vom 17. Februar 1922 wird bestätigt. Die Eingabe des
Bürgergemeinderates vom 21. Februar 1922 wird als Anhängigmachung der
ordentlichen Prozessklage gemäss PO § 244 beiden Akten behalten.

C. Der Bezirksgerichtspräsident hat zur Beschwerde erklärt :
Ich beantrage, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die
Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Gerichtspräsidiums
Arlesheim vom 17. Februar 1922 materiell und formell Gegenstand des
sog. Bestätigungsverfahrens ist gemäss kant. PO § 240 ff., das beiden
Parteien

nach gefällter Verfügung das rechtliche Gehör über die .

Verfügung garantiert, zunächst gemäss § 241 vor dem verfügenden
Einzelrichter, dann vor dem Plenargericht (EUR 244) innerhalb des
materiellen Prozesses mit Appellation an das Obergericht, immer wiederum
sich beziehend auf die formelle Zulässigkeit und materielle Begründet-heit
der Verfügung.

D. In einer Replik machen die Rekurrenten geltend, dass auf die
Beschwerde einzutreten sei, weil das Recht zur Anwendung des § 240 ZPO'
im vorliegenden Falle bestritten werde. Sie erklären, dass sich ihre
Beschwerde auch gegen die Verfügung vom 25. März 1922 richte.

Das Bundesgericht ist auf die unter B erwähnten Beschwerdegründe aus
folgenden Erwägungen nicht eingetreten : ss

I . Die Rekurrenten haben den kantonalen Instanzenzug, der ihnen zur
unbeschränkten Anfechtung der Verfügung vom 17. Februar und 25. März 1922
in formeller und materieller Beziehung offen stand, nicht erschöpft.
Die erste dieser Verfügungen unterlag nach EUR241 der kantonalen ZPO
einer richterlichen Überprüfung auf Grund einer Parteiverhandlung,
an der die RekurrentenOrganization der Bundesrechtspflege. N° 15. 105

ihre 'Anfechtungsgründe geltend machen konnten. Sie ist dann allerdings
am 25.März bestätigt worden ', aber auch diese Verfügung, über die sich
die Rekurrenten ebenfalls beschweren, konnte nach § 246 ZPO noch vor
dem in der Hauptsache zuständigen Gerichte, also vor dem Bezirksgericht
und allenfalls im Appellationsverfahren vor dem Ohergericht, angefochten
werden. Infolgedessen kann das Bundesgericht nach feststehender Praxis auf
die Beschwerde, soweit darin Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV angerufen wird, nicht eintreten.

2. Aus der Beschwerdehegründung ergibt sich, dass die Rekurrenten auch
geltend machen wollen, es handle sich um einen auf das kantonale Recht
gestützten, verschleierten Arrest, der bundesrechtswidrig sei; Insofern
hat man es mit einer Beschwerde aus Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Übergangsbestinnnungen
zur BV, wegen Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts,
speziell der Art. 271 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
. SchKG, gegenüber dem kantonalen Rechte zu
tun. Allein auch für eine solche Beschwerde ist die Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges' erforderlich. Das Bundesgericht hat sich zwar
ursprünglich auf den

_ Standpunkt gestellt, dass ,der staatsrechtliche Rekurs

nur ausnahmsweise an diese ,Voraussetzung geknüpft werden dürfe, indem
es darauf abstiellte, das Art. 178 Ziffer 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
(früher Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
) OG nicht
von letztinstanzlichen Verfügungen spreche, und es hat demgemäss das
Rechts-mittel, wenn es sich um die Anwendung der Bundesverfassung mit
Ausnahme des Art. 4 oder der Bandes-gesetzgebung handelte, seinerzeit
regelmässig auch ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zugelassen
(AS 5 S. 314; 18 S. 114 und 470; 19 S. 60). Mit dem Entscheid in Sachen
Jäggli gegen Gunzinger Vom 13. Juli 1910 (AS 36 l S. 2381) gab es jedoch
grundsätzlich seinen bisherigen Standpunkt auf und sprach sich für, die
Auffassung aus, dass der staatsrechtliche Bekurs als ausserordentliches
Rechtsmittel in, der Regel erst ergriffen werden könne, wenn der Rekurrent
vorher die für

106 . Staatsrecht.

die Beurteilung der Beschwerdegründe zuständigen ordentlichen kantonalen
Instanzen durchlaufen habe. Demgemäss wurden dann auch die Beschwerden
wegen Verletzung der Pressfreiheit und der Handels-und Gewerbefreiheit
an diese Voraussetzung geknüpft (AS 45 I S. 246; 46 I S. 274), Dasselbe
muss nun wohl für die Beschwerde wegen Missachtung der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts gelten, zum mindesten dann, wenn es sich, wie im
vorliegenden Fall, nicht um einen Kompetenzkonflikt zwischen Behörden
verschiedener Kantone oder zwischen Bundes-und Kantonshehörden handelt. Zu
diesem Schluss führt insbesondere die Erwägung, dass weitaus in den
meisten Fällen gegen die Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen
Rechtes auf eidgenössischem Boden bloss mit der zivilrechtlichen
Beschwerde oder der Berufung Schutz gesucht werden kann, und das
Organisationsgesetz diese Rechtsmittel in Art. 58 und 87 ausdrücklich
nur gegenüber letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden zulässt.

16. Urteil von 2. Juni 1922 i. s. ewig-www des Kantons Zürich gegen
England.

Frage der Legitimation von Behörden, speziell der Staatsanwaltschaft,
zur staatsrechtlichen Beschwerde.

A. Durch Verfügung vom 8. Oktober 1919 hat die Direktion der Polizei
des Kantons Zürich den Beschwerdegegner Englard in Anwendung von Art. 28
Abs. 2 der hundesrätlichen Verordnung vom 21. November 1917 betreffend die
Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer aus dem Gebiete der Schweiz
ausgewiesen und ihm die. Rückkehr in die Schweiz ohne ausdrückliche
Bewilligung der zürcherischen Polizeidirektion verboten mit der Androhung
ihn im Uebertretungsfalle Organisation decssundesrechtspflege. N° 16. 197

dem Strafrichterv zur Bestrafung Wegen Ungehorsams nach § 80 des
zürcherischen StGB zu überweisen. AlsEnglard am 2. März 1921 mit einem vom
Schweizerischen Konsulate in Leipzig visierten Passe wieder in die Schweiz
einreiste, wurde er von den schaffhauserischen Behörden verhaftet, nach
Zürich übergeführt und daselbst wegen Ungehorsams gegen eine amtliche,
von kompetenter Stelle erlassene Verfügung in Strafuntersuchung gezogen.

Das BezirksgeriCht sprach ihn durch Urteil vom 15. April 1921
frei. (. Urteilsbegründung.. .)

,Infolge Berufung der Staatsanwaltschaft hat das zürcherische
Obergericht durch Urteil vom 2. Juni 1921 unter Aufhebung des
erstinstanzlichen Entscheides den Angeklagten des Ungeliorsams gegen
eine amtliche, von kompetenter Stelle erlassene Verfügung schuldig
erklärt und zu einer Geidhusse von Fr. 60.und der Bezahlung der Kosten
verurteilt. (...Urteilsbegründung...)

B. Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Angeschuldigten hin hob das
zürcherische Kassationsgericht am 12. Dezember 1921 das obergerichtliche
Urteil auf

und sprach den Angeklagten von schuld und Strafe

frei unter Belastung der Gerichtskasse mit den Kosten.
(. Urteilsbegründung.. .)

C. Gegen diæes Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beim
Bundesgerichte einerseits einen staatsrechtlichen Rekurs, anderseits eine
strafrechtliche Kassationsheschwerde eingereicht. Im staats-rechtlichen
Verfahren beantragt sie Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen
Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und Rückweisung des Falles zu'neuer Beurteilung
an das zürcherische Kassationsgericht. Die Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
erblickt sie in einer willkürlichen Auslegung verschiedener kantonaler
Gesetzesbestimmungen (g 24 Ziffer 8 des Gesetzes betr. die Organisation
des Regierungsrates, des § 80 deszürcherischen StGB und des § 328 der
zürcherischen StPO).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 I 103
Date : 06. Mai 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 I 103
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 102 Steam-echt. contre Bourderye (RO 29 I p. 163 et suiv.). Dans cette affaire il


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BV: 2  4
OG: 59  178
SchKG: 271
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