82 , Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 24.

erfolgt. So kann z. B. keinem Zweifel unterliegen, dass die Empfangnahme
von Mitteilungen, die zulässigerweise an einen Bevollmächtigten gemacht
werden, der Empfangnahme durch den Vollmachtgeber gleichzuachten ist,
auch wenn sie in den Händen des Bevollmächtigten verbleiben und der
Vollmachtgeber nichts davon erfährt. Nicht anders kann es sich verhalten
bei der Zustellung von Betreibungsurkunden an andere Personen als den
Schuldner selbst, an welche das Gesetz die Zustellung vorzunehmen
gestattet, wie dies gemäss Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
Abs. l SchKG bezüglich der zur
Haushalt-uns des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen oder seiner
Angestellten dann zutrifft, wenn der Schuldner selbst in seiner Wohnung
oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, nicht eingetroffen
wird. Der zulässigerweise an eine solche Person vorgenommenen Zustellung
ist die gleiche Wirkung beizumesse11,wie der Zustellung an den Schuldnet
selbst, gleichgültig, ob sie die zugestellte Urkunde an den Schuldner
weitergibt bezw. ihn 011 der Zustellung sonstwie in Kenntnis setzt
oder nicht Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Ueberlegung, dass
es sonst dem Schuldnei anheimgestellt wär,e die Zustellung dadmch zu
verunmöglichen, dass ei seine Hausgenossen odei _An-

gestellten veranlasst, für ihn bestimmte, anfällig an sie '

zugestellte Betre1bungsu1 kunden ihm nicht zu übergeben, überhaupt ihm
von der Zustellung keinerlei Mitteilung zu machen-. Vor allem lassen
es praktische Bedürfnisse wünschbar erscheinen, den Lauf der Frist zur
Beschwerde gegen die Zustellung von Betrejliungsurliundenv nicht in dem
meist nicht einwandfrei feststellbaren Zeitpunkte beginnen zu lassen,
in welchem der Zustellungsempf'anger die Urkunde dem Schuldner übergibt,
während doch die amtliche Zustellungsbescheinigung u. a. gerade auch dazu
dienen soll, den Zeitpunkt genau festzulegen, in welchem die Zustellung
ihre Wirkungen zu entfalten beginnt. So ist denn nach der positiven
Vorschrift des Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG auch der Rechtsverschlag innerhalb zehn
Tagen nach

'Sehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 25. 83

der Züstellung des Zahlungsbefehls zu erklären. Dort wird freilich die
Härte dieser Regelung durch Art. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
? SchKG einigermassen abgeschwächt,
der 'demBetriebenen, welcher ohne seine Schuld verhindert war, innerhalb
der gesetzlichen Frist Recht vorzuschlagen, was z. B. dann angenommen
wird, wenn er von der Betreibung keine Kenntnis hatte, gestattet, den
Rechtsvorschlag ,noch binnen drei Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses
anzubringen. Allein für den Fall der Versäumung der Beschwerdeirist ist
eine derartige Restitution nicht vorgesehen, und die analoge Anwendung
des Art. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
? SchKG auf die Beschwerdeführung verbietet sein Charakter
als Ausnahmevorschrift zum Schutze des materiellen Rechts.

25. Sentenza 1° 0ther 1921 nella causa L. Gagglni è figlio.

Validità di una opposizlone fatta in questi termini : Si fa formale
opposizione per l'impossibilitä assoluta.

Escussa per il pagamento di 231 fr. 04, la debitrice Maria Paolucci
in Castagnola sollevo opposizione in questi termini: Si fa formale
opposizione per l'impossibilitä assoluta. L'ufficio di esecuzione di
Lugano essendosi rifiutato a continuare l'esecuzione perchè ravvisava in
quei termini valida opposizione, la ditta ereditrice se ne aggravò presse
l'Autorità di Vigilanza allegando : L'ufficio non può tener conto di
tale opposizione perchè con essa la debitrice non vuol dichiarare altro
che la sua incapacità a pagare e ciò 11011 costituisce contestazione
della consistenza od esigihiiità del credito. L' esecuzione deve quindi
essere proseguita.

Nella risposta al ricorso 1edatta in termini non tioppo chiari-la
debitrice sembra voler sostenere diever sollevato opposizione pel chè
la creditrice le avrebbe

84 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 25

concesso di solvere il debito in rate, mentre poi la ebbe ad escutere
per tutto il debito.

Con decisione 7 settembre u. s. l'Autorità cantonale respinse il
gravame. Donde l'attuale ricorso nel quaie la ricorrente invoca la
giurisprudenza di questa Corte e Specialmente la sentenza 18 maggio 1897
nella causa Dériaz (RU 23 I N° 132).

Considerando in diritti:) :

Colla sentenza precitata del 1897 ii Tribunale federale ha infatti
annullato un'opposizione ssiollevata in termini quasi identici
all'attuale. Ma da quell'epoca la pratica del Tribunale federale è
diventata meno rigorosa e, nel dubbio, propende pronunciarsi in favore
della validità dell'opposizione (cfr., tra diverse altre, la sentenza 13
ottobre 1916 nella eausa Klug, RU 42 III N° 68). Seguendo questa nuova
tendenza :l'opposizionein discorso può considerarsi come valida. Infatti,
seeondo la prima parte della dichiarazione (si fa formale opposizione
) la debitrice ha certamente voluto sollevare opposizione; se nella
seconda parte ( per l'impossib'ilità assoluta ) ne allega il motivo, ciò
non può tomarle di danno, poichè il debitore non è tenuto ad indicare
i motivi dell'opposizione e, se io fa, non è da essi vincolati. se poi
si eonsidera che la debitrice dichiara di aver sollevato cpposizione per
averle la creditrice concesso di pagare il debito a rate e che il precetto
esecutivo la invitava (conformemente all'art. 69 cis. 3 LEF) a fare
opposizione anche se intendeva solo impugnare il diritto della creditrice
di procedere in Via esecutiva , è lecito ammettere che la debitrice, colle
parole per l'impossibilità assoluta , abbia voluto piuttosto accennare
all'inesigibilità del credito e quindi all'impossibilità giuridica attuale
di procedere per esso, anzichè solo ad una sua incapacità di solverlo.

La Camera esecuzioni e faiiimenii pronuncia : Il ricorso è respinto.

Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 26. 85

26. Arrét ciu 8 octobre 1921 dans la cause 1501161615.

Saisie et réalisation d'un salaire contesté: Procédure à suivre.

Sais'ie et réalisation de sommes, valeurs et titres no'n'spécifiés:
nullité de la sajsie et impossibilité de la réalisation.

Saisie de créances inde'terminées: Obligation de l'office de les faire
spécifier avant la saisie ou du moins avant la réalisation.

A. Dans une poursuite N° 66 566 dirigée par Marius Michelet, parfumeur à
Genève, contre GeorgesRaphaél Leprèvost, à Genève, pour la somme de 975
fr., l'office' des poursuites de cette ville a saisi le 6 janvier 1921
au prèjudice du débiteur en mains de la S. A. L'Exportation, à Genève:

1° Toutes sommes supèrieures a 250 fr. par mois sur le salaire du débiteur
en sa qualité d'administrateur de la dite société ,

2° toutes sommes, valeuis ou titles pouvant appartenir au debiteur.

Le tiers saisi ayant declare que le salaire de Leprévost s'élcvait à 200
ir. par mois et qu'il ne lui devait rien, Michelet demanda l'attribution
de la créance du debite'ur contre L'Exportation. La Société du credit
Suisse, créanciére également de Leprévost, a refusé son consentement à
l'attrib'ution, qui, dès iors, n'a pu avoir lieu.)

B. Micheiet a alors requis le 6 avril la vente des droits du débiteur
contre le tiers saisi, et, l'Office ayant declare qu'il ne pouvait
étre donné Suite à la rèquisition vu qu'il n'y avait rien à vendre,
le créancier a porte plainte à l'autorité de surveillance des offices
de poursuite et de faillite du canton de Genève. il conclut à ce que
l'Office, soit invité à donner suite à la réquisition de vente. '

,L'autorité de surveillance a rejeté la piainte par decision du 24 avril
1921, en considérant : En présence de la declaration negative du tiers
saisi, on doit constater
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 III 83
Datum : 01. Januar 1920
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 III 83
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 82 , Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 24. erfolgt. So kann z. B. keinem Zweifel


Gesetzesregister
SchKG: 7 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
64 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • tag • innerhalb • requisition • kenntnis • schuldbetreibungs- und konkursrecht • betreibungsurkunde • presse • erwachsener • rechtsvorschlag • haushalt • verhalten • gesetzliche frist • charakter • frist • materielles recht • ei • zahlungsbefehl • zweifel • beginn