76 .Schuldbelreihungsund Konkursrecht. N°22.

de la Société L. Givaudan & Cie est en France et qu'il en est de méme du
domicile de l'associé poursuivi (sans quoi il n'y aurait paseu de cas
de séquestre) le séqnestre n'était pas possible à Genève contre Léon
Givaudan. 2. La recourante s'éléve encore contre cette solution par le
motif qu'elle s'est vu refuser en France l'exéquatursidu jugement en vertu
duquel elle poursuit son mari (jugement, passe en force, du Tribunal de
première instance de Genève, du 18 mai 1917). Dans l'im-possibilité où
elle se trouve, par suite de ce refus,.de faire valoir en France] les
droits que lui reconnaît le dit jugement, elle invoque des eonsidérations
d'ordre public pour etre admise à intenter la poursuite en Suisse. Mais
en vain. Quand bien meme ce serait manifestement à tort

que l'autorité judiciaire frangaise s'est reiusée à reeon .

naitre le jugement rendu à Genève, cette eirconstance ne saurait conférer
à la recourante la faculté de pratiquer à Genève un séquestre qui ne
peut pas y etre opéré légalement, vu l'incompétence de l'Office des
poursuites pour l' exécuter.

3. En ce qui concerne le droit des autorités de survcillance d' annuler un
séquestre portant sur des biens qui ne peuvent pas étre oonsidérés comme
situés dans le ressort de l'Office, alors qu'il ne leur appartieni: pas
d'annuler l'ordonnance en vertu de laquelle ce séquestre a été execute,
il suifit de r'envoyer à la jurisprudenee

_constante du Tribunal fédéral (v. JAEGER, Note 1 sur art. 275 LP).

La Chambre des Poursuiies et des Failliies prononce : Le recours est
rejeté."{

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 23. 7

23. Entscheid vom 15. September 1921 i. S. Weber.

SchKG Art. 17 und 18, Verordnung über die Beschwerdeführung Art. 3:
Der motivierte Beschwerdeentscheid ist auch dem Besohwerdegegner
zuzustellen. (Erw. 1).

SchKG Art. 271 und 277: Die durch Bürgschaft für den Schuldner geleistete
Arrestsicherheit kann nicht mit Arrest belegt werden. (Erw. 2).

"A. Am 12. Februar 1915 bewilligte die Arrestbehörde Olten dem Rekurrenten
für seine damals bereits eingeklagten Forderungen im Betrage von 322,601
Fr. 05 Cts. oder 362,601 Fr. 05 Cts. nebst Prozesskosten im Betrage
von 10, 000 Fr einen Arrest gegen die Julius Bergei Tiefbau-A. -.G in
Berlin, die damals den Hauensteinbasistunnel baute und deren Oltener
Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen war. Mit Arrest Wurden
belegt: Alle der Schuldnerin gehörenden,a auf den Baustellen befindlichen
Gegenstände, Maschinen, Werkzeuge, Installationen, sowie der Schuldnerin
jetzt und zukünftig bei den Schweizerischen Bundesbahnen zustehenden
Werklohnforderungen. Am 29. März 1916 leistete die Ersparniskasse Olten
durch Solidarbürg-schaft Arrestsicherheit im Betrage von 360,000 Fr.,
der später auf 130,000 Fr. herabgesetzt wurde, mit der Klausel. Diese
Bürgschaft erlischt, sobald der vorgenannte Arrest aus irgend einem
Grunde aufgehoben werden sollte Während die Arrestkorderungen im übrigen
bereits früher gerichtlich erledigt und auch bezahlt worden waren,
wurde eine Tantiémeforderung erst durch Urteil des Bundesgerichts vom
10. Mai 1921 rechtskräftig zugesprochen, und zwar im Betrage von 66,000
Fr. nebst einer ausserrechtlichen Entschädigung von 1500 Fr. ; das
Dispositiv dieses Urteils wurde den Parteien am 12. Mai zugestellt. Am
7.. Juni stellte der Rekurrent das Betreibungsbegehren. Vorher schon,
nämlich am 4. _Juni, hatte die Julius Berger Tiefbau-A. G.

78 Schuldhetreihungsund Konkursrecht. N° 23.

Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Ersparniskasse Olten verlangt,
mit der Begründung, der Arrest sei dahingefalien, weil der Rekurrent
es unterlassen habe, binnen zehn Tagen nach Mitteilung des mit der
Verkündung rechtskräftig gewordenen Urteils Betreibung anzuhehen. Als
der Anwalt des Rekurrenten dies erfuhr, erwirkte er am 13. Juni einen
neuen Arrest auf folgende Gegenstände: Bürgschaftsverpflichtung
auf der (sie) Ersparniskasse Olten, welche an Stelle der laut Arrest
Nr. 18 vom 12. Februar 1915 verarrestierten Gegenstände getreten ist,
in Handen des Betreibungs amtes Olten; .ferner Bürgschaftsverpflichtung
bezw. Sicherheitsleistung der Schuldnerin bezw. der Schweizerischen
Kreditanstalt in Zürich zu Gunsten der Ersparniskasse Olten, in. deren
Handen liegend; endlich Bürgschaftsverpflichtung bezw. Sicherheitsleistung
der Schuldnerin bezw. zu deren Gunsten einer deutschen Bank (vermutlich
einer Bank in Stuttgart) zu Gunsten der Schweizerischen Kreditanstalt
in Zürich, in deren Handen. Am 22. Juni stellte das Betreibungsamt
Olten der Julius Berger Tiefbau-A. -G. den bis dahin zurückgehaltenen
Zahlungsbefehl laut Bet1eibungsbe-

gehren vom 7 Juni zu. Am 28. Juni stellte der Rekurrent

ein zweites Betleibungsbegehren für die in Betracht fallende Forderung ,
das Betreibungsamt gab diesem Begehren ebenfalls statt

B. Mit Beschwerde vom 7. Juli verlangte die Julius Berger
Tiefbau-A.-G. Feststellung des Dahinfallens des Arrestes vom 12. Februar
1915 und der Bürgschaft der Ersparniskasse Olten, Ausstellung einer
Bescheinigung darüber, Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die
Ersparniskasse, Aufhebung des neuen Arrestes und der beiden Betreibungen.

C. Am 28. Juli hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die
Beschwerde begründet erklärt, ohne jedoch dem Rekurrenten eine Abschrift
ihres der Beschwerdeführerin und ,dem Betreibungsamt am 13. Au-

,-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 23. 79

gust mitgeteilten Entscheides zuzustellen. Vielmehr machte das
Betreibungsamt Olten dem Rekurrenten zunächst telephonisch, und am
24. August durch Abschrift des Dispositivs Mitteilung davon. _ ,

D. Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 3, September an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag auf Ahweisung der Beschwerde der Julius
Berger Tiefbau-11:6. In der Rekursschrift gibt er jedoch zu, dass der
Arrest vom 12. Februar 1915 dahingefallen sei.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht , ( fin Erwägung : ss

1. Unter den Parteien, denen gemäss Art., 3 der Verordnung über
die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs und Konkurssachen die
Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden mit Angabe der Motive
zugestellt werden müssen, sind nicht nur der Beschwerdeführer und
das beschwerdebeklagte Amt, sondern auch diejenigen weiteren Personen
zu verstehen, deren Rechtsstellung im Verfahren durch den Entscheid
beeinträchtigt wird, also wenn eine Beschwerde des Schuldners begründet
erklärt wird, regelmässig auch der G1äubiger.Denn da einerseits
dem Beschwerdegegner die Rekurslegitimation nicht abg'esprochen'
wer-d'en kann, anderseits nach der erwähnten Vorschrift die Frist für
die Weiterziehung an die obere Instanz vor. der Zustellung nicht zu
laufen beginnt, kann nur 'dadurch, dass die Zustellung auch an den
Beschwerdegegner erfolgt, eine rasche r e c h t s k r ä f t i g e
Erledigung der Beschwerde herbeigeführt Werden, was dringend wünschbar
erscheint. Nachdem die Vorinstanz entsprechend ihrer vor Art. 3
l. c. nicht haltbaren Gepflogenheit .den angefochtenen Entscheid dem
Rekurrenten überhaupt nicht zugestellt hat, obwohl dadurch die von ihm
geltend gemachten verfahrensrechtlichen Ansprüche verneint wurden, ist
der Rekurs als rechtzeitig eingereicht zu erachten und braucht daher nicht

80 Schuldhetreibungsund Kenkursrecht. N° 23.

geprüft zu werden, welche Bedeutung der vorsorglichen Rekursanmeldung
vom 23. August beizumessen ist.

2. Nach ständiger Rechtsprechung steht es den Betreibungsbehörden zu, die
Vollziehung von Arresten auf nicht pfändbare Objekte zu verweigern., Nun
steht der Arrestierung der von einer Drittperson dem Betreibungsamt durch
Bürgschaft geleisteten Arrestsicherheit grundsätzlich die Ueberlegung
entgegen, dass eine derartige Bürgschaft schlechterdings nicht zum
pfändbaren Vermögen des Schuldners gerechnet werden kann. Zu Unrecht
behauptet der Rekurrent, der Arrestgläubiger werde durch die Freigabe der
Arrestgegenstände gegen Bürgschaft benachteiligt, wenn ihm versagt bleibe,
die Bürgschaft in der Folge gegebenenfalls arrestieren zu lassen. Denn
wenn der Arrestgläubiger

den Arrest hat dahinfallen lassen, so kann der Schuldner .

eine neue Arrestierung ja ohnehin dadurch verunmöglichen oder mindestens
illusorisch machen, dass er die Arrestgegeustände wegschafft oder,
sofern dies nicht möglich ist, veräussert. Hievon abgesehen ginge es
im vorliegenden Falle unmöglich an, den Bürgen weiterhin in Anspruch
zu nehmen, nachdem er sich für den Fall der Aufhebung des Arrestes,
womit nichts an-

deres als jede Art des Dahinfallens desselben gemeint _

sein kann, ausdrücklich das Erlöschen der Bürgschaft ausbedungen und
das Betreibungsamt diese Erklärung entgegengenornmen hat. Darauf,
ob der Gläubiger seine Zustimmung zu dieser Formulierung der
Bürgschaftsq erklärung gegeben hat oder nicht, kann für den Inhalt der
Ansprüche gegen den Bürgen natürlich nichts ankommen. Nachdem seine
Verpflichtung erloschen ist, steht dem Betreibungsamt auch kein Grund
mehr zur Seite, die Bürgschaftsurkunde zurückzubehalten. Kann der
Arrestbürge selbst nicht mehr in Anspruch genominen, insbesondere seine
Bürgschaftsverpflichtung nicht arrestiert werden, so bedarf keiner
weiteren Ausführungen, dass das gleiche bezüglich derjenigen Dritt-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24. Il '

personen gilt, auf welche der Bürge den Rückgriff nehmen kann,
bezw. bezüglich ihrer Verpflichtungen. denen natürlich keinerlei
selbständige Bedeutung zukommt. -

"3. Da die Oltener Zweigniederlassung der Julius Berger
Tiefbau-A.-G. schon längst gelöscht ist, konnte sich die Zuständigkeit
des Betreibungsamtes Olten zur Anhebung von Betreibungen gegen diese
Firma einzig auf den Arrest stützen. Dessen Aufhebung musste somit auch
diejenige ,der Betreibungen nach sich ziehen.

Demnach erkennt die Schuidbetrss und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

24. Auszug aus dem Entscheid vom 22. September 1921

i. S. Häfelfinger.

SchKG Art. 17, Abs. 2, und 64 sf. : Die Beschwerdefrist heginnt von der
Zustellung bezw. Mitteilung an zu laufen. auch wenn sie zulässigerweise
an eine Drittperson erfolgt.

,Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG läuft die zehntägige Frist zur
Beschwerdeführung gegen Verfügungen des Betreibungsoder Konkursamtes
von dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis
erhalten hat. Dieser Vorschrift darf jedoch nicht der Sinn beigemessen
werden, dass die Beschwerdefrist unter allen Umständen erst in dem
Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Beschwerdeführer von der
Verfügung persönlich in Kenntnis gesetzt worden ist. Besteht die Verfügung
in der Zustellung einer Betreibungsurkunde oder wird sie schriftlich
mitgeteilt, so ist vielmehr anzunehmen, dass der Betroffene in dem
Zeitpunkt von der Verfügung Kenntnis erhält, in welchem die Zustellung
oder Mitteilung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise

as 47 m _ um s
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 III 77
Datum : 15. September 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 III 77
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 76 .Schuldbelreihungsund Konkursrecht. N°22. de la Société L. Givaudan & Cie est


Gesetzesregister
SchKG: 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
olten • betreibungsamt • berg • schuldner • schuldbetreibungs- und konkursrecht • kenntnis • biene • zweigniederlassung • bundesgericht • beschwerdegegner • frist • tag • beschwerdefrist • entscheid • stelle • dahinfallen des arrests • kopie • rechtsmittel • solothurn • betreibungsbegehren
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