86 Obligationenrecht. N° 15.

ten den vorgeschriebenen Bankkredit von 24,000 Fr. in französischer
Währung (entsprechend dem Wert der zu liefernden Waren) eröffnen lassen
musste. Aber auch mit dem Hinweis darauf, dasss .er möglicherweise
französi sches Geld bereits besessen habe, ist nichts gewonnen, da ja
der Kläger laut ausdrücklicher und für das Bundesgericht verbindlicher
Feststellung der Vorinstanz nachgewiesen hat, dass er die 24,000
Fr. französischer Währung zum Kurse von 86,75 von der Schweizerischen
Bankgesellschaft erworben hat, um damit seine Ver" pflichtungen
gegenüber dem Beklagten zu erfüllen. Deshalb ist in Uebereinstimmung
mit der Vorinstanz der ganze eingeklagte Kursverlust vom Zeitpunkt der
Leistung des Akkreditivs bis zur Rückvergütung des Kaufpreises als dem
Kläger verursachter, unmittelbarer Schaden im Sinne 'von Art. 208 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

OR aufzufassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 20. September 1920 bestätigt. .

15. Urteil der I. Zivihbteîiùng vom 22. Februar 1921 1. S. Spalti gegen
Motor A.-G.

Art. 2 0 O R. Die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Unsittlichkeit setzt
voraus, dass er einen gegen die guten Sitten verstossenden Leistungsinhalt
aufweise, oder dass beide Parteien aus unsittlichen Motiven gehandelt
oder einen unsittlichen Zweck verfolgt haben.

Art. 24 Ziff. 4 O R. Umschreibung _des Grundlagenirrtums und Abgrenzung
gegenüber dem Irrtum im Be'weggrund.

A. Am 7. November 1918 offerierte der Beklagte Spälti der Klägerin Motor
A.-G. 3 ILVA. Drehstrom-Obligationenrechtr. N° 15. 8?

Transformatoren für 920 Fr. Am gleichen Tage machte er dem Chef der
Installationsabteilung der Klägerin, dem Ingenieur K. in Dietikon, die
Mitteilung, er, habe in diese Offerte zu seinen Gunsten eine Provision
von 50 Fr. einkalkuliert. Die Klägerin kaufte und bezahlte diesen
Transformator. Am 31. Januar 1919 stellte der Beklagte der Klägerin
Rechnung für einen von K. mündlich bestellten DrehStrom-Motor' von
175 PS.-Leistung im Betrage von 14,110 Fr. Auch diese Rechnung wurde
von der Klägerin am 10. April 1919 durch Ausgleichung des Kontos des
Beklagten bezahlt. In der Folge entdeckte die Klägerin, dass K. ihr
Isolierröhren gestohlen hatte und reichte am 29. Juli 1919 gegen ihn
Strafanzeige ein. Aus der in dem darauf folgenden Strafverfahren bei
K. beschlagnahmten Korrespondenz ergab sich, dass er vom Beklagten für
die von diesem erhaltenen Lieferungsaufträge der -Klägerin Provisionen
zugesichert erhalten hatte. Der Vertreter der Klägerin erklärte deshalb
am 14. Oktober 1919 mit Rücksicht auf das unlautere Geschäftsgebahren des
Beklagten die beiden Kaufgeschäfte als nichtig, und forderte ihn auf, die
beiden Maschinen gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Als
der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte

'sie am 5. Juli 1920 beim Handelsgericht des Kantons

Zürich Klage ein mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu ver-urteilen
:

1. Den 3 K.V.A. Transformator zurückzunehmen und der Klägerin den
Kaufpreis inklusive Verpackungskosten mit 932 Fr. nebst Zins zu 6 %seit
10. April 1919 zurückzuzahlen. '

2. Den 175 PS.-Motor samt Zugehör zurückzunehmen und der Klägerin
den Kaufpreis von 14,110 Fr. mit Zins zu 6 % seit 31. Januar 1919
zurück'zuzahlen.

B. Durch Urteil vom 21. Oktober 1920 hat das Handelsgericht die Klage
gutgeheissen. Es stellte fest, dass K. vom Beklagten für beide Geschäfte
Provis-

88 Obligationenrecht. N° 15.

sionen zugesichert erhielt. Beide Kaufverträge seien deshalb nichtig,
weil sie gegen die guten Sitten verstossen und weii die Klägerin sich bei
ihrem Abschluss insofern in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24
Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR befunden habe, als sie angenommen habe, ihr Angestellter, der
das Geschäft einleitetewerde in Wahrung ihrer Interessen dafür sorgen,
dass auf reeller Grundlage kalkuliert werde.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des
Beklagten, mit dem Antrage, es seien beide Klagebegehren, eventuell
jedenfalls das zweite, abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beklagte für den Fall des
Zustandekommens der angefochtenen Lieferungsverträge einem Angestellten
der Klägerin eine Provision versprochen hat, und sie hat mit Recht hierin
einen Verstoss gegen die guten Sitten erblickt. Trotz dem Gewicht der von
ihr angeführten Gründe praktischer Natur kann aber ihrer Argumentation
nicht beigetreten werden, wenn sie die beiden Verträge selbst wegen
dieser Art ihres Zustandekommens

als sittlich anstössig im Sinne von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR und des--

halb nichtig erklärte.

2. ' Nach allgemein anerkannter Rechtslehre ver-, mögen schon der
unsittliche Zweck und das unsittliche Motiv ein Rechtsgeschäft mit
sittlich einwandfreiem Leistungsinhalt nur dann zu einem gegen die
guten Sitten verstossenden und deshalb tüchtigen zu machen, wenn sie
bei dessen Eingehung nicht nur beiden Parteien bekannt waren, sondern
für beide einen Bestandteil des Vertragswillens bildeten (vgl. VON Turm,
Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts Bd. II 2 S. 28). Umsoweniger kann
das unsittliche Mittel, dessen sich die eine Partei zur Herbeiführung
eines an sich nicht anstössigen Vertragsverhältnisses bedient, dessen
Gültig-Obligationenrecht. N° 15. 89

keit beeinflussen, da es nicht, wie der Zweck, ein dem Rechtsverhältnis
als solchem anhaftendes, seinen Charakter und seine Auswirkung
bestimmendes Element darstellt. Dass dies die Meinung des Gesetzes ist,
kann insbesondere im Hinblick auf die Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
30 OR nicht zweifelhaft
sein. Durch diese Bestimmungen werden die gravierendsten Tatbestände
der unsittlichen Einwirkung auf den Willen einer Vertragspartei, die,
nach der Auffassung der Vorinstanz, unter Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR fallen müssten,
in der Weise besonders geregelt, dass für sie nicht die Rechtsfolge
der Nichtigkeit, sondern nur diejenige der Anfechtbarkeit vorgesehen
wird. Es folgt daraus, dass das Gesetz an die nicht erwähnten Fälle der
Willensbeeinflussung durch unsittliche Mittel diese Rechtsfolge nicht
knüpfen will, und noch weniger diejenige der Nichtigkeit. Im vorliegenden
Falle wären die angefochtenen Verträge also nur dann nichtig, wenn sie
einen gegen die guten Sitten verstossenden Leistungsinhalt anfwiesen,
oder wenn beide Parteien aus unsittlichen Motiven gehandelt oder einen
unsittlichen Zweck verfolgt hatten.

3. Auch mit ihrer Berufung auf Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR kann die Klägerin
nicht gehört werden. Unter dem bestimmten Sachverhalt, dessen irrige
Beurteilung nach dieser Gesetzesbestimmung den Vertrag für die irrende
Partei unverbindlich machen soll, können nicht

si ausserhalb des Vertragsinhaltes liegende Verhältnisse

verstanden werden, wie denn auch der französiche Text ausdrücklich von
elements nécessaires du contrat, also von Elementen, d. h. Bestandteilen
des Vertrages, und der italienische von einem elemento neccessario
del contratto sprechen. Diese Interpretation ergibt sich auch aus
der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Durch sie sollte die Lücke
ausgefüllt werden, die durch die. Weglassung der Bestimmung des aOR
über denIrrtum hinsichtlich wesentlicher Eigenschaften der Vertragssache
(aOR Art. 19 Ziff. 3) entstanden war

90 . Obligationenrecht. N° 15.

(s. die Ausführungen der Kommissionsrekerenten beider Räte,
Stenograph. Bulletin des NR 1909 S. 475, des StR 1910 S. 163). Wenn
nun auch mit der Fassung der neu aufgenommenen Ziff. 4 des Art. 24
das Gebiet des wesentlichen Irrtums gegenüber Ziff. 3 im Art. 19 aOR
zweifellos erweitert Werden sollte, so war man doch weit davon entfernt,
damit den Irrtum über jeden Umstand oder Sachverhalt, welcher für die
Entschliessung, den Vertrag einzugehen oder nicht, bestimmend war,
als einen nach Ziff. 4 wesentlichen zu erklären. Eine solche Auffassung
erscheint angesichts der unmittelbar folgenden Bestimmung über den Irrtum
im Motiv als ausgeschlossen.

Als Kriterium für die Abgrenzung des wesentlichen vom nicht wesentlichen
Irrtum wird in Art. 24 Ziff. 4 auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
_ la loyauté commerciale abgestellt, und nun kann man doch wohl bei
dem Kauf einer Maschine einen Umstand, der weder mit der Identität,
noch mit der Beschaffenheit und dem wirtschaftlichen Zwecke des
Kaufsgegenstan-des etwas zu tun hat, unmöglich als einen Sachverhalt
bezeichnen, welcher auf Grund der nach Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR massgebenden
allgemeinen Verkehrsanschauung als notwendige Vertragsgrundlage zu
erscheinen vermöchte-.

Wenn also auch mit der Vorinstanz anzunehmen.

ist, die Klägerin hätte die, beiden streitigen Kaufverträge mit
dem Beklagten nicht abgeschlossen, wenn ihr das Verhältnis bekannt
gewesen wäre, in welches der Beklagte zu ihrem Angestellten getreten
war, so vermag ihr Irrtum hierüber die Anfechtung dieser Verträge
nicht zu begründen, weil der Irrtum sich lediglich auf Momente bezog,
welche vom Gesichtspunkt der massgebenden Grundlagen des Vertrags aus
betrachtet sich zwar als motivbildend, nicht aber als nach allgemeiner
Verkehrsansehanung wesentlich darstellen; denn die Klägerin behauptet
ja gar nicht,Obiigationenrecht. N° 16. m

dass sie durch den Abschluss der beiden Kaufverträge benachteiligt
werden sei.

ss Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abgewiesen-

16. Amt de la If'section civile du 16 mars 1921 . dans la cause
Biella:-det contre Pax.

Départ du locataire : 1° Vaut décharge en faveur du locataire, le fait
par le bailleur d'aceepter sans réserve les clefs de l'appartement,
l'inventaire dressé par son representant au sujet de l'état des lieux
et l'indemnité ainsi fixée pour les détériorations constatées. 2° Le
bailleur doit procéder lors du départ du locataire à la reconnaissance
des lieux loués et signaler immédiatement les détériorations constatées;
s'il néglige de le faire, ilss ne peut invoquer plus tard les dégàts
dont il lui eùt été possible de constater d'emblée l'existence à l'aide
des vérifications usuelles.

A. . James Fox, locataire de la Villa Cheltonia _a Villeneuve, ayant
dü répondre à l'appel de son pays, l'Angleterre, pendant la guerre,
sous-loua la villa, menblé'e, à Paul Richard-et, suivant un premier hail
du 12 mars 1917. Fox était representé par la Banque William Cuénod & Cie
à Montreux. Richardet résilia le hail pour le 12 avril 1918. Le 8 mai
1918, André Bujard & Cie, regisseurs à Montreux, charges par la Banque
Cuénod & Ci?des opérations de reconnaissance, écrivirent à Richardet
qu'ils faisaient toutes réserves au sujet des objets manquants, cassés
ou détériorés par suite de la location. Ils signalaient divers dégàts
et réservaient tous droits quant à la literie, lingerie, service de
table dont l'inventaire n'avait pas encore été dressé. Le 15 mai, ils
énumérèrent encore d'autres détériorations et
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 86
Datum : 22. Februar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 86
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 86 Obligationenrecht. N° 15. ten den vorgeschriebenen Bankkredit von 24,000 Fr.


Gesetzesregister
OR: 20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
28 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
208
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • aids • antrag zu vertragsabschluss • ausserhalb • begründung des entscheids • beklagter • berechnung • bestandteil • bezogener • bundesgericht • charakter • eigenschaft • geld • gewicht • grundlagenirrtum • handelsgericht • ingenieur • irrtum • kaufpreis • nichtigkeit • rechtsbegehren • regisseur • sachverhalt • sitte • strafanzeige • tag • treu und glauben • vertragsinhalt • vertragspartei • vorinstanz • weiler • wert • wesentlicher irrtum • wille • wirkung • wirtschaftlicher zweck • zins