s64 Obligationenrecht. N' 12.

zu vermuten ist, die Beschlagnahme nunmehr aufgehoben und infolgedessen
das Erfordernis der Genehmigung weggefallen sein, so wären damit die durch
den Vertrag begründeten Verpflichtungen bereits zu unbedingten ,geworden.

Demnach erkennt das ,Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn. vom 14. Februar 1920 im Sinne der Erwägungen bestätigt.

12. Urteil der I'. Èivilabtailung vom 1. Februar 1921 i. S. Studer gegen
Waagenfa'brik Studer Ace-,

FF i r m e n r e c h t. Verletzung des Rechts der Klägerm auf
ausschliesslichen Gebrauch ihrer Firma deswegen verneint-, weil die
an sich gesetz-mässig gebildete Firma des Beklagten, die dieser trotz
erfolgter Löschung im Verkehr welter verwendet hat, sich von jener Firma
mit hinreichender Deutlichkeit unterscheidet. Zulassung der Führung emes
Familiennamens in der klägerischen Aktiengesellschaitsfirma.

äUnlauterer Wettbewerb. Anwendbarkeit von Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR und Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB
neben den besonderen firmenrechtlichen Bestimmungen. Annahme illoyaler
Iîonkurrenz mit Rücksicht auf die durch die Umstände begrundete Gefahr
der Verwechslung beider Geschäfte. Bejahung der Schadensersatzpflicht
des Beklagten wegen Verschuldens. Kriterien für die Bemessung der
Entschädigung.

A. Jean Studer Vater betrieb seit Jahren in Olten eine Waagenfabrik. Laut
Erklärung vom 14. Niai 1918 verkaufte er an diesem Tage sein ganzes
Geschäft .an Dr. W. Lincke in Zürich, für sich oder zu Banden einer zu
bildenden Aktiengesellschaft, zum Preise vpn 300,000 Fr. ; er erklärte
sich ,dabei mit der Beibehaltung seines Namens in der neuen Firma
einverstanden. Ferner verpflichtete er sich, kein Konkurrenzuntemehmen
zuObligatiouem-echt. N° 12.' 65 gründen, noch sich an einem solchen
direkt oder indirekt

zu beteiligen. -

Gleichen Tages wurde in Zürich die klägerische Aktiengesellschaft
errichtet, die unter der Firma Waagenfabrik Studer A. G. den
Weiterbetrieh der Fabrik übernahm; Dr. Lincke wurde Präsident, Jean
Studer Vater Mitglied des Verwaltungsrates. Am 15. Mai 1918 gingen die
zum Geschäft gehörenden Liegenschaften in das Eigentum der Klägerin über.

Nachdem diese die Fabrikation einige Zeit betrieben hatte, wurde
sie gewahr, dass der Beklagte Jean Studer Sohn in Olten ein eigenes
Geschäft zur Herstellung von Waagen gegründet hatte, und. dass er
ihr entgegen arbeite. Am 16. September 1918 liess der Beklagte auf
dem Handelsregisteramt Olten folgende Eintragung vornehmen: Inhaber
der Firma Jean Studer, Waagenfabrik Olten ist Jean Studer, Sohn, von
und in Olten. Natur des Geschäftes: Spezialität Waagenfabrikation;
Ge schäftslokal : Olten-Hammer. Firmaunterschriftf des Inhabers:
Jean Studer, Waagenfabrik. Dieser Eintragung war am gleichen Tage die
Löschung der alten

_Firma a Jean Studer, Waagenfabrik Olten durch Jean

Studer Vater vorausgegangen ; als Löschungsgrund wurde angegeben :
Verkauf des Geschäftes.

Auf Begehren der Klägerin wurde die Bekanntmachung der neuen Firma
Jean Studer, Waagenfabrik Olten im Handelsamtsblatt durch den
Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen bis auf weiteres untersagt.

B. Am 28. September 1918 hob die Klägerin gegen den Beklagten die
vorliegende Klage an, mit den-Begehren : . . _ '

1. Der Beklagte sei zu. verhalten, den Gebrauch der Firma Jean
Studer, Waagenfabrik in Olten zu unterlassen und deren Löschung im
Handelsregister zubewirken.

2. Fir-habe zu unterlassen, den Namen seines Vaters als
Geschäftsteilhabers zu verwenden .

AS 47 u _ um si

TJ!

6,6 . entwische N' 12.

3. Er habe der Klägerin eine Entschädigungssumme zu bezahlen, deren
Festsetzung in das Ermessen des Gerichtes gestellt werde.

Die Klage gründet sich einerseits auf das Firmenrecht (Art. 865 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 865 - 1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
1    Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
2    Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.
. OR),
andrerseits auf Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB und Art. 48 GB (unlauterer Wettbewerb).

C. Der Beklagte hat beantragt, die Klage sei im '

ganzen Umfange abzuweisen-

In der Folge hat er auf dem Handelsregisteramt Olten den Verzicht
auf die Firma Jean Studer, Waagenfahrik Olten erklärt und unterm
23. November 1918 folgende neue Eintragung vornehmen lassen : Inhaber
der Firma Jean Studer in Olten ist Jean Studer, Sohn, von und in
Olten. Waagenfabn'k'Olten Hammer.

D.Das Obergericht des Kantons Solothurn hat durch Urteil vom 22. Juli
1920, in teilweiser Gutheissung der Klage, erkannt:

1. Der Beklagte Jean Studer ist gehalten, den Ge brauch der Firma Jean
Studer, Waageniahrik Olten ...a zu unterlassen.

2. Der Beklagte darf den Namen seines Vaters nicht mehr als
Geschäftsteilhaber verwenden.

3. Der Beklagte ist gehalten, der Klägerin einen Betrag von 5,000
Fr. als Schadenersatz zu bezahlen !.

E. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Abweisung
der Klage.

F. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen ' und Erhöhung der
Entschädigung auf 20,000 Fr. beantragt.

G. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten erklärt,
dieser habe am 13. Januar 1921 sein Geschäft veräussert, und seine Firma
im Handelsregister löschen lassen. .

Das Bundesgerichl zieh! in Erwägung : 1. In rechtlicher Hinsicht ist
davon auszugehen,Obligationenmeht. bla-12. 67

dass die von der Klägerin geforderte Löschung der Firma Jean Studer,
Waagenfabrik Olten im Handelsregister bereits am 23. November 1918
erfolgt ist, und das Klagebegehren 1 insoweit gegenstandslos geworden
ist. Dem Umstand, dass laut heutiger Erklärung des Vertreters des
Beklagten dieser während des Berufungsverfahrens auch seine neue Firma
Jean Studer hat löschen lassen, käme nur Bedeutung zu, wenn deswegen
die Legitimation des Beklagten zur Berufung zu verneinen Wäre ; das kann
jedoch nach den Ausführungen seines Vertreters nicht angenommen werden,
wie denn auch die Klägerin die Firma Jean Studer gar nicht anficht. Sie
erblickt eine Verletzung ihres Firmenrechts darin, dass der Beklagte
seine ursprüngliche Firma Jean Studer,

JWaagenfahrik Olten trotz der Löschung im Verkehr

weiter verwendet hat. In der Tat ist das Recht des Firmainhabers auf den
ausschliessliehen Gebrauch seiner Firma nicht nur dann verletzt, wenn
ein Dritter die gleiche oder eine davon nicht deutlich unterscheidbare
Firma in das Handelsregister eintragen lässt, sondern auch dann, wenn
er eine solche ohne Eintrag, oder nach erfolgter Löschung, tatsächlich
im Geschäftsverkehr für sich gebraucht. Allein der Angriff der Klägerin
scheitert, soweit er sich auf die finnenrechtlichen Bestimmungen stützt,
daran, dass die Firma Jean Studer, Waagenfabrik Olten wahrheits-und
gesetzgemäss gebildet ist und sich mit hinreichender Deutlichkeit von
derjenigen der Klägerin unterscheidet. Der Beklagte war

nach Art. 867
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
OR nicht nur berechtigt, sondern ver--

pflichtet, seinen Familiennamen, mit oder ohne Vornamen, als Firma zu
führen, und er durfte zur näheren

.Kennzeichnung des Geschäftes seinem Namen den-

Zusatz Waagenfahrik Olten beifügen; Andrerseits könnte aber auch der
Klägerin nicht verwehrt werden., den Familiennamen Studer in ihrer
Firma zu führen, trotzdem Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR bestimmt, dass die Firmen der
Aktien-gesellschaften keinen Namen einer bestimmten lebenden

68 Obligationenrecht. N° 12.

Person enthalten dürfen ; angesichts der Auslegung. und Handhabung
dieser Vorschrift in der Praxis, sowie der ausdrücklichen Klausel in der
Erklärung vom 14. Mai 1918, dass Jean Studer Vater mit der Beibehaltung
seines Namens in der Gesellschaftsfirma einverstanden sei, kann entgegen
der vom Beklagten vertretenen Auffassung die Klägerin für ihre Firma
den gesetzlichen Schutz beanspruchen. Dass sich sodann die Firma Jean
Studer, Waagenfabrik Olten an sich von derjenigen der Klägerin (
Waagenfabrik Studer A. G. ) genügend deutlich im Sinne von Art. 868
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 868 - Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
OR
unterscheidet, ergibt sich aus deren Gegenüberstellung, und insbesondere
aus der Erwägung, dass letztere sich als eine Gesellschaftsfirma,
erstere dagegen als eine Einzelfirma darstellt.

2. Ist somit die Klage, soweit sie sich auf Verletzung des Firmenrechts
beruft, abzuweisen, so fragt sich weiter, ob die Vorinstanz sie mit
Recht aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes gutgeheissen
habe. Denn das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass der Schutz
eingetragener Firmen nicht ausschliesslich durch Art. 867 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
. OR geregelt
sei, sondern dass neben den besonderen finnenrechtlichen Bestimmungen
auch ,die allgemeinen Normen über Haftung aus unerlaubter Handlung,
insbesondere über unlauteren Wettbewerb, in Verbindung mit Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB,
zur Anwendung kommen si (vergl. A8 28 II S. 469 f. und die dortigen
Zitate). Bei Prüfung der Frage, ob und eventuell inwieweit der Beklagte
durch den Gebrauch der kirmenrechtlieh nicht unzulässigen Firma Jean
Studer, Waagenfabrik Olten silloyale Konkurrenz zum Nachteil der Klägerin
betrieben habe, kommt nun entscheidend in Betracht, dass jene Firma
mit derjenigen des Rechtsvorgängers der Klägerin, Jean Studer Vater,
wörtlich übereinstimmt. Dieser Umstand fällt umso schwerer ins Gewicht,
als man es dabei mit einem altbekannten Geschäft zu tun hat, und, wie
das Beweisverfahren dargetan ,hat,iein bedeutender Teil der Kundschaft
auch nach dem Uebergan'g aufObligationenrecht. N° 12. . 69

die Klägerin und trotz Bekanntmachung der Firmenänderung sich
im Geschäftsverkehr noch der alten, eingeprägten Benennung Jean
Studer, Waagenfabrik Olten bedient hat. Angesichts dieser besonderen
Ver-hältnisse lag die Gefahr von Verwechslungen zwischen der Firma des
Beklagten und derjenigen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Jean
Studer Vater nahe; es sind auch tatsächlich zahlreiche Verwechslungen
vorgekommen, sei es dass Kunden der alten Firma sich an den Beklagten
richteten, in der irrtümlichen Meinung, er habe das väterliche Geschäft
übernommen und betreibe es weiter, sei es dass Korrespondenzen, die für
die Klägerin bestimmt waren, infolge ungenauer Adressierung dem Beklagten
zugekommen sind. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wäre es deshalb
Pflicht des Beklagten gewesen, durch Aufnahme eines unterscheidenden
Znsatzes in seine Firma klar zu legen, dass sie von derjenigen seines
Vaters und dessen Rechtsnachfolger-in verschieden sei. Statt so vorzugehen
und das Seinige dazu beizutragen, dass Täuschungen nach Möglichkeit
vermieden werden, war der Beklagte bestrebt, die Verwechslungsgefahr zu
seinen Gunsten auszunutzen ; er hat sein formelles Recht zum

-Schaden der Klägerin missbraucht. Dies ergibt sich aus

einer Reihe im vorinstanzlichen Urteil näher geschilderter Massnahmen,
die alle geeignet waren, die Verwechslungsgefahr noch zu erhöhen, und
den Anschein zu erwecken, als ob der Beklagte der Rechtsnachfolger seines
Vaters wäre (zeitliches Zusammenfallen der Löschung der väterlichen Firma
mit der Eintragung der gleichlautenden Firma des Beklagten, Uebernahme
des Postcheckkontos von Jean Studer Vater, Bezugnahme auf Bestellungen,
die von diesem ausgeführt worden waren, Verwendung von Katalogblättern
der väterlichen Firma, Nachahmung von Prospekten, usw.)

Da sonach der Beklagte durch Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen
die Klägerin in ihrer Cis

70 Obligationenrecht. N ° 12.'

schäftskundschaft beeinträchtigt und in deren Besitz bedroht hat, sind
die Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbes im Sinne von Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR
erfüllt. Die Klägerin kann daher die Einstellung des Geschäftsgebahrens
des Beklagten verlangen, in der Weise, dass ihm untersagt wird, die
Firma Jean Studer, Waagenfabrik Olten ohne Anfügung eines Zusatzes zu
gebrauchen, durch den eine Verwechslung mit dem Geschäfte der Klägerin
vermieden wird. In diesem Sinne ist Dispositiv l des vorinstanzlichen
Urteils zu bestätigen.

3 ss Die Begründetheit des Klagebegehrens 2 ergibt sich aus dem soeben
Gesagten ohne weiteres; Die Fassung des bezüglichen Urteilsdispositivs
der Vorinstanz ist aber insofern missverständlieh, als der Name des
Beklagten mit demjenigen seines Vaters ja genau übereinstimmt. Es handelt
sich in Wirklichkeit darum, dem Beklagten zu verbieten, sich in Zukunft
als Reisenden, Mitarbeiter oder Teilhaber des ehemaligen väterlichen
Geschäfts auszugeben, und dadurch Verwechslungen mit der klägerischen
Firma als Rechtsnachfolgerin von Jean Studer Vater herbeizuführen.

4. _ Aueh die Schadensersatzpflieht des Beklagten ist grundsätzlich
zu bejahen, da neben den allgemeinen Voraussetzungen des unlauteren
Wettbewerbes ein für den eingetretenen Schaden kausales Verschulden
des Beklagten anzunehmen ist. Der Schaden ist, weil nicht ziffermässig
nachweisbar, auf Grund der von der Klägerin gelieferten Anhaltspunkte
nach richterlichem Ermessen abzuschätzen. So wenig nun ein Grund her-.
steht, die von der Vorinstanz in Würdigung aller Umstände auf 5000
Fr. festgesetzte Entschädigung zu ermässigen, so wenig würde es
sich andrerseits mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge
rechtfertigen, diesen Betrag gemäss dem von der Klägerin in der
Anschlussberufung gestellten Begehren zu erhöhen ; dabei ist zubeachten,
dass angesichts der sehr früh erfolgten Klageanhebung nur eine kurze
Zeitspanne inObligationenrecht. N° 13. 71

Betracht kommt, und ferner, dass die Bekanntmachung der Firma des
Beklagten im Handelsamtsblatt durch vorsorgliche richterliche Verfügung
untersagt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Hauptherufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. Juli 1920 wird im
Sinne der Erwägungen bestätigt.

13. Sentenza 4 febbraio 1921 della. zazione di diritto publico nella
causa Lombardi contro Confederazione. '

Azione di risarcimento per danno causato ad un albergatore da divieti e
restrizioni di circolazione ordinati dalle competenti autorità militari
per la diicsa del paese. Competenza. A difetto di norme Speciali, il
diritto svizzero non ammette, in via di massima, ragione a risarcimento
per

atti legittimi commessi dallo Stato. Giurispmdenza. Inapplicabilitä
dei principi di diritto ehe riflettono i'espopriazione forzata e le
requisizioni. Teoria del saeriiicio

(Opfertheorie), dei diritti aequisiti e dei diritti individuali.

'A. Gottardo Lombardi in Airoio è proprietario dell'albergo Monte Prosa
e dipendenze sul colle del Gottardo. L'albergo, sito in luogo ameno
e pittoreseo lungo la strada cantonale Airolo-Hospental, è, in tempi
normali, assai frequentato da passanti, turisti, scuole e società, per
ascensioni di carattere seientifico, sportivo () semplicemente a scopo
di diporto.

Scoppiata la guerra, le competenti Autorità militari trovarono
necessario di sottoporre a restrizioni e controllo la circolazione ed
il transîto nella regione dei forti, dalla Furka e dall'Oberalp fino
al Gottardo. Queste misure, più severe per la zona del Gottardo che per
quelle della Furka e dell'Oberalp e per la parte Sud che per
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 64
Datum : 01. Februar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 64
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : s64 Obligationenrecht. N' 12. zu vermuten ist, die Beschlagnahme nunmehr aufgehoben


Gesetzesregister
OR: 48 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
865 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 865 - 1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
1    Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungsanspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.
2    Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.
867 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
868 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 868 - Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • olten • vater • vorinstanz • unlauterer wettbewerb • bundesgericht • schaden • verwechslungsgefahr • tag • familienname • weiler • aktiengesellschaft • ermessen • norm • treu und glauben • entscheid • bewilligung oder genehmigung • unternehmung • kundschaft • teilweise gutheissung • berechnung • schutzmassnahme • rechtsbegehren • benutzung • solothurn • geschäftsfirma • produktion • richterliche behörde • voraussetzung • beteiligung oder zusammenarbeit • anschlussbeschwerde • eintragung • fabrik • vorname • zitat • schadenersatz • eigentum • besteller • vermutung • formelles recht • haftung aus unerlaubter handlung • ehe • verwaltungsrat • wahrheit • gewicht • einzelfirma • legitimation • veranstalter • region • verhalten • frage
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