554 Ohligationenrecht. N° 87.

1921 i. S. Pirot gegen Eidenbenz und vom 5. Dezember 1921 i. S. Kosmos
gegen Fleischner). Die Haltung der Parteien im Prozess Wäre für die
Rechtsanwendung nur dann massgebend, wenn aus ihr geschlossen werden
müsste, dass die Parteien von Anfang an und übereinstimmend das streitige
Rechtsverhältnis dem schweizerischen Recht unterstellen wollten. Ein
solcher Schluss darf, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz,
hier nicht gezogen werden, zumal da nur die Klägerin Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechts angerufen hat. Dazu kommt, dass der
Zürcher Gerichtsstand ja nur durch den von der Klägerin erwirkten Arrest
begründet worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

87. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 16. Dezember 1921
i. S. Grünzweig gegen Eidgenossenschaft. Tötung einer Zivilperson durch
im aktiven Grenzdlenst stehende Soldaten bei der ihnen übertragenen
Unterstützung der Ueberwachung des W'arenverkehrs an der Grenze. (Abgabe

von Schässen zur Anhaltung eines schmuggelverdächtigen Automobile.) Keine
Haftung des Bundes.

,A. Am 6. Juni 1917 übernahm die Dragonerschwadmn 18 unter Hauptmann
Hürlimann den Grenzdienst bei der Ortschaft Benken und wurde hiefür dem
Kommandanten des Grenzdetachements Nordostschweiz unterstellt. Auf Grund
von Meldungen über starken nächtlichen, offenbar dem Schmuggel dienenden
Automobilverkehr aus der Gegend von Marthalen und Laufen bis

Obligationenrecht. N° 87. 555

nach Ellikon gegen den Rhein hin, erhielt die Schwadron 18 den Befehl,
diesen Verkehr zu überwachen. Hauptmann Hürlimann ordnete darauf
am 2. Juli LB]? die Aufstellung eines Unteroffizierpostens bei der
Kreuzung der Strassen Benken-thiesen und Benken-Dachsen an, um anfällig
vorbeifahrende Automobile aufzuhalten. Der Posten sollte sich in drei
Staffeln von ungefähr 50 m Abstand gliedern, wovondie erste durch lautes
Rufen, durch Zeichen und eventuell durch Schreckechüsse, die zweite
ebenfalls durch Rufen und durch Schüsse auf Räder und Motor versuchen
sollten, die Fahrzeuge zum Stehen zu bringen. Die dritte Staffel sodann
hatte die Weisung, durch Schüsse auf den unteren Teil der Fahrzeuge
und nötigenfalls auf die Insassen die Wagen unbedingt anzuhalten. Die
Organisation des Postens wurde dem Feldweibel Tanner, das Kommando dem
Korporal Bühler übertragen.

Am gleichen Nachmittage war dem Hauptmann Hùrlimann der Befehl des
Generalstabehefs über den Waffengebraueh im Grenzdienst vom 30. Juni 1917
zugegangen. Hürlimann übergab denselben dem Feldweibel Tanner, der ihn
seinerseits dem Korporal Bühler teilweise verlas und aushändigte. Der
Befehl hält in Ziff. I die Bestim-

* mungen der Art. 202 ff. des Dienstreglementes für die schweizerische
Armee auch im Grenzdienste grundsätzlich aufrecht und gestattet in allen
Fällen von Notwehr, tät-lichem Angriff, Bedrohung der Bewegungsfreiheit
und Widerstand bei Ausführung von Befehlen den Waffengebrauch. Ziff. 2
sieht vor, dass Grenzposten und Patrouillen allgemein bei Nacht,
sofern ihnen sich nähernde Personen nicht erkennbar seien und dem
Ruf Halt nicht Folge leisten, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen
haben. Dagegen sollen nach Ziff. 3 die im Polizeiund Zollwachtdienst
tätigen Posten gegenüber als solchen erkennbaren Zivilpersonen von der
Schusswaffe nicht Gebrauch machen, sondern die Anhaltung auf andere
Weise zu erreichen suchen. Ziff. 6 endlich bestimmt.

5,55?" ' = onus-knownan NO er. es" solle allgemein nur geschossen werden,
wenn die '.Anh'altung auf andere Weise nicht erreicht werden si könne".

Statt' m Abständen von 50 m stellte Korporal Bühler die drei Staffeln
seines Postens nur in solchen von

.'25 bis 30 m auf. Um Mitternacht fuhr aus dem Dorer

Benken ein Automobil heran, worauf die drei Staffeln im wesentlichen
instruktionsgemässinÄ Aktion traten. Die erste suchte durch Rufen
und Schreekschiisseden Chauffeur zum Anhalten zu veranlassen, die
zweite rief ebenfalls Halt und gab sodann Schreeksehüsse und Schüsse
' in der Richtung der Räder und des Motors ab, die dritte endlich gab
Schreekschüsse ab, schoss dann aber, als der Wagen mit unvermindert-er
Geschwindigkeit weiterfuhr, auch in diesen hinein. Das Fahrzeug bewegte
sich noch einige Meter weiter und hielt dannan. Der Chauffeur Schmid und
der Insasse Oskar Grünzweig waren durch Geschosse getötet werden. Die
gegen Hauptmann Hin-limann erhobene Anklage wegen fahrlässiger Tötung
führte zu einem freispreehenden Urteile des Territorialgerichts 5. Eine
gegen die Dragoner .des Unteroffizierpostens eingeleitete Untersuchung
wurde eingestellt.

. B. In der Folge klagten die Witwe des Oskar Grünzweig und dessen
minderjähriger Sohn gegen die Trans-

portgesellschaft Welti-Furrer A .-.G in Zürich, von der

Grünzweig das Automobil für die Fahrt von Zürich nach Schaffhausen
gemietet und in deren Dienst der Chauffeur , Schmid gestanden hatte,
auf Schadenersatz für Verlust des Versorgers, gestützt auf Art. 9
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
1    Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2    Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
? ff.,
...394 eventuell 41 ff. OR; die Klage wurde indessen durch rechtskräftig
gewordenes Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

erste Abteilung, vorn 3. Februar 1920 abgewiesen. Gleich- zeitig'i
belangten sie den Hauptmann Hürlimann,: den

Feldweibel Tanner und den Korporal Bühler auf Ersatz _dessi nämlichen
Schadens. Auch diese Klage wurde von . den beidenkantonalen Instanzen und
von der zweiten ZiVilabteilung des Bundesgerichts als Berufungsinstanz,

Obligationenrecht. N° 87. 557

von letzterer dureh Urteil vom 20. April 19211 mit verschiedener
Begründung verworfen

C Noeh bevor dieser zweite Prozess erledigt war, haben sodann Witwe
Grünzweig, die sieh inzwischen mit einem Cavadini in Chiasso Wieder
verheiratet hatte, und ihr Sohn Max beim Bundesgericht als einziger
Zivil-I gerichtsinstanz gegen die Eidgenossenschaft als Beklagte die
Begehren ans Recht gestellt: die Beklagte sei schuldig zu erklären wegen
der Tötung des Kaufmanns Oskar Grünzweig, zu bezahlen:

a) an den Sohn Max Griinzweig 18, 000 Fr. nebst Zins

' zu 5% ab 1. Juli 1918;

I)) an Frau Giuseppina Cavadini 12,000 {Fr. nebst Zins zu 5% ab 1. Juli
1920;

c) an die} beiden Kläger für verursachte Umtriebe im Sinne solidarcn
Anspruchs 4934 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5% ab 1. Juli 1920; ss

eventuell nach riehterlichem Ermessen festzusetzende Beträge. ·

Mit Begehren a und b wird Entschädigung für Verlust des Versorgers, mit
Begehren c Ersatz der Kosten verlangt, die den Klägern in den Prozessen
gegen WeltlFnrrer'und gegen Hauptmann Hürlimann und Mitbetei; ligte
erwachsen sind. Die Haltbarkeit der Eidgenossenschaft für die Folgen
der Tötung des Grünzweig wird aus Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
1    Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2    Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
Militärorganisation (MO)
und Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
, 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR hergeleitet. Zur Begründung der dritten Forderung
wird geltend gemacht, dass der Bund die Kläger durch unrieh-tige
Hinweise und Feststellungen seitens des Territorialgerichts bei der
strafreehtlichen Beurteilung genötigt habe, jene Prozesse zu führen;
dafür, dass sie verloren gingen, habe er nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR einzustehen;
der Ersatzanspruch ergehe sich auch aus Art. 224
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG und Art. 24 BZPO,
dssassessi sich um notwendige Vorläufer des heutigen Streitesi handle.

Oben Seite 176 ff.

558 Obligationenrecht. N° 87.

D. Die Beklagte SchweizerisChe Eidgenossenschaft hat die Abweisung der
Klage beantragt und dabei in erster Linie das Bestehen irgendwelcher
Haftung ihrerseits mangels eines dieselbe begründenden Rechtssatzes
bestritten. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Schüsse, durch welche der Ehemann und Vater der Kläger getötet
wurde, rührten von einem militärischen Posten her, der von der im
Grenzdienst stehenden und dem Grenzdetachement Nordostschweiz zugeteilten
Dragonerschwadron 18 gestellt war. Zur Aufgabe der im Grenzdienst
stehenden Truppen gehörte ausser dem Grenzschutz auch die Mitwirkung
bei der Ueber-

wachung des Warenverhehrs an der Grenze. Es galt dafür -

die einlässliche Instruktion des Generalstabchefs vom 26. Januar
1917, die in Abschnitt IV Grenzkontrolle unter 2 bestimmt: Die
Ueberwachung des Warenverkehrs ist Sache der Grenzwächter und
Zollbeamten. Die Truppen unterstützen die Grenzwächter in ihrem
Dienste durch Posten und Patrouillen in der Weise, dass sie die
Umgehung der zollpolizeilichen Kontrolle verhindern und den Zollorganen
bei_Widerstandsund Flucht-versuchen von Schmugglern Hilfe leisten. Im
Zusammenhang mit dieser Aufgabe, wegen der mit dem nächtlichen
Automobilverkehr nach der Grenze verbundenen Schmuggelgefahr, ist auch
die besondere Ueberwachung dieses Verkehrs angeordnet werden und sind
speziell für die Gegend von Benken die Massnahmen getroffen worden, die
im weiteren Verlaufe den Tod des Oskar Grünzweig herbeiführten. In Frage
steht demnach die Verwendung von Militär zu einer polizeilichen Funktion,
bei deren Erfüllung es unter militärischer Ordnung und Regel stand. Die
Ersatzpflicht der Eidge'nossenschaft für solche Schäden,;di'e ihre Ursache
in der Ausübung dienstlicher Verrichtungen durch im eidgenössischen
Dienste stehenden Militärpersonen haben, untersteht dem öffentlichen
Rechte. Die Regeln des eidgenössischen

' Ohligationenrecht. N° 87. 559

Zivilreehts über die Haftung für eigene und fremde schadensverursachung
können darauf jedenfalls dann und insoweit gemäss Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR, 59
ZGB keine Anwendung finden, als das öffentliche Recht des Bundes
dafür besondere von denjenigen des Zivilrechts abweichende Normen
aufstelit. Ein solcher besonderer Erlass besteht aber in der Tat in
Gestalt des BG über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden
und Beamten vom 9. Dezember 1850. Die Grùnde, welche beim bürgerlichen
Beamtenverhältnis zu einer derartigen Sonderregelung geführt haben,
treffen aber a foriiori für das militärische Dienstverhältnis zu. Die
Haftung der Militärpersonen und des Bundes für sie aus von ihnen in
Erfüllung militärischer Aufgaben vorgenommenen und als solche unter
den Regeln der öffentlichen militärischen Dienstpflicht stehenden
Handlungen könnte daher jedenfalls nicht weitergehen als diejenige
aus den Amtsverrichtungen der gewöhnlichen Beamten und Angestellten,
mag man sie nun diesen heizählen oder nicht. In diesem Sinne hat sich
denn auch das Bundesgericht bereits in dem Urteile in Sachen Hunziker
vom 22. April 1921 I miteinlässlicher

Begründung ausgesprochen und damit die Anwendung

der von den Klägern angerufenen Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR auf diesem Gebiete
abgelehnt. '

2. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850 aber kennt
eine (primäre oder subsidiäre) Haftung des Bundes für rechtsoder
pflichtwidriges Verhalten (Vergehen oder Versehen) seiner Beamten oder
Angestellten bei der Ausübung dienstlicher Verrichtungen, mit Ausnahme
der von der Bundesversammlung' gewählten Behörden und Beamten, nicht,
sondern nur eine solche des fehlbaren Beamten selbst. Soweit daher hier
ein Ersatzanspruch gegen den Bund daraus hergeleitet werden will, dass die
bei dem Vorfall vom 2. Juli 1917 beteiligten Militärpersonen pflichtwidrig
gehandelt hätten oder schon die Verwendung des Militärs zum Zolldienst und

' Oben Seite 497 ff. _ _

560 _ , Obligationenrecht. N° 87.

zur Ueberwachung des Warenverkehrs an der Grenze über die ihm gesetzte
Aufgabe hinausgegangen oder'dass in den betreffenden Anordnungen gefehlt
worden sei, so muss er schon deshalb zurückgewiesen werden, weil der

Bund nach allgemeinem Grundsatze für pflichtwidriges

s Verhalten seiner Organe nicht einzustellen hat und somit eine besondere
Bestimmung müsste angeführt-werden können, um ihn dafür verantwortlich
zu erklären. Eine solche besteht aber für das Militär nicht. Wo
solches für den Zolldienst herangezogen wird, ist übrigens auch nicht
'erfindli'ch, weshalb hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Bundes für
diese militärischen Hilfsorgane andere Grundsätze gelten sollten als für
,die ordentlichen ZollOrgane, hinsichtlich deren Art. 52 Zollgesetz vom
28. Juni 1893, ohne eine weitergehende Haftung zu statuieren, ebenfalls
einfach auf das Verantwortlichkeits-gesetz von 1850 verweist. Das Urteil
der zweiten Zivilabteilung vom 20. April 1921'1n Sachen der heutigen
Kläger gegen Hauptmann Hürlimann und Mitbeteiligte steht dem nicht
entgegen. Es wird darin nur die Widerrechtlichkeit ausgeschlossen, wo die
Militärperson innert ihrer Aufgabe bleibt. Dass sie aber pflichtwidrig
handeln könne, ohne dafür verantwortlich zu werden, ist

nicht gesagt und würde sich auch mit Art. 69 des Gesetzes -

über die Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Truppen, wo
Dienstpflichtverletzungen allgemein unter Strafe gestellt werden, also
daran sogar noch die weitergehende ,strafrechtliche Sanktion geknüpft
wird, nicht in Einklang bringen lassen. Es wären hier übrigens,
selbst ,wenn man eine solche Haftung des Bundes für fehlerhafte
Massnahmen und Anordnungen von Militärpersonen grundsätzlich annehmen
Wollte, die materiellen Voraussetzungen der ,Verantwortlichkeit, ein
rechts"(pklicht)-wickriges Handeln oder Unterlassen der in Be tracht
kommenden militärischen Stellen oder der Truppe nicht gegeben. Zunächst
kann jedenfalls darin, dass überhaupt Militär für den Grenzschutz und
für die Aus-

Obligationenrecht. N° 87. 561

hilfe beim Zolldienst verwendet wurde, etwas Unzulässiges nach der Lage
der Dinge und im Hinblick auf Art. 54 Zollgesetz, der selbst schon die
Aufstellung eines bewaffneten, unter dem Militärstrafgesetz stehenden
Grenzwachtkorps zur Unterstützung des Zolldienstes vorsieht, nicht
erblickt werden. Die Verwendung der Militärs zu einer polizeilichen
Aufgabe schliesst aber die Anwendung der militärischen Zwangsmittel,
insbesondere den Waffengebrauch nach den darüber hostehenden Vorschriften
in sich. Dazu gehört Ziff. 202 litt. b des Dienstreglements für die
schweizerischen Truppen in,der damals noch geltenden Fassung, das
Schildwachen, Patrouillen und Abteilungen anweist, von den 1Waffen
Gebrauch zu machen, wenn ihnen bei der Ausführung von Befehlen
Widerstand geleistet wird, worunter das Nichtanhalten auf Befehl
zweifellos fällt. Auch die Anordnung spezieller Ueberwachung und
Kontrolle des Automobilverkehrs nach der Grenze wegen der besonderen
Eignung und tatsächlichen Verwendung dieses Beförderungsmittels zum
Schmuggel ging unter den vorliegenden Umständen über das Gebotene
und Zulässige nicht hinaus. Und dass ferner hinsichtlich der zur
Durchführung die ser Weisung bei Benken getroffenen Massnahmen, mit
Einschluss der für den Waffengebrauch dabei gegebenen Instruktion und
der Art, wie diejenigen, welche den Posten zu stellen hatten, sich ihrer
Aufgabe entledigten, den beteiligten Militärpersonen irgend eine für den
Schadenseintritt ursächliche Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden
kann, insbesondere Ziff. 3 des Befehls des Generalstabchefs vom 2. J
uii 1917 den vorliegenden Tatbestand nicht traf und den Vaffengebrauch
in ihm nicht ausschloss, ist vom Obergericht des Kantons Zürich im
Prozesse gegen Hauptmann Hürlimann und Mitbeteiligte in einlässlichen
in allen wesentlichen Punkten zutreffenden Ausführungen dargetan worden,
auf die statt weiterer Erörterungen verwiesen werden kann, und übrigens
im letzten PunkteTragweite und Sinn AS 47 II 1921" 38

. 562 Obligationenrecht. N° 87.

des erwähnten Befehls, in jenem Prozesse auch von der zweiten
Zivilahteilung des Bundesgerichts, diel im übrigen den damals
streitigen SchadenersatZanspruch aus anderen Gründen abwies, ausdrücklich
festgestellt worden. Dass Grünzweig, wie sich nachträglich herausgestellt
hat, offenbar nicht schmuggeln wollte, vermochte natürlich das Anhalten
des Automobile und die Verwendung der Waffe als Zwangsmittel dazu-nicht
auszuschliessen. Als unzulässig würde sich heides angesichts des generell
bestehenden schmuggelverdachtes höchstens darstellen, wenn hier eine
solche Annahme von vorneherein ausgeschlossen gewesen rare,-was nach
Zeit und Ort des Vorfalls nicht gesagt werden kann. Und ob der. Insasse
und der Führer des Wagens die Haltrufe und Warnungszeichen hörten und
hemerkten, Wäre höchstens für die Frage ihres Verschuldens von Bedeutung,
nicht für diejenige der Berechtigung des Militärs zum Schiessen.

3. In Frage könnte demnach nur eine Ersatzpflicht des Bundes :für
Schaden kommen, der dem Einzelnen durch ein berechtigtes Eingreifen der
Staatsgewalt zugefügt worden ist. Zur Begründung einer solchen bedürfte
es aber nach feststehender, in dem bereits angeführten Urteil in Sachen
Hu'nziker bestätigter Praxis eines positiven Rechtssatzes. Hier ist
auch ausgeführt worden, dass davon jedenfalls da, wo es sieh um die
Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit nach Aussen oder der Ruhe und Ordnung
im Innern handelt, nicht abgegangen werden kann. Es gilt dies insbesondere
auch für die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit des Staates. Wo seine
Organe rechtund pflichtgemäss solche Funktionen ausüben, kann er dafür
demnach nur haftbar werden, soweit eine besondere Norm dies vorsieht. Wenn
die Kläger hier eine solche Norm in Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
1    Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2    Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
MO erblicken, so beruht dies
auf einem offenbaren Irrtumss über den Sinn der Vorschrift. Die darin
vorgesehene Haftung des Bundes bezieht sich nur auf Verletzungen oder
Tötungen von Zivilpersonen infolge militärischer Uebungen . Es ist

Obligationenrecht. N° 87. 563

aber klar, dass das Anhalten des Automobils hier nicht einem Uebungszweck
diente, sondern zu der besonderen polizeilichen Aufgabe gehörte, mit der
die Truppe betraut" war, und dass auch die Verwendung der Schiesswaffe
dabei nichts als das an "sich zulässige Zwangsmittel zur Erfüllung .jener'
Aufgabe bildete. Weshalb die Bestimmung auf Personenschäden, die infolge
des bei einer solchen polizeilichen Aktion der Truppe angewendeten Zwanges
eintreten, nicht analog angewendet werden kann, ist im Urteile in Sachen
Hunziker aus-' einandergesetzt worden. Die Ausdehnung ihrer Geltung auf
derartige Tatbestände kann entgegen der Behauptung der Kläger auch nicht
aus dem Bundesratsbeschlusse vom 18. September 1914 (AS der Bundesgesetze
30 S. 479) hergeleitet werden. Es mag daraus gefolgert werden, dass
allgemein die Verwendung der Truppen Während der Grenzbesetzung als Uebung
zu betrachten ist, und solche können auch im Kriegszustand vorkommen,
aber davon, dass auch die besonderen militärischen oder polizeilichen
Aufgaben, mit deren einzelne Truppenteile beauftragt werden, dadurch zu
Uebungen gemacht werden, kann s

nicht gesprochen werden. Die mit einer militärischen

oder polizeilichen Aktion verbundene Anwendung ,von Gewalt gegen Personen
oder Sachen, insbesondere der direkt gegen solche Personen oder Sachen
gerichtete Gebrauch der Waffe, ist ,keine Uebung mehr, sondern Verwendung
des Geübten zur Erreichung eines bestimmten öffentlichen Zweckes. Bewegt
sich dabei das Militär innerhalb seiner Aufgabe und hält es die Schranken
des pflichtgemäss Gebotenen inne, so kann von einer Anwendung der für
bei Uebungen entstandene Schäden geltenden Grundsätze auf den Tatbestand
nicht die Rede sein. Dass ferner eine Haftung der Eidgenossenschaft für
die berechtigte Anwendung militärischer Gewalt bei solchen Aktionen der
Truppe auch aus den übrigen Bestimmungen der M0 oder aus Art. 289 des
Verwaltungsreglementes für die Armee nicht hergeleitet werden kann,

564 . Obligationenrecht. N° 87.

ist wiederum im Urteile Hunziker dargetan worden, auf dessen Erwägungen
in diesem Punkte zu verweisen ist. Es ist richtig, dass eine solche
Schadenersatzpflicht in gewissem Umfange anerkannt ist bei unschuldig
oder auch nur ungesetzlich Verhafteten und dass man aus verwandten
Erwägungen dazu kommen könnte, den Staat dafür aufkommen zu lassen, wenn
ein polizeiliches Einschreiten einen Unschuldigen trifft wie hier. Allein
das könnte auf alle Fälle doch nur im Wege der Gesetzgebung und nicht
der Aufstellung eines dahingehenden Grundsatzes durch die Rechtsprechung
geschehen.

14. Muss danach schon der Haupt-ansprach der Klage abgewiesen
werden, so fehlt der mitBegehren 3 gestellten Forderung vollends jede
rechtliche Grundlage. Selbst wenn wirklich das Territorialgericht durch
seine Fest-stellungen und Urteilserwägungen im Strafverfahren zu den
betreffenden Prozessen bis zu einem gewissen Grade Anlass gegeben haben
sollte, ergab sich daraus für die Kläger noch keine Notwendigkeit,
dieselben anzuhehen. Art. 224
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG und 24 BZPO, die die Klage anruft,
beziehen sich offensichtlich nur auf die Kosten desjenigen Prozesses, für
den die Kostenfestsetzung zu erfolgen hat. Die Pflicht zum Ersatze der
Kosten eines anderen verlorenen Prozesses kann daraus nicht hergeleitet
werden, selbst wenn beide Prozesse in einem gewissen Zusammenhang
stehen, zumal wenn die Partei den zweiten noch während der Hängigkeit des
ersten eingeleitet hat. Umsoweniger kann der Anspruch geschützt werden,
nachdem nun auch der zweite Prozess gegen die Eidgenossenschaft verloren
geht. Wenn die Kosten des früheren Rechtsstreites wirklich Akzessorien
des späteren wären, so müssten sie aber auch dessen Schicksal teilen.

Demnach erkennt das "Bundesgericht : , Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 554
Datum : 05. Dezember 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 554
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 554 Ohligationenrecht. N° 87. 1921 i. S. Pirot gegen Eidenbenz und vom 5. Dezember


Gesetzesregister
MO: 27
OG: 224
OR: 9 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
1    Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2    Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
55 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angabe • angehöriger der armee • anklage • annahme des antrags • automobil • beendigung • begründung des entscheids • beklagter • benutzung • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesversammlung • chauffeur • ehegatte • eidgenossenschaft • ermessen • ersatz der kosten • erwachsener • flucht • formmangel • frage • funktion • gerichts- und verwaltungspraxis • geschoss • innerhalb • kaufmann • kind • militärische verteidigung • militärische übung • nacht • norm • notwehr • rechtsanwendung • richtigkeit • richtlinie • sachmangel • sachverhalt • sanktion • schaden • schadenersatz • schweizerisches recht • stelle • strafprozess • sucht • tod • treffen • unterhaltspflicht • vater • verantwortlichkeitsgesetz • verfahrensbeteiligter • verhalten • verwaltungsverordnung • vorinstanz • waffe • weiler • weisung • wesentlicher punkt • wille • witwe • zins • zollgesetz