522 si Militärarganisation. N° 82. schiedener Struktur und abweichenden
Verhältnissen

ohne weiteres zutreffenden allgemeingültigen Gedankens betrachtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.

82. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung ?. 23. April-1921
i. S. Ramaeyer gegen Eidgenoasenscnsiafi. Schadenersatzklage gegen die
Eidgenossenschaft aus einer durch einen militärischen Radfahrer bei
Ausübung dienstlicher Verrichtungen verursachten Verletzung einer Privat--

person. Abweisung mangels eines die Haftung des Bundes begründenden
Rechtssatzes-

A. Am 25. April 1919 Mittags wurde der Taglöhner Peter Ramseyer, als er
auf dem Wege zur Arbeit auf der Höhe des Hauses Nr. 15 die Nebergasse
in Basel kreuzte, von dem Militärradfahrer Otto Tschanz, Soldaten der
in Basel befindlichen Bewachungskompagnie 10,

angefahren. Die beiden kamen zu Fall, Wobei Ramseyer .

einen Bruch des rechten Oberschenkels und eine Verletzung am Ellbogen
erlitt. Tschanz befand sieh auf einer Dienstfahrt, indem ér das Velo
des Lieutenants Büchler befehlsgemäss von der Kaserne zum Platzkommando
bringen sollte. Nach der militärgerichtlichen Untersuchung traf ihn an
dem Vorfall kein Verschulden.

B. Mit Klage vom 12. Januar 1920 hat Ramseyer ' beim Bundesgericht gegen
die Eidgenossenschaft das Begehren aus Recht gestellt: die Beklagte sei
schuldig zu erklären 11 zu verurteilen, dem Kläger als Entschädigung fü
die bis Ende 1920 dauernde Invalidität einen Schadenersatz von 3610 Fr.,
eventuell einen durch richterliches Ermessen zu hestimmenden Be-

Militärorganisation. N° 82. si 523

trag zu bezahlen. Zur Begründung der Ersatzpflicht wird in rechtlicher
Beziehung auf die Ausführungen im Falle Hunziker gegen Eidgenossenschaft
(Urteil des Bundesgerichts vom 22, April 1921*), verwiesen und
speziell angebracht: Die Eidgenossenschaft halte seit Abschluss des
Waffenstillstandes die Grenze militärisch besetzt durch die freiwilligen,
sog. Bewachungskompagnien. In Ausübung dieses Dienstes sei dem Kläger ein
Körperschaden zugefügt worden. Weder den Soldaten noch den Kläger treffe
ein Verschulden; der Unfall habe sich an gefährlicher Stelle ereignet
und der Kläger habe das heranfahrende Velo nicht sehen können. Wenn die
Eidgenossenschaft Sachschäden in solchen Fällen ersetze, so müsse dies
noch Viel mehr für Personenschäden gelten.

C. Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft, hat auf Abweisung
der Klage geschlossen. Sie macht geltend, dass · dem Ersatzanspruch ein
Rechtsgrund fehle: Tschanz habe sich im Militärdienst befunden,

' von einer Haftung nach Zivilrecht könne daher keine

Rede sein. Würden die Soldaten der Bewachungskompagnie als
öffentliche Beamte oder Angestellte des Bundes angesehen, so müsste das
Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850 zur Anwendung kommen, es
mangelten aber die Klagevoraussetzungen dieses Gesetzes und Art. 27 MO
treffe nicht zu, weil es sich nicht um eine militärische Uehung, sondern
um aktivenDienst handle. Auch nach Zivilrecht, wenn es anwendbar wäre,
würde übrigens eine Haftung nicht bestehen, mangels eines Verschuldens des
Tschanz und eines Unterordnungsverhältnisses im Sinne von Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR und
weil zudem der hier dem Geschäftsherrn vorbehaltene Entlastungsbeweis nach
dem Ergebnis der militärgerichtlichen Untersuchung als erbracht gelten
müsste. Ausserdem habe der Kläger den Unfall selbst verschuldet. Er sei
'ortskundig gewesen

* Oben S. 497 !1'.

524 Mifitärorganisation. N' 82.

und habe die Gefährlichkeit der Strassenstelle gekannt. Er hätte sich
daher vor dem Ueber-schreiten der Strasse umsehen sollen, statt dessen
sei er hinter einem Haus' vorsprung hervor direkt gegen die Mitte der
_Strasse vorgegangen.

D. 'Eine Replik ist innert der gesetzten Frist nicht _

eingereicht worden.

E. Auf die Anregung des Instruktionsrichter's haben die Parteien sich
damit einverstanden erklärt, zunächst nur die grundsätzliche Frage
der Ersatzpflicht der Beklagten auf Grund der Parteianhringen und der
eingelegtenAkten durch das Gericht entscheiden zu lassen, in'der Meinung,
dass bei Bejahung jener Pflicht dann über die Frage des Unfalls und die
Höhe des Schadens weiter zu verhandeln wäre.

F. 'An der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter
des Klägers den Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell nach
Durchführung eines Beweisverfahrens in dem eben erwähnten Sinne, erneuert.
Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Klage beantragt. '

Das Bundesgericht zieht _in Erwägung :

1. Die Ersatzpflieht der Eidgenossenschaft für

Schäden, die ihre Ursache in der Ausübung dienstlicher Verrichtungen
durch im eidgenössischen Dienst befindliche Militärpersonen haben,
beurteilt sich nach den Ausführungen des Urteils vom gestrigen Tage in

Sachen Hunziker gegen Eidgenossenschaft, auf die zur .

Ergänzung des Nachfolgenden auch ohne erneute besondere Anrufung in
allen Teilen verwiesen wird, nicht nach den Regeln des (gemeinen)
Privatrechts, sondern ausschliesslich nach den einschlägigen
Grundsätzen des öffentlichen Rechts des Bundes. Eine Ersatzpflicht
des} letzteren für Schäden der vorliegenden Art Wäre danach von zwei
Gesichtspunkten aus denkbar: von demjenigen der Verantwortlichkeit für
das HandelnMilitär-organisation. N° 82. 525

oder Unterlassen des Urhebers der Schadensstiitung oder von demjenigen des
öffentlichrechtlichen Schadensausgleichs im engeren Sinne, der Uebernahme
gewisser ökonomischer Nachteile, die ein einzelnes Glied der Gemeinschaft
treffen, auf die Gemeinschaft.

Vom ersteren Standpunkte aus könnte aber auf dem Boden des öffentlichen
Rechts die Haftung auch für Militärpersonen hinsichtlich ihrer
dienstlichen Verrichtungen keinesfalls weitergehen als diejenige
für die Behörden und Beamten des Bundes hinsichtlich ihrer amtlichen
Geschäftsführung . Das dafür massgebende Bundesgesetz vom 9. Dezember 1850
über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten
kennt aber, von den durch die Bundesversammlung gewählten Behörden
und Beamten abgesehen, nur eine Ersatzpflicht des Schädigers (Beamten)
selbst, nicht eine solche des Bundes für ihn. Es setzt zudem auch für die
Zivilklage auf Schadenersatz eine für die Entstehung des Schadens kausale
Pflichtwidrigkeit des Beamten in seiner Amtsführung (Verbrechen oder Ver'
gehen im Amte, Uebertretung der Verfassung, Gesetze oder Reglemente)
voraus, ein Erfordernis,' das hier nicht erfüllt wäre, indem dem Soldaten
Tschanz irgend eine solche Pflichtwidrigkeit in der Art der Aus-

'führung des ihm übertragenen Auftrages nach dem

eigenen Zugeständnis des Klägers nicht zur Last ge.legt werden kann. ss

Und zur Begründung der öffentlichrechtlichen Ausgleichspflicht des
Staates für Schaden, der sich aus von seinen Organen oder Angestellten
im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten vorgenommenen an sich
rechtmässigen und auch in der besonderen Art und Weise der sAusführung
nicht rechtswidrigen Handlungen ergibt, bedarf es eines besonderen sie
aussprechenden Rechtssatzes. Er kann, wie im Falle Hunziker ausgeführt,
aus den allgemeinen verfassungsmässigen Garantien; der Unverletzlichkeit
des Eigentums und

526 Wiss-organizationNr 82.

der persönlichen Freiheit nicht hergeleitet werden. Aber auch die dort
angerufenen speziellen Bestimmungen der MO versagen hier. Die in Art. 27
und 28 ebenda vorgesehene Haftung für Tötungen oder Verletzungen von
Zivilpersonen oder Beschädigungen privaten und öffentlichen Eigentums
bezieht sich nur auf Schäden dieser Art, die infolge von Truppenübungen
entstanden sind und hat ihren Rechtsgrund in der besonderen Gefährdung,
welche mit diesen Uebungen, nach der Natur der dazu gehörenden Handlungen,
für Dritte verbunden ist. Die Bewachungsti'uppen, zu denen Tschanz
gehörte, standen aber nicht im Uebungsdienst, si sondern. im aktiven
Dienst nach Art. 195 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
. MO. Eine analoge Anwendung der Bestimmung
hierauf Würde' zudem, soweit sie nicht wie für die Schädigungen bei
Gelegenheit von eigentlichen militärischen Aktionen des Aktivdienstes
selbst (polizeilichen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im
Inneren oder kriegerischen zur Abwehr eines äusseren Angriffes), von
vorneherein ausgeschlossen ist, voraussetzcn, dass auch das besondere dem
Art. 27 zu Grunde liegende Motiv der Haftung zuträfe, d. h. dass aus dem
dienstlichen Verhältnis, der Beziehung der Handlung zum Dienstbetriebe
eine höhere Gefahr für Dritte resultieren Würde, als jene sie sonst
mit sich hrächte, was für solche Hilfsverrichtungen, die den inneren
Haushalt der Truppe und 'die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der
einzelnen Militärpersonen bctreffen, offenbar nicht der Fall ist. Art. 203
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.

MO sodann bezieht sich lediglich auf das sog. Requisitionsrecht, indem er
jedermann verpflichtet, sein hewegliches oder unbewegliches Eigentum zum
Zwecke der Ausführung militärischer Anordnungen der Militärbehörde oder
Truppcnführung gegen volle Entschädigung zu überlassen. In allgemeinerer
Form sieht allerdings das Verwaltungsreglement für die schweizerische
Armee Art. 280 eine Pflicht der Eidgenosscnschaft zum Ersatz des
SchadensMilitärorganisation. N° 82. 527

vor, der durch Ausführung militärischer Anordnungen an öffentlichem und
Privateigentum verursacht wird. Allein eine Haftung kann auch danach,
wenn nicht die durch die MO gegebene gesetzliche Grundlage verlassen
werden soll, über die das Verwaltungs reglement als blosse Verordnung
nicht hinausgehen konnte, doch nur in den Fällen angenommen werden, wo
die militärische Anordnung die Ursache der Schädigung ist, sei es dass
letztere mit der Ausführung der Anordnung als solcher. notwendigerweise
verbunden ist, oder dass gerade das besondere militärische Element
der Anordnung oder der Ausführung die Schädigung verursachte oder
hegünstigte. Etwas derartiges liegt aber hier nicht vor, da Tschanz
zur Ausführung seines Auftrages nicht anders als ein gewöhnlicher
Radfahrer die öffentliche Strasse benützte und seine Eigenschaft als
Militärperson für die Gefahr eines Zusammenstosses mit den Passanten
völlig belanglos war. Zudem erstreckt sich die Vorschrift nur auf
Sachschäden und eine analoge Ausdehnung auf Personenschäden ist
wegen ihres singulären Charakters nicht angängig. Endlich wäre ein auf
Art. 280 des Verwaltungsreglements gestützter Entschädigungsanspruch im
besonderen ,Verfahren vor den dafür eingesetzten Expertenkommissionen
geltend zu machen. Das Bundesgericht wäre zu dessen Beurteilung nicht
zuständig (vgl. den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1914, AS 45
II S. 363 ff. und das Urteil vom 4. Februar 1921 in Sachen Lombardi
gegen Eidgenossenschaft).

2. Im vorliegenden Falle wiirde übrigens, auch eine Anwendung der
zivilrechtlichen HaftungsgrundSätze von der Erwägung ausgehend, dass
Tschanz

beim Transport des Fahrrades zwar einen dienstlichen Auftrag seines
Vorgesetzten ausführte, aber doch keine eigentliche dienstliche
d. h. spezifisch militärische Tätigkeit ausübte und daher hinsichtlich
der Art der Ausführung des Auftrages dem gemeinen Recht unter-

528 Militämrganisation. N° 82.

stehe zu keinem andern Ergebnis führen. Als Vorschrift, welche eine
Haftung des Bundes als juristischer Person für den in seinem Dienste
stehenden Schadens' stifter zu begründen vermöchte, könnte dabei nur
Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR in Betracht fallen. Einmal müsste sich aber fragen, oh nicht
bei jener Betrachtungsweise der Offizier,si für den Tschanz den Transport
des Fahrrades besorgte, und nicht der Bund als der Auftraggeber Oder
Dienstherr anzusehen wäre. Sodann handelt es sich auch nicht um eine
zu einem gewerblichen Betriebe gehörende Verrichtung, die nötig wäre,
um dem Bunde die Stellung des Geschäftsherrn im Sinne von Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR
zuzuschreiben. Weiter müsste durch die Akten als nachgewiesen betrachtet
werden, dass die Beklagte die durch die Umstände gebotene Vorsicht zur
Abwendung des Schadens angewendet hat, indem der Transport des Rades einem
geübten und zuverlässigen Fahrer übertragen wurde und die Webergasse
unbestrittene-rmessen polizeilich dem Fahrverkehr freigegeben ist und
allgemein dazu benützt wird. Es braucht daher zu der Behauptung, dass ein
die Ersatzpflicht nicht nur minderndes sondern gänzlich ausschliessendes
Selbstverschulden des Verletzten vor-liege, nicht Stelinng genommen
zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.'

Schuldbetreibungs und KONKURSRECHT

POURSU ITE ET FAILLITE

Siehe III. Teil Nr. 42, 43 und 45. _ Voir Ins partie n° 42, 43 et 45.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 522
Datum : 23. April 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 522
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 522 si Militärarganisation. N° 82. schiedener Struktur und abweichenden Verhältnissen


Gesetzesregister
MO: 27  195  203
OR: 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eidgenossenschaft • bundesgericht • schaden • beklagter • eigentum • treffen • frage • fahrrad • schadenersatz • weiler • rechtsgrund • stelle • aktiver dienst • angehöriger der armee • grund • entscheid • ersetzung • gefahr • richtlinie • gesetzmässigkeit
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