470 Prozessrecht. N° 75

En l'espèce, le litige porte, il est vrai, d'après les conclusions de la
demande, seulement sur les travaux d'installations intérieures, mais les
contrats invoqués par la société des F. M. B. et que celle-ci envisage
elleméme comme un tout individual prévoient également l'agrandissement
du réseau de distribution de l'éner-gie éleetrique, la réparation des
installations existantes (stations de transformateur, éelairage public,
etc.), ainsi que la fourniture de l'énergie. Ces travaux sont necessaires
pour procurer à la commune et ses habitants la force électrique et
ils rentrent par conséquent dans le cadre des services publics de
l'administration communale (v. RO 40 II p. 85 et suiv.; 43 II p. 117
et suiv.). L'importanee de cette eoncession de droit public apparait
comme preponderante par rapport à celle des travaux d'installations
intérieures. Il ressort de l'art. 8 de la convention de 1913 que les
parties elles-mèmes ont considéré les installations intérieures comme
intimément liées à l'exploitation générale de l'énergie électrique. Il
se justifie donc d'envisager la concession comme un seul tout dont le
caractère de droit public est en tout cas prédominant (ci. aussi l'arrèt
Stutz contre Conseil d'Etat du canton de Zurich, section de droit public,
18 juillet 1921).

Le Tribunal fédéral pronunce .Il n'est pas entre en matière sur le
recours.

Prozessrecht. N° 76. . 471

76. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. November 1921 i. S. Horowitz
gegen Ballack.

Für die Schadenersatzpflicht aus ungerechtîertigten ohne definitiven
Vollstreckungstitel erwirkten einstweiligen Verfügungen zur Sicherung
künftiger Vollstreckung ist kantonales Recht massgebend, das vom
Verschulden absehen kann. si si A. Am 28. Februar 1920 erwirkte die
Beklagte

beim Zivilgeriehtspräsidenten des Kantons Basel Stadt

ein Verbot, durch welches dem Kläger untersagt wurde, über 103 Uhren", die
er von einem Reisenden der Beklagten gekauft hatte und deren Herausgabe
die Beklagte verlangte, zu verfügen, dieselben zu veräussern, zu
verpfänden oder zu versenden. Doch wurde die

Verbotsprosekutionsklage durch Urteil des Zivilgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 7.. Juli 1920 abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger

von der Beklagten Ersatz des ihm durch das Verbot

erwachsenen Schadens im Betrage von 6447 Fr. 45 Cts., die Beklagte
dagegen mit Widerklage den (ihr zedierten)

Rest des Kaufpreises von anfänglich 3000 Fr., alsdann

' noch 1500 Fr. s

B. Durch Urteil vom 18. Oktober hat das Appellationsgerieht des
Kantons Basel-Stadt, unter Festsetzung der Forderung des Klägers auf
1039 Fr. 95 Cts. und der Forderung der Beklagten auf 1500 Fr., die
Hauptklage abgewiesen, dagegen die Widerklage im Betrage von 460 Fr. 65
Cts. zugesprochen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 31. Oktober die Berufung antll
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 2467 Fr. 50 Cts. Aus der beigelegten Rechtsschrift
ergibt sich, dass er die Festsetzung der Gegenforderung der Beklagten
auf 1500 Fr. nicht beanstandet, sondern nur Gutheissung seiner eigenen
Schadenersatzforrierung in höherem Betrage verlangt.

472 Prezessrecht. N° 76.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Indem der Bundesgesetzgeher in Art. 273
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
SchKG den Gläubiger ohne Rücksicht
auf sein Verschulden zum Ersatz des aus einem ungerechtfertigten Arrest
erwachsenen Schadens verpflichtet, anerkennt er, dass die allgemeinen,
auf dem Grundsatz der Haftung für Verschulden beruhenden Vorschriften des
OR über die Schadenersatzpflieht aus unerlaubter Handlung zum Schutze
des Schuldners gegen ungerechtfertigten Arrest nicht genügen. Alsdann
aber ist nicht einzusehen, wieso er jene Vorschriften als zum Schutze
desjenigen genügend erachten sollte, welcher, wie vorliegend der Kläger,
von einer ohne definitiven Vollstreckuugstitel erwirkten einstweiligen
Verfügung zur Sicherung künftiger

Vollstreckung betroffen wird, die das kantonale. Recht

mindestens insoweit, als die Vollstreckung anderer Ansprüche als
Geldforderungen gesichert werden soll, zulässigerweise vorsehen
kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es dem kantonalen Recht vorbehalten
ist, auch die Ersatzpflicht für den aus ungerechtfertigten einstweiligen
Verfügungen erwachsenen Schaden zu normieren, wie es der Kanton
Basel-Stadt durch den vorliegend zur Anwendung gebrachten § 279
der Zivilprozessordnung getan hat (vgl. in diesem Sinne bezüglich
des Arrestsehadenersatzes vor Inkrafttreten des SchKG: AS 14 S. 628
f. Erw. 3). Derartige einstweilige Verfügungen stellen eine die Interessen
des Betroffenen so sehr gefährdende Vorkehr zum Schutze des Ansprechers
dar, dass es dringend geboten erscheint, diesem eine vom Verschulden
absehende Haftung für den jenem aus einer ungerechtfertigten Verfügung
erwachsenen Schaden aufzuerlegen, und den kantonalen Gesetzgeber,
welcher solche Verfügungen nur unter dieser Kautel zulassen will, die
Möglichkeit dazu nicht. abgeschnitten werden darf. Und zwar umfasst diese
kantonalrechtliche Regelung nicht nur die Voraus-Prozessrecht. N ° 78. 473

setzungen der Sehadenersatzpflicht, sondern auch Art und Umfang des
Ersatzes, sodass, wenn ausdrückfiche Vorschriften darüber fehlen,
diejenigen des zweiten Abschnittes des ersten Titels des OR nur als
subsidiäre-s kantonales Recht Anwendung finden können. Wer sonach über
die vorliegende Hauptklage nicht nach Bundesrecht zu entscheiden und
hat die Vorinstanz nach dem Angeführten auch nicht in Anwendung von
Bundesrecht über sie entschieden, so ist gemäss Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
OG die auf sie
beschränkte Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig; bezüglich
der freilich nach Bundesrecht zu beurteilenden Widerklage ist übrigens
die Berufungssumme nicht erreicht. Bundesrecht wäre auf die Hauptklage
nur dann anzuwenden, wenn der Kläger geltend gemacht hätte, in der
Herausnahme des Verbotes liege eine unerlaubte Handlung im Sinne des OR
(vgl. 3. a. O.). Nun hat aber der Kläger nicht nur ein Verschulden der
Beklagten nicht behauptet, sondern in der erstinstanzlichen Verhandlung
vom 29. Juni ausdrücklich ausgeführt, es komme auf ein Verschulden der
Beklagten bei der Verbotsnahme überhaupt nicht an, vielmehr liege eine
Schadenshaftung ecs. lege vor.

. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.

Vgl. auch Nr. 70; Voir aussi n° 70.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 471
Datum : 18. Juli 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 471
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 470 Prozessrecht. N° 75 En l'espèce, le litige porte, il est vrai, d'après les conclusions


Gesetzesregister
OG: 56
SchKG: 273
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 273 - 1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
1    Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2    Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
Stichwortregister
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