440 _ Obligationenrecht. N° 73.

war ; sein Schaden besteht also in der Differenz zwischen dem Marktpreis
zur Zeit der Inverzugsetzung (9. Juli 1920) und demjenigen zur Zeit
der Zur-verfügungsstellung (24. Januar 1921). Zur Erhebung über diese
Differenz, die dann vom Kaufpreis abzuziehen ist, ist die Sache, unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

73. Urteil der I. Zivilsbteilung vom 3. November 1921
i. S. Nordostschweizerische Kraftwerke "A.-G. gegen
St. Galliseh-Appenzellisohe Kraftwerke si-G.

Energielieferungsvertrag. Reehtsnatur '? Klage auf Lösung des
Vertragsverhältnisses Wegen Erschwerung der Herstellungsbedingungen durch
die infolge des Krieges eingetretene Umwälzung der wirtschaftlichen
Verhältnisse. Risiko für Konjunktursehwankungen bei langfristigen
Verträgen. Ineinanderrechnung von günstigen und ungünstigen
Jahresergebnissen. Wirtschaftliche Veränderung der Leistungspflicht
? Berücksichtigung der Vertragspfiichten des Energiebezügers. Nachteilige
Beeinflussung der Herstellungsbedingungen durch eigene Massnahmen des
Energie-

lieferanten. Vorübergehende Aufhebung des Vertrages..

A. Am 17. Juni 1912 schlossen das Elektrizitätswerk des Kantons
St. ,Gallen und das Elektrizitätswerk Kubel A. G. in Herisau
(genannt-Vereinigte Werke) mit der A.-G. Kraftwerke Beznau-Löntsch in
Baden (genannt Kraftwerke) einen Stromlieferungsvertrag ab mit folgenden
für den vorliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen:

1. Die Kraftwerke liefern den Vereinigten Werken ununterbrochen diejenigen
Kilowattstunden und diejenigen Effekte in Kilowatt, die letztere über
die Lei stung ihrer jeweils vorhandenen eigenen hydroelektrisehen Werke
hinaus bedürfen (Art. 12 und 15).Obligatianenrecht. N°, 73. 4-41

2. Die Vereinigten Werke sind verpflichtet, ihren ganzen Energiebedarf
über die Leistung ihrer jeweils vorhandenen eigenen hydroelektrischen
Werke hinaus bei den Kraftwerken zu decken, vorbehaltlich einiger
vorliegend nnerheblicher Ausnahmen (Art. 16).

3. Der Strompreis beträgt für die ganze Dauer des Vertrages 4,25 Cts. pro
Kilowattstunde (KWh). Für Grossabonnenten mit kontinuierlichem Tagund
Nachtbetrieb und einem Energiebedarf von zirka 400 KW ist für die Monate
April bis und mit Oktober grundsätzlich ein Ansatz von 2 1/2 Cts. pro
KWh vereinbart (Art. 20).

4. Den Kraftwerken ist es freigestellt, die Energie aus den eigenen
Werken oder aus dem Kraftwerk Laufenburg oder andern gleichwertigen
Elektrizitätswerken zu liefern (Art. 8).

5. Der Vertrag dauert bis 30. November 1929, kann aber von den Vereinigten
Werken einseitig bis 30. November 1934 verlängert werden (Art. 25)-

B. Im Oktober 1914 gründeten die Kantone Zürich, Aargau, Thurgau,
Schaffhausen, Glarus und Zug

eine Aktiengesellschaft zwecks Versorgung ihrer Kan-

tonsgebiete mit elektrischer Energie. Diese A.-G., die heutige
Nordostschweizerische Kraftwerke A.-G. übernahm von der A.-G. Motor in
Baden sämtliche nominal auf 500 Fr.. lautende Aktien der Kraftwerke
Beznau-Löntsch A. G. zum Kurse von 690 Fr. pro Aktie nebst 10.Fr
Finanzierungsspesen. Die Kantone St. Gallen und Appenzell A..-Rh... die
sich an den Gründungsverhandlungen beteiligt hatten, lehnten in der Folge
den Ankauf der Aktien und damit ihren Beitritt ab und hielten sieh an
den erwähnten Vertrag vom 17. Juni 1912, der an die Nordostsehweizerische
Kraftwerke A.-G. als Rechtsnachfolgerin der Beznau-Löntschwerke überging.

C. Auf 1. Dezember 1914 gründeten die Kantone St. Gallen und Appenzell
A..-R11. die A.-G. der St. Gal-

442 Obllgationenrecht. N' 73.

lisch Appenzellischeu Kraftwerke, die die Elektrizitätswerke Kube] und
dasjenige des Kantons St. Gallen übernahm und demgemäss in den Vertrag
vom 17. Juni 1912 mit den N. 0. K. eintrat.

D. Die Ausführung des Stromlieferungsvertrages wickelte sich bis Herbst
1917 anstandslos ab. Als sich aber in diesem Zeitpunkte der Bedarf an
elektrischer Energie erheblich steigerte, und die Gestehungskosten infolge
der allgemeinen Teuerung sich erhöhten, machte die Klägerin wiederholt
Versuche, die Beklagte zur Bewilligung eines Zuschlages zum vertraglich
vereinbarten Strompreise zu bewegen. Im Verlaufe der Unterhandlungen
erklärte sich diese am 17. Februar 1919 unter ausdrücklicher Bestreitung
jeder Rechtspflicht bereit, den N. 0. K., vorbehaltlich der Genehmigung

durch den Verwaltungsrat, einen freiwilligen Beitrag _

von 18,500 Fr. an die bei Erfüllung des Stromlieferungsvertrages im Jahre
1917-1918 entstandenen Mehrauslagen für den Strombezug aus fremden Werken
zu leisten, sofern auf jede weitere Forderung verzich-tet werde. Mit
Schreiben vom 2. April 1919 lehnte die Klägerin dieses Anerbieten
jedoch ab, nachdem sie bereits mit Eingabe vom' 27. März und Nachtrag
vom 10. Juni 1919 beim Eidg. Volkswirtschaftsdepar-tement das Gesuch
um Erhöhung des Strompreises um mindestens 16 % mit'Wirkung für das
Geschäftsjahr 1917-18 gemäss Art. 4 des BBB vom 21. August 1917 und Art. 2
des BBB vom 7. August 1918 gestellt hatte. Mit Entscheid vom 20. Januar
1920 wies diese Amtsstelle das Begehren ab; sie stellte gleichzeitig
ausdrücklich fest, dass es Sache des Richters sei, zu entscheiden,
ob eine Erhöhung des Vertragspreises aus Gründen des gemeinen Rechts
sich rechtfertige.

E. Am 21. Juli 1920 reichte die Nordostschweizerische Kraftwerke
A.-G. beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein mit den
Rechtsbegehren :odugauouwechc N° 73. ' 443

1. Der zwischen den Parteien bestehende Stromlieferungsvertrag vom
17. Juni 1912 sei als seit 1. Oktober 1917, eventuell seit weleh' späterer
Zeit aufgelöst und für die Klägerin als unverbindlich zu erklären.

2. Es habe die Beklagte der Klägerin folgende Beträge nachzuvergüten: ,

92,400 Fr. samt 6 % Zins seit 1. Oktober 1918,

91,500 Fr. samt 6 % Zins seit 1. Oktober 1919, und einen Betrag der gleich
ist 40 % der Energielieferungsgebühr für das Geschäftsjahr 1. Oktober
1919 bis 30. September 1920, abzüglich die für die Lieferung an das
Pumpwerk Riedt bezahlten Beträge.

3. Es sei eventuell eine Expertise anzuordnen über folgende Fragen :

&) Welches sind die Gestehungskosten der Klägerschaft per Kilowattstunde
unter Berücksichtigung aller Verhältnisse in den Geschäftsjahren 1917-18,
1918-19 und 1919-20 '?

b) Welches sind die Gestehungskosten für das Geschäftsjahr unter
Berücksichtigung des teilweisen Ausbaues des Eglisanerwerkes ? si

c) Welches Werden die Gestehungskosten sein bei

si der mutmasslichen Entwicklung der Verhältnisse (Aus-

bau weiterer Kraftwerke) bis zum Ablauf des Vertrages am 30. November
1934 ? ss 1. In tatsächlicher Beziehung führte sie in der Be-

gründung aus, dass die eigene Leistungsfähigkeit der Beklagten im Winter
eine sehr beschränkte sei, d. h.' bis auf 2000 KW zurückgehe. Seit
Vertragsschluss sei ihr Energiebedarf ausserordentlich gestiegen und
hetrage im Winter mindestens 12,000 KXV. Zum Beweise der Konsumsteigerung
verwies sie auf folgende den Geschäftsberichten der Beklagten entnommene
Ziffern über die erfolgte Gesamtstromahgabe an die St. A. K. in KW. :

1912-13 . . . . . 5,432,220

1913-14 ..... 6,108,443

444 Obligationenrecht. N° 73. 1914-15 ..... 8,840,281 1915-16
..... 8,003,524 1916-1? ..... 9,864537 1917-18 ..... 15,452,725 1918-19
..... 15200390 {weise}. 1919-20 ..... 15,500,000 (schätzungs-

Aus dieser Aufstellung ergebe sich, dass die Steigerung des
Energieverbrauchs von 1912-13-bis 1916-17 eine stetige von annähernd
100 %, von 1916-17 auf 1917-18, dagegen eine sprunghakte von zirka 60 %
gewesen sei. Eine solche Vermehrung der Energiebedürfnisse habe nicht
vorausgesehen werden können. In ungeahntem Masse sei auch der Verbrauch
der von der Klägerin zu versorgenden Kantonswerke ge-stiegen, da der
Bundesrat durch besondere Kriegsverordnungen wegen Kohlenknappheit die
Elektrifikation einer grossen Anzahl industrieller Betriebe verlangt,
und der Petroleumund Gasmangel die Einführung des elektrischen Lichtes
in allen Gebieten der Kantone zur Folge gehabt habe. Durch Aufstellung
einer weitem Maschinengruppe im Kraftwerk Löntsch auf 1. Januar 1919
sei eine Steigerung der Maximalieistung im Winter von 42,000 auf
52,000 KW. möglich geworden. Trotz dieser Verstärkung habe aber die
tatsächliche Inanspruchnahme der Klägerin im Jahre 1918-19 14,900 KW
mehr betragen als sie selbst produzieren konnte. Den an sie gestellten
Anforderungen habe sie nur durch Hinzukauf von Fremdstrom genügen
können, der im Winter "1917-18 auf 3,77 Cts. zu stehen gekommen sei,
während die selbstproduzierte Energie nur 2,28 Cfs. pro KWb gekostet
habe. Für den Mehrbezug der Beklagten von 5,429 Millionen KWh pro 1917-18
gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 1914-17 ergehe sich daher für die
Fremdstrommehrkosten von 1,49 Cts. pro KWh eine Forderung von 89,880
Fr. Heute seien die Gestehungskosten der an die Beklagte zu liefernden
Energie um mindestens 100 % gestiegen. 'Obiigationenrecht. N' 73. 445

Die vermehrte Belastung der Klägerin durch die Strombezüger habe den
starkem Ausbau des Kraftwerkes Eglisau notwendig gemacht, der einen
unverhältnismässig grossen Kostenaufwand erfordert und eine entsprechende
Produktionskostenvermehrung zur Folge gehabt habe.

Im allgemeinen seien die Gestehungskosten aller Elektrizitätswerke nach
dem Kriege gegenüber der Vorkriegszeit um mindestens 150 % gestiegen. Die
Steigerung der direkten Betriebskosten (allgemeine Unkosten, Bedienung
und Unterhalt) betrage bei den schweizerischen Werken 170 %, diejenige der
indirekten Betriebskosten (Verzinsung des Anlagekapitals, Abschreibungen)
165 %, bei neuen Werken sogar 225 %.

Ueber die Produktion des Eglisauerwerkes hinaus werde die Klägerin in
den nächsten Jahren noch beträchtliche Energiemengen von fremden Werken
zukaufen müssen und zwar nach den eingeholten Offerten voraussichtlich
zu einem Preise von 10 bis 17 Cts. pro KWh.

In quantitativa Hinsicht verlangt die Klägerin

für das Geschäftsjahr 1917 18 Fr. 92,400 gleich

einem Zuschlage von 16 % zur J ahresenergielieferungsgebühr, wie er von
den andern Strombezügern angenommen worden sei. Wie sie ausführt, hätten
die Gestehungskosten einen Zuschlag von 22 % erfordert. Pro 1918-19 werden
91,500 Fr. gleich einem Zuschlag von 18 % zur Energieliekerungsgebührr
von 506,405 Fr. 90 (Its. verlangt. Die Erhöhung der Gestehungskosten
habe damals schon 23 % betragen. Für das Geschäftsjahr 1919-20 macht
die Klägerin einen Zuschlag von 40 % geltend, da es ihr unmög lich sei,
einen grössern Anteil der durch die Betriebseröffnung des Kraftwerkes
Eglisau vermehrten Produktionskosten auf sich zu nehmen.

2. In rechtlicher Beziehung stützt sich die Klägerin auf Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

ZGB. Nach Treu und Glauben könne es ihr angesichts der Steigerung der
Gestehungskosten um

446 ObligationeureCht. N° 73.

über 100 % nicht zugemutet werden, die Energie zu ' dem im Jahre 1912
vereinbarten Preise zu liefern. Der im Eglisauerwerk produzierte Strom
komme sie heute auf 9 Cts. pro KWh zu stehen. Die schweizerische und
deutsche Gerichtspraxis stehe übereinstimmend auf dem Standpunkt,
dass Verträge von derart langer Dauer aus der Vorkriegszeit
stillschweigend unter der Klausel rebus sie stantibus abgeschlossen
worden seien. Gestalte sich die Leistungspflicht für den Schuldner
infolge aussergewöhnlicher, billigerweise nicht voraus zusehender
Umstände derart onerös, dass das Beharren dabei seinem ökonomischen Ruine
gleichkommen würde, so sei er zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Diese
Voraussetzungen erachtet die Klägerin als erfüllt. Auch einer A.-G. könne
nicht zugemutet werden, zu Preisen zu arbeiten, welche eine anständige
Verzinsung des Aktienkapitals ausschliessen.

F. Die Beklagte bestritt die Klage grundsätzlich und dem Masse nach :

l. Die vertragliche Bindung der Parteien sei keineswegs eine
ausserordentlich lange. Verträge dieser Art pflegten mit Rücksicht auf
die Amortisation der erheblichen Anlagekosten für .Bezugsund Abnahme-

einriehtungen ausnahmslos langfristig abgeschlossen zu-

werden. Der maximalen Unbegrenztheit der Lieferpfiicht der Klägerin
entspreche eine sehr weitgehende Bindung der Beklagten hinsichtlich des
Bezuges und der eigenen Produktion elektrischer Energie. Während die
Kraftwerke Beznau-Löntsch eine vom Motor in Baden abhängige A.-G. von
ausgesprochen privatwirtschaftlichem Charakter gewesen seien, sei an ihre
Stelle mit dem Uebergang an die N. 0. K. ein gemischtwirtschaftlicher
Betrieb getreten, der zwar auch die äussere Form der A.-G. habe, dessen
wirtschaftliche Zweckbestimmung aber mit Rücksicht darauf, dass die
Aktionäre auch Strombezüger sind, eine ganz andere geworden sei. Zufolge
der Vermehrung derObligationenrecbt.'N° 73. 447

Kundschaft und damit der Energiebediirknisse habe das Löntschwerk
ausgebaut und das Eglisauerwerk mit grossen Kosten erstellt, und
ausserdem noch Fremdstrom in grösserem Umfange und zu härteren Bedingungen
beigezogen werden müssen.

Während der Bezug von Fremdstrom durch die Beklagte in den Jahren
1914-19 von 10,571,600 auf 14,722,100 KWh angestiegen sei, habe sich
der Strombezug von den N. O. K. in KWh bei den Kantonswerken Zürich
von 21,126,000 auf 78,520,000, Thurgau von IOS-40,000 auf 19,151,000,
Schaffhausen, von 11,500,000 auf 18200300 und Aargau von 16,061,000
auf 44,939,000 KWh gesteigert. An der Vermehrung des Gesamtkonsums der
Klägerin von 99,700,000 auf 222,220,000 KWhsiin den Jahren 1914-15 bis
1918-19 sei die Beklagte nur mit 4,818,600 KWh, d. h. mit zirka 4 %
beteiligt.

Für die Beurteilung der Sache komme es nicht sowohl darauf an, ob die
Klägerin eine grössere Leistung aufzuweisen habe als-ihre Vorgängerin
Beznau Löntseh, massgebend sei vielmehr das Verhältnis zwischen der

_vertraglichen Leistung zu der damaligen Leistungs-

fähigkeit und dem damaligen sonstigen Konsum, verglichen mit dem
Verhältnis der vertraglichen Leistung z1i der jetzigen Leistungsfähigkeit
und dem jetzigen sonstigen Kraftbedarf. Wenn die Klägerin in den Jahren
1914-16 noch keinen Fremdstrom, 1916-17 1,550,000, 1917-18 44,037,000 und
1918-19 66,000,000 KWh gebraucht habe, so sei ohne weiteres ersichtlich,
dass die eigene Leistungsfähigheit keine Steigerung nach Massgabe des
vermehrten Kraftbedarfes erfahren habe. Dass aber dieses Missverhältnis
die Folge der bundesrätlichen Massnahmen gewesen sei, werde bestritten.

Der von der Beklagten zu bezahlende Vertragspreis sei nicht nur absolut,
sondern auch im Vergleich zu den von den Kantonswerken bezahlten Preisen
ein durchaus angemessener, was sich aus folgender Zu-

448 _ Obligationenrecht. N° 73.

sammenstellung der Einnahmen der Beznau-LöntsehWerke und der Klägerin
für Stromlieferung pro KWh

ergebe : 1911-12 . . . . ...... 3,25 Cts. 1912-13 ...... .. . . . 3,59
1913-14 ..... ss ..... 3 ,38 1914 15 .......... 3,44 1915-16
.......... 2,61 1916-17 ....... . . . 2,49 1917-18 .......... 2,99
MIS-19 . . . ........ 2,95

Die Ausführungen der Klägerin über das Ansteigen der Gestehungskosten
und die daraus gezogenen Schlüsse bestritt die Beklagte. Aus den
Gesehäftsberichten der Klägerin seien für. die abgegebene Energie
(selbstproduzierte Kraft, und Fremdstrom) folgende Gestebungskosten
ersichtlich:

1914-15 ........ 2,13 (3135. pro KVh 1915-16 ....... 1,88 n 1916-17
. . . . ,. . . 1,94 1917-18 ....... 2,36 1918 19 . ...... 2,48

woraus hervorgehe, dass der von der Beklagten bezahlte

Strompreis den Selbstkostenpreis der Klägerin immer--

noch erheblich übersteige, so dass von einem Geschäftsverluste keine
Rede sein könne. Die Erhöhung der Gestehungskosten in den Kriegsjahren
und insbesondere in den vorliegend massgebenden Jahren 1918 und 1919
sei eine durchaus mässige, nicht einmal 20 % erreichende gewesen.

Das Vorgehen der Klägerin, die Selbstkosten für den der Beklagten
zu liefernden Strom nur auf der Grundlage der Kosten für Fremdstrom
zu berechnen, sei unhaltbar, und daher die ganze Schadeushereehnung
willkürlich. Zudem Wäre bei der Bemessung der Kosten für Fremdstrom noch
in Betracht zu ziehen, dass beim Uebergang der Bezuau Löntsch A.. G. an
die N 0. K.Obligationenrecht. N° 73. 449

der günstige Lieferungsvertrag mit dem Kraftwerk Laufenburg habe
,aufgegeben werden müssen.

Die Ausführungen der Klägerin über die Mehrkosten des Eglisauerwerkes
ss seien unerheblich, weil die Erstellung dieses Werkes ohne
Umwandlung der BeznauLöntsch A. G. in die N. 0. K. bei richtigen
geschäftlichen Dispositionen gar nicht nötig gewesen Wäre. Eventuell
bestritt die Beklagte die in der Klage angeführten hezüglichen
Produktionskostenziffern, da, dieses Werk erst seit Mai 1920 in Betrieb,
und eine richtige Ermittlung der Gestehungskosten daher noch nicht
möglich sei.

Die klägerische Behauptung, dass die Selbstkosten der vertragsgemäss
an die Beklagte zu liefernden Energie durch sprunghafte Lohn-und
Materialpreissteigerung eine Erhöhung von mindestens 100 % erfahren
hätten, sei unrichtig. Ausschlaggebend für die Gestaltung der
Gestehungskosten bei Elektrizitätswerken seien nicht die direkten,
variablen Betriebskosten (für Personal, Betriebsmaterial, Steuern,
Versicherung, etc.), sondern die von der Höhe der Anlagekosten und _

des Kapitalzinsfusses abhängigen indirekten Betriebs-

kosten, d. h. Aufwendungen für Verzinsung, Tilgung und Abschreibungen. Da
die Anlage-kosten und der Obligationenzins bezüglich der bestehenden
Werke der Klägerin keine nennenswerte Aenderung erfahren hätten,
seien aueh die Energieerzeugungskosten, trotz Steigerung der direkten
Betriebskosten, nicht nennensWert gestiegen. Aus den Geschäftsberichten
der Klägerin gehe hervor, dass trotz der behaupteten Verteuerung der
Produktionskosten die Ausschüttung einer Dividende von 7 %, und neben den
statutarischen Minimalabschreibungen noch eine ausserordentliche Einlage
in den Erneuerungsfond möglich gewesen sei. Das Gesehäftsergebnis sei
somit nicht nur kein ruinöses, sondern ein glänzendes.

2. In rechtlicher Beziehung bestritt die Beklagte

450 Obligationenrecht. N° 73.

die Anwendbarkeit von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB. Dafür, dass ein Festhalten am
Vertragspreise wider Treu-und Glauben .verstesse, fehle es an den
tatsächlichen Voraussetzungen.

Ebensowenig könne von einer der Erfülllungsunmòg si

lichkeit gleichzustellenden . ss überohligationenmässigen Schwierigkeit
der Erfüllung die Rede sein, solange die wirklichen Gestehungskosten noch
unter dem Vertragspreise stünden. Zum gleichen Ergebnis führe auch die
Vergleichung des Vertragspreises mit den Strompreisen, welche die der
Klägerin angegliederten Kantonswerke bezahlen, sowie die Tatsache, dass
im Vergleich zu den Kantonswerken der Strombedarf der Beklagten und die
Steigerung desselben nur einen. ganz geringen Prozentsatz ausmachen. Die
Bedarfsvermehruug der Beklagten könne auch nicht als nicht voraussehbar
betrachtet werden, da bei Eingebung langfris-tiger Verträge regelmässig
mit einer erheblichen Steigerung gerechnet werden müsse. -

Die Berufung auf die clausula rebus sic stantibas gehe fehl, weil die
Voraussetzungen für deren Anwendung, wie sie die bundesgerichtliche
Rechtssprechung festgelegt habe, nicht erfüllt seien. Da die ursprüngliche
Lage der Kontrahenten kraft eigener, Entschliessung

der leistungspflichtigen Klägerin anlässlich der Um--

wandlung der Beznau-Löntsch-Werke in die N. O. K. verändert werden sei,
könne die Klausel überhaupt nicht angerufen werden.

Die Klagebegehren um Erhöhung des Vertragspreises für die abgelaufenen
Jahre 1917 18 und 1918-19 seien sehen deshalb völlig unbegründet, weil
damals weder die Aufhebung des Vertrages verlangt, noch der Rücktritt
erklärt werden sei.

G. Mit Urteil vom 4. Februar 1921 hat das Handelsgericht des Kantons
St. Gallen die Klage abgewiesen.

H. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage in vollem Umfange;
even--Obligationenreeht. N° 73. 451

tnell seien die Akten zur Anordnung und Buchführung eines
Beweisverfahrens, speziell einer Expertise im Sinne der wrinstanzlieh
gestellten Begeh1en an das Handels gericht zurückzuweisen I. -In der
heutigen Verhandlung hat der Vertreter si der Klägerin diese Begehren
erneuert und eventuell teilweise Abänderung des Vertrages im Sinne
der Zusprechung der' für die Jahre 1917-18, 1918-19 und 1919-20 sub
Ziff. 2 der Klagebegehren verlangten Zu schlage "beantragt. . K. 'Der
Vertreter der Beklagten hat auf Abweif sung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetrageu. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Vorinstanz fasst den zwischen den Parteien abgeschlossenen
Stromlieferungsvertrag mit Rücksicht auf die Sachqualität der elektrischen
Energie gemäss Art. 713
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 713 - Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.
ZGB als Kaufvertrag auf. In der Wissenschaft
ist die Frage nach der rechtlichen Natur dieses Vertragsverhältnisses
umstritten ; während sich indessen die deutsche Jurisprudenz mehrheitlich
auf: den Boden des Werkvertrages stellt, gehen die Ansichten in
der schweizerischen Literatur auseinander (vergl. BÜHLMANN, Die
Energieliefernngsverträge in der schweizerischen Elektrizitätsindnstrie
S. 47 ff.; BLASS, Das Rechtsgut der Elektrizität S. 43 ff.). _

Durch die Gleichstellung dei Naturkräfte, die dei rechtlichen Herrschaft
unterworfen werden können, mit den körperlichen Sachen in Art. 713
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 713 - Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.

ZGB wird nun allerdings für das schweizerische Recht die Konstruktion
als Kaufvertrag nahe gelegt, ein schlüssiges Ar _ gument für diesen
Vertragstyp bildet aber die Sacheigenschaft der elektrischen Energie,
entgegen der Auffassung der Vorinstanz, an sich nicht, da Sachgüter
ebensosehr auch Gegenstand des Werkvertrages sein können. ,

AS 47 11ten ' in

452 Obligationenrecht, N° 73.

Trotz der Gleichstellung der Naturkräfte mit den körperlichen Sachen
kann es sich angesichts der Eigenart des Objekts nur darum handeln,
die Energie analo--

gieWeise einer der im Gesetze geregelten Vertragsfoimen.

als Gegenstand unterzuordnen, und hiebei lassen sich tatsächlich viele
verwandte Züge mit dem Sächkaufe auffinden Wie bei diesem erfolgt auch
beim Verri age über die Abgabe elektrischer Energie die Preisbestimmung
für die Masseinheit des gelieferten Stromes, Dass der Berechnung nicht
ein Raum-, sondern ein Zeitmass zugrunde gelegt wird, ist nichts nur
der Lieferung elektrischer Energie Eigentümliches, sondern kommt auch
bei der Uebertragung körperlicher Sachen vor (vgl. Pl. 'LEGHART, Die
Elektrizität als RechtsObjekt S. 271 ff.). Gegenstand des Vertrages vom
Standpunkte des Abnehmers aus ist die Energie als fertiges Arbeitsprodukt
menschlicher Tätigkeit ; um die Art und Weise der Herstellung kümmert er
sich nicht; es besteht für ihn hiezu umsoweniger Anlass, als es nicht
verschiedene Qualitäten elektrischer Kraft gibt. Der Umstand, dass die
zu liefernde Energie im Zeitpunkte. des Vertragsschlusses noch gar
nicht vorhanden ist,

sondern erst noch erzeugt werden muss, und mithin dem Vertrage die
unmittelbare Voliziehbarkeit fehlt,

steht der Annahme eines Kaufs nicht entgegen. Auch beim Kaufe
zukünftiger generell bestimmter Sachen kann der Verkäufer zu deren
Produktion verpflichtet sein (vgl. BECHMANN, Kauf Bd. II S. 331).Der
Eigenart des Elektrizitä tslieferungsvertrages entspricht es. auch,
dass die Lieferungsbedingungen vielfach eine aussergewöhnliche Regelung
im Sinne einer einschneidenden Beschränkung der Vertragsrechte des
Abnehmers erfahren, wodurch jedoch die Rechtsnatur ,des Verhältnisses
grundsätzlich nicht beeinflusst wird. Indessen sind auch gewisse
Parallelen mit dem Werk--

vertrag insofern nicht zu verkennen, als es sich für den Lieferanten
jedenfalls wesentlich um die Erzie-Onnganonenrecht. N° 73. 453

lung eines Erfolges durch fortdauernde Arbeitstätigkeit handelt. Inhalt
seiner Vertragsleistung ist die Erzeugung elektrischer Energie, die mit
der Zuleitnng als! ein abgeschlossenes, selbständiges Ganzes dem Ahnehmer
zugeführt wird.

Allein für die Entscheidung des vorliegenden StreiLes kommt es nicht so
sehr auf den Vertragsgegenstand und damit in Zusammenhang stehend auf
die rechtliche Konstruktion des Stromlieferungsvertrages,' als vielmehr
auf dessen Inhalt an. Dieser entscheidet über die Rechtsstellung der
Parteien; dabei fällt wesentlich in Betracht, dass die Erfüllung der
übernommenen Verpflichtungen sich auf Jahrzehnte erstreckt, in Zeitpunkten
zu erfolgen hat, in denen sich die Verhältnisse, wie vorliegend behauptet
wird, vollständig geändert haben können. In dieser Beziehung halten dem
Ver-trage denn auch alle jene Momente audie den Gesetzgeber dazu geführt
haben, bei langfristigen Verträgen eine Lösung möglich zu machen. Ob
diese Befreiung vorliegend auf den ,Grundsatz von Treu und Glauben als
Schranke aller Rechtsausübung zu stützen wäre, oder das vom Gesetz für
gewisse Rechtsverhältnisse gewährte Rücktrittsrecht analog zur Anwendung
gebracht werden müsste (vgl. AS 45 II 398),

'oder endlich der Richter von dem ihm in Art. 373
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
?-

Abs. 2 OR eingeräumten Rechte entsprechend Gebrauch machen könnte, kann
dahingestellt' bleiben, da die materiellen Vorausetzungen für die Lösung
des Vertragsverhältnisses nicht gegeben sind (vgl. Erwägungen 4 und 5).

2." Die Klägerin verlangt Befreiung von ihrer Leistungspi'licht mit
der Begründung, dass ihr die Lieferung elektrischer Energie 'zu dem
im Jahre 1912 vereinbarten Preise, angesichts der durch den Krieg
eingetretenen Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
der anssergewöhnlichen Erhöhung der Gestehungskosten seit Herbst 191? nach

' 454 Obligationen-echt N° 73. Treu und Glauben nicht mehr zugemutet
werden könne.

Auf den Standpunkt der Unmöglichkeit, den gesteik __. gerten Energiebedarf
der Beklagten zu decken und da} si mit ihrer vertraglich übernommenen
unbegrenzten Lie-_

feipflicht zu genügen, hat sie sich weder im Prozesse noch vorher
gestellt. Tatsächlich hat sie denn auch den Vertrag ungeachtet der
erschwerten Herstellungsbedingungen erfüllt, ohne je einen Anspruch
auf Herabsetzung der zu liefernden Menge auf ein angemessenes Mass für
gewisse Jahre geltend zu machen. Mit Recht hat daher die Vorinstanz die
Frage, ob die Klägerin zur Leistung des Mehrquantums verpflichtet war,
offen gelassen. Immerhin führt sie aus, dass, wie bei der Bemessung von
Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung eines Vertrages, so auch
bei der Feststellung

der geschuldeten Leistung die aus Treu und Glauben '

im Verkehr sich ergebende Beschränkung der Leistungspflicht Anwendung
finden müsste. Unter dem {Gesamtbedarf des Absatzgebietes der Beklagten
wäre mithin derjenige Bedarf zu verstehen, den die Parteien hei
Eingebung des Vertrages nach F Treu und Glauben, auch wenn sie bei
ihren Berechnungen den Entwicklungsmögliehkeiten einen sehr weiten
Spiel-raum einräumten, als maximalen ins Auge fassen konnten. Wahrend
der Strombezug des St. A. K in den Jahren 1913-14 his 1916-17 5,4
bis 10 Millionen KWh betragen habe, sei er 1917-18 auf 16,9 Millionen
gestiegen, im Betriebsjahre 1918-19 dagegen wieder aus 14,72 Millionen
zurückgegangen. In Wirklichkeit sei der Unterschied noch ägrösser, da
sich das Absatzgebiet der Beklagten bei Gründung der N. O. K. infolge
Abtrennung eines Teils des Kantons Thurgau verkleinert habe. Die genaue
Feststellung der Mehrleistung, die durch Expertise zu erfolgen hätte,
erweise sich aber nicht als notwendig, da die Klägerin nie geltend gemacht
habe, dass sie ihre Lieferungsbereit-,schaft dem ausser-ordentlichen
Bedarfe nicht an-Obllgationenrecht. N° '73. 455

passen müsse. Die heute vom Vertreter der Klägerin aufgestellte
Behauptung, die Vorinstanz habe die Rechtspflieht der? N. O. K. zur
Deckung der Bedarfssteigerung' der Beklagten verneint, entspricht daher
den Tatsachen nicht. Auf eine selbständige Prüfung dieser Frage ist in
Uebereinstimmung mit dem Vorderrichter nicht einzutreten, da sie nicht
Gegenstand des Prozesses bildet. Zweifellos spielt sie in die hier
nusschlaggebendc Frage der Erhöhung der Gestehnngs-' kosten insofern
hinein, als die Klägerin infolge der ausserordentlich gesteigerten
Inanspruchnahme genötigt war, das Eglisauerwerk mit unverhältnismässig
hohen Kosten auszubauen und überdies noch Fremdstrom zu erwerben. Nur
insoweit, als die durch die Beklagte verursachte aussergewöhnliche
Bedarfssteigerung die Verteuerung der Selbstkosten mitbeeinflussl hat,
kann daher jene Frage vorliegend Berücksichtigung finden.

3. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich die Gestehungskosten der
KWh für die Klägerin in den Betriebsjahrcn 1916 17 bis 1918-19 bei
Berücksichtigung aller Abschreibungen, der Kosten für Studien und
Projekte und einer Verzinsung des einbczahlten Aktienkapitals von 5"
%'nur um wenig mehr als 10 % erhöht haben. Diese Feststellung ist heute
nicht als aktenwidrig angefochten werden, dagegen hat der Vertreter der
Klägerin geltend gemacht, dass es nicht zulässig sei, nach dem Vorgehen
der Beklagten und des Vorderrichters bei Berechnung der Gestehnngskosten
Sommerund Winterkraft in eine Linie zu stellen. Die. Beklagte habe
einen anders gearteten Vertrag als die Kantonswerke; sic beziehe bloss
Aushiilfskraft und zwar hauptsäehiieh im Winter, da ihre eigenen Werke
im Sommer gut arbeiten. Schon vor Inangriffnahme des Eglisauerwerlces
hatten die Seibstkosten für Winterkrait 6,6 Rp. betragen, seither seien
sie auf 9 Rp. gestiegen. Dieser Einwand ist neu. In ihrer Klageschrift
hat die Klägerin

456 Obligationeurecht N° 73.

lediglich ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit dei, Beklagten im
Winter-eine sehr beschränkte sei, und die N. 0. K. daher verpflichtet
seien; während :der Winterklemme mindestens 10,000 KW (Spitzenleistung)
zu liefern. Eine zahlenmässige Aufstellung, die ein anormales, für
die Klägerin höchst ungünstiges Verhältnis des Beznges an Sommerkraft
zum Bezuge an Winter-kraft dartun ,sollte, ist weder in der Klage,
noch anlässlich der Ausführungen vor Handelsgericht gegeben worden. Ein
Grund für die unterschiedliche Behandlung von Sommerund Winterkraft bei
Berechnung der Gestehungskosten ist denn auch umsoweniger erfindlich,
als es der Klägerin vertraglich ausdrücklich freigestellt ist, den Strom
aus eigenen oder fremden Werken zu liefern.

Allein die Frage der Richtigkeit der Feststellung der Vorinstanz, die
sich nicht auf Expertise stützt. kann auf sich beruhen bleiben. Stellt
man auf die eigenen Angaben der Klägerin ab, so ergibt sich, dass diese
pro 1917-18 eine Erhöhung des Vertragspreises von 16% und pro 1918
19 eine solche von 18% verlangt. Diese Ansätze bilden ohne Zweifel
die obere Grenze der durchschnittlichen tatsächlichen Steigerung der
Gestehungskosten für den selbsterzeugten und den hinzngekauften Strom;
denn die Klägerin erklärt selbst, sie bedürl'e dieser Zuschläge zur
kaufmännisch richtigen Weiterführung des Betriebesmit Inbegriff
einer Verzinsung des Aktienkapitals von 7 %.si Anlässlich der
verschiedenen Unterhandlungen hat sie diese Forderung denn auch nie
als Verniittlungsvorschlag, der eine Konzession ihrerseits bedeute,
dargestellt, sondern diese prozentuale Erhöhung stets als zur Sicherung
eines normalen Geschäftsganges notwendig, geltend. gemacht. In Anbetracht
dessen darf daher unbedenklich auf diese Ansätze als durchschnittliche
Höchststeigerung der Gestehungskosten für die der Beklagten zu liefernde
Energie abgestellt werden, ohne dass im übrigen fauloesgansnemecm. 'Na'
rs, 457 die teilweise tin-klaren und _ widersprechend erscheinenden
Berechnungen einzutreten. und eine Expertise. Wie 'sie die Klägerin
eventuell beantragt, zu veranlassen ist.

4. Frägt es sich nun, ob diese Erhöhung der Produktions'kosten eine
aussergewöhnlichc, von der Klägerin

nicht zu vertretende Leistungserschwerung bedeute, so

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich hei

' der infolge des Krieges eingetretenen Umwälzung der wirtschaftlichen
Verhältnisse nach Art und Umfang

u'm ein nicht voraussehbares Ereignis handelt. das neben andern Ursachen
die Sachlage zu Ungunsten der Klägerin verschoben hat. Wie unbestritten
fest-

'steht. war im Zeitpunkte des Vertragsschlusses der

Strompreis ein den damaligen übersehbaren und über--

seheiien tatsächlichen Verhältnissen durchaus ange--

messener. Aus dieser ihr nachteiligen Wendung der Dinge kann aber die
Klägerin nicht ohne weiteres einen Grund für die Befreiung von ihrer
Lieferpilieht her-leitenMit der auf Jahrzehnte hinaus übernommenen
Dauerieistnng 'war für sie untrennba' auch das Risiko einer

'Verschlechterung der Konjunktur und damit allfäl-

liger Verluste verbunden. Ist diese Gefahr bei lang--

lästigen Verträgen ohnehin eine erhebliche, so kommt

':ihr vorliegend zufolge der Unberechenbarkeit yet-seinedener für die
Erzeugung elektrischer Energie massgebender Faktoren besonderes Gewicht
zu. Einen-Anspruch darauf, dass sich die lertragsausführnngloh-nend
gestellte, oder jedenfalls der normale Geschäftsgang finanziell nicht
gestört werde. kann die Klägerin nicht erheben. Eine so weitgehende
Berücksichtigung veränderter Verhältnisse ist nicht anzuerkennen Der
Vertreter der Klägerin hat sich auf den Hintsoheid des'Bundesgerichts vom
14. Juli 1921 i. S'. Hani & Cie gegen Baugenossenschaft Stanipfenbach
berufen ; allein zssusiUnrech't. Jener-Entscheidung lag schonen-sofern
ein vom vorliegenden Wesentlich verschiedener

458 Obligationenrecht. N° 73.

Tatbestand zugrunde, als die für die Erfüllung der mit dem Mietvertrage
übernommenen nebensächlichen Heizungspflicht in die Preisfestsetzung
einberechnete Entschädigung lediglich als Ersatz der effektiven
Aufwendungen verstanden war. Es handelte sich mithin insoweit nicht, wie
vorliegend, um ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Geschäft; dann aber
stand eine Leistungserschwernng zufolge ansserordentlichen Steigens der
Brennmaterialpreise im Umfange eines 3 bis ' 4 mal grössern Aufwandes
für Heizungskosten in Frage, sodass die Leistung des Vermieters nicht
mehr als die? beim Vertragsschluss gewollte erscheinen konnte. Von einer
so tiefgreifenden Veränderung der Verhältnisse, dass die Leistungspflicht
der Klägerin eine wirtschaftlich völlig andere geworden Wäre, kann bei der
vorliegend gegebenen prozentualen Erhöhung der Gestehungskosten nm 16 %
bezw. 18 %, dh. um zirka V, von vornherein nicht die Rede sein, auch wenn
man in Berücksichtigung zieht, dass diesen Prozentsätzen angesichts der
grossen Quantitäten bezogener Energie unverhältnismässig hohe Beträge
entsprechen (92,400 Fr. pro 1917-18 und 91,500 Fr. pro 1918-19), während
es sich im Falle Hüni nur um "4000 Fr. Mehrausgaben für Kohlen pro Jahr
handelte. Demgegenüber fällt nämlich abgesehen von der verschiedenen
ökonomischen Stellung der leistungspflichtigen Schuldner in Betracht,
dass die Klägerin nach der nicht bestrittenen Behauptung der Beklagten
weitere langfristige Verträge von der Art des vorliegenden mit andern
strombezügern nicht besitzt. Tatsächlich hat sie denn auch keinen einzigen
ins Recht gelegt. Es ist daher unbedenklich anzunehmen, dass ihr genügend
Mittel zur Verfügung stehen, um den andern, teilweise noch bedeutende-m
{Abnehmern gegenüber, die auf ganz anderer Grundlage beruhende Verträge
haben, den Verhältnissen entsprechende höhere Preise zu erwirken. Ihre
Hauptbezüger sind die Kantone, welehe die klägerische A.-G. gegrün--

Obligationenrccht. N° 73. 459

det haben und deren Aktien allein besitzen, ohne ein Recht, sie
weiterveräussern zu dürfen. _Zufolge ihrer

si Doppelstellung als Aktionäre und Stromabnehmer bc-

l'inden sie sich denn auch in einer ganz andern Lage der A.-G. gegenüber
als die Beklagte. Was sie als Energiebezüger der A.-G. an Mehrpreisen
leisten müssen, kommt ihnen indirekt kraft ihrer Aktionäreigenschaft
wieder zu; jedenfalls aber werden sie von einer Erhöhung der Strompreise
nicht in der Weise getroffen wie die Beklagte.

Aus der Natur des vorliegenden Geschäfts als eines Erwerbsgeschäfts,
ergibt sich ohne weiteres auch, dass sich die Klägerin zur Befreiung von
ihren Vertragspflichten nicht darauf berufen kann, ausserordentliche,
nicht voraussehbare Umstände hätten während einer beschränkten
Zeitdauer die Erfüllung wesentlich erschwert. Bei einem auf so lange
Dauer (17 bezw. 22 Jahre) abgeschlossenen Verträge sind gute und
schlechte Jahre ineinander zu rechnen. Wie die Vorinstanz feststellt,
war die Vertragsausführung in den ersten fünf Jahren für die Klägerin
vorteilhaft. Aber auch in den angeblich kritischen Jahren 1917 18 und
1918-19 gestattete das Geschäftsergebnis nach Vornahme der statutarischen
Abschreibungen die Ausschüttung einer

Dividende von 5 %. Nach der nnwidersprochen geblie--

benen Behauptung der Beklagten war das finanzielle Ergebnis auch pro
1919-20 kein nngünstigeres. Sind das an sich auch nicht besonders gute
Betriebsargebrdsse, so können sie doch im Hinblick auf die wirtschaftliche
Umgestaltung nicht als anormale bezeichnet werden. Für die vorliegende
Streitfrage aber beweisen sie, dass die Leistungserschwerung jedenfalls
keine erhebliche wirtschaftliche Schädigung, geschweige denn eine ruinöse
Last. für die Klägerin bedeutet. Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt,
fällt zu Ungunsten der Klägerinvon vorneherein auch der Umstand in
Betracht, dass die Beklagte ihrerseits vertraglich weitgehende

460 'Obfigationenrecbt. N°. 73.

Verpflichtungen eingehen musste. so hat sie (bezw. ihre Reehtsvorgängerin)
sich verpflichten müssen, den, wie sie' behauptet, für sie günstigen
Vertrag mit dem Elektrizitätswerk Zürich über Energiehezug aus dem
Albulawerk auf die kürzeste Frist zu kündigen, und weiter, womit für sie
ein besonderes Risiko verbunden war, das Taminawerk mit ihrem allgemeinen
'Stromverteilungsnetz vor dem 1. März 1922 nicht in Verhin-dung zu
bringen. Nach den Angaben der Beklagten hätte dieses Werk vor dem Kriege
für zirka 9 Millionen erstellt werden können, swährend sich heute die
Baukosten auf zirka. 20 Millionen belaufen würden. 'Kann aber schon
rein zahlenmässig von einer unerträglichen Steigerung der zur Erfüllung
erforderlichen Aufwendungen die eine Befreiung der Klägerin rechtfertigen
Würde, nicht die Rede sein, so noch weniger, wenn man berücksichtigt,
dass verschiedene, die Leistung miterschwerende Umstände auf eigene
Massnahmen der Klägerin zurückzuführen sind. Wie die Beklagte heute mit
Recht geltend gemacht hat, handelt ' es sich bei der für die Klägerin
nachteiligen Beeinflussung der Herstellungshedingungen keineswegs
allein um eine Preisverschiebung als Folge der wirtschaftlichen
Umwälzung der Verhältnisse durch den Krieg, sondern es beruht
diese SelbstkoStenverteuerung des 'Stromeswesentlich auch auf der
mit der Verstaatlichung der Beznau-I.öntscli Verke eingetretenen
einschneidenden Umgestaltung der wirtschaftlichen Leistungsgrundlagen
der klägerischen si.-G. Als ungünstige Folge der neuen Organisation fällt
insbesondere in Betracht, dass die N. O. K. die Aktien der im Jahre 1907
gegründeten A.-G. Beznau-Löntsch von nominal 500 Fr. " zum Kurse von 690
Fr. über-nehmen mussten, trotzdem deren innerer Wert laut Expertise nur
560 Fr. betrug, sodass schon dadurch die finanzielle Grundlage gegenüber
derjenigen der ursprünglichen Vertragspartei im Sinne einer sschmälerung
der Rendite für

obligationenrecht. N° 13. sei-i

die Klägerin nachhaltig verändert wurde. Der Zusammenschluss der Kantone
in die neue A.-G. bedingte sodann notwendig eine gewaltige Ausdehnung
des-Absatzgebietes und damit eine erhebliche Steigerung des ohnehin
zufolge der Brennstoifknappheit angewachsenen Kraftb-edarfes, sodasssich
die Klägerin zum stär-

_ kern Ausbau des. Kraftwerkes Eglisau. gezwungen 'sah.

Nach ihren Angaben waren die Baukosten hielür im Jahre 1913 auf 16,5
Millionen veranschlagt; die Ausführung erforderte aher einen Aufwand von
39 Millionen und bewirkte eine Erhöhung der Gestehungskosten für den im
Werke erzeugten Strom von 6,6 auf 9 Rp. pro KW. Sind diese bedeutenden
Baukosten auch in keiner Weise der Klägerin zum Verschulden anzurechnen,
so kann sich diese jedenfalls der Beklagten gegenüber umsoweniger auf
die dadurch erschwertel'i Herstellungsbedingungen berufen, als diese
Erschwerung eine Folgeerscheinung der auf ihrer eigenen Entschliessung
beruhenden inneren Umgestaltung des Betriebes, und nicht eines
aussergewöhnlichen, von ihrem Willen unabhängigen Ereignisses ist. Schon
aus diesem Grunde ist daher, abgesehen von der grundsätzlichen Seite,
auch das Begehren um Bewilligung eines erhöhten Zuschlages von 40 %
für das Jahr 1919-20, das

sich wesentlich auf diese Verteuerung der Selbstkosteu

heim Eglisauerwerk stützt, als unherechtigt abzuweisen.

ln welchem Verhältnis an sich die Herstellungsbedingungen durch die
einschneidende Veränderung der geschäftlichen und technischen Grundlagen
der klägerischen ,A. G. anlässlich und zufolge der Verstaatlichung der
Beznau-Löntsch Werke einerseits, und die allgemeine Umgestaltung der
wirtschaftlichen Verhältnisse anderseits, im Sinne einer Erschwerung
für die Klägerin beeinflusst werden sind, ist schwierig, Wenn

nicht unmöglich zu ermitteln. Auch von einer Expertise

wären annäherend sichere Vergleichsza hlen nicht zu

462 Obligationenrecm. N° 74.

erwarten. Soviel darf aber immerhin als keststehend angenommen werden,
dass die Durchfüh ung des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages in
den Jahren 1917 ff. den Beznau-Löntschwerken leichter gefallen wäre ais
den N. 0. K., dies speziell im Hinblick auf die gewaltigen Anlagekosten,
welche wesentlich die Organisation der neuen A.-G. notwendig gemacht hat.

5. sDer vom Vertreter der Klägerin heute gestellte, prozessual zulässige
Eventualantrag auf teilweise Abänderung des Vertrages im Sinne der
Zusprechung

s der für die Jahre 1917 120 verlangten Zuschläge erweist sieh nach
den Ausführungen sub Ziff. 4 ohne weiteres als unbegründet. Sind die
Voraussetzungen für einedauernde Lösung des Vertragsverhältnisses zur
Zeit nicht

gegeben, so kann auch eine vorübergehende Aufhebung des Vertrages, als
welche sich die verlangt-e Vertragsünderung darstellen Würde, nicht in
Frage kommen, da sich dieses Begehren auf die gleichen tatsächlichen

, Verhältnisse stützt.

Demnach erkennä das Bundesgericht :

' Die Berufung wird abgewiesen. und das Urteil des Handeigerichts des
Kantons St. Gallen vom 4. Februar _ 1921 bestätigt.

74. Ln-Et de la I"(3 Section civile du 20 décembre 1921, dans la cause
Pfister contre Rieder et Matti.

N u l ] i 1, e d 11 c o n t r a t (art. 20 CO). Le contrat iicite en
lui-meme, mais conclu en i'rande des arrétés relatifs aux prix maxima,
n'est pas radicalement nui. Seules les clanses illicites sont frappées
de nullité, c'est-à dire que la prestation convenne est réduite à la
mesure legale, à .moins toutefois qu'elle n'ait déjà été fournie.

Rieder et Matti, négociants à Boltigen (Berne) ont fait à Pfister,
d'oetobre 1917 à fin février 1918, diverses

Obligationenrecht. N ° 74. 463

foumitures de bois, qui ont été intégraiement payées. En mars 1918,
Rieder et Matti ont encore livre à l'intéressé une certaine quantità
de bois, facturée 4836 fr. 81, et que Pfister n'a pas réglée. Les
vendeurs ouvrirent alors action en justice, en concluant au paiement
de la somme. due et de 1000 ir. à titre de dommages intéréts pour
rupture de marché. Pfister invoqua une ordonnance' cantonale bernoise
du 4 septembre 1917, fixant le prix maximum du bois, prix infèrieur
à celui convenu entre parties, et, sur le base de cet arrétè, reconnut
finalement devoir 3627 fr. 60. Il conelut à liberation pour le solde, et,
reconventionnellement, au paiement par les demandeurs d'une somme de 3726
fr. 50 avec intéréts de droit. A i'appui de cette prétention, Pfister a
expliquéz qu'il n'avait comm I'existence des arrètés relatifs au commerce
du bois qu'après l'introduction du present procés et qu'il était dès lors
en droit de répéter ce que les vendeurs avaient induement touché sur les
preeedents marchés, en regard des ordonnances spéciales. Par jugemeut du
27 janvier 1921, le Tribunal de pre miére instance de Genève a condamné
Pfister à payer

ssaux demandeurs la somme de 3627 fr. 60 et écarté,

tant la réclamatien de Rieder et Matti en 1000 fr. de Eiommages intéréts
que la conclusion reeonventionnelie du défenseur. Pfister a appeié de ee
jugement, mais seulement dans la mesure où il le déhoutait de sa demande
reconventionnelle, qu'il & réduite à 2517 fr. 30. Subsidairement ii a
invoque la nullité de tous les marchés passés avec Rieder et Matti et
a proposé ie rejet de l'action de ces derniers.

Statuant le 30 septembre 1921, la Com de Justice cinle de Genève a
confirmé le prononcé du Tribunal de première instance, sank en ce qui
conceme la repartition des dépens.

Pfister a recouru en reforme an Tribunal fédéral, eu reprenant ses
dernières conclusions.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 440
Datum : 01. Januar 1920
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 440
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 440 _ Obligationenrecht. N° 73. war ; sein Schaden besteht also in der Differenz


Gesetzesregister
OR: 373
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
713
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 713 - Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.
BGE Register
45-II-386
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • 1919 • vorinstanz • frage • treu und glauben • bundesgericht • richtigkeit • produktion • lieferung • dauer • betriebskosten • baukosten • anlagekosten • thurgau • aktienkapital • handelsgericht • mass • weiler • zins • rechtsbegehren
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