482 Übligationenrecht. N° 71.

gutgeheissen, dass die Beklagten landwirtschaftlicher Verein, Altorfer
und. Kern verpflichtet werden, unter gegenseitiger solidarischer
Haltbarkeit für das Ganze, an den Kläger 15,000 Fr. nebst 5 % Zins
seit dem 8. Januar 1920 zu bezahlen, wobei dem landwirtschaftlichen
Vereins-J5 oder 9000 Fr., Altorfer im oder 4500 Fr. und Kern 1/10 oder
1500 Fr. belastet werden.

71. Urteil aer !. Zivilabteflung vom 11. Oktober 1921 i. S. Busch
gegen A.-G. Kuranstalt Weîssbad. A k t i e n r e c h t. Anfechtung
eines Generalversammlungsbeschlusses. Feststellung des
Streitwertes. Voraussetzungen

für das Vorhandensein eines Reingewinnes. im Sinn von Art. 630 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 630 - Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1  der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
2  einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
OR.

A. Die Beklagte, Aktiengesellschaft Knranstalt Weissbad, besass
ursprünglich ein Aktienkapital von 400,000 Fr., welches durch
Statutenrevision vom 3. Mai 1915 auf die Hälfte herabgesetzt worden
ist ; das Kapital ist in 800 auf den Inhaber lautende Aktien zu 250 Fr.
(früher 500 Fr.) eingeteilt.

Ueber die Jahresbilanz bestimmt § 24 der Statuten: Von dem Reingewinn
werden in erster Linie mindestens 5 % dem Reservefonds zugeteilt. Vom
Ueberschuss wird den Aktionären eine ordentliche Dividende von 4 %
ausgerichtet. Der weitere Rest fällt den Aktionären als Superdividende zu.

Laut § 23 sind bei Erstellung der Bilanz ausser den im Gesetz
niedergelegten Bestimmungen folgende Grundsätze zu beachten :

cc 1. Alle Auslagen und Reparaturen bis 500 Fr., alle Unkosten,
Passivzinsen, Gehalte usw. sind auf Gewinnund Verlustkonto zu
buchen.Obligationenrecht. N° 71. 433

2. Der Generalversammlung steht es jederzeit zu, Abschreibungen zu
beschliessen.

Nach § 16 steht dem Verwaltungsrat der Entscheid über alle Anschaffungen
und Bauten, welche den Betrag von 500 Fr. übersteigen, bis zu einem
Maximum von 5000 Fr zu. ,

Ueber das Geschäftsjahr 1919 legte der Verwaltungsrat der auf den 18. Mai
1920 angesetzten Generalversammlung Bilanz und Gewinnund Verlustkonto vor;
dieses ergab einen Reingewinn von 42,661 Fr. 44 Cts.

(mit Inbegriff des Saldos des Vorjahres im Betrag von

3817 Fr. 48 Cm., sowie eines Kontos Brennmaterialien und Vorräte von
4016 Fr. 35 Cts., Welches in der Rechnung des Vorjahres vergessen worden
war). Der Verwaltungsrat beantragte der Generalversammlung folgende
Verwendung: 1. Zuweisung an den Reservefonds laut Statuten: 5 % des
effektiven Reingewinnes von

34,827 Fr. 61 (31:3. . . . . . . Fr. 1,741.35
2.4%Dividende. . . . . . . . . 8,000. 3. 2 % Superdividende ......
4,000.--

4. Zur Verfügung des Verwaltungsrates für Reparaturen und Ansehaffungen
laut Bericht. . . . 12,000. 5. Abschreibung: an Mobilien Fr. 5000
Immobilien 8000 :) 13,000. 6. Vortragan neue Rechnung . . . :o 3,920.09
Fr. 42,661.44 An der Generalversammlung vom 18. Mai 1920 machte der
Kläger Rusch, welcher früher Direktor der Gesellschaft gewesen war,
diesem Antrag Opposition. Die Generalversammlung stimmte jedoch mit 391
gegen 123 Stimmen dem Antrag des Verwaltungsrates zu. B. Diesen Beschluss
ficht der Kläger mit der vorliegenden Klage an; durch Amtsbot v vom 22.

434 Obligatlonenrecht. N 71.

Mai 1920 verlangte er von der Beklagten die Anerkennung, dass die
Bemessung der Superdividende an die Aktionäre für das Geschäftsjahr
1919 eine ungenügende gewesen sei, dass die Gesellschaft vielmehr
verpflichtet sei, die Superdividende gemäss Statuten von 2 % auf 9 % zu
erhöhen, eventuell eine höhere Superdividende, als die von der Mehrheit
der Generalversammlung im Mai 1920 beschlossene, nach richterlichem
Ermessen, auszurichten.

In seiner Prozesseingabe vom 24. september 1920 beantragte der
Kläger, das Amtsbot sei zu schützen, und bemerkte, er fechte den
Generalversammlungsbeschluss nur insofern an, als dem Verwaltungsrat
12,000 Fr. für Reparaturen und Anschaffungen überlassen wurden, zumal,
da nach bisheriger Praxis die Reparaturen und Anschaffungen regelmässig
aus der Betriebsrechnung bestritten worden seien. Er verlange, dass der
Reingewinn wie folgt verteilt werde:

1. Zuweisung an den Reservefonds,

laut § 24der Statuten. . . . . Fr. 1541.35 2. Ordentliche Dividende .....
8,000. 3. Abschreibung an Mobilien und

Immobilien . ......... 13,0Ù0.--

Total Fr. 22,741 ,35

Zur Verfügung der Aktionäre bleiben 41,681 Fr. 44 (3135. weniger
22,741 Fr. 35 Cts. =' 19,920 Fr. 09 Cts. was die Ausschüttung einer
Superdividende von 9 % (18,000 Fr.) und einen Saldovortrag von 1920
Fr. 09 Cts. ermögliche.

C. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie sich
hauptsächlich darauf berief, dass nach dem Gesetz (Art. 631 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 631 - 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
1    Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
2    Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1  die Statuten;
2  der Gründungsbericht;
3  die Prüfungsbestätigung;
4  die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5  die Sacheinlageverträge;
6  ...

OR) die Generalversammlung befugt sei, vor Verteilung der Dividende
auch solche Reserveanlagen, welche nicht in den Statuten vorgesehen
sind, zu heschliessen, sofern die Sicherstellung des Unternehmens es
erfordere. Die beschlossene Reservestellung sei zur Ausführung dringender
Re-Obligationenreeht. N° 71. . 435

paraturen (Erneuerung der Scheunenbedachung, der Fensterladen und
Fensterbänke am Hauptgebäude, Umbau der Gesindezimmer usw.) unumgänglich
notwendig.

D. Das Bezirksgericht Appenzell hat nach Anordnung einer Expertise fiber
die Dringlichkeit der vorgesehenen Reparaturen das Amtsbot in dem Sinne
geschützt, dass es die Beklagte verpflichtete, über die Dividende von 6 %
(4 % + 2 %) hinaus noch eine weitere Superdividende von 2 % auszurichten.

Auf Appellation der Beklagten hat das Kantonsgericht von Appenzell
Innerrhoden am 9. Juni 1921 das Urteil des Bezirksgerichts im Sinne der
gänzlichen Abweisung der Klage abgeändert.

E. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten,
für das Geschäftsjahr 1919 an die Aktionäre über die Dividende von 4 %
eine Superdividende von 4 % auszuzahlen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Sache
ist gegeben. Denn nach ständiger Praxis ist für die Bemessung des
Streitwertes bei Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
einer Aktiengesellschaft nicht das Spezialinteresse des Klägers an der
Gutheissung des Klagebegehrens, sondern das Gesamtinteresse der beklagten
Gesellschaft 'massgebend, weil das die Ungültigkeit aussprechende Urteil
den angefochtenen Beschluss in tolo, gegenüber sämtlichen Aktionären,
aufhebt (vergl. AS 23 S. 1829, 24 II S. 561, 27 II S. 234 f., sowie
WEISS, Berufung S. 68); die geforderte Superdividende von 2 %, welche
vor der oberen kantonalen Instanz streitig war, macht aber für das ganze
Aktienkapital 4000 Fr., also mehr als den gesetzlichen Mindeststreitwert,
aus.

2. Die Klage fusst in rechtlicher Hinsicht auf Art.

AS &? II 1921 30

436 Obligationenreeht. N° 71.

627 Abs. 1 OR; zu den wohlerworbenen Rechten, welche nach dieser
Bestimmung den Aktionären nicht durch Mehrheitsbeschlüsse der
Generalversammlung entzogen werden können, gehört insbesondere auch der
gesetzund statutenmässige Anspruch des Aktionärs auf die Dividende. Da
diese nach Art. 630
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 630 - Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1  der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
2  einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
OR nur aus dem reinen Gewinn bezahlt werden darf,
der sich aus der Jahresbilanz ergibt, setzt der Dividendenanspruch in
erster Linie voraus, dass ein Reingewinn überhaupt vorhanden sei.

3. Darnach ist vorallem Zu untersuchen, ob die Beklagte die im Gesetz
für die Bilauzziehung aufgestellten Grundsätze; welche auf Ermittlung
der wirklichen Vermögenslage abzielen, namentlich die Vorschriften über
richtige Bewertung der Gebäulichkeiten (mit Einschluss des Inventars)
befolgt habe, d. 11. ob die erforderlichen und den Umständen angemessenen
Abschreibungen von den Anschaffungskosten abgezogen worden seien (Art. 656
Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
1    Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2    Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
OR). Denn ein Ueberschuss der Aktivseite gegenüber der Passivseite
stellt einen Reingewinn nur dar, soweit die Aktiven richtig bewertet sind.

Die Parteien haben sich nicht näher darüber ausgeSprachen, in welchem
Verhältnis die in der Bilanz pro 1919 enthaltenen Bewertungen jener
Aktiven zu dem wirklichen Wert derselben stehen. Nach dem Beschluss der
Generalversammlung zu' schliessen, nimmt die Gesellschaft den Standpunkt
ein, dass die Ansätze für Immobilien und Inventar zu hoch seien, indem sie
Abschreibungen im Betrage von 8000 Fr. + 5000 Fr. = 13,000 Fr., vornimmt,
und dazu wegen Reparaturbedürftigkeit gewisser Objekte (Scheunendach,
Fensterladen usw.) eine Summe von 12,000 Fr. zurückstellt ; sie geht also
davon aus, dass mit den Abschreibungen von 8000 Fr. und 5000 Fr. der
eingetretenen Abnutzung nicht in vollem Masse Rechnung getragen sei,
sondern dass eine weitere Rücklage von 12,000 Fr.Obligationenrecht. N°
71. 37

notwendig sei, damit die in der Bilanz enthaltenen Ansätze den wirklichen
Wert der genannten Aktiven darstellen. Es lag nun dem Kläger ob,
nachzuweisen, dass dies nicht zutreffe, sondern dass die beschlossenen
Rücklagen (die Abschreibungen von 13,000 Fr. zusammen mit der Rückstellung
von 12,000 Fr.) über die Wirkliche Wertverminderung hinausgehen.

Dieser Beweis ist nicht geleistet ; der Kläger hat nicht dargetan, dass
die Abschreibung von 13,000 Fr. der vollen eingetretenen Abnutzung,
einschliesslich der Reparaturbedürftigkeit des Scheunendaches usw.,
entspreche. Sein Angriff gegen die weitere Rücklage von 12,000
Fr. gründet sich auf die Behauptung, dass die in Frage kommenden
Reparaturen aus der Betriebsrechnung des folgenden oder der folgenden
Jahre bestritten werden können. Allein diese Einwendung scheitert
an der Vorschrift des Art. 656 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
1    Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2    Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
OR ; danach muss, sobald eine
Wertverminderung eingetreten ist, ihr entweder durch eine entsprechende
Abschreibung oder durch Aufnahme eines Gegenpostens in den Passiven
begegnet werden. Wenn der Kläger ferner geltend macht, dass zur
Ausgleichung der mit den Reparaturen zu behebenden Wertverminderung ein
Betrag von 8000 Fr. genüge, so ist zu bemerken, dass es sich hier

um eine Bewertung tatsächlicher Verhältnisse handelt

und das Bundesgericht deshalb nach Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
1    Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2    Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
OG nicht in der Lage ist,
den Befund der Vorinstanz zu überprüfen.

4. ,_Der angefochtene Beschluss ist also schon aus dem Gesichtspunkt
aufrecht zu halten, dass er der Aufstellung einer richtigen Bilanz
entspricht: die verfügten Rücklagen erweisen sich als Abschreibungen,
gestützt auf Welche erst der Betrag des Reingewinnes zu ermitteln ist,
und nicht als Reservestellungen aus einem wirklich vorhandenen Reingewinn
Wenn auch die Schlussnahme der Generalversammlung die äussere Form einer
Verfügung über den Reingewinn hat, in--

438 Obligationenrecht. N° 72.

dem die Generalversammlung unterliess, zuerst die nötigen bilanzmässigen
Abschreibungen vorzunehmen, und erst nachher den Reingewinn festzustellen,
so stellt sich doch der gedachte Beschluss in Wirklichkeit als eine
Korrektur der Bilanz dar. Aus diesem Grunde, d. h. weil tatsächlich die
Generalversammlung durch die angefochtenen Rücklagen und Abschreibungen
gar nicht über den Reingewinn verfügt hat, erscheint ihre Massnahme. schon
nach Art. 630
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 630 - Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1  der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
2  einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
Abs. I OR gerechtfertigt, und es entfällt daher die Frage
gänzlich, oh sie es auch nach Art. 631 Abs. 2 wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von
Appenzell-Innerrhoden vom 9. Juni 1921 bestätigt.

72. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 25. Oktober 1921
i. S. stärkle gegen Frelmer.

Abstrakte Schadensbereehnung bei Geltendmachung des Verspätungsschadens
(Art. 103 QR).

'mders verhält es sich mit der in zweiter Linie angestellten abstrakten
Berechnung des Schadens, die sich darauf gründet, dass zwischen dem
Zeitpunkt der lnverzugsetznng und dem nachträglichen Anbieten der
Leistung durch den Kläger der Marktpreis für die betreffende Helzgattnng
ganz erheblich gesunken ist. Die Erörterung der Frage, ob diese Art
der Schadensbereehnung bei Geltendmachung des Schadens aus verspäteter
Erfüllung zulässig sei, kann nicht, wie die Vorinstanz meint, mit der aus
der konkreten wirtschaftlichen Lage her-angezogenen Begründung umgangen
werden, die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass obligationenrecht. N°
72. 439

der Beklagte die Ware, auch wenn diese binnen angemessener Frist geliefert
worden wäre, vor dem Preisrückgang nicht mehr hätte absetzen können. Auch
kann hierin nicht etwa eine tatsächliche Feststellung des Inhalts erblickt
werden, dass selbst bei rechtzeiti--

' ger Erfüllung der Zufall den Gegenstand der Leistung

zum Nachteil des Beklagten betroffen hätte, was nach dem Schlussatz
von Art. 103
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
1    Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2    Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
OR die Haltung des Klägers für den Verspätungssehaden
ausschliessen würde.

Die Zulässigkeit der abstrakten Schadensberechnung ist in Fällen,
wie dem vorliegenden, in dem Sinne zu bejahen, dass es dem Käufer
freistehen muss, vom säumigen Verkäufer als Verspätungsschaden
die Differenz zwischen dem Marktpreis zur Zeit des eingetretenen
Verzuges und dem geringeren Marktpreis zur Zeit der erfolgten Lieferung
bezw. der Lieferungsbereitschaft zu fordern (vgl. Entsch. des deutschen
Reichsober-handelsger. 24 S. 155 f. sowie STAUB, Komm. z. HGB 6. und
7. Auf]. 'I] S. 1284 f.). so hat denn auch das Bundesgericht in einer
Reihe von Entscheidungen den Schuldner, welcher mit der Zahlung einer
in fremder Währung ausgedrückt-en Geldschuld in Verzug ist, für die
zwischen der Fälligkeit und der Zahlung eingetretene Kursdifferenz
haftbar erklärt (vgl. AS 46 II S. 360 f., 408; 47 H S. 193 f.). Diese
Praxis beruht auf dem nämlichen Grundsatz; der Unterschied ist lediglich
der, dass dort der Leistungsgegenstand in Geld besteht. In beiden Fällen
erhält der Gläubiger den Wert, auf den er einen vertraglichen Anspruch
hat, erst dadurch, dass zu der ver-späteren Leistung des Schuldners der
Unterschied zwischen dem Wert dieser Leistung und dem, was der Gläubiger
bei recht-zeitiger Erfüllung in seinem Vermögen gehabt haben würde,
in Form des Schadensersatzes hinzukommt. In casa bekommt der Beklagte
infolge des Lieferungever-Zuges des Klägers eine Ware, die erheblich
weniger wert ist, als sie zur Zeit des Eintrittes des Verzuges
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 432
Datum : 11. Oktober 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 432
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 482 Übligationenrecht. N° 71. gutgeheissen, dass die Beklagten landwirtschaftlicher


Gesetzesregister
OG: 81
OR: 103 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
1    Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2    Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
630 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 630 - Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
1  der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
2  einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
631 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 631 - 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
1    Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
2    Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1  die Statuten;
2  der Gründungsbericht;
3  die Prüfungsbestätigung;
4  die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5  die Sacheinlageverträge;
6  ...
656
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
1    Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2    Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • abnutzung • aktiengesellschaft • aktienkapital • angemessene frist • anschaffungskosten • appenzell innerrhoden • ausgabe • baute und anlage • begründung des entscheids • beklagter • berechnung • bilanz • buch • bundesgericht • einwendung • entscheid • ermessen • form und inhalt • frage • fremde währung • gegenstand • geld • geldschuld • inventar • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • konkursdividende • lieferung • marktpreis • mass • maximum • rechtsbegehren • reservefonds • richtigkeit • richtlinie • schaden • schuldner • staub • streitwert • unkosten • verwaltungsrat • verzug • vorinstanz • weiler • weisung • wert • wohlerworbenes recht • zins • zufall • zugang