416 Obligationenrecht. v-Ns 69.

Gründe, die eine Abweichung von der allgemeinen Regel rechtfertigen
würden. Gerade im Hinblick auf die Versicherungsgesellschaiten
wurde die Bestimmung des Art. 51 in erster Linie in das Gesetz
aufgenommen. Es erschien als unbillig, dass diese den Schaden auf ex
lege haftende Personen sollten abwälzen können, während sie doch die
Schadensmöglichkeiten in ihre Prämien einkalkulieren, und sich auf diese
Weise bis zu einem gewissen Grade zum voraus für künftige Schäden bezahlt
machen können.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.

69. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1921 i. S. Pärli &
Cie gegen Meyer-Wittig.

Vertragsübernahme : Wesen und Voraussetzungen. Beweislast.

A. Unterm 12. Februar 1917 bestellte die Kommanditgesellschaft E. Meyer
& Cie, stockund Pfeifenfabrik in Laufen bei der Klägerin 100,000 Stück
eiserne Stockspitzen zum Preise von 85 Fr. das Tausend, 20,000 Stück
sofort lieferbar, der Rest auf Abruf. In Ausführung dieser Bestellung
machte die Klägerin in der Folge mehrere Teillieferungen.

Im Juni 1917 gab die Schweiz. Pfeifenund Stockfabrik Laufen A.-G. durch
ein gedrucktes Zirkular bekannt, dass sie auf 1. Mai 1917 den Betrieb der
Pfeifenund Stockfabrik E. Meyer & Cfle in Laufen übernommen habe. Ein
entsprechendes Rundschreiben erliess auch die Firma E. Meyer & Cie,
in welchem sie bemerkte, dass ihre Firma zufolge dieser Uebernahme in
Liquidation getreten sei. Gestützt hierauf fakturierte die Klägerin am
18. Juli 1917 eine Teillieferung von 20,500Obligationenrecbt. N° 69. 417

Stockspitzen der neuen A.-G. Schweiz. Pfeifenund Stockfabrik, worauf ihr
diese mit Schreiben vom 21. Juli 1917 ihr Erstaunen über die ohne Abruf
erfolgte Sendung ausdrückte und gleichzeitig mitteilte, dass sie ihr
inskünftig ohne vorgängige Verständigung gelieferte Ware zur Verfügung
stellen werde. Unterzeichnet war die Zuschrift vom Direktor der A.-Gr.,
E. Meyer-Wittig, dem unbeschränkt haftenden Teilhaber der Firma E. Meyer
& Cie in Liquidation. Mit Antwort vom 725. Juli 1917 rechtfertigte sich
die Klägerin durch Berufung auf eine mit einem gewissen Roman gehabte
Besprechung, worauf ihr die A.-G. unterm 26. Juli 1917 neuerdings
erklärte : ohne unser Einverständnis nehmen wir keine Sendung mehr an.
Auch dieser Brief war von Direktor MeyerWittig unterzeichnet.

Am 4. Oktober 1917 sodann schrieb die A. G. als Antwort auf einen nicht
bei den Akten liegenden Brief der Klägerin vom 29. September 1917,
dass sie die Fabrikliegenschaften nicht wie ursprünglich vorgesehen zu
Eigentum, sondern nur pachtweise übernommen habe. Die Firma E. Meyer &
(3.16 in Liquidation bestehe rechtsgültig weiter. Die A.-G. habe sich
nur freiwillig anerboten, die Bezahlung zu übernehmen ; dies könne
sie aber nur-tun, sofern ihr auf friedlichem Wege eine Verständigung
mit de'r Klägerin gelinge ; andernfalls müsste sich diese an die Firma
E. Meyer & Cie in Liquidation halten. Ein Recht, die A.-G. zu betreiben,
stehe der Klägerin nicht zu, da ihr die A.-G., Wie schon öfters betont,
nichts schulde. Unterzeichnet war dieses Schreiben von den Prokuristen
Weber und Meyer.

Am 14. November 1919 stellte die Klägerin der A.-G. Rechnung für eine
weitere Lieferung von 21,056 Stück Stockspitzen im Betrage von 1966
Fr. 20 Cts. Mit von Direktor Meyer-Wittig unterzeichnetem Schreiben
vom 17. November 1919 machte sie aber die A.-G. darauf aufmerksam, dass
sie sich nur für sein kleines Kistchen Ware bezugsbereit erklärt habe ;
mehr werde sie nicht

418 , Obligationenrecht. N° 69.

abnehmen. Daraufhin gelangte die Klägerin am 19. November 1919 an
Meyer-Wittig als Direktor der A. G. persönlich und verlangte Abnahme
der in Erfüllung des mit ihm abgeschlossenen Vertrages gelieferten Ware;

für den Unterlassungsfall drohte sie ihm mit rechtlichen

Schritten. Mit Zuschrift vom 19. Februar 1920 teilte ihr die A.-G. mit,
dass sie den Fakturabetrag von 1966 Fr. 20 Cts. im Laufe des Monats
Februar nicht bezahlen könne, dagegen gewillt sei, einen Eigenwechsel
,per 31. März 1920 auszustellen; sie sei auch bereit, den Rest der Ware
abzunehmen, obwohl sie hiefür noch keine Verwendung habe. Die Klägerin
erklärte sich hiemit am 21.Februar 1920 einverstanden.,

Mit Schreiben vom 17. November 1920 bestritt die A.-G. in der Folge
,nochmals die Rechtspflicht zur Abnahme der Ware und fügte wörtlich bei
: Wir verweigern somit jede Zahlung an Sie und Würden eine eventuelle
Sendung von Stacheln Ihnen zur Verfügung stellen.

Im Dezember 1920 vereinigte sich die A.-G. Pfeifenund Stockfabrik Laufen
mit zwei andern Firmen zur Brunner-Pfeifeufabriken A. G. in Laufen.

B. Mit der vorliegenden Klage belangte die Klägerin E. Meyer Wittig als
unbeschränkt haftenden Teilhaber

der Kommanditgesellschaft ,E. Meyer & Cie auf Abnahme--

von 25,228 Stück Stockspitzen und Bezahlung eines Betrages von 2346 Fr. 20
Cts., nebst SIAM, Zins seit 9. Dezember 1920, eventuell Bezahlung einer
richterlich festzusetzenden Summe nebst 5%% Zins seit einem richterlich
zu bestimmenden Zeitpunkt.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage im wesentlichen mit der
Begründung, dass die unterm 29. August 1917 ins Handelsregister von Laufen
eingetragene Schweiz. Pfeifenund Stockfabrik A.-G. mit Uebernahme der
Kommanditgesellschaft E. Meyer & C.le in Aktiven und Passiven auch deren
Verpflichtungen der Klägerin gegenüber übernommen habe; jedenfalls aber
habe sie durch ihr Verhalten den am 12. Februar 1917Obllgatlonenreeht. N°
69. 419

von der Firma E. Meyer & Cie abgeschlossenen Vertrag im Einverständnis
mit der Klägerin übernommen.

C. Mit Urteil vom 24. Mai 1921 hat der Appellationsbei des Kantons
Bern die Klage abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass es
sich nicht um eine Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven durch
die A.-G. Schweiz. Pfeifenund Stockfahrik Laufen handeln könne, da die
nach Art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
OR erforderliche Publikation unterblieben sei. Dagegen
liege eine durch konkludente Handlung erfolgte Einzelschuldübernahme
vor, durch welche die frühere Schuldnerin, E. Meyer & C, von ihren
Vertragspflichten befreit worden sei; denn durch die gewechselte
Korrespondenz habe die neugegründete A.-G. deutlich zu erkennen gegeben,
dass sie als Rechtsnachfolgerin der Genannten den Vertrag erfüllen wolle,
und die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, indem sie mit
der ,A.-G. über weitere Bezüge unterhandelt, an dieselbe geliefert und
von ihr Zahlung entgegengenommen habe, wie sich aus den Schreiben vom
21., 25. und 26. Juli 1917 und 10. und 17. November 1919 ergebe. In der
Zuschrift der A.-G.

an die Klägerin vom 4. Oktober 1917 werde allerdings

der Standpunkt einer unverbindlichen Zahlungsübernahme vertreten. Allein
eine solche könne nicht als der wirklichen Parteimeinung entsprechend
angenommen werden. Um nicht als Schuldnerin zu gelten, hätte die A. G. die
erste auf ihren Namen ausgestellte Faktur vom 18. Juli 1917 zurück-weisen
müssen ; sie habe dieselbe aber am 21. Juli 1917 entgegengenommen und in
der Folge bezahlt. Darin liege eine stillschweigende Anerkennung ihrer
Schuldnereigenschaft.' Ebenso habe sie die Sendung vom 14. November
1919 angenommen und bezahlt, und gerade durch ihre Bemängelung der
Ware im Briefe vom 9. Dezember 1919 bewiesen, dass sie sich als
Rechtsnachfolgerin der Firma E. Meyer & C'e betrachte. Dass auch die
Klägerin diese Auffassung geteilt habe, gehe aus ihrem Schreiben vom
19. November AS 47 II 1921 29

420 , Obligationenrec'ssisi. N° 69.

1919 hervor, worin sie der A.-G. mit rechtlichen Schritten wegen
Nichteinhaltung ihrer Verbindlichkeiten drohte, sowie aus ihrer Zuschrift
vom 21. Februar 1920, worin

sie schrieb: Wir notieren uns Ihr Versprechen, die Restanz Spitzen in
zwei Malen Mitte April und anfangs?

Juni beziehen zu wollen.

D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren.

E. Dei Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. In Uebereinstimmung mit der Vorsintanz ist davon auszugehen,'dass
eine Uebernahme des Geschäftes der Firma. E. Meyer & Cie mit Aktiven und
Passiven durch die Schweiz. Pfeifenund Stockfahrik A.-G. im Sinne von
Art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
OR nicht erfolgt ist; es kann diesbezüglich auf die zutieifenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

2. Zn Unrecht hat sich aber die Vorinstanz bei Prüfung der Frage, ob die
A..-G. anderweitig aus dem im Streite liegenden Vertrage vom 12. Februar
1917 verpflichtet worden sei, darauf beschränkt, zu untersuchen ob eine
Schuldübernahme im Sinne von Art.. 175 ff. OR vorliege. Denn, wenngleich
die Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer Gegenstand
einer Schuldübernalnne sein können, so gilt dasselbe doch nicht auch von
dem ganzen obligatorischen Verhältnis des Käufers zum Verkäufer; denn
dieses schliesst, dem Wesen des Kaufvertrages als eines zweiseitigen
Vertrages entsprechend, stets auch Rechte des Käufers in sich, die
kraft einer Schuldübernahme dem Dritten vorliegend der A.-G. nicht
zustehen würden. Entscheidend ist daher, ob die A.-Gsi. in die durch
Vertrag begründete Rechtsstellung des Beklagten in ihrer Gesamtheit,
RechteObligationenrecht. N° 69. 421

und Pflichten umfassend, eingetreten und damit zur Vertragspartei
geworden sei.

Dieser Eintritt eines Dritten in ein zweiseitiges Rechtsverhältnis
an Stelle ,des einen Vertragsteils kann nun nur erfolgen unter der
Voraussetzung, dass der andere Vertragsteil sich hiemit einverstanden
erklärt. Danach trifft daher den Beklagten, der behauptet, an den
erwähnten Vertrag nicht mehr gebunden zu sein, die Beweislast einmal für
den Abschluss eines Vertrages zwischen der A. G. und der Firma E. Meyer
& C'e, wonach diese aus dem Vertragsverhältnis entlassen und. durch
erstere ' als Vertragspartei ersetzt worden ist, und weiter für den
Abschluss eines Vertrages zwischen der Klägerin und der A. G., wonach
die letztere sich als Vertragspartei anerboten und von der Klägerin
angenommen worden ist.

a) Irgendwelche Beweise nun für eine Vereinbarung auf Vertragsühernahme
zwischen der A..-G. und der Firma E. Meyer & Cle liegen nicht vor. Weder
wurden bezügliche Aktenstücke ins Recht gelegt, noch ist Zeugenbeweis
beantragt worden. Es kann sich daher nur fragen, ob eine solche aus
der zwischen der Klägerin und der Pz.-G. gewechselten Korrespondenz
oder dem Verhalten der A. G. zu folgern sei. Auch dies ist zu
verneinen, ganz abgesehen davon, dass es an sich gewagt erscheinen
müsste, au's dem Verhalten dieser beiden allein auf ein Abkommen
zwischen einer derselben mit einem Dritten (der Firma E. Meyer &
Cie) zu schliessen. Nach Erhalt der beiden Zirkulare vom Juni 1917,
worin der Uebergang des Betriebes der Firma E. Meyer & Cle an die neu
gegründete A.-G. mitgeteilt und gleichzeitig der unbeschränkt haitende
Teilhaber der Kommauditgesellschaft MeyerWittig als Direktor der
A.-G. mit Einzelunterschrift vorgestellt wurde, hat die Klägerin die
Lieferungen allerdings an die A.-G. adressiert, die sie entgegennahm
und bezahlte. Allein hiebei ist festzustellen, dass die Korrespondenz
zunächst ausschliesslich vom Beklagten selbst ausging und ihr daher
angesichts dessen Doppelstellung

422 . Obflgaflonenrecht. N° 69.

von vorneherein nicht volle Beweiskraft zukommen kann. Eine ausdrückliche
Erklärung, dass die A.-G. in den Vertrag eingetreten sei, findet sich
in der Korrespondenz nicht; ihr Inhalt lässt sich daher ebensogut mit der

Auffassung verbinden, dass die A. G. nur freiwillig, ohne

Anerkennung einer Rechtspflicht zur Annahme und Bezahlung der Sendungen
bereit war. Hiefür spricht denn auch überzeugend der Umstand, dass im
ersten von andern Vertretern der A.-G. unterzeichneten Schreiben vom
4. Oktober 1917 ausdrücklich darauf verwiesen wird, die A.-G. habe
gegenüber der Klägerin keine rechtlichen Verpflichtungen, schulde
ihr nichts, sie nehme die Ware nur freiwillig an, wenn sie sich mit
der Lieierantin verständigen könne, andernfalls möge sich diese an
die rechtsgültig weiterbestehende Firma E. Meyer & Cie in Liquidation
halten. Diese Auffassung ist vom Beklagten, der vom Inhalt der Zuschrift
ohne Zweifel Kenntnis haben musste, da die Sache auch den Verwaltungsrat
beschäftigte, in der Folge, soweit die Akten Aufschluss geben, nie
als unrichtig bezeichnet worden Jedenfalls aber hat die A.-G. den in
diesem Schreiben vertretenen Standpunkt späterhin weder ausdrücklich
noch stillschweigend aufgegeben. Ein Abweichen von

ihrer Stellungnahme ist weder in ihrem Schreiben vom

' 19. Februar 1920, worin sie sich bereit erklärte, die restanzlichen
Spitzen abziunehmen, noch in der tatsächlich erfolgten Abnahme zu
erblicken. Denn die Annahme der Ware hat die A.-G. mit Ausnahme im
Schreiben vom 17. November 1920 nie unter allen Umständen abgelehnt,
sondern nur die rechtliche Abnahmepflicht bestritten. Bei dieser Sachlage
ist daher die Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen der Firma
E. Meyer & C.le und der neugegründeten A.-G. Schweiz. Pfeifenund
Stockfabrik Laufen nicht als erwiesen anzunehmen., b) Aber auch
den Nachweis eines Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der
A. G. hat der Beklagte nicht erbracht; denn nach der Aktenlage hat die
an-siovvgationenreehtsi N' 69. 423

gebliche Uebernehmerin der Klàgerin nie eine Mitteilung über ein
internes Abkommen mit der Firma E. Meyer & CW gemacht oder eine Offerte
auf Eintritt in das Vertragsverhältnis gestellt. Die Frage, ob dabei
diese Uebernahmeofferte auch durch konkiudente Handlung erfolgen
konnte, kann auf sich beruhen bleiben, da jedenfalls ein konkludentes
Handeln in bestimmter, unzweideutiger Weise den Willen der Parteien,
für den ursprünglichen Vertragsteil in das Rechtsverhältnis einzutreten,
und die neue Vertragspartei unter Entlassung der alten anzunehmen, zum
Ausdruck bringen müsste. Dies trifft aber vorliegend, wie erwähnt, nicht
zu. Nicht nur hat die A. G. eine vertragliche Bindung nicht anerkannt,
sondern sie schon im Oktober 1917 ausdrücklich bestritten und erklärt,
die Ware nur aus freien Stücken bei gegenseitiger Verständigung abnehmen
zu wollen. Mangels einer Offerte seitens der A. G. kann daher von einem
Eintritt derselben in das Vertragsverhältnis-, auch Wenn die Klägerin
damit einverstanden gewesen wäre, wofür in der Tat die Akten sprechen,
keine Rede sein ; umsoweniger lässt denn auch die Tatsache, dass die Klä-

gerin an die A.. G., deren Direktor der Beklagte war,

weiterheferte, den Schluss zu, sie hätte die Firma B.Meyer & Cle aus
dem Vertrage entlassen. .

'Sind somit die Voraussetzungen einer Vertragsübernahme durch die
A..-G. Schweiz. Pfeifenund Stockiabrik Laufen nicht erfüllt, so folgt
hieraus für den Beklagten als unbeschränkt haftenden Teilhaber der unterm
29. Oktober 1918 im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft
E. Meyer & C19 die Verpflichtung zur Erfüllung des am 12. Februar 1917
abgeschlossenen Vertrages. ': --

3. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung anbetrifft, ist davon
auszugehen, dass der Preis vertraglich auf 85 Fr. pro 1000 Stück
Stockspitzen festgesetzt wurde. Unter Berufung auf die Tatsache, dass
die A.-G. den ihr mit Faktur vom 14. November 1919 auf 93 Fr.

424 _ Obligationenrecht. N° 69.

erhöhten Preis anerkannt und bezahlt habe, verlangt die Klägerin nun auch
93 Fr. pro 1000 Stück. Der Beklagte hat diese Preiserhöhung eventuell mit
Recht bestritten. Denn abgesehen davon, dass die Anerkennung des er-höhten
Preises seitens der A. G. den heutigen Beklagten als Dritten nicht
bindet, bezieht sich die mit Schreiben vom 19. November 1919 begründete
Preiserhöhung in Gestalt eines Zuschlages von 6% Verzugszinsen nur auf
die damals in Frage stehende Lieferung von 21,058 Stockspitzen. Ueber
ihre Schadloshaltung für die ihr aus der Abnahmeverzögernng hinsichtlich
der noch ausstehenden Vertragsware erwachsenden Nachteile spricht
sich die Klägerin in diesem Schreiben nicht aus ; es ist daher auf
den ursprünglichen Preis von 85 Fr. pro 1000 abzustellen. Dass nach
25,228 Stück zu beziehen sind, ist nicht bestritten, und es ergibt sich
demgemäss als Kautpreisrestanz ein Betrag von 2144 Fr. 38 (Yes., wie ihn
die Klägerin eventuell geltend machte. Dabei sind selbstverständlich
dem Beklagten alle mit der Vertragserfüllung seitens der Klägerin
zusammenhängenden Einreden gewahrt.

Als Abrufsfrist erscheint die Zeit bis 19. November 1919 reichlich
bemessen, und sind daher von diesem

Tage an Verzugszinsen zusidem verlangten Ansatz von .

5 V2 % zu berechnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern vom 24. Mai 1921 aufgehoben, und die Klage dahin
gutgeheissen, dass der Beklagte verpflichtet wird, 25,228 Stück
Stockspitzen abzunehmen und an die Klägerin 2144 Fr. 38 Cts.,nebst 5 %
% Zins seit 19. November 1919 zu bezahlen.Obligationenrecht. N° 70. 425

70. Urtefl' der II. Zivilabteiluug vom 6. Oktober 1921 ss i. S. Dubach
gegen Altorfer und Genossen.

Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
if. OG. Augenschein und Expertise in der
Berufungsinstanz. -Haftung für Unfall bei einer Dreschmaschine aus
Werkschaden gemäss Art. 58 GB und aus Verschulden gemäss Art. 41
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. Haftung des Dienstherrn gemäss Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR wegen Verwendung eines
Knaben an gefährlicher Stelle auf einer Dreschmaschine. selidare Haftung
gemäss Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR.

A. Der im Jahre 1904 gebotene Kläger Martin Dubach war im
landWirtschaftlichen Betriebe des Bee klagten Altorfer angestellt und
leistete daselbst am 20. Oktober 1919 beim Dreschen Aushilfe. Das Dreschen
erfolgte dabei auf einer mit elektrischem Motor betriebenen Maschine,
die dem mitbeklagten landwirtschaftlichen Verein Winkel-Rüti gehörte,
der damit bei den Landwirten gegen Stundenlohn zu dreschen pflegte. Am
genannten Tage bedienten die beiden Angestellten des Vereins, die
Beklagten Albert Kern und Heinrich Meier, die Maschine, und zwar besorgte

_Kern den vor der Tenne aufgestellten Motor, und Meier

hatte die Garben indie Maschine, die in der Terme aufgestellt War,
zu verbringen. Die Hilfsgeschäfte wurden vom Beklagten Altorfer, seinem
sehne und seinen Angestellten verrichtet, und zwar fand dabei der Kläger
in der Weise Verwendung, dass er am Vormittag auf dem Tische der Maschine,
einem schräg vor der Einlassöffnung abfallenden Brett, die aufgelösten
Garben auszubreiten und dem ebenfalls auf der Maschine stehen-. den
Drescher zuzuschieben hatte, der sie durch die Einwurföffnung, einem nach
vorn mit einem. Schutzmantel gedeckten, nach hinten} (gegen den Tisch zu)
aber offenen Schlitz, dem innern Getriebe der Maschine zuführte. Als gegen
Mittag das Dreschen der Garben beendet war und die Maschine stillestand,
wurden, während die übrigen Arbeiter etwas ausruhten, von
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 416
Datum : 03. Oktober 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 416
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 416 Obligationenrecht. v-Ns 69. Gründe, die eine Abweichung von der allgemeinen


Gesetzesregister
OG: 56
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
181 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • 1919 • vertragspartei • frage • stelle • bundesgericht • kommanditgesellschaft • brief • lieferung • zins • verhalten • beweislast • rechtspflicht • tag • entscheid • unternehmung • bewilligung oder genehmigung • kenntnis • schaden • berechnung
... Alle anzeigen