fen und schaltete daher alle subjektiven Interessen des an der Ware
Berechtigten aus. Dementsprechend kann aber auch im vorliegenden
Falle nichts darauf ankommen, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre,
die Schiirzenstoffe an Hitsehmann zu liefern. Auch wenn dies der Fall
gewesen sein sollte, ist die Beklagte gehalten, den vollen Wert der
Ware zu ersetzen. Dabei ist für die Berechnung dieses Wertes massgebend
die Marktlage am Ablieferungsort zu der Zeit, da laut Frachtvertrag
die Ablieferung erfolgen sollte. (EHRENBERG 5 II S. 230: STAUB, zu §
430 Anm. 7; OSER, N. H 2 zu Art. 447.) In seinem Briefe
vom l?. Oktober 1919, also noch vor Verlust der Ware,.
hat der Kläger Ablieferungsort und -zeit dahin bestimmt, dass ihm die Ware
in Buchs zur Verfügung gehalten werden solle. Als Ablieferungsort kommt
daher Buchs und als Zeitpunkt, in dem die Ablieferung hätte erfolgen
müssen, der Tag in Betracht, an dem der Kläger zum erstenmale nach
der irrtümlichen Spedition die Rückgabe des Gutes verlangte. Da dieser
Verkehrswert aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ist der Prozess
zur Vornahme der nötigen Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dies in der Meinung, dass der Kläger an seine Erklärung, er trete seine
Ansprüche gegen Hitschmann an die Beklagte ab, gebunden bleibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Das Urteil des Handelsgérichts des Kantons Zürich vom 12. November
1920 wird aufgehoben und die Streitsaehe im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
mw "vr wwe-...,..- . ... _Obligationeureeht. N° 57. 333--
57. Urteil der II. Zivilabtellung vom 22. September 1921 i. S. von Kleist
gegen Dreher &: Cie.
OR Art. 55 : Haftung des Automobileigentümers für den Chauffeur,
insbesondere wenn er selbst mitfährt. Bedeutung der Fahrbewilligung.
A. Am 24. September 1919 stiess das Personenautomobil des Klägers, in
welchem sich dieser selbst, seine Sekretärin und sein Chauffeur, der
das Automobil führte, befanden, beim Eingang des Dorfes T ägerwilen auf
der Strasse Ermatingen-Kreuzlingen, die hier eine kurze Strecke steil
abfällt und die Strasse Bahnhof TägerwilenWäldi kreuzt, mit dem vom
Bahnhof Tägemsiien herkommenden Lastautomobil der Beklagten, das von
deren, Arbeiter Hoch geleitet wurde, zusammen. Mit der vor liegenden
Klage und Widerklage verlangen Kläger und Beklagte Ersatz des ihnen
hiedurch erwachsenen Schadens.
B. Durch Urteil vom 26. April hat das Obergerieht des Kantons Thurgau
die Hauptklage abgewiesen, dagegen die Widerklage im reduzierten Betrage
von 4043 Fr. 70 Cts. zugesprochen.
C. Gegen dieses ihm am 23. Mai zugestellte Urteil hat der Kläger am
8. Juni die Berufung an das Bundes-
'gerieht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der
Hauptklage, bezw. Rückweisung, und Abweisung der Widerklage, eventuell
Abweisung auch der Widerklage, subeventuell weitere Reduktion der
Vîderklageforde-
rung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. Auch wenn im Gegensatz zur Vorinstanz angenommen würde, es sei der
Chauffeurdienste leistende Arbeiter der Beklagten gewesen, der den
Zusammenst'oss verursacht habe, so haftet die Beklagte selbst für den;
Schaden dann nicht, wenn sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt
angewendet hat, um einen Schaden .
334 Obligationenreeht. N° 57.
dieser Art zu verhüten (Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
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1 | Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30 |
2 | Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. |
einiger Zeit im Besitze einer staatlichen Fahrbewilligung war ; dass
aber die Art und Weise, wie er seither das Lastautomobil der Beklagten
führte, zu irgendwelchen Beanstandungen Anlass gegeben hatte, behauptet
der Kläger selbst nicht. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte
die Führung ihres Lastautomobils für die in Frage stehende Fahrt, die
keinerlei besondere Schwierigkeiten darbot, füglich Hoch anvertrauen Die
Hauptklage ist daher abzuweisen, ohne dass auf die Frage eingetreten zu
werden braucht, wer den Zusammenstoss verursacht habe.
2. Anderseits lässt sich aus Gründen gleicher Art ebensowenig
beanstanden, dass der Kläger die Führung seines Automobils seinem
Chauffeur über-liess Weil dieser aber nach der Feststellung der
Vorinstanz im kritischen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die örtlichen
Verhältnisse unzulässig rasch gefahren ist, fragt sich weiter, ob der
dem Kläger obliegende Exkulpationsbeweis nicht daran scheitert, dass er,
obwohl selbst ebenfalls im Automobil befindlich, die Ueberschreitung
der zulässigen Fahrgeschwindigkeit nicht verhindert hat. Nun ist aber
davon auszugehen, dass die durchgreifende Beaufsichtigung des Chauffeurs
eine kaum weniger angespannteAufmerksamkeit erheischen würde als die
Führung des Automobile selbst. Eine derartige Aufmerksamkeit aber kann
dem Eigentümer des Automobils. der die Führung einem Chauffeur anvertraut
hat, an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln wie hier kein Anlass besteht,
auch dann, wenn er mitfährt, nicht zugemutet werden, zumal wenn er sich
in Gesellschaft weiterer Personen befindet. Vielmehr genügt er seiner
Pflicht, wenn er einsehreitet, sobald er wahrnimint oder ihm nicht hat
entgehen können, dass der Chauffeur unkorrekt fahrt. Im vorliegenden
Falle ist nun aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich bewusst
gewesen sei, sein Chauffeur fahre unzulässig rasch, und es lässt auch
nichts darauf schliessen, dassentgangwa N° 58. 335
er sich dessen habe bewusst. sein müssen. Denn es ist nicht festgestellt,
dass der Chauffeur im allgemeinen unzulässig rasch fuhr, sondern nur,
dass er für die Fahrt durch ein Dorf, zumal auf abschüssiger Strasse und
über eine wenig übersichtliche Strassenkrenzung, die Fahrgeschwindigkeit
nicht angemessen verlangsamte und zudem keine Signale gab. Dies hätte
der Kläger jedoch schon sofort bei der Einfahrt ins Dorf, zu einer Zeit
also, da eine allfällige Weisung auf Verlangsamung des Tempos noch
zur Vermeidung des Zusammenstosses beizutragen geeignet war, nur bei
Anwendung eines ihm nach dem Ausgeführten nicht zumutbaren Grades von
Aufmerksamkeit wahrzunehmen vermocht. Hat also auch der Kläger nichts
unterlassen, was ihm die Sorgfaltspflicht zu tun gebot, so erweist sich
die Widerklage ebenfalls als unbegründet, mag auch sein Chauffeur den
Zusammenstoss verursacht haben, wie die Vorinstanz annimmt.
Demnach erkennt das Bundesgerichi :
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt, dass in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 1921 die
Widerklage abgewiesen, im übrigen aber das angefochtene Urteil bestätigt
wird. si
58. Urteil der II. Zivîlabteilmg vom 29. September 1921 i. S. Oswald
gegen Aluminium ,A.-G.
Emission von Gratisaktien zu? Gunsten der A k ti o n ä r e. Recht des
Verwaltungsrates, den Anspruch der Aktionäre auf Zuteilung der emittierten
Aktien zu befristcn.
A. Die Beklagte, Aluminium-Industrie Aktiengesellschaft, erhöhte auf
Antrag 'ihres VerwaltungsAS nti-12m 23