326 , Obligationenrecht. N° 55.

haupt Raum lässt. Da nun die Auszahlung in casa nie stattgefunden
hat, ist die Hingabe der 19,500 Fr. aus einem nachträglich nicht
verwirklichten Grunde erfolgt, m. a. W. der Beklagte ist um diese Summe
in ungerechtfertigter Weise auf Kosten der Klägerin hereichert worden.

4. Es kann demgegenüber nicht eingewendet werden, die Klägerin habe es
zu vertreten, dass sie den Check verspätet zur Zahlung vorgewiesen habe
und er aus diesem Grunde nicht honoriert worden sei. Denn der Beklagte
darf durch diese Unterlassung nicht besser gestellt sein, als er bei
rechtzeitiger Vorweisung gestellt wäre. Da er nun bei dieser, wie er
selber annimmt, mit dem Checkbetrag belastet werden wäre, kann er nicht
geltend machen, er sei, weil er infolge des Verhaltens der Klägerin nicht
belastet sei, berechtigt, die 19,500 Fr. zu behalten; er hat hiezu keinen
Rechtsgrund. Auch aus Art. 834
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 834 - 1 Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen.
1    Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen.
2    Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen der Versammlung bekanntzugeben und von ihr zu beraten. Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.710
3    Diese Versammlung bestellt auch die notwendigen Organe.
4    Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Handelsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterzeichnung der Statuten begründet werden.
und 835
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 835 - Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
OR kann der Beklagte nichts zu
seinen Gunsten herleiten. Abgesehen davon, dass unter den vorliegenden,
ganz ausserordentlichen Umständen die achttägige Vorweisungsfrist so wie
so nicht hatte beobachtet werden können, hat nach Art. 835 eine säumnis
nur den Verlust des Regress-

rechts gegen den Aussteller. zur Folge, worum. es sich--

hier nicht handelt.

Die Entlastungserklärnngen endlich, welche die Kantonalbank sich von
der Klägerin hat ausstellen lassen, fallen im Verhältnis zum Beklagten
nicht in Betracht; auch hieraus .kann dieser eine Befreiung von seiner
Haftung nicht ableiten.

5. Die Unbegründetheit des heute gestellten Eventualbegehrens, die Klage
sei zur Zeit abzuweisen, ergibt sich aus dem Gesagten ohne weiteres;
denn es kann nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte zur Zeit
nicht. bereichert sei.

Ebensowenig kann dem weiteren Eventualbegehren entsprochen werden,
die Klage sei nur in dem Sinne zuObligationenrecht. N° 56. 327

schätzen, dass der Beklagte zur Rückerstattung von 30,000 Rubel, statt
von 19,500 Fr., verurteilt werde., Dieser Standpunkt scheitert an der
Erwägung, dass. "der Beklagte tatsächlich in Schweizeriranken, und nicht
in Rubeln, bereichert worden ist, und folglich auch: Schweizerfranken
herauszugeben hat (vgl. GCETZINGEB, Anm. 12 zu Art. 813
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 813 - Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR) ; die Berufung
auf das Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 1917 i. Si Chester
gegen Schweiz. Kreditanstalt geht fehl, weil der vorliegende Fall von
jenem wesentlich abweicht. Da die Voraussetzungen des Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR nach
jeder Richtung erfüllt sind, ist vielmehr in Uebereinstimmung mit der
Vorinstanz und untü: Umgangnahme von weiteren Beweismassnahmen die Klage
im vollen Betrage von 19,500 Fr., nebst 5 % Zins vom 7. November 1917

bis 5. Mai 1918 und 5 1/2 % von letzterem Datum an, gutzuheissen. '

Demnach erkennt das Bundesgericht :_

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 14. Februar

si 1921 bestätigt.

56. Urteil der n. Zivilabteilung vom 21. September 1er i. S. Widmer
gegen Danzas. F r a c h t v e r t r a g : Auslieferung des Gutes trotz
Widerrufs an den ursprünglich als Empfänger Bezeichneten. Haftung des
Frachtführers nach Art. 447 für den s vollen

Wert o ,des Frachtgutes. Bestimmung des vollen Werts s ohne Rücksicht
auf den dem Absender erwachsenen Schaden-

A. Im September 1919 übergab der Kläger Widmer der Beklagten Firma Danzas
& Cie A.-G., Filiale Zürich,. drei Kisten Schürzenstoffe zur Spedition
an Caro & Jel--

828 Obligationenrecht. N' 56.

linek in Wien, welche ihrerseits die Ware gegen Zahlung der darauf
iastenden Spesen an Ernst Hitschmann in Wien herausgeben sollten. Am
22. September 1919 fragte der Kläger die Filiale Buchs der A. G. Danzas
& Cie an, ob die Kisten schon nach Wien abgerollt seien. Danzas in
Buchs verneinte dies und verwies darauf, dass die die Ware begleitende
Durchführbewillignng ungenügend, und dass überdies der Verkehr mit
Wien eingestellt sei. Darauf schrieb der Kläger am 17. Oktober 1919
an die 'Spediteurin in Buchs, sie solle die Kisten bis nach Erhalt
neuer Instruktionen in Buchs zurückbehalten. Zufolge Versehens eines
Angestellten liess jedoch Danzas in Buchs die Ware dennoch abrollerrfsie
kam in Wien an und wurde dem Adressaten Hitschmann ausgehändigt.

B. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger von der
Beklagten'Ersatz des auf 15,928 Fr. 15 Cts. bezifferten Fakturawertes
der Ware. Er führte aus, das mit Hitschmann abgeschlossene Kaufgeschäft
habe sich _zerschlagen, er habe darum der Filiale Buchs der Spediteurin
Gegenordre gegeben; da diese seine Instruk,tion nicht beachtet habe,
sei die Beklagte nach Art. 447
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 447 - 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
1    Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2    Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3    Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.
OR schadenersatzpflichtig geworden. Sein
Verhältnis zu Hitschmann berühre den Prozess in keiner Weise, immer-

hin trete er für den Fall des Obsiegens der Beklagten seine --

sämtlichen Rechte gegen den Empfänger der Ware ab. Die Beklagte
verkündete Caro & Jellinek und Hitschmann den Streit. Sie beantragte
Abweisung der Klage, indem sie in erster Linie die Einrede der-mangelnden
Passivlegitimation erhob. In zweiter Linie machte sie geltend, der Kläger
sei selber schuld, dass die Ware entgegen seiner Ordre doch spediert
werden sei, auf alle Fälle aber habe er den Beweis nicht erbracht, dass
ihm aus dem Versehen des Buchser Hauses überhaupt ein Schaden erwachsen
sei. , C. Mit Urteil vom 12. November 1920 hat das Handelsgericht des
Kantons Zürich die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Bestreitung
der Passivlegitima-Obligatiouenrecht. N° 56. 329

tion sei zwar zu unrecht erfolgt, und ebenso treffe der Vorwurf des
Selbstverschuldens nicht zu, dagegen könne der Kläger auf die Tatsache
der Auslieferung der Ware an Hitschmann einen Schadenersatzanspruch
deswegen nicht gründen, weil dadurch nur der Zustand hergestellt werden
sei, der dem Rechte, d. h. der nach den Akten einwandfrei festgestellten
Lieferpflicht des Klägers entsprechen habe.

D. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der
er neuerdings Zusprechung der Klage beantragt.

l'

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. Die Beklagte macht zur Begründung der Einrede der mangelnden
Passivlegitimation geltend, die Aktiengesellschaft Danzas & Cle habe ihren
Hauptsitz in Basel, ihre Filialen seien nur haftbar für die Geschäfte, die
sie selber abgeschlossen und durchgeführt haben. Letztere Voraussetzung
treffe für die Beklagte im vorliegenden Falle nicht zu. Die Gegenordre
des Klägers sei direkt an die Filiale Buchs gerichtet gewesen, für ein

,Versehen bezüglich der Ausführung dieser Gegenordre

könne daher auch nur Buchs verantwortlich gemacht werden. Hätte allerdings
der Kläger seinen SpeditionsWiderruf an sie, die Beklagte, gerichtet,
und hatte sie dann das Haus in Buchs davon in Kenntnis gesetzt, so hätte
sie für dessen Versehen als für das einer Hülfsperson einstehen müssen, so
aber wie die Verhältnisse liegen, sei sie gar nicht in die Lage gekommen,
sich mit diesem Widerruf überhaupt zu befassen.

Diese Einrede der Beklagten steht im Widerspruch mit Art. 449
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 449 - Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
OR. Darnaeh
haftet der Frachtführer für alle Fehler, die auf dem Transporte vorkommen,
gleichViel, ob er den Transport bis zum Ende selber besorgt, oder durch
einen andern Frachtführer ausführen lässt. Auch wenn man daher die
Filiale Buchs nicht als Hi'flfs'ssperson der Beklagten qualifizieren
wollte, müsste man

330 . Obngationenrsiecht. N° 56.

doch auf Grund dieses Art. 449 die Passivlegitimatiousi

der letzteren bejahen.

2. In materieller Hinsicht geht die Beklagte und --

mit ihr das Handelsgericht zu unrecht davon aus, dass die Forderung
des Klägers nach den allgemeinen Grundsätzen über die Pflicht zum
Schadenersatz bei Vertragsbruch zu beurteilen sei. Diese allgemeinen
Grundsätze sind in Art, 447 OR für den Frachtvertrag in wesentlicher
Hinsicht modifiziert worden. Der Frachtführer haftet, wenn das Frachtgut
verloren oder zu Grunde gegangen ist, für den vollen Wert der Ware,
sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die
natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden des
Absenders oder Empfängers verursacht wurde oder endlich auf Umständen
beruht, die durch die Sorgfalt eines ,ordentlichen Frachtführers nicht
abgewendet werden konnten. '

Richtig ist allerdings, dass im vorliegenden Falle von einem Verlust
im eigentlichen Sinne des Wortes, d. h. von einem Verschwinden der W ,
nicht gespro' chen werden kann. Allein nach Doktrin und Praxis be-steht
darüber kein Zweifel, dass der Begriff des Verlustes für die Haftung
des Frachtführers in einem

weiteren Sinne aufgefasst werden muss. Als verloren -

hat das Frachtgut immer dann zu gelten, wenn der Frachtführer nicht
mehr in der Lage ist, es dem nach Frachtrecht Dispositionsberechtigten
zur Verfügung zu stellen. Welche Gründe ihn daran hindern, kommt
dabei nicht in Betracht. Art. 447 findet daher auch dann Anwendung,
wenn die Ware einem nach dem Frachtvertrag nicht berechtigten Dritten
übergeben und insbesondere auch dann, wenn sie, wie im vorliegenden
Falle, nach erfolgtem Widerruf noch an den ursprünglich als Empfänger
Bezeichneten aushingegehen wurde. (STAUB, zu § 429 Anm. 5; EHRENBERGS
Handbuch 5 II s. 218; EGER, internationale Uebereinkunft über den
Elsenbahn-Fraehtverkehr Art. 30 N. IV c; RGE 94

eur-'.....; .. ,Obligationenrecht. Né 56. 331

. S. 99; EGER, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen 7 N 224; 71 Nr. 152).

Der Beklagten ist es aber auch nicht gelungen, den in Art. 447
vorgesehenen Exkulpationsbeweis zu erbringen. Sie kann nicht bestreiten,
dass die Spedition auf ein Versehen eines Angestellten der Buchser
Filiale, für deren Fehler sie wie für eigene haftet, zurückgeführt
werden muss. Sie hat allerdings behauptet, dieses Verschulden falle
nicht, oder nur in beschränktem Masse in Betracht, weil den Kläger
insofern ein schweres Selbstverschulden treffe, als er statt an sie,
die Beklagte, seinen Widerruf direkt an die Filiale Buchs gerichtet
habe. Die Beklagte war jedoch nicht in der Lage, darzutun, warum diese
direkte Abgabe der Widerrufserklärung an Danzas in Buchs das Versehen
begünstigt haben soll, und was sie selber, wenn der Widerruf zunächst
ihr zugegangen wäre, hätte tun können, um dieses Versehen zu vermeiden.
Anderseits kann der Kläger mit Recht geltend machen, es habe sich für
ihn darum gehandelt, die Gegenordre auf dem Wege abzugeben, auf dem sie
die Ware am schnellsten habe erreichen können, und da er mit der Filiale
Buchs schon damals wegen des Frachtgutes in direktem Verkehr gestanden
sei und von ihr erfahren habe, dass es bei ihr liege, so habe er keine
Veranlassung gehabt, seine Gegenordre über Zürich zu leiten.

3. Kann nach dem Gesagten die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten
nicht bezweifelt werden, so ist hinsichtlich des Quantitativs darauf
hinzuweisen, dass Art. 447
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 447 - 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
1    Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2    Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3    Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.
OR nicht auf den tatsächlich erlittenen
Schaden abstellt, sondern den Frachtführer schlechthin verpflichtet,
dem Berechtigten den vollen Wert des verlorenen Gutes zu ersetzen. Diese
Ersatzberechuung lässt weder für die Einrede Raum, der Schaden übersteige
den Wert des Gutes, noch für die Einwendung, er erreiche diesen Wert
nicht. Der Gesetzgeber wollte für derartige aus dem Frachtvertrag
entstehende Anstände eine klare, eine rasche Erledigung ermöglichende
Rechtslage schaf-

332 Obligationenrecht. N° 56.

fen und schaltete daher alle subjektiven Interessen des an der Ware
Berechtigten aus. Dementsprechend kann aber auch im vorliegenden
Falle nichts darauf ankommen, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre,
die Schürzenstoffe an Hitschmann zu liefern. Auch wenn dies der Fall
gewesen sein sollte, ist die Beklagte gehalten, den vollen Wert der
Ware zu ersetzen. Dabei ist für die Berechnung dieses Wertes massgebend
die Marktlage am Ablieferungsort zu der Zeit, da laut Frachtvertrag
die Ablieferung erfolgen sollte. (EHRENBERG 5 II S. 230: STAUB, zu §
430 Anm. 7 ; OSER, N. II 2 zu Art. 447.) In seinem Briefe

vom 17. Oktober 1919, also noch vor Verlust der Ware,.

hat der Kläger Ablieferungsort und -zeit dahin bestimmt, dass ihm die Ware
in Buchs zur Verfügung gehalten werden solle. Als Ablieferungsort kommt
daher Buchs und als Zeitpunkt, in dem die Ablieferung hätte erfolgen
müssen, der Tag in Betracht, an dem der Kläger zum erstenmale nach
der irrtümlichen Spedition die Rückgabe des Gutes verlangte. Da dieser
Verkehrswert aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ist der Prozess
zur Vornahme der nötigen Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dies in der Meinung, dass der Kläger an seine Erklärung, er trete seine
Ansprüche gegen Hitschmann an die Beklagte ab, gebunden bleibt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das Urteil des Handelsgérichts des Kantons Zürich vom 12. November
1920 wird aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.Obligaüonenrecht. N° 57. 333--

57. Urteil der II. Z'wilabteilung vom 22. September 1921 i. S. von Kleist
gegen Dreher & Cie.

OR Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
: Haftung des Automobileigentümers für den Chauffeur,
insbesondere wenn er selbst mitfährt. Bedeutung der Fahrbcwilligung.

A. Am 24. September 1919 stiess das Personenautomobil des Klägers, in
welchem sich dieser selbst, seine Sekretärin und sein Chauffeur, der
das Automobil führte, befanden, beim Eingang des Dorfes Tägerwilen auf
der Strasse Ermatingen-Kreuzlingen, die hier eine kurze Strecke steil
abfällt und die Strasse Bahnhof TägerwilenWäldi kreuzt, mit dem vom
Bahnhof Tägerwilen herkommenden Lastautomobil der Beklagten, das von
deren. Arbeiter Hoch geleitet wurde, zusammen. Mit der vor-liegenden
Klage und Widerklage verlangen Kläger und Beklagte Ersatz des ihnen
hiedurch erwachsenen Schadens.

B. Durch Urteil vom 26. April hat das Obergericht des Kantons Thurgau
die Hauptklage abgewiesen, dagegen die Widerklage im reduzierten Betrage
von 4043 Fr. 70 Cts. zugesprochen.

C. Gegen dieses ihm am 23. Mai zugestellte Urteil hat der Kläger am
8. Juni die Berufung an das Bundes-r

'gericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der

Hauptklage, bezw. Rückweisung, und Abweisung der Widerklage, eventuell
Abweisung auch der Widerklage, subeventuell weitere Reduktion der
Widerklageforde-

rung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Auch wenn im Gegensatz zur Vorinstanz auge-v nommen würde, es sei
der Chauffeurdienste leistende Arbeiter der Beklagten gewesen, der den
Zusammenstoss verursacht habe, so haftet die Beklagte selbst für den
Schaden dann nicht, wenn sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt
angewendet hat, um einen Schaden ,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 327
Datum : 01. Januar 1920
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 327
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 326 , Obligationenrecht. N° 55. haupt Raum lässt. Da nun die Auszahlung in casa


Gesetzesregister
OR: 55 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
62 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
447 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 447 - 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
1    Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2    Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3    Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.
449 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 449 - Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
813 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 813 - Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
834 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 834 - 1 Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen.
1    Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen.
2    Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen der Versammlung bekanntzugeben und von ihr zu beraten. Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.710
3    Diese Versammlung bestellt auch die notwendigen Organe.
4    Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Handelsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterzeichnung der Statuten begründet werden.
835
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 835 - Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • buch • wert • schaden • bundesgericht • 1919 • vorinstanz • widerklage • weiler • erwachsener • handelsgericht • treffen • ersetzung • staub • chauffeur • bahnhof • selbstverschulden • entscheid • lieferung • ware
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