302 Obllgationenreem. N' 52.

Abgesehen davon, dass das Bundesgericht schon in seinem Urteil vom
1. Dezember 1920 i. S. Hausf gegen Stritzky & Cie (AS 40 II Nr. 68)
angedeutet hat, die Frage, ob eine derartige interne Geldentwertung
die Grundlage eines Ersatzanspruches aus verzögerter Leistung sein
könne, müsse offenbar verneint werden, ist hier wiederum die Erwägung
entscheidend, dass die Parteien in vollem Bewusstsein die Kronenwährung
ausgewählt, und damit beiderseits das Risiko allfälliger, durch die
Verhältnisse bewirkter Veränderungen in der Kaufkraft der Kronen
übernommen haben. -

52. Urteil der I. Zivilsbteilung vom 4. Juli 1921 i. S. Haas gegen Mer
& Brunner.

B ü r g s c h a i t. Erfordernis der Angabe eines bestimmten Betrages
der Haftung des Bin-gen. Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
OR.

A. Durch Schuldverpflichtung vom 10. Februar 1919 hat C. Werner Haas,
Sägereihesitzer in Zwingen und

Sohn des Mägerss Alpheus Haas, anerkannt, infolge,

Schuldübernahme von Meinrad Hueber den Beklagten Erzer & Brunner den
Betrag von 10,289 Fr. 95 (Itsschuldig geworden zu sein: Er verpflichtete
sich, diesen Betrag vom 1. Februar 1919 an halbjährlich zu 5% %
zu verzinsen und durch vierteljährliche Abzahlungen von 1250 Fr. zu
amortisieren. Die Beklagten waren berechtigt, bei nicht pünktlieher
Zahlung die Schuldsumme sofort zurfickzuiordem. In der gleichen
Urkunde verpflichtete sich der Kläger in solidariseher Verbindung mit
dem Hauptschuldner für diese Forderung als Bürge. Da der Hauptsehuldner
seine Zinsund Amortisationssspflicht nicht gehörig erfüllte, und überdies
im Herbst 1919 in Konkurs fiel, forderten die Beklagten den auf

.-Obligndonmecbt. N° 52. aos 30. Mai 1920 sich ergebenden Saldo von
9410 Fr. 55 Cts. direkt vom Kläger. Dieser erhob gegen den ihm am
18./19. Juni 1920 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag; durch
Urteil vom 28. August 1920 erteilte

' jedoch der Appellationshof des Kantons Bern den Be--

klagten die provisorische Rechtsöffnung.i

B. Mit der vorliegenden Aberkennungsklage stellt der Kläger '
das Rechtsbegehren, es sei zu erkennen, dass er den Beklagten die
Summe von 9410 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5 Iz% seit 1. Juli 1920 und
Betreibungskosten nicht schulde.

,Der Kläger bestreitet seine Zahiungspflieht nicht deshalb, Weil er den
Anspruch der Beklagten nicht anerkennt, sondern er macht verrechnungsweise
eine höhere Gegeniorderung geltend, die er wie folgt begründet : Meinrad
Hueber, früher Holzhändler in Zwingen, habe vom Staat Bern durch zwei
Kaufverträge vom 18.'Februar und 25. Juli 1916 Holz für den Gesamtbetrag
von 11,989 Fr. 80 Cts. erworben. Für diesen Betrag haben die Beklagten
Solidarbürgschaft geleistet; da der Staat Bern die Kaufpreisforderung
samt 5 % Zins seit 15. Oktober 1917 ihm (dem Kläger) abgetreten

,habe, seien die Beklagten nunmehr zur Zahlung an ihn

verpflichtet.

'Der erste Vertrag vom 18. Februar 1916 lautet: Auf erfolgtes Angebot
verkauft hiermit das Kreis forstamt Laufen zu den vorstehenden Gedingen
unter Genehmigungsvorbehalt der Forstdirektion an Herrn Meinrad Hueber in
Zwingen aus der Staatswaldung Rittenberg folgende Sortimente: 37 Stück
Sagholz mit ca. 100 m*, Einheitspreis per m* 42 Fr. Das verkauflze Holz
ist noch einzumesseu und das Ergebnis dieser Einmessung, sowie der sich
herausstellende Ge samtpreis durch ein der gegenwärtigen Vertragsm kunde
nachzutragendes Verba} zu konstatieren.

Für die Erfüllung dieses Vertrages leistet der Käufer Bürgschaft in der
Person des Baugeschäfts Erzer &

As 47 u _ um ' zz

8P4z _ Obligationenrecht. N° 52.

Bruuner in Dornach, welche sich mit dem Käufer durch Namensuntersehrikt
solidarisch verpflichten, so wohl für die Hauptsumme als Zins und Folgen
alles :dasjenige zu leisten, was der vorliegende Vertrag und die. in
Kraft bestehenden Gesetze über das Bürg. sehaftswesen von ihnen verlangen.

Laufen, den 18. Februar 1916.

(Unterschriften des Kreisoberiörsters, des Käufers und derBürgen.)

Auf der gleichen Urkunde stellt der Genehmiguugsvormerk der kantonalen
Forstdirektion, sowie folgendes, om Vertreter des staates und vorn Käufer
unterzeichnetes Einmessungsverbal :

Die Einmessung des Holzes hat am 10. März 1916 un Beisein des Käufers
stattgefunden und e1gehen:

Sortimente. Kubikmeter. Einheitspreis. Gesamtpreis. Nr. 1 bis 37.
37 Stück Sagholz 137,86 Fr. 42.Fr. 5790.10 Zahlungstermiu : 10. Juli
1916. Bezahlung bis 25. März 1916. X-

Ganz ähnlich ist der Zweite Vertrag vom 25. Juli 1916 abgefasst, durch
weichen dei Staat Bern dem

Meinrad Hueber folgende Seitimente stehenden holzes

verkauft hat:

Einheitspreis

Los Nr. 15. Buchensagholz Mitteldurch-

messer von 36 cm aufwärts, ca. 40 Ins . . Fr. 40 .70 Los
Nr. 17. Buchensagholz Mitteldurch-

messer von 24 bis 34 cm, ca. 40 m3 . . . 36 .20 Los
Nr. 18.jBuchensperrholz Mitteldurch-

messeixvon 12 his 22 cm, ca. 40 m3 . . . 20 ,90 Los
Nr. 16.Bi1kennutzhoiz bis auf 14 cm

Zopfdurclnnessei, ca. 20 1113. . . . 28. -

Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten stimmt genau.mit der im ersten
erlrag enthaltenen übeiein.

Das Einmessungsprotokoll lautet:

Die Eiinnessung des Holzes bat am 25. Februar 1917, im Beisein des
Kaisers stattgefunden 111111 ergeben:Obligationenrecht. N° 52. 305

Gesamtpreis

Sortimente. Kubikmeter. Fr. Allmend 96 Stück Buchen u. Birken 38,56 1056
.1-5 Rittenberg 502 Stück Buchen . . . 77,65 1722 .35 Nenzlingerberg 8
Stück Buchen . . 2,31 87 ,65 Bannholz 129 Stück Buchen . . . 81,69 2902.50

Zahlungstermin: 25. Juni 1917. 200,21 5768 .65

C. Die Beklagten haben Abweisung, der Klage beantragt und gegen die
Verrechnung der Schuld des Klägers mit seinen Gegenforderungen folgende
Einwendungen erhoben : die in den Verträgen vom _18.'Febmar und 25. Juli
1916 enthaltenen Bürgsehaktsverpflichtungen seien ungültig, weil der
Höchstbetrag , der Haftung der Bär-gen nicht angegeben sei, eventuell
seien die Bürgschaften mangels rechtzeitiger Betreibung erloschen, weiter
eventuell habe der Kläger durch konkludente Handlungen auf Verrechnung
verzichtet, und es stehe jedem Anspruch, den er auf Grund jener Holzkäufe
gegen die Beklagten geltend mache, die excepiio dali entgegen.

D. Dureh Urteil vom 1. März 1921 hat der Ap--

_pellationshof des Kantons Bern die Klage wegen Nich-

tigkeit der von den Beklagten eingegangenen Bürgschaften abgewiesen

E. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen:

1. es sei zu erkennen, dass die Bürgschaftsverpflichtungen der Beklagten
vom 16. Februar und 25. Juli 1916 rechtsgültig und rechtsverbindlich
seien;

2. die gestellte Aberkennungsklage sei gutzuheissen;

3. eventuell sei nach Zuspruch des Antrages 1 die Sache zur Beurteilung
des Antrages 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da die Vorinstanz einzig die Frage der Gültigkeit der von den Beklagten
gegenüber dem Staat Bern

306 Obngaflonen'recht. N° 52.

eingegangenen Bürgschaften untersucht und wegen Verneinung derselben die
Verrechnungseinrede, und damit die Klage, abgewiesen hat, ohne auf die
übrigen Einwendungen, der Beklagten einzutreten, so kann das Bundesgericht
auch nur jene Frage überprüfen. Hiebei ist davon auszugehen, dass nach
der in Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
des rev. OR enthaltenen, neuen Vorschrift die Bürgschaft
zu ihrer Gültigkeit der Angabe eines bestimmten Be-trages der Haftung
des Bürgen bedarf. Das Bundesgericht hatbereits in seinem Urteil vom
14. April 1916 i. S. Bühlmann gegen Bernet (AS 42 Il S. 152 ff.) diese
Bestimmung. dahin ausgelegt, es sei nicht unbedingt erforderlich, dass
die-Angabe des Betrages der Haftung des Burgen in die Bürgschaftsurkunde
Selber aufgenommen werde, sondern es genüge unter Umständen auch eine
Verweisung auf den vom Hauptschuldner ausgestellten Schuldschein; auch
gienge es zu weit, zu verlangen, dass der Betrag stets von vornherein
ziffermässig genau bestimmt sei. Vielmehr sei dem Zweck der Bestimmung,
der darin bestehe, den Bürgen in den Stand zu setzen, bei Eingebung der
Bürgschaft ' sich über Umfang und Höhe der übernommenen Verpflichtung
Rechenschaft zu geben, Geringe getan, wenn

gefordert werde, dass der. Höchstbetrag der Haftung-

sich an Hand der in der Bürgschaitsurkunde und im Schuldschein enthaltenen
Angaben im Zeitpunkt, wo die Bürgschaft eingegangen wird, ohne weiteres
mit Sicherheit bestimmen lasse. .

2. Wendet man ' diese Grundsätze, Von denen

abzugeben umsoweniger Anlass besteht, als das Bundes' gerieht sie
in einer späteren Entscheidung '(AS 43 II S. 514 i.) bestätigt hat,
sinngemäss auf den vorliegenden

Fall an, so ist zwar der Vorinstanz zuzugeben, dass der ssss

Betrag der Hauptschuld in den Kaufverträgen' vom 18. Februar und 25. Juli
1916 nicht ziffermässig genau bestimmt war; die Festsetzung des verkauften
Holzquantums war nur eine annähernde, weil es sich umObligationenrecht. N°
52. 307

stehendes Holz handelte. Allein es kommt nicht darauf an, ob der Kaufpreis
genügend bestimmt sei, sondern lediglich darauf, ob der Höchstbetrag der
Haftung der Burgen sich auf Grund der in den Kauf-vertragen enthaltenen
Angaben mit Sicherheit feststellen lasse. Sofern diese genau erkennen
liessen, bis zu welchem Höchstbetrag die Beklagten sich durch Uebernahme
der Bürgschaft dem Gläubiger gegenüber verpflichteten, so ist nach dem
Gesagten das Erfordernis der Angabe eines bestimmten Betrages ihrer
Haftung erfüllt, weil alsdann der vom Gesetz verfolgte Zweck, den Bürgen
vor Eingehung einer Verpflichtung zu schützen, über deren Tragweite
er sich nicht von vornherein Rechenschaft geben kann, vollständig
erreicht ist. Das trifft nun tatsächlich zu. Da der Einheitspreis für
das verkaufte Holz in beiden Verträgen genau festgesetzt war, konnten die
Beklagten nicht im Zweifel darüber sein, welche Summe sie höchstenfalls
aus der Bürgschaft dem Staat Bern als Gläubiger bezahlen müssten ;' denn
diese Summe ergab sich einfach durch Multiplikation des Einheitspreises
mit dem in den Verträgen angegebenen Holzquantum. So wenig ein Grund
ersichtlich ist, weshalb die Beklagten nicht als Bürgen für diesen
Betrag haften sollten, so wenig konnte andrerseits eine weitergehende
Haftung für sie angenommen werden. Der Umstand, dass zwischen Käufer
und Verkäufer die Einmessung des Holzes vorbehalten blieb, ändert
hieran nichts, und es ist unerheblich, dass die Beklagten die später
aufgenommenen Einmessungsprotokolle nicht unterzeichnet haben. Da der
Höchstbetrag ihrer Haftung sich aus dem Inhalt der Kaufverträge mit
Leichtigkeit ermitteln liess, sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz
beide Bürgschaften im vollen angegebenen Umfange gültig. Diese Lösung
drängt sich übrigens auch im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs,
insbesondere im Holzhaudel, auf.

3. Die weiteren, von den Beklagten gegenüber der

308 Obllgatlonenrecht. N' 53.

Verrechnungseinrede erhobenen Einwendungen sind deshall) noch" auf ihre
Begründetheit zu untersuchen ; die Sache ist zu diesem Zwecke und zur
Fällung eines neuen Urteils unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. März 1921 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.

53. Sentenza 7 luglio 1921 della seconds. sezione civile nella
cause. Cooperativa di Bellinzona contro Martignoni. Risoluzione
dell'assemblea generale di una cooperativa colla

quale essa faad un socio non presente offerta di remissione

di un debito.

Distinzione tra la formazione e la manifestazione della vo-

lontà : nozione della manifestazione della volontà di una

persona morale o collettiva. si-' Invalidità dell' offerta di remissione
e suSSeguente nullità dell'accettazione da parte

del beneficiario.

A. La Cooperativa di Consumo in Bellinzona è una società costituita in
conformità del XXVIIo titolo del CO (delle società cooperative), allo
scopo di promuovere la prosperità sociale e migliorare le condizioni
economiche dei propri soci (art. 10 dello statuto). La dirige un
Consiglio di amministraziòne cui incombe, tra altro, di convocare
l'assemblea generale e di dar seguito alle decisioni di essa (art. 32
cif. 10). Organo supremo è l'assemblea generale, le cui deliberazioni
vengono consegnate a verbale, il quale deve essere firmato dal presidente,
dai segretari e dagli scrutatori (art. 25).Obligationenrecht. N° 53. 389

Le pubblicazioni sociali vengono fatte sui giornali La Cooperazione ed
il Genossenschaftliches Volksblatt )(art. 8 e 24).

B. Con sentenza del 15 marzo 1918 il Tribunale di Appello del cantone
Ticino condannava solidalmente Maria Martignoni di Arnoldo ed Anna Bolis
Vittooni, già venditrici della Cooperativa, a n'fondere alla società
5562 franchi 58 centesimi ed aceessori per ammanchi di cassa. Arnoldo
Martignoni, padre di Maria Martignoni, veniva colla stessa sentenza
ritenuto garante solidale per tutto l'importo. Sulla base di questa
sentenza la Cooperativa promuoveva esecuzione contro Arnoldo Martignoni,
ottenendo a di lui carico il pignoramento di diversi beni. ln pendenza
delle operazioni di esecuzione, ostacolata da diverse rivendicazioni dei
beni staggiti, intervennero delle trattative di transazione. ll consiglio
di amministrazione della creditrice propose a Martignoni il pagamento a
saldo di franchi 3800 e questi consenti a deporre la somma alla condizione
che la transazione iosse sottoposta all'assemblea generale, dalla quale
egli sperava ottenere condizioni migliori. L'assemblea fu convocata
per il 16 dicembre 1918. L'awiso di convocazione venne pubblicato nei
giornali sociali summenzionati : ma mentre La Cooperazione , ' nel N°
del 5 dicembre 1918, indicava rettamente il 16 dicembre come giorno
dell'assemblea, il Genossenschaftliches Volksblatt lo indicava per il
16 settemhre 1918, cioè per circa due mesi prima della pubblicazione
stessa. Altro errore, di minor conto, concernente le trattande era
incorso nella pubblicazione della Cooperazione. Tali errori vennero
rilevati all'apertura dell'assemblea dal Dr. Bobbio, membro del Consiglio
di amminissitrazione scelto a presiederla, ma l'assemblea non sollevò
obbiezioni e passò oltre. Alla trattando V3 la proposta di condonare
a Martignoni tutto il suo debito fu accolta a maggioranza di Voti (61
contre 23) ma lasciò, a quanto pare, vivo malcontento nel seno della
minoranza. "Il
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 302
Datum : 04. Juli 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 302
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 302 Obllgationenreem. N' 52. Abgesehen davon, dass das Bundesgericht schon in seinem


Gesetzesregister
OR: 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • holz • bundesgericht • vorinstanz • weiler • buch • zins • 1919 • einwendung • frage • aberkennungsklage • brunnen • burg • genossenschaft • bellinzona • fester preis • entscheid • rechtsbegehren • bern • nichtigkeit • berechnung • antrag zu vertragsabschluss • sachlicher geltungsbereich • umfang • bürgschaftserklärung • kaufpreis • unterschrift • kreis • zweifel • betreibungskosten • rechtsvorschlag • kaufkraft • hauptschuld • provisorische rechtsöffnung • dornach • zahlungsbefehl
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