262 Erbrecht N° 46.

Mais, si les constatations de fait dont il s'agit sont soustraites à
la discussion, il n'en est pas de mème des deductions qui ont conduit
le Tribunal cantonal à dèclarer Léon Fontaine incapable d'assumer la
direction de i'entreprise paternelle. Point n'est hesoin de recourir
aux arguments indirects présentés par l'intéressé relativement à la
collaboration de sa femme et à l'aide que lui apporteront ses enfants. En
effet, l'instance cantonale a admis implicitement que le recourant possède
les connaissances techniques, tant théoriques que pratiques, nécessaires
à la bonne gestion du domaine. Les griefs tirés de l'inexécution de
certaines réparations, de i'insnffisance de bétail et de l'épuisement
des réserves de fourrage ne sont pas déterminants, si l'on considère
que ces faits n'avaient pas meme été allégués par les demanderesses
et que le recourant n'a pas été appelé à s'expliquer à leur sujet. Le
jugement attaqué n'étahlit donc nullement que le penchant à la heissen
dont est affligé le défendeur ait exercé une influence décisive sur la
gestion du domaine qui .ini est confié depuis six ans, et ait provoqué
des actes caractérisés de mauvaise administration. Bien au contraire,
l'arrèt dont est recours reconnaît lui-meme que ' l'intéressé a fait
pendant ce temps d'importants bénéfices et que, sans user d'engrais
artificiels, il a obtenu des propriétés en question un rendement très
élevé. Si meme l'on accueillait la théorie que les premiers juges semblent
avoir adoptèe pour expliquer ce résultat, il n'en resterait pas moins
que le dossier est muet sur l'état actuel du domaine, comparé à celui
dans lequel il se trouvait en 1915. Comme, à cette époque, la situation
de l'entreprise était excellente, on peut présumer qu'il en est encore de
meme aujourd'hui. Quant au fait que le vice de Fontaine irait s'aggravant
d'année en année, et aux prévisions qu'on en pourrait tirer au sujet de
l'administration future desbiens-Îonds, il s'agit la de questions qui
ressortissent normalement à des expertises medicale et technique plutòt
qu'à des dires de témoins ; elles ne peuvent dès lorsSachenrecht. N°
47. . si 263

étre considérées comme tranchées de tagen à Zier definitivement le
Tribunal fédéral. En resume, il faut admettre que le jugement, dont est
recours, ne renferme pas d'éiéments suffisants permettant de eonclure
des takes morales dont est atteint Fontaine à une diminution effective
et notable de ses aptitudes professionnelles. La conception que se
fait l'instance cantonale des conditions de capacité a imposer aux
héritiers, en vel-tu de l'art. 620 CCS, apparaît donc comme erronee,
ce qui entraîne l'annulation de son prononce et l'adjndication des
conclusions du défendeur.

Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est admis et le jugement rendu le 29 avriL 1921 par le
Tribunal civil de I'arrondissement de la Broye est réformé en ce sens
que le domaine de Pierre-Eustache Fontaine, de son vivant à Fétigny,
est attribué a son fils Léon Fontaine, an meme lieu, ce en application
de l'art. 620 CCS.

. III. SACHENRECHTDROITS RÉELS

47. Urteil der II. Zîvilabteiiung vom 16. Juni 1921 3. S. Zum'bühl gegen
Hodapp und Klöti.

Art. 935
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 935 - Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
ZGB : Abforderung gestohlener Inhaberpapiere. Guter Glaube des
Besitzers ?

A. _ Im Januar 1919 wurden der Klägerin aus ihrer Wohnung von dem
Handlanger Albert Truninger 5 Obligationen der Aargauischen Kantonalbank
per je 1000 Fr. verzinslich zu 41/5 %, kündbar auf 26.Dezember 1921

264 Sachenrecht. N° 47.

gestohlen. Durch Vermittlung eines Gottfried Welti in Zürich verkaufte
Truninger drei der Titel an den Beklagten Hodapp und zwei an den
Beklagten Klöti. Beide Beklagte wurden in der Folge wegen Hehlerei in
Strafuntersuchung gezogen, ohne dass es aber zu einer Anklageerhebung
gekommen wäre.

Diese Obligationen verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage
gestützt auf Art. 934
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 934 - 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.675
1    Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.675
1bis    Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003676, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.677
2    Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
3    Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
und 935
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 935 - Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
ZGB von den Beklagten heraus, indem sie
sowohl Hodapp als Klöti vorwirft, sie seien beim Erwerb bösgl'aubig
gewesen.

Die Beklagten bestritten ihre Bösglaubigkeit und beantragten Abweisung
der Klage.

B. Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht mit Urteil vom 3. November
1920, haben die Klage abgewiesen.

C. Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie
Zusprechung ihrer Klagebegehren verlangt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Gestohlene Inhaberpapiere, wie sie im Streite liegen, können
nach Art. 935
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 935 - Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
ZGB vom rechtmässigen. Eigentümer dem Besitzer nur
abgefordert werden, sofern sich dieser bei ihrem Erwerb nicht in gutem
Glauben befunden hat. Dabei ist es Sache des Vindikanten den bösen
Glauben des Inhabers darzutun (Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB). Bösglaubig ist aber nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur, wer im Bewusstsein
des besseren Rechtes eines Dritten solche Papiere übernimmt, sondern
auch derjenige, der es bei der Uebernahme unterlässt, die durch den
Verkehr gebotene Sorgfalt anzuwenden, speziell wer es unterlässt,
verdächtigeUmstände aufzuklären (AS 88 II 468).

2. Was zunächst den Erwerb des Beklagten Hodapp anbelangt, so steht fest,
dass er Ende Januar 1919 telephonisch durch einen Bekannten, Bachmann,
in dessen Zigarrenladen gerufen wurde, da einer imSachenrecht. N° 47. 265

Laden sei, der eine Obligation zu verkaufen wünsche. Im Laden Bachmanns
traf Hodapp den Welti, den er nicht näher kannte, sondern nur hie undgfda,
wenn er zu Bachmann kam, gesehen hatte. Der Beklagte kaufte die Obligation
zu 930 Fr., wobei Bachmann 10 Fr. Provision zugesichert wurde. Das nötige
Geld verschaffte sich Hodapp durch Belebnung des Titels bei der Volksbank
Zürich. Zirka 14 Tage spater liess Bachmann den Beklagten Wieder kommen
und erklärte ihm, Welti habe wieder zwei Obligationen gebracht, die zu
gleichen Bedingungen zu haben seien. Auch diese beiden Papiere übernahm
I lcdapp zu 930 Fr.

Fragt es sich, ob in diesen Umständen für den Beklagten Verdachtsmomente
gelegen haben, die ihn zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet hätten,
so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich um Wertpapiere handelte,
die mit Rücksicht auf die für sie geleistete Staatsgarantie und die kurze
Verfallfrist auf allen Banken ohne weiteres und zu guten Bedingungen
Abnahme gefunden hatten. Wären die Papiere rechtmässig in seinen Besitz
gelangt, so hätte daher Welti keine Veranlassung gehabt, sie nicht
einer Bank anzubieten. Die erste Instanz hat allerdings ausgeführt,
derartige private Wertpapiergeschäite seien allgemein üblich. Allein
diese Auffassung geht offensichtlich zu weit. Abgesehen von der
Hingabe von Werttiteln an Zahlungsstatt beschränkt sich dieser private
VVertpapierhandel in der Regel auf Valoren, die von den Banken nicht
oder nur zu ungünstigen Bedingungen übernommen werden. Dazu kommt aber,
dass auf jeden Fall die von Welti gewählte Form des privaten Verkaufes,
das Antragen der Papiere in einem Zigarrenladen, so aussergewöhnlich war,
dass sie an sich schon den Beklagten zur Vorsicht mahnen musste. Sodann
aber hätte der Beklagte stutzig werden müssen, als Welti ohne weiteres
auf einen so grossen Preisnachlass einging. Dass er ihn bei einem Preis
von 930 Fr., bezw.

266 Sachenrecht. N' 47. '

nach Abzug der Provision von 10 Fr. für Bachmann bei einem Preise von
920 Fr., für seine durchaus sicheren,

bald fälligen Papiere nur ganz ungenügend bezahlte,

konnte dem Beklagten nicht verborgen bleiben. Aus den Akten geht denn auch
hervor, dass ihm die Obligationen zu 950 Fr. belehnt wurden, und dass sie
effektiv einen Kurs von 97 % hatten. Welti willigte somit in eine Einbusse
von 50 Fr. pro Stück ein. Seine Erklärung, er brauche sofort Geld, durfte
den Beklagten hierüber nicht beruhigen ; wie bereits angeführt, konnte
der Verkäufer sowohl durch Belehnungals durch Verkauf das Geld jederzeit
Von einer Bank erlangen. Vollends aber musste sich der Beklagte, als
ihm nach der ersten auch noch die beiden andern Obligationen zu den für
den Verkäufer gleich ungünstigen Bedingungen eingetragen wurden, sagen,
dass mit den Papieren etwas nicht in Ordnung sei. Diese Verdachtsmomente
hätte er, um sich auf seinen guten. Glauben berufen zu können, abklären,
über Welti Nachforschungen anstellen oder doch bei der Titelgläubigerin
anfragen sollen, eb die Papiere nicht etwa gesperrt seien.

3. Mit dem Beklagten Klöti kam Welti auf ein Inserat hin, in dem
dieser sich für den Ankauf von Wertschriften empfahl, zusammen. Kiöti
kaufte die Papiere um 875 Fr., ohne Welti auch nur zu fragen, woher sie
stammten. Wesentlich die gleichen Erwägungen, Wie sie hezüglioliHodapps
angeführt wurden, lassen daher auch ihn als bösglaubig erscheinen. Dabei
ist für ihn noch gravierenden dass er ohne jede Erkundigung mit einem
völlig Unbekannten abschloss und zu einem noch niedrigeren Preise als
Hodapp. Als im Wertpapierverkehr versierter Händler hätte sich Klöti ohne
weiteres sagen müssen, dass dem Verkäufer der normale Weg über eine Bank
aus irgend welchem Grunde verschlossen sei. Auch er hätte daher alle Ver--

anlassung gehabt, Nachforschungen einzustellen, und .

i....sssiSachenrecht. N° 48 287

kann sich, da er nichts dergleichen tat, auf seinen guten Glauben nicht
berufen.

Demnach eriss'cnni das Bundesgericht :

Beide Klagen werden, unter Zusprechung der Beru[ung, gutgeheissen.

48. ma de 1a. II° Section civile da 23 juin 1921 , en la cause
Confédération suisse contre Etat du Valais et Masse Rouge.

Le dépositaire étant au bénéfice d'une possession dérivée. l'action en
revendication du tiers qui se prétend propriétaire des objets déposés
peut etre dirigée contre lui.

Vu la difiiculté qu'il y a à les individualiser, les 'pièces d'or et
d'argent ne peuvent géuéralement pas ètre revendjquées, meine contre
l'acquéreur de mauvaise foi. Celui qui mélange les pièces d'or et d'argent
d'autrui avec les siennes devient prupriétaire du tout et seule une
action personnelle peut etre dirigée contre lui.

A. Le 25 septembre 1913, le Departement militaire suisse porta
plainte contre Maurice Rouge pour falsification de documents iédéraux
et détournements de fonds dans ses fonctions d'employé au bureau
fédéral de eonstructions à Saint-Maurice. Au moment de son arrestation,
Rouge retira d'un tiroir de son bureau, dont il avait la clef, quatre
boîtes en fer contenant au total 3090 fr.. en un billet de 500 fr., et
le solde en pièces d'or, et pria le gendarme de remettre ces valeurs a
sa femme. Cette scmme fut mise sous scellés et ccniiée d'abord au chef
de bureau des constructions, puis déposée ensuite entre les meins de
Camille de Werra, Greffier du Juge instructeur de Saint-Maurice.

Par jugement des 5/25 novembre 1915, Maurice Rouge
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 263
Datum : 29. April 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 263
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 262 Erbrecht N° 46. Mais, si les constatations de fait dont il s'agit sont soustraites


Gesetzesregister
ZGB: 3 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
934 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 934 - 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.675
1    Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.675
1bis    Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003676, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.677
2    Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
3    Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
935
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 935 - Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
BGE Register
88-II-465
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • guter glaube • bedingung • bundesgericht • geld • akte • 1919 • inhaberpapier • sachenrecht • tag • wertpapier • sorgfalt • beendigung • kauf • rechtsbegehren • hehlerei • kantonalbank • strafuntersuchung • frage • mass
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