198 Obligationen-Oh N * 34

für sie ökonomisch günstigeren Vertrag abschloss, so konnte dies
notwendig nur dadurch geschehen, dass sie . sich in die durch die gedachte
Massnahme einzig be' troffenen Rechtsverhältnisse der Kläger 'einmischte,
dabei jedoch in Ausführung eines diesen zustehenden Vermögensrechtes,
objektiv, wenngleich Wider ihre Absicht. ein den Klägern zugehörendes
Geschäft besorgte. Die Tatsache einer derartigen Einmischung in die
Rechtssphäre eines andern aber bildet genügend Grund zur Entstehung von
Verpflichtungen für den Handelnden im Sinne von Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR. Wie das
Bundesgericht bereits entschieden hat (AS 45 II 208), ist eine solche
Verpflichtung schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn der Handelnde
Geschäfte auf eigene Rechnung und in eigenem Interesse abgeschlossen hat,
die er ohne Verletzung der Rechte eines andern nicht hätte ausführen
können, wenn er also durch deren Abschluss in fremde Rechte und damit in
fremdes Vermögen eingegriffen hat. Rechtlich ist es daher vorliegend nicht
anders zu halten, als ob die Beklagte die Interessen der Kläger auf Grund
der ihnen vertraglich zugesicherten Rechte hätte wahren wollen. Daraus
ergibt sich aber für sie gemäss Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR die Pflicht, den aus der
Geschäftsführung erzielten Gewinn den Klägern ausmantworten.

2. Fragt es sich nun weiter in welchem Umfange die Beklagte den erzielten
Mehrpachtzins den Klägern zu erstatten habe, so fällt in Betracht,
dass sie durch den neuen Pachtvertrag in ihren Interessen insofern
berührt war, als die geänderte Bewirtschaftungsart des Pachtobjektes
dessen Ertragsfähigkeit für die bestimmungsgemässe Nutzung alsWiesland
herabminderte. Die erste Instanz hat der Beklagten mit Rücksicht hierauf
aus dem Mehrpachtzins einen Betrag von 1000 Fr. zugesprochen. Auf diese
auf sachverständiger Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beruheude
Schadensvergütung ist abzustellen.

3. Was das eventuelle Begehren der Berufungsantwort

Chuunin-meditN° 35. 199f

auf gänzliche Abweisung der Forderungen der beiden Kläger Christian
Kistler und Robert Hahn anbetriift, ist dasselbe mangels jeglicher näherer
Suhstanzierung der bezüglichen Behauptung, dass diese beiden vor dem
März 1918 ihre Verträge mit der Beklagten eigenmächtig aufgelöst haben,
als unbegründet abzuweisen

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Kläger wird dahin als begründet erklärt, dass die
Beklagte erpflichtet wird, den Klägern gemäss Urteil des Bezirksgerichtes
der March 2516 Fr. zu bezahlen.

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10 Hai. 1920 i. S. Buchdmckerei
zum Einen L G. gegen Kucle

Die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Mietvertrages aus dem Grunde, weil
der bisherige Mieter von der zuständigen Behörde in seinem Mietbesitz
geschützt wird, hat der Vermieter zu sivertreten.

'A. Die Klägerin unterhandelte im März 1920 mit Frau Lina
Wohler in Basel über den Ankauf des von dieser geführten Bébéund
Wöchnexinnen'ausstattungsgeschäftes. Da der bisher von Frau Wohler
benützte Laden an der Aeschenvorstadt Nr. 43 infolge Verkauies der
Liegenschaft auf den 1. Juli 1920 geräumt werden musste, suchte die
Klägerin ein in der Nähe gelegenes Ladenlokal zu mieten. Am 27. März
1920 schloss sie mit der Beklagten einen Mietvertrag ab über das dieser
gehörende Ladenlokal, Aeschenvorstandt Nr. 50, zu einem Mietzins Von 4200
Fr. jährlich, fest bis 30. Juni 1923, mit nachher-iger dreimonatlicher
Kündigung.

In der Folge wurde die dem bisherigen Mieter des

200 _ Obllgatlonenrecht. N° 35.

Ladens gegenüber ergangene Kündigung durch Entscheid des Mietamtes
Basel-Stadt vom 6. Mai 1920 und Beschluss des Regierungsrates des Kantons
Basel Stadt vom 23. Juni 1920 als unzulässig erklärt, und es berief
sich die Beklagte gegenüber den wiederholten Mahnungen der Klägerin
zur Vertragserfüllung auf Unmöglichkeit unter Ablehnung jeglicher
Entschädigungspflicht. Um das von Frau Wohler käuflich erworbene Geschäft

auf 1. Juli 1920 weiterführen zu können, mietete die ,

Klägerin daher am 22. Juni 1920 in der Liegenschaft, Freiestrasse 72,
ein anderes Ladenlokal zu 8500 Fr. per Jahr, auf zwei Jahre fest, mit
nachheriger halbjährlicher Kündigung je auf Quartalsende, und teilte mit
Schreiben vom 2. Juli 1920 der Beklagten mit, dass sie unter Vorbehalt
ihrer Sehadenersatzansprüche auf Erfüllung verzichte.

B. Mit Klage vom 4. August 1920 verlangte hierauf die Klägerin Fr. 11,825
Schadenersatz nebst 5 % Zins seit Klageanhebung.

C. Mit Urteil vom 15. Dezember 1920 schätzte das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt die Klage im Betrage von 8000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
4. August 1920. Auf Appellation der Beklagten bin hat das Ap-

pellationsgericht mit Urteil . vom 11.ss Februar 1921.

diese Entscheidung im Anschlüsse an die tatsächlichen und rechtlichen
Ausführungen derselben bestätigt.

D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen "mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage;
eventuell sei über den Mehrwert des Ladens Freiestrasse 72 in Basel eine
Expertise anzuordnen und die festgesetzte Entschädigungssumme angemessen
herabzusetzen.

E. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diese
Begehren erneuert.

Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.

Obligationen-echt N° 35. 291

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach der Aktenlage steht unbestritten fest, dass die Beklagte
als Vermieterin ihrer Verpflichtung, die Mietsaehe in einem zu
dem vertragsmässigen Gebrauche geeigneten Zustande zu übergeben
(254 OR), nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR ist sie daher
schadenersatzpflichtig, sofern sie nicht beweist, dass die Nichterfüllung
ihr nicht zum Verschulden anzurechnen ist. Diesen Exkulpationsbeweis
unternimmt die Beklagte, indem sie sich auf die Ungültigerklärung der
dem bisherigen Mieter des Ladens gegenüber erfolgten Kündigung durch das
Mietamt beruft. Dadurch ist der Zustand der Unmöglichkeit im Sinne von
Art. 119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
OR geschaffen und Befreiung von der Leistungspflicht eingetreten,
sofern die Unmöglichkeit nicht auf Umständen beruht, welche die Beklagte
zu vertreten hat. In dieser Beziehung ist jedoch davon auszugehen, dass
das die Unmöglichkeit der Erfüllung verursachende Hindernis im Mietebesitz
des bisherigen Mieters liegt, der sich auf den mit der Beklagten seiner
Zeit abgeschlossenen Mietvertrag gründet, inSOWeit also auf ein

, von der Beklagten zu verantwortendes Rechtsverhältnis

Freilich war der Mietvertrag mit dem bisherigen Mieter über Bedingungen
abgeschlossen, die dem Vermieter die Kündigung erlaubten. Allein über die
vertraglichen Abweichungen hinaus greifen die gesetzlichen Regeln des
Mieterschutzrechtes und zwar speziell des, BRB betreffend Mietersehutz
vom 5. August 1918 und der Basler Verordnung vom 27. Mai 1919. Durch
diese Bestimmungen, die unter gewissen Voraussetzungen dem Mieter
erlauben, Anspruch auf weitere Dauer des Mietverhältnisses zu erheben,
war die Beklagte in ihrem Rechte, die Mietsache mittelst der vertraglich
vorgesehenen Kündigungwieder in ihren Besitz zu nehmen, und sich dadurch
in die Möglichkeit zu versetzen, den neuen Mietvertrag mit der Klägerin
zu erfüllen, be--

202 _ , obligafionemeemsisso 35.

schränkt. Auf diese Verhältnisse hatte die Beklagte von vorneherein
Rücksicht zu nehmen; es lag ihr. ob, zu prüfen, ob sie bestimmt darauf
rechnen könne, der zu übernehmenden Verpflichtung zu genügen. Wenn
sie diese Diligenz ausser Acht gelassen hat, und sich in der Folge die
Möglichkeit, dass der bisherige Mieter im Mietebesitz geschützt würde,
verwirklichte, so war dies ein Umstand, den sie zu vertreten hat. Sie
kann sich somit durch Berufung auf Unmöglichkeit nicht befreien, und es
ist daher die Klage in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich
gutzuheissen.

2. Den erstattungspflichtigen Schaden hat der Vorderrichter in Bestätigung
des Urteils der ersten ' Instanz auf 8000 Fr. nebst 5% Zins seit 4. August
1920 bestimmt. Oh für diese Schadensherecbnung eine Expertise anzuordnen
sei, wie sie von der Beklagten vor den kantonalen Instanzen angetragen
wurde und auch vor Bundesinstanz eventuell angerufen wird, betrifft eine
Frage des kantonalen Prozessrechts, deren Lösung sich der Ueberprüfung
des Bundesgerichts entzieht. Da für die Ausmessung der Entschädigung
wesentlich Gegenstand tatsächlicher Feststellung bildende Momente
ausschlaggebend sind, die zu würdigen der kantonale

Richter besser in der Lage ist als das Bundesgericht,-

ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das
Urteil_des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 11. Februar
1921 bestätigt.

Obllgatio'nienreeht. N° 36 203

36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1921 i. S. Nörpel-Rösslar
gegen Noumeyer.

OR Art. 439
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
, 456 Abs. 1 und 102 ff.: Auftrag zur Spedition nach
Deutschland ohne durchgehenden Frachtbrief. Verlust des Frachtgutes
während des Transports auf den deutschen Reichseisenbahnen. ,Ersatzpflicht
des Spediteurs für das Frachtgut nach der deutschen Eisenbahnverkehrs-

ordnung in deutscher Währung, bei Verzug ausserdem für den
Kursverlust. Umrechnung in Inlandswähmng.

A. Am 9. September 1919 beauftragte der Kläger den Beklagten, 5 Kisten
Baumwollwaren per Frachtgut. linksrheiniseh an die Firma A. Warmuth in
Berlin zu spedieren und deren Versicherung ' vorzunehmen . Nach Ankunft
in Köln wurden die Kisten am 29. September mit deutschem Eilfrachtbrief
den deutschen Reichseisenbahnen zur W'eiterbeförderung übergeben. Diese
lieferten jedoch am 14. Oktober nur 3 Kisten an den Empfänger 'ab und
bescheinigten das Fehlen der beiden andern Kisten auf dem Frachtbrief. Am
30. Oktober stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung für den

. Wert der zwei verloren gegangenen Kisten... o im Betrage

von 32,854 Fr. 55 Cts., und am 14. Januar 1920 übersandte er ihm den ihm
vom Empfänger übermittelten Fi'achtbrief und ersuchte ihn, ihm den Betrag
für die verloren gegangenen Kisten raschmöglichst zukommen zu lassen. Auf
Drängen des Klägers leistete der Beklagte am 6. Mai 1920 Zahlung im
Betrage von 10,000 Fr. Noch im gleichen Monat kamen die beidem Kisten in
Berlin zum Vorschein. Am 31. Mai forderte der Beklagte den Kläger zur
Rückerstattung der Abschlagszahlung auf. Der Kläger verweigerte jedoch
die Zurücknahme der beiden Kisten und verlangt mit der vorliegenden
Klage Schadenersatz im Betrage von 23,511 Fr. 75 Cts., samt 6 % Zins
seit 6. Mai 1920, der Beklagte dagegen mit Widerklage Rückerstattung
der bezahlten 10,000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 199
Datum : 11. Februar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 199
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 198 Obligationen-Oh N 34 für sie ökonomisch günstigeren Vertrag abschloss, so


Gesetzesregister
OR: 97 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
119 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
423 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
439
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
BGE Register
45-II-202
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • zins • basel-stadt • erfüllung der obligation • 1919 • erste instanz • frachtbrief • schadenersatz • entscheid • dauer • miete • benutzung • ware • unternehmung • berechnung • kantonales rechtsmittel • abweisung • rückerstattung • monat
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