und nicht der Tag der 2Jahre später erfolgten Klageanhebung
massgebeud. Das Risiko für das inzwischen einge. tretene sinken des
Markkurses trug nach Art. 103
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall. |
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1 | Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall. |
2 | Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte. |
hätte sie den geschuldeten Betrag am Fälligkeitstage einbezahlt, so
hätte ihn die Klägerin, nach Umwandlung in Schweizerfranken, nutzbringend
anlegen und so einen bedeutend erhöhten .Markwert erzielen können. Das
Argument der Vorinstanz, die Klägerin habe erst durch die Anhebung der
Klage beim Gericht deutlich ihren Willen zu erkennen gegeben, dass der
Schadenersatz von diesem Zeitpunkt an in Schweizerkranken gefordert-werde,
schlägt nicht durch. Denn man hat es nicht mit einem Markforderung zu
tun, deren naehträgliche Umwandlung in eine Frankenfordernng verlangt
wird; die Forderung der Klägerin geht auf Schadensersatz, dessen Höhe
Mk. 14,762 per 30. September 1917 -an sich durch die Währung nicht
beeinflusst wird, sodass es nicht darauf ankam, ob der Betrag in Mark oder
in Schweizerfranken ausbezahlt wurde ; immerhin ist zu bemerken, dass
die Klägerin nach Art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
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1 | Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
2 | Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist. |
hatte. Der Umstand, dass sie dann über 2 Jahre mit der Klageanhebung
zugewartet hat, kann ihr nicht schaden, da nichts dafür vorliegt, dass
sie darauf ausgegangen ist, die Interessen der Beklagten zu schädigen. Die
Entschädigung ist somit, gemäss dem zweiten Eventualantrag der Klägerin,
auf die dem Betrag von Mk; 14,762 per 30. September 1917 entsprechende
stimme von 9760 Fr., nebst 5 % Zins ,seit diesem Tage, festzusetzen-
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt und das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zurich vom 25. Juni 1920 dahin abgeändert,
dass der von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Betrag auf 9760
Fr. nebst 5 % Zins seit 30. September 1917erhöht wird.
Obligatloneurecht. N 34 195
34. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Mai 1921 i. S. Kiatler und
Konsorten gegen Allgemeine Genossame Reichenburg. Art. 423 GR: Anspruch
des Pächters, dem durch Beschlagnahme das Pachtobjekt entzogen worden ist,
auf den vom
Verpächter auf Grund eines neuen Vertrages für die noch ausstehende
Pachtzeit bezogenen Mehrpachtzins.
A. Die Beklagte verpachtet-e den Klägern im Früh-
ling 1913 für die Zeit bis Herbst 1920 Parzellen der ihr gehörenden, in
der Gemeinde Benken gelegenen sogHolzwiese zu einem jährlichen Zins von
2 Fr. per Are. Ende Februar 1918 teilte die Ackerbaukommission Benken
der Beklagten unter Berufung auf den BBB betreffend Vermehrung der
Lehensmittelproduktion vom 15. Januar 1918 mit, dass sie gezwungen
sei, die in ihrem Gemeindebann gelegene Holzwiese zum Zwecke
des 'Getreidebaues _für die Jahre 1918 bis 1920 zu beschlag-nahmen,
bezw. in Zwangspacht zu nehmen. Diese Beschlagnahme wurde den Klägern als
Pächtern des Grundstückes am 18. März 1918 von der Beklagten angezeigt
mit dem Bemerken, dass ihr Pachtverhältuis dadurch als aufgelöst zu
betrachten sei. ' Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Benken'
und der Beklagten wurde in der Folge in der Weise geregelt, dass
die Ackerbaukommission Benken am 23. März 1918 mit der Beklagten
einen Pachtvertrag abschloss, wonach sie sich für die Jahre 1918 bis
1920 zur Entrichtung eines jährlichen Pachtzinses von 400 Fr. per ha,
bezw. von 2212 Fr. für die Gesamtfläche von 5,35 ha verpflichtete. Da die
Beklagte von den bisherigen Pächtern nur 1040 Fr. im Jahre bezogen hatte,
erwuchs ihr aus diesem Vertrage somit ein jährlicher Gewinn von 1172 Fr.,
bezw. von 3516 Fr. für die dreijährige Pachtzeit.
Die Schadloshaltung der alten Pächter übernahm
As "I Il 1921 14
196 Obligationenrecht. N° 34.
vertraglich die Gemeinde Benken, und es fanden die bezüglichen Begehren
der Kläger ihre Erledigung durch _ Entscheid des Schiedsgerichts 'Gaster
vom 2. Mai 1918, indem ihnen für den unmittelbaren Schaden nach Umfang
der gemachten Aufwendungen abgestufte Vergütungen zugesprochen wurden.
Am 19. Juni 1918 erhoben Christian Kistler und weitere
sieben Beteiligte, die bisher Parzellen der Holzwiese in Pacht gehabt
hatten, Klage über die Rechtsfrage, ob nicht die Beklagte verpflichtet
sei, jedem der Kläger für die Jahre 1918, 1919 und 1920 den Mehrbetrag
herauszugeben, den sie über den von den Klage-m bisher ss bezahlten
Pachtzins hinaus für die beschlagnahmten Teile der Kläger erhalte. Sie
stützten die Klage in rechtlicher Beziehung auf Art. 41 und 62 GB. Mit
Urteil vom 28. September 1920 hiess das Bezirksgericht der March die Klage
grundsätzlich gut in Erwägung, dass der Tatbestand der ungerechtfertigten
Bereicherung gegeben sei, sprach aber den Klägern nur 2516 Fr. zu mit der
Begründung, dass der Beklagten infolge der veränderten Bewirtschaftungsart
ein Schaden von -1000 Fr. in Gestalt eines Minderwertes des Bodens
entstanden sei.
Auf Appellation der Beklagten hin, der sich die Kläger anschlossen,
hob das Kantonsgericht des Kantons Schwyz durch Urteil vom 14Dezember
1920 den Entscheid der ersten Instanz auf und wies die Klage in vollem
Umfange ab. Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Auflösung des Pachtverhältnisses Einspruch erhoben, noch das Recht der
Beklagten zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages über die Holzwiese
bestritten hatten, und Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
nicht aus dem Vermögen der Kläger bereichert sei.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-
. rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, es sei die
Rechtsfrage in vollem Umfangs begründet zu.
Obligationen-sehtN' 34. 197
erklären, eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, an die Kläger
gemäss Urteil des Bezirksgerichts March 2516 Fr. zu bezahlen.
Die Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt ; eventuell sei die klägerisehe Forderung von 3516
Fr. erheblich zu reduzieren, und seien die Begehren der beiden Kläger
Christian Kistler und Robert Hahn gänzlich abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Zur Beurteilung der vorliegend einzig streitigen Frage, ob die Beklagte
den von der Gemeinde Benken für die Jahre 1918 bis 1920 bezogenen
Mehrpachtzins von 3516 Fr. den Klägern zu erstatten habe, ist vom
ursprünglichen Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern
auszugehen. Danach hatte sich die Beklagte durch die abgeschlossenen
Pachtverträ ge verpflichtet, _den Klägern Parzellen der Holzwiese für
die Jahre 1913 bis 1920 zur Ertragsziehung zu überlassen, wofür ihr als
Gegenleistung der Anspruch auf den vereinbarten Pachtzins zustand. Die
Erreichung dieses beiderseits gewollten Vertragszweckes wurde indessen
im Frühling 1918 durch die erfolgte Zwangspacht seitens der Gemeinde
Benken verunmöglicht.
Diese Beschlagnahme nun berührte einseitig nur die Rechtsstellung der
bisherigen Pächter, indem diese von der vertragsmässigen Nutzung des
Pachtobjektes ausgeschlossen wurden. Die rechtliche Stellung der Beklagten
als Eigentümerin des Grundstückes wurde an sich schon deshalb in keiner
Weise beeinträchtigt, weil die Gemeinde Benken in ein Pacbtvcrhältnis für
die gemäss den bisherigen Verträgen noch ausstehende Pachtzeit eintrat.
Wenn sich daher die Beklagte die unzweifelhaft auf gesetzmässiger
Grundlage erfolgte Lösung ihres Vertragsverhältnisses mit den Klägern
in der Weise zu nutze machte, dass sie mit der Gemeinde Benken einen
198 GdR:-WL N' 34.
für sie ökonomisch günstigeren Vertrag abschloss, so konnte dies
notwendig nur dadurch geschehen, dass sie . sich in die durch die gedachte
Massnahme einzig he' troffenen Rechtsverhältnisse der Kläger 'einmischte,
dabei jedoch in Ausführung eines diesen zustehenden Vermögensrechtes,
objektiv, wenngleich Wider ihre Absicht, ein den Klägern zugehörendes
Geschäft besorgte. Die Tatsache einer derartigen Einmischung in die
RechtsSphäre eines andern aber bildet genügend Grund zur Entstehung von
Verpflichtungen für den Handelnden im Sinne von Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. |
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1 | Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. |
2 | Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist. |
Bundesgericht bereits entschieden hat (AS 45 II 208), ist eine solche
Verpflichtung schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn der Handelnde
Geschäfte auf eigene Rechnung und in eigenem Interesse abgeschlossen hat,
die er ohne Verletzung der Rechte eines andern nicht hätte ausführen
können, wenn er also durch deren Absahluss in fremde Rechte und damit in
fremdes Vermögen eingegrifien hat. Rechtlich ist es daher vorliegend nicht
anders zu halten, als oh die Beklagte die Interessen der Kläger auf Grund
der ihnen vertraglich zugesicherten Rechte hätte wahren wollen. Daraus
ergibt-sich aber für sie gemäss Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. |
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1 | Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. |
2 | Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist. |
Geschäftsführung erzielten Gewinn den Klägern ausznantworten.
2. Fragt es sich nun weiter in welchem Umfange die Beklagte den erzielten
Mehrpachtzins den Klägern zu erstatten habe, so fällt in Betracht,
dass sie durch den neuen Pachtvertrag in ihren Interessen insofern
berührt war, als die geänderte Bewirtschaftungsart des Pachtobjektes
dessen Ertragsfähigkeit für die bestimmungsgemässe Nutzung alsWiesland
herahminderte. Die erste Instanz hat der Beklagten mit Rücksicht hierauf
aus dem Mehrpachtzins einen Betrag von 1000 Fr. zugesprochen. Auf diese
auf sachverständiger Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beruhende
Schadensvergütung ist abzustellen.
3. Was das eventuelle Begehren der Berufungsantwort
CWW N' 35. 199
auf gänzliche Abweisung der Forderungen der beiden Kläger Christian
Kistler und Robert Hahn anbetriift, ist dasselbe mangels jeglicher näherer
Suhstanzierung der bezüglichen Behauptung, dass diese beiden vor dem
März 1918 ihre Verträge mit der Beklagten eigenmächtig aufgelöst haben,
als unbegründet abzuweisen-
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung der Kläger wird dahin als begründet erklärt, dass die
Beklagte verpflichtet wird, den Klägern gemäss Urteil des Bezirksgerichtes
der March 2516 Fr. zu bezahlen.
35. Urteil der I. Zivila'steilung vom 10 Mai. l920 i. S. Buchdruckerei
zum Einen L G. gegen Ruoin.
Die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Mietvertrages aus dem Grunde, weil
der bisherige Mieter von der zuständigen Behörde in seinem Mietbesitz
geschützt wird, hat der Vermieter zu vertreten.
'A. Die Klägerin unterhandelte im März 1920 mit Frau Lina
Wohler in Basel über den Ankauf des von dieser geführten Bébéund
Wöchnerinnenausstattnngsgeschàfizes. Da der bisher von Frau Wohler
henützte Laden an der Aeschenvorstadt Nr. 43 infolge Verkaufes der
Liegenschaft auf den 1. Juli 1920 geräumt werden musste, suchte die
Klägerin ein in der Nähe gelegenes Ladenlokal zu mieten. Am 27. März
1920 schloss sie mit der Beklagten einen Mietvertrag ab über das dieser
gehörende Ladenlokal, Aeschenvorstandt Nr. 50, zu einem Mietzins von 4200
Fr. jährlich, fest bis 30. Juni 1923, mit nachheriger dreimonatiicher
Kündigung.
In der Folge wurde die dem bisherigen Mieter des