190 Obhgaticnenrecht. N° II

33. Urteil der I. Zivilsbteil ung wm 3. Mai 1921 i. S. Vereinigte
Tricottabriken A..-G. gegen Meier-Umbrien. Örtliche Rechtsanwendung
beim Kauf. Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung durch
den Verkäufer. Berechnung und Substanziierung des entgangenen
Gewinnes. Haftung des Verkäufers für das nach der Fälligkeit eingetretene
sinken des Markkurses. '

A . Die Klägerin Vereinigte Tricotfabriken A. G. kaufte laut
Auftragsbestätigung vom 27. April 1917 von der Beklagten Frau
Meier-Umbricht 4000 Dutzend Damen-Unterjacken, mit Lieferfrist vom Juli
bis Mitte September 1917, zum Preise von 29 Fr. 50 Cts. das Dutzend ohne
Aermel und 31 Fr. 50 Cts. das Dutzend mit Aenne]; die Ware war lieferbar
franko Schweizergrenze und zahlbar, abzüglich 2 % Skonto, nach Eintreffen
in Friedrichshafen. Die Spesen für die Ein-und Ausfuhrbewilligung Wurden
der Klägerin überbunden. Hervorzuheben ist ferner folgende Klausel
: Sollte ein generelles Ausfuhrverbot für obige Waren erlassen
werden, welches die Ausfuhr unmöglich macht, so verpflichten sich
die Vereinigten Tricotfabriken, die Rechnungsbeträge, um gerechnet
zum jeweiligen Tageskurs in Markwàhmng, an dieBankfirma Pflaum & Cie,
Stuttgart zu Gunsten von .) . Meier Umhricht zu bezahlen. Die Ware
Wäre in die sem Falle in der Schweiz zu übernehmen und für Rech nung
der Vereinigten Tricotfabriken bei einem Schwei zerspediteur einzulegern.

Unter Berufung auf diese Abmachung lehnte die Beklagte am 17. August
1917 definitiv die Erfüllung ab, nachdem auf ihre Mitteilung hin, dass
Ausfuhrschwierigkeiten eingetreten seien, die Klägerin abgelehnt hatte,
die Waren in der Schweiz abzunehmen, da ein c generelles Ausfuhrverbot
nicht erlassen worden sei, und ihrerseits der Beklagten Frist bis Ende
August bezw. Ende September 1917 zur Lieferung gesetzt hatte-

Obligatlonenrecht. N° 33 191

B. Die Klägerin hat daraufhin am 17. Oktober 1917 Weisung aushingenommen
über das Rechtsbegehren, die Beklagte sei schuldig, ihr aus Vertragsbruch
zu bezah len : 18.300 Fr. nebst 5% Zins seit 1. September 1917, sowie
1 Fr. 65 Cts. Betreibungskosten. Die Klage hat sie jedoch erst am
5. Dezember 1919 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich erhoben, und
dabei , der Schadensberechnnng einen entgangenen Nettogewinn von 15 %
des Gesamtkaufpreises von 122,000 Fr. = 18,300 Fr. zu Grunde gelegt.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

C. Durch Urteil vom 25. Juni 1920 hat das Zürcher Handelsgericht die
Klage im Betrage von 1725 F1. 50 Cts. nehst 5% Zins seit 30. September
1917 gutgeheissen, und die Mehrforderung abgewiesen.

D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen :

1. Die Klage sei in vollem Umfange gutzuheissen ;

2. Eventuell sie sei bis zumBetrage von 17, 742 Fr. 10 Cts.

( ferner eventuell von 9760 Fr., ganz eventuell von 9662 Fr. 45
Cts.) nebst 5% Zins seit 1. September 1917 zu schützen ;

3. Weiter eventuell : die Sache sei zur Abnahme der

anerbotenen Beweise an die Vorinstanz zurückzu-

* weisen, namentlich dafür :

a) das ein Reingewinn von 15% angemessen sei und von der Klägerin auf
jeden Fall hätte erzielt werden können ;

b) dass die Klägerin mit ersten Häusern in Verbindung steht, dass
Deutschland damals sehr warenbedürftig war, und die Klägerin die Ware
jederzeit mit verschwindend kleinen Spesen in jeden, auch kleinen
Quantität-en hätte abstossen und verkaufen können.

Das Bundesgericht zieh! in Erwägung :

l. Hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechtes, über welche die
Vorinstanz sich nicht ausgesprochen

192 Obligatlonenrecht. N' 33.

hat, könnte Zunächst entscheidend darauf abgestellt werden, dass die
Klägerin selbst davon ausgeht, Erfüllungsort sei Friedrichshafen, und
die Beklagte sie dabei ' behaftet hat. Trotzdem ist die Anwendbarkeit
des einheimischen, und nicht des deutschen Rechtes anzunehmen. Denn das
natürliche Recht der in der Schweiz wohnhaften Verkäuferin, auf deren
Verpflichtungen es ankommt, ist das schweizerische ; die Klausel, dass
die Ware erst nach Uebergabe in Friedrichshafen zahlbar sei, mochte den
Er"füllungsort für die Käuferin dorthin verlegen, nicht aber für die
Verkäuferin. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Abschluss in der
Schweiz erfolgt und der Kaufpreis in Schweizer Währung bestimmt worden
ist. Es sprechen deshalb überwiegende Gründe dafür, das die Parteien
sich dem schweizerischen Recht unterwerfen wollten, was für dieBegründung
der Zuständigkeit des Bundesgerichts entscheidend ist.

2. In der Sache selbst ist, da die Beklagte das vorinstanzliche Urteil
hingenommen hat, deren grundsätzliche Schadensersatzpflicht nicht
mehr streitig ; zu prüfen ist einzig die Höhe des Schadensersatzes,
insbesondere : &) die Höhe des entgangenen Gewinnes, b) die Frage,
ob er in Mark oder in Schweizerfranken zu berechnen sei, eventuell,
auf welchen Zeitpunkt _die Umrechnung in Franken zu erfolgen habe.

' Ad a) Das Bundesgericht kann diesen Punkt nur insoweit nachprüfen, als
es sich fragt, ob die Klägerin den erlittenen schaden in materieller
Hinsicht gehörig substanziiert habe, und ob die Vorinstanz durch
die Annahme eines Reingewinnes von nur 8 %, statt der von der
Klägerin behaupteten 15 %, eidgenössisches Recht verletzt habe. Nach
feststehender Praxis kann der vom Verkäufer im Stich gelassene Käufer
entweder die konkrete Schadensberechnung aus einem Deckungskauf oder
aus einem Weiterverkauf, oder aber die abstrakte im Sinne der Differenz
zwischen Vertragspreis und Marktpreis oder zwischen Vertragspreis und
Verkäuflichkeitspreis

Obligatlonenrecht. N° 33. 193

geltend machen. Zur Begründung einer derartigen Schadenssubstanziierung
fallen zunächst die von der Klägerin eingelegten Ankanfsfakturen für
von ihr angekaufte gleiche und ähnliche Waren ausser Betracht Wenn
die Vorinstanz sodann auf die Verkaufsfakturen die zwar zum Teil Ware
betreffen, welche mit der Vertragsware übereinzustimmen scheint, aber
nur ganz geringe Posten keine weitere Rücksicht genommen hat, so hat es
damit jedenfalls eidgenössisches Recht nicht verletzt, sondern sich im
Rahmen richtiger Grundsätze über Schadenssubstanziierung gehalten. Im
übrigen aber ist die Würdigung der Schadensberechnung ausschliesslich
sache tatsächlicher Würdigung und entzieht sich deshalb der Nachprüfung
durch das Bundesgericht ; insbesondere darf die Vorinstanz nicht zur
Einholung einer Expertise verhalten werden, weil das angefochtene
Urteil auf der Fachkunde von Gerichtsmitgliedern beruht, und von einer
materiellen Rechtsverletzung nicht die Rede sein kann. Die gestellten
Rückweisungsanträge sind also unbehelflich.

Ad b) Es ist richtig, dass der Gewinn, den die Klägerin geltend macht,
ihr in Mark entgangen ist, da sie die Waren in Deutschland weiterverkauft
haben würde. Der Schadensersatz ist deshalb in Mark zu berechnen, und es
'ist hiebei auf den Tag abzustellen, an welchem der Schaden entstanden
ist, die Klägerin m. a. W. die Waren hätte mit Gewinn weiter verkaufen
können. Nach den Ausführungen der Vorinstanz, wonach als mittlerer
Termin für die Verkaufsmöglichkeit in Deutschland der 30. September 1917
anzusehen ist, kommt dieser Tag, nicht schon der 1. September 1917,
in Betracht. Die Schadensersatzforde ' rang der Klägerin macht danach
laut der ziffermässig nicht angefochtenen Ausrechnung der Vorinstanz Mk.
14.762 aus. Da dieser Betrag nach dem Gesagten am 30. September 1917
fällig und zahlbar war, ist aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz
auch für die Umrechnung in Schweizerfranken der 30. September 1917 ,

194 Obllgationenrecht. N° 33

und nicht der Tag der 2 J ahre später erfolgten Klageanhehung
massgebend. Das Risiko für das inzwischen einge_ tretene Sinken des
Markkurses trug nach Art. 103
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
1    Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2    Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
OR die Beklagte als sänmige Schuldnerin;
hätte sie den geschuldeten Betrag am Fälligkeitstage einbezahlt, so hätte
ihn die Klägerin, nach Umwandlung in Schweizeriranken, nutzbringend
anlegen und so einen bedeutend erhöhten Markwert erzielen können. Das
Argument der Vorinstanz, die Klägerin habe erst durch die Anhebung der
Klage beim Gericht deutlich ihren Willen zu erkennen gegeben, dass der
Schadenersatz von diesem Zeitpunkt an in Schweizerkranken gefordert werde,
schlägt nicht durch. Denn man hat es nicht mit einem Markforderung zu tun,
deren naehträgliche Umwandlung in eine Frankenforderung verlangt wird; die
Forderung derKlägerin geht auf Schadensersatz, dessen Höhe Mk. 14,762 per
30. September 1917 an sich durch die Währung nicht beeinflusst Wird,sodass
es nicht darauf ankam, ob der Betrag in Mark oder in Schweizerfranken
ausbezahlt wurde ; immerhin ist zu bemerken, dass die Klägerin nach
Art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
OR Anspruch auf Zahlung in Schweizerfranken hatte. Der Umstand,
dass sie dann über 2 Jahre mit der Klageanhehung zugew'artet hat, kann ihr
nicht schaden, da nichts dafür vorliegt, dass sie darauf ausgegangen ist,
die Interessen der Beklagten zu schädigen. Die Entschädigung ist somit,
,gemäss dem zweiten Eventualantrag der Klägerin, auf die dem Betrag
von Mk.'14,762 per 30. September 1917 entsprechende Summe von 9760 Fr.,
nebst 5 % Zins seit diesem Tage, festzusetzen-

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt und das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zurich vom 25. Juni 1920 dahin abgeändert,
dass der von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Betrag auf 9760
Fr. nebst 5 % Zins seit 30. September 1917erhöhtwird.

Obilgationenreeht. N° 34 195

34. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Mai 3.921 i. S. Kistler und
Konsorten gegen Allgemeine Genossame Reichenburg.

Art. 423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
OR: Anspruch des 'Pächters, dem durch Beschlagnahme das
Pachtohjekt entzogen werden ist, auf den vom Verpächter auf Grund
eines neuen Vertrages für die noch ausstehendc Pachtzeit bezogenen
Mehrpachtzins.

A. Die Beklagte verpachtete den Klägern im Früh -

ling 1913 für die Zeit bis Herbst 1920 Parzellen der ihr gehörenden,
in der Gemeinde Benken gelegenen Sog. Holzwiese zu einem jährlichen
Zins von 2 Fr. per Are. Ende Februar 1918 teilte die Ackerbaukommissicn
Benken der Beklagten unter Berufung auf den BBB betreffend Vermehrung
der Lebensmittelproduktion vom 15. Januar 1918 mit, dass sie gezwungen
sei, die in ihrem Gemeindebann gelegene ec Holzwiese zum Zwecke des
'Getreidebanes _für die Jahre 1918 bis 1920 zu beschlagnahmen, bezw. in
Zwangspacht zu nehmen. Diese Beschlagnahme wurde den Klägern als Pächtern
des Grundstückes am 18. März 1918 von der Beklagten angezeigt mit dem
Bemerken, dass ihr Pachtverhältnis dadurch als aufgelöst zu betrachten
sei. ' Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Benken und der Beklagten
wurde in der Folge in der Weise geregelt, dass die Ackerbaukommission
Benken am 23. März 1918 mit der Beklagten einen Pacht-vertrag abschloss,
wonach sie sich für die Jahre 1918 bis 1920 zur Entrichtung eines
jährlichen Pachtzinses von 400 Fr. per ha, bezw. von 2212 Fr. für
die Gesamtfläche von 5,35 ha verpflichtete. Da die Beklagte von den
bisherigen Pächter-n nur 1040 Fr. im Jahre bezogen hatte, erwuchs ihr
aus diesem Vertrage somit ein jährlicher Gewinn von 1172 Fr., bezw. von
3516 Fr. für die dreijährige _Pachtzeit.

Die Schadloshaltung der alten Pächter übernahm

AS &? ll 1921 H
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 190
Datum : 03. Mai 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 190
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 190 Obhgaticnenrecht. N° II 33. Urteil der I. Zivilsbteil ung wm 3. Mai 1921 i.


Gesetzesregister
OR: 84 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
103 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
1    Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2    Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
423
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 423 - 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
1    Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2    Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • bundesgericht • zins • tag • schaden • deutschland • handelsgericht • frage • bezogener • richtigkeit • gemeinde • umrechnung • erfüllung der obligation • entscheid • begründung des entscheids • begründung der eingabe • beendigung • verkäufer • verkäufer
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