m; , Prozessrecht. N° 19.

de 9592 fr. 95 e. que la défenderesse aurait dù payer en 1913 et non pas
6000 fr. seulement. Elle est par con-' .séquent mal venue de n'offrir
que ce dernier montant aujourd' hui où, par suite des événements de la
guerre, le cofit de la construction a augmenté dans une telle proportion
qu 'on ne saurait raisonnablement exiger que le demandeur rebätisse son
chalet. Le nouvel état de ehose n'étant pas imputable au preueur, celui-ci
a droit à la somme que l'assureur aurait du lui verser à l'origine.

Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est rejeté et Pan-et cantonal
est confirmé.

VI. 'PROZESSRECHT

PROCEDURE

19. Auszug aus dem Urtei1_6.erI.ZIVilabteiIung vom 17. Januar 1921 i. S.
Union A..-G. gegen Lawetaky. Revisionsverfahren. Ein. auf Art. 192
Ziff. 1 c BZP

gestütztes Revisionsgesuch kann erst nach Zustellung des motivierten
Urteils gültig erhoben werden.

A. Durch Urteil vom 14. Dezember 1920 ist das Bundesgericht auf die
Berufung der Beklagten gegen das die Klage gutheissende Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 1920 nicht eingetreten. Die
vollständige Ausfertigung dieses Urteils ist den Parteien noch nicht
zugestellt worden.

B. Mit Eingabe vom 7. Januar 1921 hat die Beklagte ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil vom 14. Dezember 1920 eingereicht, mit dem Antrag,
dasvW-Y

_ -.Prozessrecht. N° 20. ss 107

Gesuch sei gestützt auf Art. 192 Ziff. 1 litt . c BZP als zulässig zu
erklären.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung. -

Ein Gesuch um Revision eines vom Bundesgericht ausgefällten
Zivilurteils kann nicht erhoben werden, bevor der Revisionskläger
von einem Revisionsgrund Kenntnis erlangt hat. Das vorliegende Gesuch
stützt sich darauf, dass das Gericht in den Akten liegende, erhebliche
Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliehe Weise gewürdigt habe
(Art. 192 Ziff. 1 c BZP). Dass ein solches Versehen stattgefunden habe,
kann aber nur damit bewiesen werden, dass die Begründung des Urteils die
betreffenden Tatsachen nicht erwähnt. Es ist daher unter allen Umständen
zunächst die schriftliche Redaktion des Urteils abzuwarten, und es kann
auf das gegenwärtige Gesuch, als verirüht, nicht eingetreten werden.

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. April 1921 1. S. Birgi gegen
Krommes.

OG Art. 58 : Die Entscheidung über eine prozessuale Vorfrage ist nicht
Haupturteil (Erw. 1).

ZGB Art. 308 : Begriff der Klageanhebung. Welche vorbereitenden Handlungen
der Kläger der gerichtlichen Klage vorgängig vorzunehmen hat, bestimmt
ausschliesslich das kantonale Recht (Erw. 2).

A. Durch Urteil vom 31.' Januar hat das Obergericht des Kantons Appenzell
A. Rh. in dem von den Klägerinnen. gegen den Beklagten angehobenen
Vaterschaftsprozess beschlossen : Die V orfrage der Beklagtschaft, sie
habe sich mangels rechtsgültiger Prozess-einleitung auf den Prozess nicht
einzulassen, ist geschützt, mit der Begründung, die Klage sei im Wider-

108 Prozessrecht. N° 20.

spruch zu Art. I der kantonalen ZPO, wonach derjenige, welcher einen
Rechtsanspruch geltend machen Will,

zunächst einen Zahlungshefehl oder ein Rechtsbot zu,

erlassen habe, direkt beim Vermittleramt anhängig gemacht werden.

B. *Gegen dieses ihnen am 14. Februar zugestellte Urteil haben die
Klägerinnen am 28. Februar die Berufung erklärt mit den Anträgen auf
Gutheissung der Klagen, eventuell Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 58 OG ist die Berufung nur gegen Haupturteile
zulässig. Darunter sind nach ständiger Praxisdes Bundesgerichts
nur solche Urteile zu verstehen, welche über die im Prozess geltend
gemachten Ansprüche definitiv entscheiden, mit der Folge, dass gegenüber
der Geltendmachung der gleichen Ansprüche in einem neuen Prozess die
Einrede der abgeurteilten Sache begründet erschiene (vgl. BGE 36 II
S. 629
). Eine solche Entscheidung enthält jedoch das angefochtene Urteil
nicht ; im Gegenteil erklärt die Vorinstanz ausdrücklich, die Frage, ob
der Klaganspruch an sich verwirkt sei, sei heute nicht zu entscheiden
. Vielmehr bezieht sich

die Entscheidung einzig auf eine prozessuale Vorfrage,.

was den Charakter als Haupturteil ausschliesst (BGE 32 I S. 652 Erw. 1).

2. Hievon abgesehen war diese Vortrage nicht nach eidgenössischem Recht
zu entscheiden, sodass die Berufung auch unter diesem Gesichtspunkte
unzulässig erscheint (Art. 57 OG). Zwar ist es als ein Satz des
B_un-desrechts anzusehen, dass als Klaganhehung im Sinne des Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB
diejenige prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung zu gelten hat,
mit welcher der Kläger zum ersten Mal in bestimmter Form den Schutz des
Richters anruft (BGE 46 II S. 88 ff.). Dagegen mischt sich das Bundesrecht
nicht in die Frage ein, W e l c h e s die vorbereitenden Handlungen sind,
die der KlägerProzessrecht. N° 21. 109

der eigentlichen gerichtlichen Klage vorgängig vorzunehmen hat, und
steht es dem kantonalen Gesetzgeber frei, was er in dieser Beziehung
vorschreiben Will. Bestimmt daher das kantonale Recht, dass der Kläger der
gerichtlichen Klage vorgängig nicht nur den Friedensrichter anzurufen,
sondern vorher noch entweder Betreihung anzuhehen oder, ein. Rechtsbot
zustellen zu' lassen hat, so entbindet das Bundesrecht nicht von der
Beobachtung solcher rein prozessualer Vorschriften, sondern bezeichnet
es nur als unzulässig, dass alsdann der kantonale Richter diese
vorbereitenden Handlungen nicht als Klaganhehung im Sinne des Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.

ZGB gelten lässt (vgl. BGE 42 II S. 101 ff. Erw. 3 und 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.

21. ma da n ze Section civile du 20 avril 1921 dans

la cause Meyer get Micotti &; Cie. contre Hair: de Renier,

Il appartieni; aux cantons de décider si les distances à Observer par les
propriétaires dans les fouilles et constructions (art. '686 CC) seront
réglées uniquernent par des dispositions de droit public relevant des
autorités administratives. Si tel ,est le cas, il ne peut plus s'agir
d'une cause civile susceptible d'un recours en reforme (56 0 J F).

A. Le 19 avril 1918, l'administration municipale

de Sion a avisé Francois Rossier que l'emplacement

par lui proposé pour la construction d'un pressoir au Chemin des Creusets
était admis à la condition que la construction soit faite en retrait
sur l'alignement fixe par le Bureau .

Au cours des travaux, Joseph Meyer, qui possède un terrain attenant
à celui sur lequel. Rossier élevait la construction, cita ce dernier
devant le Juge instruc--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 107
Datum : 17. Januar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 107
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : m; , Prozessrecht. N° 19. de 9592 fr. 95 e. que la défenderesse aurait dù payer


Gesetzesregister
BZP: 192
OG: 57  58
ZGB: 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
BGE Register
32-I-649 • 36-II-628 • 42-II-98 • 46-II-87
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorbereitende handlung • beklagter • kantonales recht • vorfrage • maler • wille • frage • begründung des entscheids • entscheid • kopie • verfahren • richterliche behörde • gesuch an eine behörde • eröffnung des verfahrens • revision • vorinstanz • charakter • terrain • revisionsgrund
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