wc _ Prozessrecht. N° 19.

de 9592 fr. 95 c. que la défenderesse aurait dü payer en 1913 et non
pas 6000 fr. seulement. Elle est par consiséquent mal venue de n'offrir
'que ce dernier montant ' aujourd'hui où, par suite des événements de la
guerre, le coüt de la ,construction a augmenté dans une telle proportion
qu'on ne saurait raisounablement exiger que le demandeur rebätisse son
Chalet. Le nouvel état de chose n'etant pas imputable au preneur, celui-ci
a droit à la somme que l'assureur aurait dù lui verser à l'origine. '

Le Tribunal fédéral pronunce : Le recouis est rejete et l'arrèt cantonal
est confirmé.

Vl. PROZESSRECHT ss

PROCEDURE

19. Auszug aus dem man der :. Zivilabteilung

vom 17. Januar 1921 i. S. Union it.-G. gegen Lawetzky. '

Revisissonsverfahren. Ein aus Art. 192 Ziff. 1c BZP gestütztes
Revisionsgesuch kann erst nach Zustellung des motivierten" Urteils gültig
erhoben werden.

A. Durch Urteil vom 14. Dezember 1920 ist das Bundesgericht auf die
Berufung der Beklagten gegen das die Klage gutheissende Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 1920 nicht eingetreten. Die
vollständige Ausfertigung dieses Urteils ist den Parteien noch nicht
zugestellt worden. . ' ,

B. 'Mit Eingabe vom 7. Januar 1921 hat die Beklagte ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil vom 14. Dezember 1920 eingereicht, mit dem Antrag, daso

Prozess:-echt. N° 20. 107

Gesuch sei gestützt auf Art. 192 Ziff. 1 litt . c BZP als zulässig zu
erklären. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Ein Gesuch um Revision eines vom Bundesgericht ausgefällten
Zivilurteils kann nicht erhoben werden, bevor der Revisionskläger
von einem Revisionsgrund Kenntnis erlangt hat. Das vorliegende Gesuch
stützt sich darauf, dass das Gericht in den Akten liegende, erhebliche
Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt habe
(Art. 192 Ziff. 1 c BZP). Dass ein solches Versehen stattgefunden habe,
kann aber nur damit bewiesen werden, dass die Begründung des Urteils die
betreffenden Tatsachen nicht erwähnt. Es ist daher unter allen Umständen
zunächst die schriftliche Redaktion des Urteils abzuwarten, und es kann
auf das gegenwärtige Gesuch, als verirüht, nicht eingetreten werden.

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. April 1921 i. S. Birgi
gegen Krommes. OG Art. 58 : Die Entscheidung über eine prozessuale
Vortrage ist nicht Haupturtejl (Erw. 1). ZGB Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
: Begriff
der Klageanhebung. Welche vorbereitenden Handlungen der Kläger der
gerichtlichen Klage

vorgängig vorzunehmen hat, bestimmt ausschliesslich das kantonale Recht
(Erw. 2).

À. Durch Urteil vom 33; Januar hat das Obergericht des Kantons Appenzell
A.-Rh. in dem von den Klägerinnen. gegen den Beklagten angehobenen
Vaterschaftsprozess beschlossen : Die Vorfrage der Beklagtschaft, sie
habe sich mangels rechtsgültiger Prozesseinleitung auf den Prozess nicht
einzulassen, ist geschützt, mit der Begründung, die Klage sei im Wider-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 106
Datum : 17. Januar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 106
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : wc _ Prozessrecht. N° 19. de 9592 fr. 95 c. que la défenderesse aurait dü payer


Gesetzesregister
BZP: 192
ZGB: 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
begründung des entscheids • beklagter • bundesgericht • entscheid • gesuch an eine behörde • handelsgericht • kantonales recht • kenntnis • kopie • maler • redaktion • revisionsgrund • verfahren • vorbereitende handlung • vorfrage