76 Staatsreeht.

a l'agence Neville qui en a entrepris à son tour la diffusion dans le
public, ne s'oppose pas à la competence des tribunaux fribourgeois,
du moment que la publicité avait déjà été réalisée à Fribourg et que
cette Ville constitue bien le centre véritahle de la publication.

Au surplus, l'admission du for de Fribourg se justifie aussi par le
motif qu'en l'espèce les juges fribourgeois étaient le mieux places pour
élucider les faits et en appréeier la portée. '

Le principe de l'unité de for garantit, d'autre part,. Ie recourant
contre une poursuite eventuelle dans un autre canton, et si, 'eontre
toute attente, il devait etre l'objet d'une nouvelle plainte à raison
des meines faits, i} serait en droit de se placer sous la protection du
Tri-bunal Fédéral. _

Dans ces conditions, le recours doit étre rejeté, sans qu'il soit
nécessaire d'examiner si l'action pénale n'aurait pas pu eventuellement
étre intentée aLausanne ou a Genève.

Le Tribunal fédéral prononce : Le reeours est rejeté.Gerichtsstand. N°
12. 77

VI. GERICHTSSTAND

FOR

12. Urteil vom 19. Februar 1921 i. S. Biz-cher gegen Hunziker.

Provokation zur Klage durch den zu deren Beurteilung Zuständigen Richter
des Wohnsitzes des Beklagten. Zulässigkeit nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV; Beschränkung
der Wirkungen der Nichtbeachtung der Klagefrist in dem Sinne, dass der
Provokat dadurch nur die Befugniss, die betreffende Forderung dureh
selbständige Klage geltend zu machen, nicht diejenige, sie" einer vom
Provoka'nten gegen ihn an seinem Wohnsitze angehobenen Klage durch
Kompensationseinrede oder Widerklage entgegenzustellen, verliert.

A. Die Rekursheklagte Frau Hunziker, damals Fräulein Pflüger stand im
Frühjahr 1920 beim Rekurrenten Zahntechniker Bircher in Neuenburg in
Behandlung. Bald nachher verzog sie nach Zürich und dann nach Luzern,
Wo sie sich verheiratete. Schon von Zürich aus hatte sie die vom
Rekurrenten ausgeführten Arbeiten als mangelhaft beanstandet Der Rekurrent
erklärte sich darauf bereit, an seiner Rechnung Fr. 200 nachzulassen. Am
7. Oktober 1920 schrieb ihm jedoch Advokat Dr. Stocker in Luzern namens
der Rekursbeklagten, diese habe die vom Rekurrenten angefertigte 'Prothese
durch einen Fachmann untersuchen lassen, danach sei dieselbe ganz wertlos,
auch die Brücken seien ganz unsachgemäss angefertigt und die Behandlung
der Zähne spotte jeder Beschreibung : Frau Hunziker sei daher gezwungen,
die Annahme der Arbeiten und die Bezahlung der Rechnung zu verweigern
und behalte sieh im übrigen alle Ansprüche gegen den Rekurrenten auf
Schadenersatz und Genugtnung vor. Da der Reknrrent demgegenüber auf Bezah-

78 . Staatsrecm.

lung seines Honorare bestand, liess die Rekursbeklagte ihm am 11. November
1920 durch den Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt die Aufforderung
zustellen, seine vermeintlichen Ansprüche binnen einem Monat beim
Amtsgericht Luzern-Stadt einzuklagen, unter Ansetzung einer Frist von
zehn Tagen, um die Zulässigkeit der Aufforderung zu bestreiten, und
unter der weiteren Androhung, dass bei Unterlassung der Klageerhebung
die Ansprüche als erloschen gelten würden. Nach §§ 336 bis 338 der
luzernischen Zivilprozessordnung kann nämlich über die Statthaftigkeit
einer vom Gerichtspräsidenten erlassenen Klageaufforderung binnen zehn
Tagen der Entscheid des Gerichtes verlangt werden: Lässt der Aufgeforderte
die in einer unbestrittenen oder gerichtlich geschützten Aufforderung ihm
gesetzte Frist zur Einklagung seines Anspruchs verstreicheu, ohne seine
Klage beim Gericht rechtshängig zu machen, so erlöscht, sein Anspruch.
Als der Rekurrent dem Anwalte der Rekursbeklagten mitteilte, dass er
gegenüber der Provokation dasBundesgericht anrufen müsste, wenn daran
festgehalten werde, erwiderte ihm jener am 16. November 1920, dass
ers den Sinn eines solchen Rekurses nicht verstehe ; es entspreche der
Verfassung, dass der Rekurrent seine Forderung gegen die Rekursbeklagte
an deren Wohnort Luzern einzuklagen habe und liege in der Natur der
Sache, dass ' die Rekursbeklagte alsdann im gleichen Verfahren auch
allfällige Gegenforderungen geltend machen könne. B. Am 19. November
1920 hat darauf A. Bircher gegen die Provokation vom 11. November 1920
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage
auf Aufhebung derselben. Es sei zuzu-geben, so wird ausgeführt, dass die
Provokation zur Klage durch den zur Beurteilung des Klageanspruchs selbst
zuständigen Richter an sich nicht gegen die BV verstosse. Doch dürfe
dadurch der Gerichtsstand für Ansprüche, die der Provokant seinerseits
gegen den..... _._

Gerichtsstand. N° 12. 79

Provokaten zu besitzen behaupte, nicht verschoben werden. Im vorliegenden
Falle gehe aber der Zweck der Provokation nach den beiden Schreiben
des Anwalts der Rekursbeklagten vom 7. Oktober und 16. November 1920
augenscheinlich nur dahin, der Rekursbeklagten die Verfolgung ihrer
angeblichen Schadenersatzansprüche gegen den Rekurrenten, die sie sonst
in Neuenburg einklagen miisste, in Luzern als dem Gerichtsstand der
Widerklage zu ermöglichen, was bundesrechtswidrig sei. Die Provokation
sei demnach schon aus diesem Grunde aufzuheben. Zudem sei zweifelhaft,
ob die Klageforderung wirklich in Luzern geltend zu machen wäre, da die
Rekursbeklagte sich dort nur im Hotel aufhalte.

C. Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt. stellt in seiner
Vernehmlassung fest, dass er dem Provokationsbegehren entsprOchen habe,
weil die Voraussetzungen der ZPO für die Aufforderung zur Klage (Berühmung
des Anspruchs, Zuständigkeit des Luzerner Richters für denselben) bei
vorläufiger Prüfung vorzuliegen geschienen hätten. Ob der Rekurrent sich
allenfalls aus Gründen wie den im Rekurse erwähnten der Geltendmachung
von Gegenansprüchen durch die Rekursbeklagte gegenüber der provozierten
Klage wider setzen könnte, sei in diesem Stadium des Verfahrens nicht
zu untersuchen gewesen. Die Rekursbeklagte Frau Hunziker-Pflüger hat
Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach feststehender Praxis kann die staatsrechtliche Beschwerde aus
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV gegenüber jeder richterlichen Verfügung in einem hängigen
Verfahren erhoben werden ; die vorhergehende Erschöpfung nach kantonalem
Rechte allenfalls gegen dieselbe bestehender Rechtsmittel ist nicht
notwendig. Die Behauptung der Rekursbeklagten, dass es sich bei dem Akte
vom 11. November 1920 nicht um eine solche Verfügung, sondern um eine
lediglich durch Vermittlung des Richters zuge-

fao ' . staats-echt

stellte private Willenskundgebung der Rekursbeklagten ,selbst handle, geht
fehl. Nach §§ 334, 335 der luzernischen .ZPO ist die Klageaufiorderung an
bestimmte Voraus.setzungen geknüpft, deren Vorhandensein zweifellos ;schon
vom Gerichtspräsidenten vor Zustellung der Aufforderung und nicht erst
vom Gerichte, im" Falle der Bcsi sstreitung der Zulässigkeit denselben,
zu prüfen ist, von welcher-Auffassung denn auch die Vernehmlassung des
,_Amtsgerichtspräsidenten auf die Beschwerde ausgeht. Dazu kommt, dass
nur eine vom Richter ausgehende Verfügung für den Fall der Nichtbeachtung
Verwirkungs "folgen wie die ,in § 338 ZPO vorgesehenen nach sich zu
ziehen vermag. Eine bloss private Aufforderung wäre dazu nicht imstande.

2. In der Sacheselbst wird die bundesrechtliche

,Zulässigkeit der Provokation 'zur Klage durch den zur ·

Beurteilung des einzuklagenden Anspruchs selbst zuständigen Richter mit
Recht voniRelcurrenten an sich nicht bestritten. Es kann deshalb dafür
einfach auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen
werden, wonach dadurch Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht verletzt wird, 'weil es sich bei
der Provokation nicht um die Geltendmachung einer persönlichen Ansprache
im Sinne jener Verfassungsvorschrift, sondern lediglich um ein mit dem
,Hauptprozess in Verbindung stehendes Vorverfahren handelt, das zum Zweck
hat, den Kläger zur Anhebung seiner Klage innert bestinimter Frist zu
veranlassen. Die vom Rekurrenten geäusserten Zweifel daran, ob er seine
Forderung gegen die Rekursbeklagte wirklich in Luzern geltend zu machen
hätte, sind offenbar unbe._gründet. Das Hotel Royal genannte Gebäude,
in dem die Rekursbeklagte wohnt, wird nach den Akten , nicht mehr als
Hotel betrieben, sondern ist in Mietwoh' nungensi'umgeWandelt worden,
und es haben auch die Rekursbeklagte und ihr Ehemann die darin von
ihnen bewohnten Räume nicht als Hotelgäste, sondern auf Grund eines
gewöhnlichenMietvertrages inne. Nachdem

31 ...:-LGerichtsstand. N° 12. 81

sie in Luzern überdies um die polizeiliche Niederlassung eingekommen
sind und dieselbe erhalten haben, darf ohne Bedenken angenommen werden,
dass sie sich dort mit der Absicht dauernden, nicht nur vorübergehenden
Verweilens aufhalten.

3. Die Provokation darf immerhin nicht dazu führen, den Rekurrenten
(Provokaten) um Rechte zu bringen,. die ihm inbezug auf den Gerichtsstand
für Gegenansprüche der Rekursbeklagten (Provokantin) gegen ihn
verfassungsgemäss zustehen. Insoweit befindet er sich nicht mehr in der
Stellung des Gläubigers (Klägers), sondern des Schuldners. Als solcher ist
er aber für persönliche Ansprachen nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV an seinem Wohnsitze zu
suchen und kann nicht gezwungen werden, sich dagegen an einem anderen Orte
zu verteidigen. Wenn er sich dieses Vorteils aus. eigenem Willen dadurch
hätte begeben können, das er seinerseits als erster für seine Forderung
klagend gegen die Rekursbeklagte vorgegangen wäre und damit-der letzteren
die Möglichkeit der kon-· nexen Widerklage für ihre Gegenansprüche am
Orte der Hauptklage eröffnet hätte, so darf ihm eine solche Preisgabe
seines Rechtes aus Art. 59 doch nicht durch

die Gegenpartei aufgenötigt werden, Wie es durch die

Provokation zur Klage unter der Androhung des Verlustes der Klageforderung
geschehen würde. Mit der Provokation darf deshalb wohl die Androhung
verbunden werden, dass der Provokat bei Nichterhebung der Klage das
prozessuale Klagerecht, d.h. die Möglichkeit zur Geltendmachung seiner
Forderung durch selbständige Klage verliere. Dagegen kann in Fällen,
wo er ausserhalb des Kantons des provozierenden Gerichtes wohnt, an die
Versäumung der Klagefrist nicht die weitergehende Wirkung des Untergangs
der Forderung überhaupt geknüpft werden. Das Recht, dieselbe einer
vom Provokanten für seine Gegenansprüche am Wohnsitz-e des Provokaten
angehobenen Klage durch Erhebung der

. Verrechnungseinrede oder Widerklage entgegenzuhalten,

AMM 1921 _ c

82 Staatsreeht.

muss dem Provokaten gewahrt bleiben, da darin lediglich eine Form der V
e r t e i di g u n g auf jene Gegenansprüche liegt, für die Art. 59 ihm
den Gerichtsstand seines Wohnsitzes als ein gegen seinen Willen nicht
entziehbares Recht gewährleistet. In diesem Sinne hat denn auch das
Bundesgericht bereits einmal entschieden. (Urteil in Sachen Jucker gegen
Höhener vom 9. Dezember 1918.) Die Praxis des Bundesrates als früherer
Rekursbehörde hatte von ähnlichen Ueberlegungen ausgehend zwar nicht
eine solche Beschränkung der Folgen der Provokation vorgesehen, dafür
aber die Widerklage gegenüber einer: provozierten Klage entgegen den
sonst geltenden Regeln ausgeschlossen, eine Lösung, die indessen deshalb
nicht zweckmässig ist, weil dann über das nämliche Rechtsverhältnis unter
Umständen zwei Prozesse vor versehiedenen Gerichten geführt werden müssen.

Der Rekurrent wird es demnach in der Hand haben, entweder der
Aufforderung zur Klage in Luzern nachzukommen und sich damit auch einer
Kompensationseinrede oder konnexen VViderklage der Rekursbeklagten dort
anszusetzen, oder aber die Klagefrist unbenützt verstreichen zulassen,in
welchem Falle er seine Forderung zwar nicht mehr durch selbständige Klage
wird verfolgen, wohl aber sich derselben zur Verrechnung oder Stellung
einer Widerklage gegenüber einer von der Rekursbeklagten in Neuenburg
eingeleiteten Klage wird bedienen können. Unter diesem' Vorbehalte und
mit dieser Begrenzung ihrer Wirkungen ist die erlassene Provokation
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. ,

,q, w.Gerichtsstand. N° 13. 83

13. Urteil vom 24. März 1921 i. S. Regierungsrat Zug gegen Obergericnt
Luzern und Strafgericht Zug. Strafbare Uebertretung von Art. 4 des BG über
polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen von 1872 durch Veräusserung von
Vieh ausserhalb dem Inspektionskreis ohne Gesundheits-schein. Wo befindet
sich dafür der Betretungsort im Sinne von Art. 3 des Ergänzungsgesetzes
vom 19. Juni 1873, wenn

der Uebertreter nicht auf der Tat entdeckt oder festgenommen worden ist ?

A. Im Juli 1920 verkaufte und überbrachte der Landwirt Josef Lötscher
in Risch einem Metzger in Weggis zwei Kälber. Er hatte in Risch' keine
Gesundheitsscheine gelöst und konnte daher auch seinem Abnehmer keine
solchen übergeben. In der Folge wurde Lötscher vom Viehinspektor in
Risch der Sanitätsdirektion des Kantons Zug verneigt wegen Uebertretung
Viehseuchenpolizeilicher Vorschriften. Gemäss Art. 4 des BG über
polizeiliche Massnahmen gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 sind
nämlich u. a. für den Verkehr mit Rindvieh Gesundheitsscheine in der
Weise eingeführt worden, dass bei jeder Veräusserung eines über sechs
Monate alten Tieres, sofern es ausserhalb des Inspektionskreises geführt
wird, dem Abnehmer ein Gesundheitsschein übergeben werden muss. Diese
Bestimmung ist dureh den BRB vom 18. April 1905 u. a. auf den Verkehr
mit Kälbern ausgedehnt worden. Uebertretungen jener Vorschrift sind nach
Art. 36 f. des BG strafbar. Das gegen Lötscher im Kanton Zug eingeleitete
Verfahren führte zu einem Urteil des Strafgerichts Zug vom 25. September
1920, wodurch sich das Gericht inkompetent erklärte mit der Begründung:
Nach Art. 3 des BG vom 19. Juni 1873 betreffend Zusatzbestimmungen'zum
Viehseuchengesetz gelte für Widerhandlungen der vorliegenden Art der
Gerichtsstand der Betretung. Lötscher könne im Kanton Zug nicht bestraft
werden, weil der Betretungsort Weggis sei.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 77
Datum : 19. Februar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 77
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 76 Staatsreeht. a l'agence Neville qui en a entrepris à son tour la diffusion dans


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufhebung • augenschein • ausserhalb • begründung des entscheids • beklagter • beurteilung • biene • biz • bundesgericht • bundesrat • ehegatte • entscheid • fachmann • frist • gerichts- und verwaltungspraxis • honorar • kantonales recht • klage • klagefrist • landwirt • monat • neuenburg • persönliche ansprache • provisorisch • provokation • provokationsklage • rechtsanwalt • rechtsmittel • regierungsrat • richterliche behörde • schadenersatz • schuldner • schweizerische zivilprozessordnung • staatsrechtliche beschwerde • strafgericht • tag • verfassung • vermittler • verwirkung • vieh • vorteil • vorverfahren • weiler • widerklage • wille • zahl • zahntechniker • zweifel