64 _ Staatsrecht.

Nidwalden die Gült des Rekurrenten von 5000 Fr. auf der Liegenschaft
Zürcherstrasse 12 und 14 m Luzern nicht besteuern darf.

9. Urteil vom 22._J'anuar 1921 i. S. Bonn gegen Bern und Solothurn.

Doppelbesteuerungsverbot. Teilung der Steuerhoheit in Beziehung
auf Vermögen und Vermögensertrag in einem Falle, wo eine dauernde
Familienniederlassung getrennt vom zivilrechtlichen Wohnsitz des
Familienhauptes besteht.

A. Der Rekurrent Hermann Senn von Zofingen lebte bis 1919 in
Galizien. Seine Familie, bestehend aus der Ehefrau und zwei Kindern,
wohnte seit 1908 in Basel. Im Oktober 1919 kam der Rekurrent in die
Schweiz und liess sich in Krattigen, Kanton Bern, nieder. Er führt
daselbst eigenen Haushalt und beabsichtigt, dort solange zu bleiben,
als es die Umstände gestatten. Berufliche Tätigkeit übt er keine aus.

Seit dem März 1920 wohnt die Familie des Rekurrenten in Dornach, wo
er ihr eine Wohnung gemietet hat. Die Ehefrau hat sich der dortigen
anthroposophischen Bewegung angeschlossen, welcher der Rekurrent
fernsteht. Der jüngste Sohn geht von Domach aus in die Schule in
Basel. Die Niederlassungsbewilligung "in Dornach ist auf den Namen des
Rekurrenten ausgestellt. Der Rekorrent besueht seine Familie gelegentlich
in Dornach, und diese bringt bei ihm in Krattigen die Ferien zu. Eine
Wiedervereinigung der Familie ist zur Zeit nicht in Aussicht genommen. Als
Ort einer solchen käme weder Krattigen noch Dornach in Betracht.

Für das Steuerjahr 1920 taxierte sich der Rekurrent in Krattigen mit
4367 Fr. Einkommen II. Klasse, nämlich 4167 Fr. Kapital-Linsen und 200
Fr. Pension, mit derDoppelbestäiemng. N° 9. 65

,Bemerkung: Die Gemeinde Domach, woselbst meine

Familie niedergelassen,lbehält sich die Besteuerung der Hälfte meines
obigen Einkommens vor. Die Bezirkssteue'rkommission des Oberlandes
verfügte am 20. November, dass der Rekurrent den ganzen Betrag seines
Einkommens, nämlich 4300 Fr., in Krattigen zu versteuern habe.

In Domach gab der Rekurrent am 11. April 1920

.folgende Selbsttaxation ab: Steuerpflichtiges Vermögen

115,900 Fr., Einkommen (Kapitalzinsen und Pension) 4367 Fr.; eine
Doppelbesteuerung in den Kantonen

_ Bern und Solothurn bitte zu vermeiden. Die Steuer--

kommission Dornach beanspruchte die Steuer vom ganzen Vermögen und
Einkommen des Rekurrenten.

B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 20. November 1920 hat sich der
Rekurrent Senn beim Bundesgericht über Doppelbesteuerung beschwert mit
dem Antrag, das Bundesgericht möge entscheiden, ob und eventuell in
welchem Masse er in Krattigen oder Dornaeh steuerpflichtig sei.

C. Der Regierungsrat von Bern hat beantragt, es sei das ausschliessliche
Recht der Besteuerung des Re-

vlskurrenlzen dem Kanten Bern und der Gemeinde Krattigen

zuzusprechen. Der Rekurrent habe seinen Wohnsitz in Krattigen, der
Aufenthalt der Familie in Domach diene nur dem vorübergehenden Zweck des
Schulbesuchs der Kinder und könne daher nach der bundesgericht-lichen
Praxis keine Teilung der Steuerhoheit begründen.

D. Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, es sei das
ausschliessliche Recht der Besteuerung des Rekurrenten dem Kanton
Solothurn und der Gemeinde Dornach zuzuerkennen. Dornaeh sei der wirkliche
Wohnsitz des Rekurrenteu und seiner Familie ; der Rekurrent halte sich
nur aus Gesundheitsgri'mden vorübergehend in Krattigen auf. Sollte
angenommen werden, der Rekurrent habe sein Domizil in Krattigen, so habe
eine Teilung der Steuerhoheit einzutreten.

es &? I 1921 5

66 Staatsrechtsi.

E. _ Auf Veranlassung des Instruktionsrichters hat der Rekurrent seinen
Rekurs nachträglich in tatsächlicher Hinsicht ergänzt. Seine Angaben,
die einen zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck machen, sind oben
bei der Darstellung unter A verwertet worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Rekurs ist ,rechtzeitig erhoben gegenüber dem Entscheide
der Bezirkssteuerkommission des bernischen Oberlandes. Damit ist
das Rekursrecht auch gegenüber der kollidierenden Besteuerung des
Rekur-renten in Dornach gewahrt. In Krattigen und in Domach hat sich
sodann der Rekurrent bei der Selbsttaxation gegen Doppelbesteuerung
verwahrt, sodass eine vorbehaltlose Anerkennung der vollen Steuerhoheit
im einen oder andern Kanton nicht in Frage kommen kann.

2. Der Rekurrent hat sein bürgerliches Domizil in Krattigen und nicht
in Dornach. Er hält sieh ständig am erstem Orte auf, führt dort eigenen
Haushalt und beabsichtigt, daselbst zu bleiben, bis etwa unbestimmte,
noch nicht vorauszusehende Umstände ihn veranlassen könnten, sich
an einem andern Orte niederzulassen. In Dornach wohnt allerdings die
Familie des Rekurrenten in einer von ihm gemieteten Wohnung, und die
Niederlassungsbewilligung für die Familie lautet auf seinen Namen. Allein
der Rekurrent hat sich, abgesehen von gelegentlichen Besuchen, nie in
Dornach aufgehalten, wie er ja schon seit vielen Jahren von seiner Familie
getrennt lebt. Die Beziehungen des Rekurrenten zu Dornach treten daher
durchaus zurück hinter denjenigen zu Krattigen, wo sich der überwiegende
Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet.

3. Mit der Feststellung des bürgerlichen Domizils des Rekurrenten in
Krattigen ist auch sein dortiges Steuerdomizil grundsätzlich gegeben. Nach
der neuern Praxis (BGE 40 I Nr. 26 und zahlreiche nicht publizierte
Urteile, vgl. auch 44 [ Nr. 5 und 22), tritt eineDoppelbesteuerung N°
9. 137

Teilung der Steuerhoheit ein, wenn eine vom Wohnsitz des Familienhauptes
getrennte, auf die Dauer berechnete Familienniederlassung in einem andern
Kanton besteht. Das ist hier der Fall. Die Niederlassung der Familie des
Rekurrenten in Dornach dient keineswegs nur, wie der Regierungsrat von
Bern ausführt, dem vorübergehenden Zweck des Schulbesuches von Kindem,
sondern erklärt sich in erster Linie aus der Beteiligung der Ehefrau
an der anthroposophischen Bewegung in Dornach und beruht insofern auf
einem Momente von nicht von vornherein beschränkter zeitlicher Dauer. Sie
hat im Verhältnis zum Domizil des Rekurrenten in Krattigen auch deshalb
dauernden Charakter, als eine Wiedervereinigung der Familie am letztem
Orte überhaupt nicht in Frage kommt. Es besteht daher ein zweiter
Steuerort des Rekurrenten in Dornach, der mit dem Steuerdomizil in
Krattigen in der Weise konkurriert, dass der Rekurrent an beiden Orten
je zur Hälfte besteuert werden kann.

4. in den bisherigen Fällen, wo bei dauernder vom Domizil des
Familienhauptes getrennter F amilienniederlassung eine Teilung der
Steuerhoheit verfügt wurde, handelte es sich um die Besteuerung des
Arbeitsverdienstes, Während man es beim Rekurrenten, abgeséhen von
einer unbedeutenden Pension, mit der Besteuerung des Vermögens und des
Vermögensertrages zu tun hat. Es ist indessen kein entscheidender Grund
ersichtlich, weshalb nicht auch hier die Teilung eintreten sollte. Da
der Rekurrent ausser der Pension keinen Erwerb hat, muss der Unterhalt
der Familie fast aus-

schliesslich aus dem Ertrag des Vermögens bestritten

werden, sodass hier das Vermögen als Einkommensquelle dieselbe Rolle
spielt, wie in den früheren Fällen der Arbeitsverdienst. Die Teilung der
Steuerhoheit unter solchen Umständen beruht aber überhaupt nicht allein
auf der Erwägung, dass die Aufwendung für den Unterhalt der Familie am
Orte der Familienniederlassung der

68 Staatsrecht.

Steuer unterliegen sollte, sondern ebensosehr auf dem allgemeinem
Gedanken, dass die getrennte Familienniederlassung einen dem Wohnsitz
des Familienhauptes gleichwertigen Steuerort zur Entstehung bringen
kann, woraus sich die Teilung der Steuerberechtigung nicht nur für das
Erwerbseinkommen, sondern auch in Bezug auf Vermögen und Vermögensertrag
ergibt. (So wurde im Falle Depuoz, BGE 44 I Nr. 5, die Teilung nicht
sowohl deshalb abgelehnt, weil ausschliesslich die Vermögensbesteuerung
in Betracht'kam, sondern vielmehr wesentlich deshalb, weil die besondere
Familienniederlassung keinen dauernden Charakter hatte.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Rekurrent in Krattigen für
sein Einkommen II. Klasse und in Dornach für Vermögen und Einkommen nur
je zur Hälfte besteuert werden kann. -

10. Urteil vom 23. März 1921 i. S. Straits gegen Zürich und Bern.

Verbot der Doppelbesteuerung-: Steuerdomizil des sogenannten
Sommerbewohners. Ein solches entsteht regelmässig nicht durch einen
Aufenthalt von 4 bis 5 Wochen in einem eigenen Chalet an einem
Saisonkurort.

A. Der Reknrrent Fritz streift wohnt in Aathalo Seegräben, Kanton
Zürich. Er besitzt seit 1917 ein Chalet in Wengen, Kanton Bern, das {er im
Jahre während 4 bis 5 Wochen bewohnt. _ Auch im Sommer 1919 hielt er sich
mit seiner Familie während 30 bis 35 Tagen dort auf, wobei die Mahlzeiten
im Hotel eingenommen wurden. Gestützt auf Art. 17 Ziff. 2 des bernischen
Steuergesetzes vom 7. Juli 1918, wonach steuerpflichtig Personens '

Doppelbesteaemnssg. N° 10. 69

sind, die sich, ohne Ausweispapiere zu deponieren oder sonstwie
Niederlassung zu erwerben, über 30 Tage im Jahr auf eigenem Grundbesitz
im Kanton aufhalten, wurde der Rekurrent in Wengen pro 1919 (abgesehen
von der Besteuerung für die Liegenschaft) steuerpflichtig erklärt
für ein Einkommen II. Klasse (aus Kapitalzinsen) von 5000 Fr., indem
angenommen wurde, von dem Gesamteinkommen dieser Art des Rekurrenten
entfalle zeitlich jener Betrag auf den Aufenthalt in Wengen. Eine vom
Rekurrenten hiegegen ergriffene Beschwerde wurde von der kantonalen
Rekurskommission am 23. Oktober 1920 abgewiesen. Andererseits lehnte
es das kantonale Steueramt Zürich am 12. Januar 1921 ab, die in Wengen
zur Steuer bei-angezogenen 5000 Fr. von dem am Wohnsitz des Rekurrenten
steuerpflichtig-en Gesamteinkommen abzuziehen. ss

B. Mit staatsrechtliehem Rekurs vom 14. Januar 1921 hat sich streift beim
Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung beschwert. Er verlangt in erster
Linie, es sei die Besteuerung in Wengen mit 5000 Fr. Einkommen II. Klasse
als unzulässig zu erklären, da durch den kurzen Aufenthalt in seinem
dortigen Chalet kein Steuerdomizil in Wengen begründet werde. Eventuell
wird verlangt, dass Zürich der Besteuerung in Wengen Rechnung zu tragen
habe durch eine entsprechende Kürzung des steuerpflichtigen Einkommens.

C. Der Regierungsrat Bern hat auf Abweisung des Rekmses, soweit er sich
gegen die Besteuerung in Wengen richtet, angetragen. Er verweist auf
die erwähnte Bestimmung des kantonalen Stenergesetzes, nach der die
angefochtene Besteuerung in W'engen habe erfolgen müssen und die mit
der bundesrechtlichen Praxis betreffend das Verbot der Doppelbestequ
übereinstimme. Nach dieser begründe ein Aufenthalt ausserhalb des
Wohnsitzkantons auf eigener Liegenschaft ein Steuerdomizil für die Zeit
des Aufenthaltes, sofern dadurch nach den begleitenden Umständen gewisse
festere Beziehungen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 64
Datum : 01. Januar 1920
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 64
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 64 _ Staatsrecht. Nidwalden die Gült des Rekurrenten von 5000 Fr. auf der Liegenschaft


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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