5! 8 . _ Staatsrecht.

VII. INTERKANTONALES ARMENRECHT ASSISTANCE GRATUITE INTERCANTONALE

63. Urteil vom 18. November 1921 i. S. Zürich gegen Bern.

Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
, Art. 43 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
BV. Vorübergehende Unterbringung eines
(transportfähigen) mittellosen Niedergelassenen in einer Anstalt des
Kantons der Niederlassung auf Gesuch des Heimatskantons. Der Heimatskanton
kann nicht beanspruchen, dass ihm nur das ermässigte Kostgeld verrechnet
werde, das die eigenen Gemeinden des Niederlassungskantons für arme
Gemeindebürger zu zahlen

haben.

A.-Die in Zäziwil, Kanton Bern, heimatberechtigte, in Zürich
niedergelassene und wohnhafte Witwe Barbara Krauser geb. Weinmann
musste am 24. Dezember 1920 wegen geistiger Erkrankung in die
kantonalzürcherische lrrenanstalt Burghölzli verbracht werden. ,Da
es sich um eine dauernde Erkrankung und Versorgung handelte und die
Ver-sorgte selbst mittellos ist, beschloss der zürcherische Regierungsrat
am 6. Januar 1921 deren Ausweisung aus dem Kanton und Heimschaffung,
sofern nicht die zuständige heimatliqhe Armenbehörde für alle notwendige
Unterstützung aufkomme, und machte dem bernischen Regierungsrat davon
Anzeige. Durch Zuschrift vom 15. Januar 1921 erklärte darauf die Direktion
des Armenwesens des Kantons Bern, dass sie sich der Heimschaffung nicht
widersetze, aber darum ersuche, die Patientin solange zu behalten,
bis sich in einer Anstalt des Kantons Bern eine Unterkunft gefunden
haben werde ; für das Kostgeld im Burghölzli werde ab 20. Januar 1921
Gutsprache geleistet. Als ihr dann aber am 14. Juli 1921 die Rechnung
für die Zeit bis zum 30. Juni 1921 in der Höhe von 1009 Fr. 50 Cts. auf
Grund eines Ansatzes von

Interkantonales Armeni-echt. N° 63. 519

6 Fr. für den Pflegetag zugestellt wurde, verweigerte sie die Begleichung,
indem sie den Standpunkt einnahm, dass dem Heimatkanton nicht mehr als
derjenige Betrag verrechnet werden dürfe, den eine zürcherische Gemeinde
maximal für die Verpflegung eines Gemeindebürgers in der Anstalt zu
entrichten hätte, nämlich 2 Fr. 30 Cts. im Tage. Zur Begründung wurde
auf ein Memorandum an das Departement des Innern des Kantons Waadt
verwiesen, worin diesem Kanton gegenüber bereits die nämliche Auffassung
vertreten und ausgeführt worden war : nach Art. 43 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
BV geniesse
der niedergelassene Schweizerbürger an seinem Wohnsitze alle Rechte der
Kantonsbürger und mit diesen auch die Rechte der Gemeindebürger: dazu
gehöre, wie in der Doktrin feststehe, der Anspruch auf Mitbcnützung der
staatlichen und kommunalen Einrichtungen und Anstalten zu den gleichen
Bedingungen und folglich zu den nämlichen Gebühren, wie sie für die
Kantonsbürger gelten. Es müsse deshalb auch bei Krankenanstaiten die
Festsetzung des Pflegegeldes auf dem Fusse der Gleichberechtigung
erfolgen. Was für den bemittelten kantonsfremden Niedergelassenen
zutreffe, müsse aber auch auf den Unbemittelten Anwendung finden. Die
verschiedene Behandlung, welche Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV für beide statuiere,
erkläre sich aus dem Grundsatz der heimatlichen Armenpflege und
bezwecke zu verhindern, dass dem Niederlassungskanton aus der Tatsache
der Niederlassung dauernde Armenlasten erwachsen. Sie entfalle daher,
wenn dieses Moment der Mittellosigkeit keine Rolle mehr spiele, was
zutreffe, sobald die nach Ablauf der Uebernahmefrist entstehenden Arztund
'Pflegekosten zuverlässig sichergestellt seien, d. h. der Heimatkanton
des Kranken an dessen Stelle trete und diejenigen Kosten zur Bezahlung
übernehme, die vom Kranken selbst hätten gefordert werden können. Eine
Differenzierung zwischen bemittelten und unbemittelten Kantonsfremden
auch in diesem Falle würde gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstos-

520 Staatstecht.

sen. Für Umfang und Betrag der Pilegekosten aber, die der Heimatkanton
dergestalt sicherzustellen habesei eben auf den allgemeinen Grundsatz des
Art. 43 Abs.4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
BV zurückzugreifen. Es dürfe also für die Unterbringung
des Unbemittelten Kantonsfremden in einer kantonalen Heil-Anstalt
keine höhere Entschädigung verlangt werden als für den unbemittelten
Kantonsangehörigen.

Die zürcherisehe Armendirektion lehnte jedoch, gleichwie es schon das
waadtländische Departement des Innern getan hatte, das Ansinnen ab und
ersuchte neuerdings um Ueberweisung des verrechneten Betrages.

B. Mit staatsrechtlicher Klage vom 2. September 1921 hat sodann, nachdem
die Armendirektion des Kantons Bern sich neuerdings geweigert hatte,
die Forderung anzuerkennen, der Kanton Zürich beim Bundesgericht

das Begehren gestellt, es sei der Kanton Bern pf'lichtig

zu erklären, an Zürich die Pflegekosten für Witwe Barbara Krauser-Weinmann
vom 20. Januar 1921 bis zur Uebernahme der Patientin in heimatliche
Verpflegung in der verrechneten Höhe von 6 Fr. pro Pflegetag nebst
Nebenauslagen zu vergüten.

C. Der Kanton Bern hat Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung
erneut auf die in seiner Zuschrift an das Departement des Innern von Waadt
entwickelte Rechtsaufiassung verwiesen. Er fügt bei, dassÄür'diesefausser
den dort angeführten rechtlichen Gründen, auch Billigkeitserwägungen
sprechen. Einmal widerspreche es der Humanität, dass der Niedergelassene
gerade in einem Zeitpunkte, wo er besonderer Rück-sichtnahme bedürfe,
aus seinem bisherigen Milieu und den Beziehungen zu seinen Verwandten
und Bekannten her-ausgerissen und in eine ihm fremde Umgebung versetzt
werde, wo er sich nicht wohl fühlen könne. Dazu würde es. aber kommen,
wenn die Behörden des Niederlassungskantons nach dem Standpunkte Zürichs
die Taxen für die Benützung der kantonalen Krankenanstalten durch arme
Kantonsfremde nach ihrem Belieben

Interkantonales Armenreebt. N° 63. 521

festsetzen und abstufen und so die Heimatbehörden indirekt zwingen
könnten, die erkrankte Person in die billigere heimatliche Pflege
einzuberufen. Sodann dürfe bei Lösung der Frage das wirtschaftliche
Aequivalent nicht vergessen werden, das dem Niederlassungskanton durch
die Befruchtung seiner Volkswirtschaft infolge der Niederlassung fremder
Arbeitskräfte auf seinem Gebiet erwachse. Auch aus diesem Gesichtspunkte
sei es ein Gebot der Billigkeit, den Kantonsfremden hinsichtlich der
Zulassung zu den staatlichen oder kommunalen Pflege-Instalten nicht anders
zu behandeln als den Einheimischen. Aus den angeführten rechtlichen und
Billigkeitserwägungen könne auch auf die Tatsache, dass das verrechnete
Pflegegeld von 6 Fr. noch unter den Selbstkosten des Kantons Zürich
(nach Angabe Zürichs pro 1919 7 Fr. 75 Cts., pro 1920 8 Fr. 62 Cts. für
den Pflegetag) bleibe, nichts ankommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l.-Streitig ist der Anspruch eines Kantons gegen einen anderen auf Ersatz
von Auslagen, die er in Erfüllung einer angeblich von Rechts wegen dem
letzteren oblie--

genden öffentlichen Aufgabe gemacht hat, also ein dem

öffentlichen Recht angehörendes Verhältnis zwischen Kantonen, das nach
feststehender Praxis unter Art. 175 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
OG fällt. Die Zuständigkeit
des Bundesgerichts ist demnach gegeben und wird übrigens vom Beklag-ten
nicht bestritten.

2. Materiell erweist die Klage sich ohne weiteres als begründet. Es kann
hiebei dahingestellt bleiben, ob es mit Art. 43 Abs. 4BV vereinbar sei,
von dem bemittelten kantonsfremden Niedergelassenen, der selbst für
sich aufkommt, fündie Verpflegung in einer kantonalen Heilanstalt höhere
Gebühren zu fordern, als vom Kantonsbürger. Und ebensowenig braucht zu dem
von Zürich aus Art. 48 ebenda und dem dazu erlassenen Ausführungsgesetze
vom 2. Februar 1875 per argumentum e

staatsrecht-

contrario gezogenen schlusse Stellung genommen zu werden, dass den
Kantonen hinsichtlich der Bedingungen, unter welchen sie transportfähige
arme Angehörige anderer Kantone in eine solche Anstalt aufnehmen wollen,
durch das Bundesrecht keine Beschränkungen auferlegt würden und sie
darüber nach ihrem Gutdünken bestimmen könnten. Auch wenn man dieser
Folgerung wenigstens in der Allgemeinheit nicht beipflichten und davon
ausgehen wollte, dass der Heimatbehörde des Kranken dafür nicht mehr als
die Taxe, die ein bemittelter Kantonsangehöriger für die Verpflegung
zu entrichten hätte, oder die Selbstkosten des verpflegend'en Kantons
verrechnet werden dürften, Wäre damit für den vorliegenden Fall nichts
gewonnen, weil Bern nicht etwa die Begrenzung des Ersatzan--

spruches auf den ' einen oder anderen dieser Beträge, _

sondern die Verrechnung nur der besondern gegenüber dem allgemeinen
Krankengelde ermässigten Entschädigung verlangt, welche die zürcherischen
Gemeinden dem Staate für die Verpflegung ihrer [armen Gemeindebürger in
der kantonalen Irrenanstalt zu entrichten haben. Dieses Verlangen ist
aber unhaltbar. Es steht im Widerspruch zu der Bestimmung des Art. 45
Abs. 3 Bundesverfassung, wonach die Armenlasten in Fällen dauernder
Unterstützungsbedürftigkeit den Heimatund nicht den Niederlassungskanton
treffen, und die Niederlassung deshalb denjenigen entzogen werden darf,
welche dauernd der öffentlichen Wohl-tätigkeit zur Last fallen und deren
Heimatgemeinde bezw. Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz
Aufforderung nicht gewährt. Darin, dass ein Kanton, wie es in Zürich der
Fall ist, seinen Gemeinden für die Verpflegung armer Gemeindebürger in
den kantonalen Anstalten nur eine herabgesetzte, unter der allgemeinen
Verpflegungstaxe oder den Selbstkosten stehende Gebühr verrechnet,
liegt aber nichts anderes als eine staatliche Armenunterstützung, die

Interkantonales Armenrecht. N° 63. 523

Uebernahme eines Teils des Betrages, den die Gemeinde sonst als solche
auszulegen hatte, auf den Kanton. Es kann daher auch die Ausdehnung
dieser Vergünstigung auf arme kantonsfremde Niedergelassene nicht
verlangt werden, weil damit dem Niederlassungskanton eine Last,
nämlich die Unterstützung der armen Niedergelassenen anderer Kantone
aus öffentlichen Mitteln auferlegt würde, die nach der Verfassung den
Heimatund nicht den Niederlassungskanton trifft. Die Berufung auf Art. 43
Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
und 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV geht demgegenüber offenbar fehl. Sie übersicht, dass der
hier ausgesprochene Grundsatz der Gleichberechtigung der Kantonsbürger
und Niedergelassenen, kraft der einschränkenden koordinierten Bestimmung
des Art. 45 Abs. 3, eben gerade im Armenwesen nicht gilt, die Pflicht
zur Gleichbehandlung auch auf diesem Gebiete nicht nach sich zieht (AS
26 I S. 12 f.). Und der weitere Einwand, dass die Mittellosigkeit einen
Grund für verschiedene Behandlung nicht mehr abzugeben vermöge, wenn
die Heimatbehörde, wie hier, für die Kosten der Verpflegung einstehe
und so die öffentlichen Kassen des Niederlassungskantons entlaste,
führt, richtig betrachtet, gerade zum entgegengesetzten Schluss, den
Bern daraus ziehen will, da von einer solchen Entlastung solange in
Wirklichkeit nicht di'e Rede sein kann, als der Heimatkanton nur einen
Teil der Selbstkosten des Niederlassungskantons zu übernehmen gewillt ist,
während der Rest von diesem an sich getragen werden müsste.

An dieser Rechtslage vermögen auch die von Bern angeführten
Billigkeitserwägungen nichts zu ändern. Die Einwendungen, die in diesem
Zusammenhange erhoben werden, richten sich in Wirklichkeit gegen den
Grundsatz der heimatlichen Armenpflege selbst und können daher auch
zu einer anderen Lösung der hier streitigen Einzelfrage solange nicht
verwendet werden, als die BV auf dem Boden jenes Grundsatzes steht und
eine Aenderung hierin nicht eintritt. Bis dahin bleibt für eine ab-

524 Staatsrecht.

weichende Behandlung nur der Weg des gegenseitigen freiwilligen
Entgegenkommens oder des Konkordates, den einzuschlagen jedem Kanton
nach Abwägung der Interessen, die für ihn dafür und dawider sprechen,
überlassen sein muss. Er ist auch tatsächlich zum Teil beschritten
werden, indem das von einer Reihe von Kantonen geschlossene Konkordat
betreffend die wohnòrtliche Armenunterstützung vom 9. Januar 1920 als
AusÎiuss der darin vereinbarten allgemeinen Grundsätze über die Tragung
der Unterstützungslasten in § 16 bestimmt: Bei Anstaltsversorgung
auf Grund des Konkordates sind vorn Wohnkanton und Heimatkanton die
Minimaltaxen, die für arme Kantonsbürger an den betreffenden Anstalten
gelten, anzuwenden. Es ist aber nicht bestritten, dass der Kanton
Zürich diesem Abkommen nicht beigetreten ist, sodass daraus gegen ihn
keine Ansprüche hergeleitet werden können.

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Bern verpflichtet,
dem Kanton Zürich als Verpflegungskosten für die Witwe Barbara
Kranser-Weinmann vom 20. Januar 1921 bis zur Uebernahme der Patientin
in heimatiiche Verpflegung 6 Fr. pro Pflegetag nebst Nebenauslagen zu
vergüten.B. STRAFRECHT DROIT PENAL

POSTREGAL

RÉGALE DES POSTES

64. Urteil vom 13. Dezembor 1921 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen
Schaufelberger. A r t. 18 F S t r V. Keine Verletzung des Postregals,
noch der Kraitwagen-VO vom 8. Februar 1916 durch gelegentlichen
Personentransport per Lastautomobil auf Poststrasse. Begriff der
regelmässigen Beförderung von Personen im Sinn von Art. 4 a und 8 PostG.

A. Der Kassationsbeklagte Schaufelberger lässt seit einigen Jahren
das Holz, das er in seinen Waldungen in Misteiegg ausbeutet, auf
einem Lastantomobil durch seinen Chauffeur nach der Bahnstation
Wattwil ab-führen. Das Automobil fährt gewöhnlich von Mistelegg über
Homberg auf der von der Personenpost HemhergWattwil benutzten Strasse ;
mitunter schlägt es andere Richtungen ein. Die Transporte finden nur
an Werktagen und bei günstiger Witterung statt. Auf der Rückfahrt nach
Hemberg Mistelegg befördert das Automobil Personen. Anfänglich bezog
der Chauffeur für den Transport eine Gebühr von 2 Fr. bis 2 Fr. 50
Cts.; seit geraumer Zeit ist aber die Vergütung in das Belieben der
Mitfahrenden gestellt. Ueber die erzielten Einnahmen muss der Chauffeur
dem Kassationsbeklagten Rechenschaft ablegen. Dieser hat im Hinblick
auf die Personenbeförderung eine Transportversicherung abgeschlossen.

B. Infoige einer vom Posthalter von St. Peterzell gegen den
Kassationsbeklagten erstatteten Anzeige
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 47 I 518
Date : 18. November 1921
Published : 31. Dezember 1921
Source : Bundesgericht
Status : 47 I 518
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 5! 8 . _ Staatsrecht. VII. INTERKANTONALES ARMENRECHT ASSISTANCE GRATUITE INTERCANTONALE


Legislation register
BV: 4  43  45  60
OG: 175
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
municipality • widow • federal court • driver • department • public assistance • postal monopoly • condition • adult • cantonal council • hamlet • repatriation • vaud • automobile • calculation • number • relationship between • sanatorium • federal constitution of the swiss confederation • relationship
... Show all