44 Staatsrecht.

Folgen? damit verknüpft, die überhaupt die Wirkung der
Bedürfnisklauseliür'ein Gewerbe sind. Auch auf das Gewichtder Gründe
des öffentlichen W0hles, die der Regierungsrat für die Beschränkung der
Zahl der Kinos anführt, kann nach den Ausführungen in Erwägung 1 nichts
ankommen. Dass der vom Regierungsrat im Ent--

scheid, wenn auch nicht mehr ausdrücklich in der Ant-'

wort, betonte Zweck, das Publikum vor unnötigen und Ieicht-fertigen
Ausgaben zu bewahren, keine Verfügung; über den Kiuobetrieb im Sinne
von Art. 31 e zu stützen vermag, hat das Bundesgericht früher schon
ausgesprochen (BGE 40 I Nr. 56) ; umsoweniger kann dieser Zweck die
Bedürfnisklausel für Kinematographen rechtfertigen. ss

Da der Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung der BV aufgehoben
werden muss, bedarf die: Frage keiner Erörterung, ob er, abgesehen
von der Garantie der Gewerbefreiheit, nach kantonalem iRecht haltbar
Wäre. Ebensowenig ist im übrigen zu prüfen, ob § 14 des kantonalen
Marktund Hausiergesetzes insofern vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV Bestand hat, als
darnach die Ortspolizeibehörden Bewilligungen für die in § 8 e ge nannten
Schaustellungen verweigern können. Die Aufhebung des Entscheides erfolgt
in dem Sinne, dass das Gesuch der Rekurrentin auf Grund der kantonalen
Kinoverordnung behandelt werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und
der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Dezember
1920 aufgehoben.Hat-dersund Gewerbefreiheit. N° s.' 45

6. man vom 23. ua:-z 1921 i. s. Gebrüder Gir-bal gegen Luzern.
Eine polizeiliche Verfügung, wodurch dem Inhaber einer für den Ausschank
spanischer Weine bestimmten Wirtschaft verboten wird, diese als spanische
Weinhalle zu be-

zeichnen, weil schon ein anderer Wirt sich dieser Benennung bedient,
ist vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht haltbar.

A. Die Rekurrenten Gebrüder Girbal betreiben das Gasthaus zum Hirschen
in Luzern, eine sogenannte ehehafte oder Realwirtschaft. Sie haben ihren
Geschäftsbetrieb als Spanische Weinhalle Hotel Hirschen be-zeichnet.
Hiegegen führte der Inhaber einer andern schon vorher unter dem Namen
spanische Weinhalle geführten Wirtschaft, Benito Puig, beim Regierungsrat
des Kantons Luzern Beschwerde, indem er sich auf § 20 des luzernischen
Wirtschaftsgesetzes berief, der bestimmt: (( Das Patent enthält ferner den
Namen der 'Wirtschaft. In einer Gemeinde dürfen nicht zwei Wirtschaften
den gleichen oder einen so ähnlichen Namen tragen, dass Verwechslungen
zu befürchten sind. Es werden keine Bewilligungen für Doppelnamen mehr
ausgestellt. Veränderungen einer Wirtschaftsbezeichnung

' sind nur mit Bewilligung des Regierungsrates statthaft-

Es ist untersagt, einen andern als den im Patente enthaltenen Namen
ins Handelsregister eintragen, zulassen. Der Regierungsrat entschied
am 29. Mai 1920: Den Gebrüdern Girbal sei im Sinne der Erwägungen
unter-sagt, in der Bezeichnung ihrer Wirtschaft zum Hirschen den Namen
Spanische Weinhalle , Spanische Weinstube oder ähnliche Namen zu führen
und die Firmabezeichnung sei entsprechend zu berichtigen. Im Entscheid
wird zunächst festgestellt, dass 520 des Wirtschaftsgesetzes auch auf
Realwirtschaften Anwendung finde, und sodann weiter ausgeführt: Nach §
20 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzes dürfen nun in

46 Staatsrecht

einer Gemeinde zwei Wirtschaften nicht den gleichen .oder einen
ähnlichen Namen führen, wodurch Verwechslungen entstehen könnten. Ebenso
sind Doppel namen verboten. Diese Bestimmung hat offenbar nicht nur
privatrechtlichen Interessen zu dienen, sondern vor allem der richtigen
Durchführung der Wirtschafts.) polizei, wie dies besonders aus Abs. 2 des
vorzitierten EUR20 deutlich hervorgeht, der ohne Rücksichtnahme auf das
Privatrecht bestimmt, dass Veränderungen einer Wirtschaftsbezeichnung
nur mit Bewilligung des Re : gierungsrates statt-hakt sind. Aus diesem
öffentlich rechtlichen Gesichtspunkte ist deshalb an der Anwen dung des §
20 auf die Realwirtschaften festzuhalten. Es ist nun wohl richtig, dass
die Benennung der Wirt schaft Hirschen . mit spanische Weinstube bei
der Zusatzbenennung Hirschen , bodega espanola und Gebrüder Girbal im
ganzen Zusammenhange ., nicht unbedingt einer Verwechslung mit der Spani
schen Weinhalle des Beschwerdeführers ruft. Allein, wenn erwogen wird,
dass die Bezeichnung spanische Weinstube auch bei den erwähnten Zusätzen
sehr leicht verwechselt werden kann mi spanische Wein halle , besonders
von der auswärtigen Kundsame, aber auch von der einheimischen, und zumal
da die Opponenten in der Reklame besonderes Gewicht darauf verlegen,
nicht den bisherigen Namen Hotel Hir schen oder die Zusatzbezeichnungen,
sondern die Ben zeichnung Spanische Weinstube hervortreten zu lassen,
so sind eben nicht mehr blosse Verwechslungen der Namen zu befürchten,
sondern die Bezeichnung Hotel Hirschen , Spanische Weinstube erscheint
dann dazu noch als ein Doppelnamen der Wirtschaft Hirschen , den das
Gesetz verpönt. Eine solche Ver änderung der bisherigen Firma Hotel
Hirschen kann der Regierungsrat nicht gestatten, und zwar um so weniger,
als das Wirtschaftspatent des Beschwerde führers auf den Namen Spanische
Weinhalle ge-Handelsund Gewerbefreiheit. N° 6. 4;

lautet hat und so im Handelsregister eingetragen war,

si bevor die Herren Gebrüder Girbal die Abänderung

ihrer Wirtschaftsfirma vorgenommen hatten. Die Frage, ob aus Gründen
des Privatrechts die Bezeichnung spanische Weinstube usw. in
Rücksicht auf das Auswirten von spanischen Weinen und Speisen als eine
Sachfirmenbezeichnung zu erachten und zu schützen wäre, ist riflht in
diesem Verfahren, sondern allenfalls im Zivilprozesse zu prüfen .....

B. Gegen diesen Entscheid haben die Gebrüder Girbal am 22. Juli 1920
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei den Rekurrenten demnach zu
gestatten : &) ihre VVirtschakt mit der sachkjrma Spanische Weinstube ,
spanische Weinhalle oder bodega espanola zu benennen unter Versetzung
von Hotel Hirschen und unter Beifügung Inhaber Gebr. Girbal , und es
sei den Rekurrenten zu gestatten, diese Sachfirma ins Handelsregister
eintragen zu lassen, ferner sei auch die Weigerung des Regierungsrates,
diese Sachbezeichnung ins Wirtschaftsregister aufzunehmen, aufzuheben ; b)
in Beklamen, Inschriften, Briefköpfen, Eintrag ins Handelsregister unter
Natur des Geschäftes die fraglichen Bezeichnungen ungehindert zu benützen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die aus Spanien stammenden Rekurrenten
hätten im Hirschen eine spanische Weinstube eingerichtet und dies
dem Publikum durch eine Aufschrift an den Fenstern, einen Zusatz
nn Wirtsschild, sowie durch Zeitungsreklame bekannt gcmacht. Der
Regierungsrat dürfe ihnen nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV einen solchen Geschäftsbetrieb
nicht verbieten und daher auch dessen Bekanntmachung nicht verhindern. Die
Rekurrenten drängten gar nicht durchaus darauf. dass ihnen gestattet
werde, den Zusatz Spanische Weinstube oder bodega espaüola oder
... Spanische Wehr- halle : in ihre Firma aufzunehmen, sondern seien zu

48 ' : _ sei-Mk

frieden, wenn ihnen nicht verboten werde, die Natur ihres
Geschäftsbetriebes mit einem dieser Ausdrücke zu bezeichnen und bekannt
zu machen. Die blosse Erlaubnis, an der Wirtschaft Verkauf und Ausschank
spanischer 'Weine anzuSchreiben, genüge nicht zur Charakteri -sierung
ihres Betriebes, weil dadurch nicht deutlich genug bekannt gemacht werde,
dass er spezifisch spanisch sei, also alle spanischen Spezialitäten in
Speise, Trank, Aufmachung, Dekoration, Musik (Guitarre), Trinken mit dem
Purro, etc. ' zu haben seien. Der Regierungsrat verletze mit seinem Verbot
die Rechtsgleichheit, indem er dem Konkurrenten der Rckurrenten, Puig,
ein Monopol ss für jede Bezeichnung eines spanischen Wirtschaftsbetriebes
zuerkenne. Nach der bundesgerichtlichen Praxis könne die Verwendung
einer Sachbezeichnung, wie sie

hier vorliege, nicht ausschliessliches Individualrecht eines ·

Geschäftsinhabers sein. Das müsse nicht nur im Zivilrecht, sondern auch
im Verwaltungs , speziell im Wirt.schaftspolizeirecht gelten. Ferner
schliesse das regierungsrätliche Verbot eine Verletzung wohlerworbener
Rechte der Rekurrenten in sich. Die §§ 10 bis 35 des Wirtschaftsgesetzes
bezögen sich nur auf die PersonalE,fisvirtsehakten , für die ein
Patent erforderlich sei. Die {Anwendung des § 20 im vorliegenden Fal}
sei-daher willkürlich. Übrigens bestünden im Kanton Luzern viele :
Wirtschaften mit Doppelnamen, so dass auch deswegen eine ungleiche
Behandlung vorliege. Zum Schlusse berufen Ésich die Rekurrenten noch
auf den spanisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 14. November 1879
und den darin enthaltenen Grundsatz der Gegenseitigkeit.

C. ' Der Regierungsrat hat Ahweisung der Beschwerde beantragt und zur
Begründung ausgeführt: Im vor liegenden Falle kommt von den kantonalen
Vorschriften

über das Wirtsgewerbe bloss diejenige über die 'Füh--

rung von Doppelnamen in Wirtschaitsfirmen in Frage. Der Regierungsrat
hält an der in Ziff. 1 seines Ent scheides begründeten Auffassung fest,
wonach § 20Handelsund Gewerbefreiheit. N° 6. 49

"iz-Abs. 1 des Wirtsgesetzes nicht nur auf Personalwirt-f

schaften, sondern auch auf Realwirtschaften anwendbar, also die Führung
von Doppelnamen auch für nRealwirtschaften untersagt ist. Die Frage,
ob durch

' diese Vorschriften die Kundgabe der Spezialität des

Betriebes der Rekurrenten an die Öffentlichkeit vernnmöglicht oder
beeinträchtigt werde, Wird deshalb durch die Bedeutung dieser Forderung
des öffent lichen kantonalen Rechtes unerheblich, abgesehen da von,
dass den Rekurrenten noch andere Wege zur Verfügung stehen für die
genügliche Bekanntmachung

' der Spezialität ihres Wirtschaftsbetriebes. Ein bundes-

rechtlich geschütztes Individualrecht der Rekurrenten, s die Gleichheit
aller vor dem Gesetze, wird durch die mehrgenannteu Gesetzesvorschriften
nicht verletzt, da es den Rekurrenten freisteht, die Art ihres
Geschäfts hetriebcs auf jede Art und Weise, nur nicht durch das Mittel
der gesetzlich unzulässigen Führung eines Doppel-

namens der Wirtschaft, zum Ausdrucke zu bringen si' und als Zusatz
zur Firmenbezeichnung zu verwenden. Herr Benito Puig erhält durch den
regierungsrätlichen Beschwerdeeutscheid kein Monopol für die Wirtschafts
bezeichnung ..... , sondern er ist bloss in der günstigen Lage, seine
privaten Interessen in Übereinstimmung ' amit den öffentlichen und deshalb
zufällig auch durch die öffentlich-rechtlichen kantonalen Vorschriften
ge schützt zu sehen. Richtig ist, dass eine Anzahl Wirt schaften im
Kanton Luzern Doppelnamen führen ..... , aber die Wirtschaftskontrollen
ergeben, dass diese Doppelnamen aus der Zeit vor 1910, also vor dem si
Inkrafttreten des jetzt geltenden Wirtsgesctzes, stammen, soweit nicht
diese Namen zur genauen einheit'? lichen Firmeubezeichnung gehören,
und' daher keine

'Doppelnamen sind, wie dies der Fall ist bei der Be-

. zeichnung: Carlton Hotel" Tivoli Grand Hotel Na tional, usw. .
D. In einer Replik haben die Rekurrénten noch

is 41 1 _ 19m ss_ 4

so Staatsrecht.

bemerkt: Durch den angefochtenen Entscheid habe ihnen der Regierungsrat
nicht bloss verboten, den Ausdruck Spanische Weinhalle oder ähnliche
andere als Wirtschaftsnamen zu verwenden, sondern es sei ihnen der
Gebrauch solcher Bezeichnungen schlechtweg untersagt worden. Sie
beanspruchten aber wenigstens das Recht, einen derartigen Ausdruck,
wie Spanische Wein- stube oder Spanische Weinhalle oder bodega
espafiola zur Bezeichnung der Art des Geschäftsbetriebes sowohl ins
Handelsregister eintragen zu lassen als auch in Affichen, Insertionen,
Briefköpfen, Reklamen etc. zu verwenden. Das Verbot der Führung von
Doppelnamen und der Namensänderung bilde einen unzulässigen Eingriff in
das eidgenössische Firmenrecht. Es. halte auch vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht stand,
da es nicht den Zweck habe, einer ernstlichen Gefährdung des öffentlichen
Wohls vorzubeugen. -

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Soweit die Rekurrenten den Antrag stellen,. dass die Eintragung der
Bezeichnung Spanische Weinhalle oder Spanische Weinstube oder bodega
espafiala für ihren Betrieb im _Handelsregister zugelassen werde, ist auf
die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Über solche Begehren
haben die Handelsregisterbehörden, in letzter Linie nach Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
der
Handelsregisterverordnung der Bundesrat, zu entscheiden.

2. Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV garantiert an und für sich, wie das. Bundesgericht schon
wiederholt ausgeführt hat, nur den Schweizerbürgern die Handels-und
Gewerbefreiheit. Da

aber der von den Rekurrenten angerufene spanisch--

schweizerische Niederlassungsvertrag vom 14. November 1879 in Art. 1 die
in der Schweiz wohnenden Spanier in Beziehung auf die Gewerbeausübung
den Schweizerbürgern gleichstellt, so geniessen die Rekurrenten als
Angehörige des spanischen Staates gleich ,den Schwei-

zern den Schutz des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und können sich daherHandelsund
Gewerbefreiheit. N° 6. 51

wegen Verletzung der ihnen damit garantierten Gewerbefreiheit beschweren.

3. Durch den angefochtenen Entscheid wird den Rekurrenten auf Grund
des § 20 des luzernischen Wirtschaftsgesetzes allgemein verboten, ihren
Wirtschaftsbetrieb nach aussen als Spanische Weinhalle, Weinstube oder
mit andern ähnlich lautenden Ausdrücken zu bezeichnen. Nun hätte Puig
allerdings auch mit einer Zivilklage beim Zivilrichter den Erlass eines
solchen Verbotes wegen Verletzung von Privatrechten verlangen können
(vgl. OR Art. 868 u. 876, AS 37 II S. 537). Allein die Rekurrenten
behaupten nicht, dass infolgedessen der Regierungsrat "zum erwähnten
Befehl nicht zuständig gewesen sei, und dieser hat denn auch offenbar
die Befugnis, unabhängig vom Zivilrichter einer Person die Anwendung
gewisser Wirtschaftsbezeichnungen zu verbieten, soweit es sich dabei um
eine rechtmässige Handhabung der Polizeigewalt handelt.

Der Schutz, den Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV den Gewerhehetrieben gewährt, bezieht sich
unzweifelhaft auch auf die dafür erforderliche Bekanntmachung beim
Publikum. Wenn nun die Rekurrenten, wozu sie berechtigt sind, in ihrer
Wirtschaft spanische Weine ausschenken wollen, so muss es ihnen auf Grund
des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV gestattet sein, dies dem Publikum kund zu geben, sowohl
durch an der Wirtschaft angebrachte Aufschriften, als auch durch Aufdruck
auf Briefköpfen und andere Reklamemittel. Das gibt auch der Regierungsrat
in seiner Vernehmlassung zu. Er bestreitet den Rekurrenten lediglich das
Recht, ihren Betrieb durch die Ausdrücke Spanische Weinhalle , Spanische
Weinstube oder ähnliche andere zu kennzeichnen, indem er in der Anwendung
einer solchen Bezeichnung die Führung eines zweiten Wirtschaftsnamens
erblickt, die er mit Rücksicht auf die Gefahr der Verwechslung mit
dem Betriebe von Puig und das Verbot von Doppelnamen nach Art. 20 des
Wirtschaftsgesetzes für unzulässig hält. Allein dieser Stand--

52 Staatsrecnt.

punkt mit dem darauf gegründeten Verbot erweist sich vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
nicht als haltbar. Die erwähnten Ausdrücke bilden die natürliche,
sachliche Bezeichnung einer Wirtschaft, deren Spezialität der
Ausschank spanischer Weine ist; vom polizeilichen und allgemein
verwaltungsrechtlichen Standpunkte aus lässt sich ein Grund, den Gebrauch
solcher Sachbezeichnungen für einen entsprechenden Gewerbebetrieb zu
verbieten, nicht finden. Die genannten Ausdrücke sind auch von diesem
Standpunkte aus unfähig, als Namen zu dienen, die dazu bestimmt sind,
eine Wirtschaft von den andern zu unterscheiden und als Wirtshausschild
verwendet zu werden. Wenn es daher aueh was hier dahingestellt sein
mag bundesrechtlich zulässig sein sollte, die Führung von doppelten
Wirtschaftsnamen bei sogenannten Real'oder Personalwirtschaften zu
verbieten, und wenn auch eine kantonale Regierung, sei es, um das
Publikum vor Täuschung oder Verwechslung zu schützen oder um gegen
illoyale Konkurrenz als verbotene Störung der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit einzuschreiten, einem Wirte die Verwendung eines
eigentlichen Wirtschaftsnamens, der gleich oder ähnlich wie ein schon
von einem andern gebrauchter lautet, untersagen darf, so kann doch
jedenfalls eine solche Befugnis nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht zum Verbot des
Gebrauchs natürlicher, sachlicher Geschäftsbezeichnungen, wie sie hier
in Frage steht, führen. Zudem ist es klar, dass der Regierungsrat als
kantonale Verwaltungsbehörde nicht befugt war, zu bestimmen, ob die
Rekurrenten einen der erwähnten Ausdrücke als Zusatz zu ihrer Firma
(die vom Wirtschaftsschild zu unterscheiden ist, vgl. AS 17 S. 517) oder
zur Bezeichnung der Natur ihres Geschäftsbetriebes ins Handelsregister
eintragen dürfen. Hierüber haben die Handelsregisterbehörden, in
letzter Instanz der Bundesrat, auf Grund des eidgenössischen Rechtes zu
entscheiden, und die Eintragungen können dann allenfalls von Dritten,
wie z. B. von Puig, mitHandelsund Gewerbefreiheit. N° 6. 53

einer Zivilklage vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden
(vgl. Art. 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR, Art. 30 der Handelsregisterverordnung).

Der Entscheid des Regierungsrates ist somit aufzuheben. Hieraus folgt
nicht, dassgden Rekurrenten gestattet werden müsse, den Ausdruck Spanische
Weinhalle oder Spanische Weinstube oder bodega espaäola in ihre
Firma aufzunehmen. Das verlangen sie aber selbst nicht, wie sie in. der
Rekursbegründung ausdrücklich erklären, und es ist deshalb hierauf nicht
weiter einzutreten. Ob und welche Rechte dem Puig persönlich nach der
Privatrechtsordnung zustehen, ist nicht zu prüfen; solche Ansprüche wären
vor den Zivilgerichten geltend zu machen und von diesen zu beurteilen.

Denmach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgesi heissen und demgemäss
der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 29. Mai 1920
aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 45
Datum : 23. Januar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 45
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 44 Staatsrecht. Folgen? damit verknüpft, die überhaupt die Wirkung der Bedürfnisklauseliür'ein


Gesetzesregister
BV: 3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OR: 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausgabe • bedürfnis • begründung des entscheids • benutzung • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesrat • doppelname • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • fenster • frage • frieden • gemeinde • geschäftsfirma • gesuch an eine behörde • gewicht • handelsregisterverordnung • inkrafttreten • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • konkurrent • letzte instanz • musik • parentel • privates interesse • rechtsgleiche behandlung • regierungsrat • replik • richtigkeit • sachbezeichnung • spanien • spanisch • staatliches monopol • staatsorganisation und verwaltung • staatsrechtliche beschwerde • staatsvertrag • stelle • unternehmung • verwechslungsgefahr • weiler • wein • widerrechtlichkeit • wirtschaftliches monopol • wirtschaftsfreiheit • wohlerworbenes recht • zahl • zeichner • zeichnung • zivilgericht • zivilprozess • änderung