418 _ Staatsrecht.

Erfüllung ihrer Aufgabe wohl nicht entbehrliche Lizenz der Presse
hesehneiden, wenn man es zuliesse, dass aus einem allgemein gehaltenen,
moralisierenden Schlussatz eines im ganzen nicht zu beanstandenden
Artikels ein nicht völlig zutreffender, zu allgemeiner Ausdruck
herausgegriffen würde, um daraus einen Angriff auf die Ehre der durch
die Ungenauigkeit Betroffenen herzuleiten, wie denn auch die beiden
andern in gleicher Lage befindlichen Verwaltungsräte einen solchen in dem
Artikel nicht gefunden haben (vgl. hiezu AS 24 I S. 52 und die Urteile
des Bundesgerichts vom 11. Juni 1915 i. S. Burkart gegen Degener, vom
19. Oktober 1916 i. S. Jäger gegen Bugmann). _

Handelt es sich demnach um eine nach Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV erlaubte
Meinungsäusserung, so muss das angefochtene Urteil schon deshalb
aufgehoben werden und braucht auf die weitere Rüge der Verletzung von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht eingetreten zu werden.

Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch die an sie hinsichtlich
der Kosten geknüpften prozessualen Nebenfolgen dahin. Es wird Sache des
Obergerichts sein, über diesen Punkt auf Grund des bundesgerichtlichen
Urteils neu zu entscheiden.

Demnach erkennt dasssBundesgerich! :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 1921 aufgehoben. '

... .... ._...., .. ,

Gerichtsstand. N° 55. 419

V. GER ICHTSST AND

FOR

55. Urteil vom 29. Dezember 1921 i. S. Zürcher gegen Zürcher.

Verentscheid einer Appellationsinstanz, wodurch die untere Instanz
angewiesen wird, eine Streitsache vorläufig zum Zweck der Beurteilung
der Kompetenzfrage an Hand zu nehmen; aniechthare Verfügung im Sinne
des Art. 178 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG. Zulässigkeit der Anfechtung dieses Entscheides
wegen unrichtiger Anwendung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm
(Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB). Prüfung der Frage des Wohnsitzes der Ehefrau bei
Beurteilung der Kompetenz für eine von ihrerhobene Scheidungsklage. Ist
die Ehefrau durch eine nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB getroffene richterliche Verfügung
aufgefordert werden, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, so steht für den
Scheidungsriehter fest, dass sie bisher nicht berechtigt war, vom Ehemann
getrennt zu leben.

A. Der Rekurrent wohnt in Zug und ist mit der Rekursbeklagten
verheiratet. Im April 1920 verliess ihn diese und siedelte nach Olten
über. Darauf stellte er beim Kantonsgerichtspräsidium von Zug das
Gesuch, die Rekursbeklagte sei gerichtlich zur Rückkehr aufzuiordern.
Diese ersuchte ihrerseits um die Bewilligung zum Getrenntleben
und um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des
Scheidungsprozesses. Das Kantonsgericht von Zug erkannte am 9. Juli
1920 : 1. Dem Begehren des Rekurrenten auf richterliche Aufforderung an
die Rekursbeklagte zur Rückkehr wird im Sinne der Erwägungen (auf Grund
von Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB) entsprochen. 2. Die Begehren der Rekursbekiagten auf
Bewilligung zum Getrenntleben und auf Bezahlung

420 , Staatsrecht.

eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 150 Fr. durch den Rekurrenten
während der Dauer des Scheidungsprozesses Werden abgewiesen. Am
12. August 1920 reichte die Rekursbeklagte beim Richteramt OltenGösgen
eine Ehescheidungsklage ein. Das Amtsgericht Olten-Gösgen erklärte sich
jedoch dem Antrage des Rekurrenten gemäss für örtlich unzuständig zur
Beurteilung dieser Klage. Dagegen entschied das Obergericht des Kantons
Solothurn ..... am 18. Januar 1921 : Das Richteramt Olten-Gösgen
ist vorläufig zur Durchführung und Beurteilung des vorliegenden
Ehescheidungsprozessos örtlich zuständig und es gehen daher die
Akten an das Richteramt Qlten Gösgen zurück. Aus der Begründung
des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Bei der Beurteilung der
Frage, ob das Amtsgericht Olten-Gösgeu zur Beurteilung der vorliegenden
Ehescheidungsklage örtlich zuständig sei, ist davon auszugehen, dass
nach Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB für die Ehescheidungsklage der Richter am Vohn-sitz des
klagenden Ehegatten, somit in casa, weil die Ehefrau Frieda Zürcher klagt,
am Wohnsitze der Ehefrau zuständig ist. Nach der Regel von Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB
gilt als Wohnsitz der Ehefrau derjenige des Ehemannes. Wenn jedoch die
Ehefrau berechtigt ist, vom Ehemannc getrennt zu leben, so kann sie gemäss
Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB einen selbständigen Wohnsitz haben, ohne dass sie zu
dieser Wohnsitzbegründung einer vorhergehenden richterlichen Bewilligung
bedarf es genügt zur Anwendung der Vorschrift des Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB,
wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat (vgl. BGE 40 I Nr. 15;
41 I 105 ff., 302 und 377 ; 42 I 96 f.; PRAXIS IV Nr. 94, 186 und 211;
Bd. V Nr. 27 und 110; Bd. VI Nr. 9 und HAI-TER, Note 6 zu Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB),
wenn die Ehefrau objektiv begründender Weise von ihrem Ehemanne getrennt
lebt, d. h. wenn Tatsachen vorliegen, denen das Gesetz die Bedeutung
eines die Aufhebung der häuslichen Gemein--Gerichtsstand. N° 55. 421

schaft rechtfertigenden Grundes zuerkennt . . . ; es hat somit
die Ablehnung des Gesuches der Ehefrau um Getrenntleben durch das
Kantonsgericht von Zug keinen Einfluss. Da es einer richterlichen
Bewilligung zur Wohnsitzbegründung nach Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB nicht bedarf,
so kann die Ehefrau Frieda Zürcher auch ohne sie die Scheidungsklage
vor dem Richteramt Olten-Gösgen durchführen, sofern sie nur nachweist :
e i n e r s ei t 3, dass sie sich in Olten mit der Absicht dauernden
Verbleibens niedergelassen hat . . . ; anderseits, dass sie vom
Manue aus Gründen getrennt lebt, die nach dem Gesetz die Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft rechtfertigen (vgl. die angeführten
hundesgerichtlichen Urteile, EGGER, Note 1 b zu Art. 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB)....
Ob diese Berechtigung, getrennt zu leben, vorhanden ist, hat der Richter
zu prüfen und kann nicht zum vorneherein die Klage wegen örtlicher
Unzuständigkeit abweisen. Die andere Voraussetzung zur Begründung des
selbständigen Wohnsitzes in Olten durch die Ehefrau Zürcher, die Absicht
nämlich in Olten dauernd zu verbleiben, wird auch von der Klägerin behaup-

tet und dafür der Beweis eingetragen . . .; gestützt

auf diese Anbringen kann das Amtsgericht OltenGösgen nicht zum vorneherein
annehmen, dass Frau Zürcher nicht berechtigt sei von ihrem Manne getrennt
zu leben und in Olten einen selbständigen Wohnsitz zu begründen. Das
Richteramt Olten-Gösgen hat dies zu untersuchen. Der Einwand des beklagten
Ehemannes, es sei vom Kantonsgericht Zug rechtskräftig entschieden worden,
dass die Ehefrau nicht berechtigt sei, getrennt von ihrem Ehemanne
zu leben, es könne deshalb wegen abgeurteilter Sache das Richter-amt
OltenGösgen diese Frage nicht nochmals prüfen, ist unbegründet. Die
gleichen Parteien verhandelten allerdings vor Zuger Kantonsgericht,
aber nicht über die gleiche Sache ; sondern in Zug handelte es sich nur
um das Begehren des Ehemannes urn richterliche Aufforderung an

422 _ ' staatsrecht-

die Ehefrau zur Rückkehr nach' Zug. Auf das von der Ehefrau vor dem
Zuger Kantonsgericht Widerklageweise gestellte Begehren, um richterliche
Bewilligung zum Getrenntleben, ist das Zuger Kantonsgericht gemäss den
Erwägungen seines Entscheides nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen
nach seiner Annahme für diese Massnahme nicht vorlagen, weil keine
Klage auf Scheidung oder Trennung bei den Zuger Gerichten eingereicht
war. Der solothurnische Richter hat deshalb selbständig zu prüfen, ob die
Voraussetzungen zur Berechtigung des Getrenntlebens und der Begründung
eines selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau in Olten vorhanden seien
oder nicht. _

B. Gegen diesen Entscheid hat Joseph Zürcher am 6. Juni 1921
die-staatsrechtliche Beschwerde" an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag: 1. Der Entscheid . .. ist aufzuheben. 2. Es soll die örtliche
Kompetenz der solothurnischen Gerichte für die Ehescheidung Frieda
Zürcher gegen Josef Zürcher verneint und diejenige der zugerisehen
Gerichte bejaht werden, unter Kostenfolge.

Der Rekurrent macht in erster Linie geltend, dass das angefochtene Urteil
die Vorschriften über den Scheidungsgerichtsstand verletze und damit
zugleich einen Kompetenzkonflikt zwischen Zug und Solothurn hervorrufe,
indem der Ausgang in der örtlichen Kompetenzfrage divergierend gelöst
worden sei. Das Kantonsgericht von Zug habe, so wird zur Begründung
ausgeführt, rechtskräftig entschieden, dass die Rekursbeklagte nicht
berechtigt sei, getrennt zu leben ; hieran sei der solothurnische Richter
gebunden. In ,zweiter Linie wird geltend gemacht, es liege darin eine
Rechtsverweigerung, dass nicht sofort über die Kompetenzfrage entschieden,
sondern das Richteramt OltenGösgen angewiesen werde, den Scheidungsprozess
vorläufig zu behandeln und erst nach Durchführung des Beweisverfahrens
die Kompetenzfrage zu beurteilen.Gerichtsstand. N° 55. 423

D. Die Rekursbeklagte stellt folgende Begehren: a 1. Es sei auf die
Beschwerde als verspätet nicht mehr einzutreten. Eventuell: 2. Die
Beschwerde sei abzuweisen und es sei die örtliche Zuständigkeit des
Solothurner Richters ausdrücklich zu bejahen. .....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. (Feststellung der Reehtzeitigkeit der Beschwerde).

2. Der materiellen Beurteilung der Beschwerde steht auch nicht der
Umstand im Wege, dass das Obergericht die Kompetenzfrage nicht definitiv
beurteilt, sondern das Richteramt Olten-Gösgen bloss angewiesen hat,
die Sache vorläufig zum Zweck der Beurteilung dieser Frage an Hand
zu nehmen; denn darin lag immerhin ein endgültiger, unwiderruflicher
Vorentscheid, wodurch der Verfügung des zugerischen Kantonsgerichtes
vom 9. Juli 1920 eine für den solothurnischen Richter massgebende
Rechtswirksamkeit abgesprochen wurde. Auf Grund dieses Entscheides müsste
das Amtsgericht Olten-Gösgen ein Beweisverfahren zur Beurteilung der
Frage des Gerichtsstandes durchführen; der Rekurrent

hat daher ein Interesse daran, dass vom Bundesgericht

jetzt schon entschieden werde, ob der Vorentseheid des Obergerichtes
bundesrechtlich haltbar sei oder nicht, um sich nicht auf ein
Beweisverfahren einlassen zu müssen, das sich unter Umständen je nach dem
Entscheid des Bundesgerjchtes als überflüssig erweist. Dieses Interesse
kann um so eher geschützt werden, als in Fällen, wo, wie hier, die
Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm geltend gemacht
wird, die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht notwendig ist
(AS 33 I S. 350; 35 I S. 72; 40 I S. 305).

3. Um einen positiven Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen Zug und
Solothurn handelt es sich im vorliegenden Falle nicht; denn die Gerichte
der beiden Kantone haben nicht gleichzeitig dieselbe Streitsache an Hand
genommen. Die Ehescheidungsklage ist aus-

4 24 Staatsrecht.

schliesslich vor den solothurnischen Gerichten anhängig. Die zugerischen
Gerichtsbehörden hatten sich bloss mit dem Schutz der ehelichen
Gemeinschaft nach Art. 169 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
. ZGB befasst, wozu sie unbestrittenermassen
zuständig waren.

Der Rekurrent will mit der Behauptung, es liege ein positiver
Kompetenzkonflikt vor, nur geltend machen, es sei unzulässig,
dass der solothurnische Richter bei der Beurteilung der Frage, wo
die Rekursbeklagte zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage ihren
Wohnsitz gehabt habe, den Entscheid des zugerischen Kantonsgerichtes,
wodurch sie. zur Rückkehr zum Rekurrenten aufgefordert und ihr Gesuch
um Bewilligung des Getrenntlebens abgelehnt wurde, nicht als massgebend
betrachte. vDases sich dabei lediglich um eine

Vortrage handelt, von deren Beantwortung es abhängt, -

ob die solothurnischen Gerichte zur Beurteilung der Scheidungsklage
nach Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB als zuständig zu betrachten seien, so kann sie das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof wohl auf Grund des Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

OG, der ihm die Gerichtsstandsfragen des eidgenössischen Rechtes zuweist,
frei prüfen, obwohl die Kompetenzfrage selbst von den kantonalen Gerichten

noch nicht entschieden worden ist (vgl. AS 41 I S. 104-

und 45.2; 42 I S. 94 und 144; 45 I S. 51). Der Rekurrent hat sich denn
auch noch auf die genannte Bestimmung des Organisationsgesetzes berufen.

4. Nach Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB ist für fdie Scheidungsklage der Richter am Wohnsitze
des klagenden Ehegatten zuständig; als Wohnsitz der Ehefrau gilt in
der Regel derjenige des Ehemannes (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB). Da der
Rekurrent unbestrittenermassen sein Domizil in Zug hat, so konnte daher
die Rekursbeklagte nur an diesem Orte, nicht in Olten, auf Scheidung
klagen, sofern sie nicht zur Zeit der Klage nach Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB
berechtigt war, getrennt zu leben, und daher anderswo, in Olten, einen
selbständigen Wohnsitz be-Gerichtsstand. N' 55. 425

gründet hatte. N a c h Einreichung der Scheidungsklage ist sie allerdings
auf Grund des Art. 170 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB ohne weiteres zur Aufhebung des
gemeinsamen Haushaltes berechtigt ; das ist aber für die Frage des
Scheidungsgerichtsstandes, die sich nach der zur Zeit der Klageerhebung
bestehenden Sachlage beurteilt, ohne Bedeutung.

Es fragt sich, ob durch den Entscheid des Kantonsgerichtes von Zug vom
9. Juli 1920 eine Berechtigung der Rekursbeklagten, am 12. August getrennt
von ihrem Ehemanne zu leben, ausgeschlossen war und der solothurnische
Richter bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage hievon ausgehen
musste. Wie das Obergericht im Anschluss an die bundesgerichtliche Praxis
festgestth hat, ist eine Ehefrau nicht bloss dann berechtigt, getrennt zu
leben, wenn es ihr der Richter vorher ausdrücklich gestattet; ?ielmehr
hat sie ein solches Recht in der Regel ohne weiteres schon dann, wenn
objektive Tatsachen, denen das Gesetz die Bedeutung eines die Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft rechtfertigenden Grundes zuerkennt, vorliegen,
und es kommt dabei auch nichts darauf an, ob sie. eine

,Ermächtigung des Ehemannes zum Getrenntleben be--

sitze (vgl. AS 41 I S. 106, 302, 305 und 453; 42 I S. 145). Hieraus hat
das Bundesgericht sodann allerdings, wie das Obergericht hervorhebt,
weiter gefolgert, dass, selbst wenn der Richter ein Gesuch der Ehefrau um
Bewilligung des Getrenntlebens abgewiesen habe, dies den Scheidungsrichter
bei der Beurteilung der Frage der Zuständigkeit für eine von der Ehefrau
erhobene Klage nicht binde, sondern er auch in einem solchen Fall
regelmässig selbständig zu prüfen habe, ob sie von ihrem Ehemann aus
Gründen getrennt lebe, die nach dem Gesetz die Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft rechtfertigen (Entscheid i. S. Cherno vom 25, November 1915,
AS 41 I S. 459). Allein das Kantonsgericht von Zug hat sich nicht darauf
beschränkt, der

426 Staatsrecht.

Rekursbeklagten die Bewilligung zum Getrenntleben zu verweigern,
sondern sie auf Grund des Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB positiv angehalten, zu ihrem
Ehemann nach Zug zurückzukehren. Nun handelt es sich bei der dem Richter
nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
zugewiesenen Tätigkeit ähnlich wie bei derjenigen der
Vormundschaftsbehörde und derjenigen nach Art. 158
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB (vgl. AS 42 l
s. 335) um eine Fürsorge und zwar um eine solche zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft. Die Aufgabe des Richters besteht dabei im wesentlichen nicht
darin, darüber sein Urteil abzugeben, ob von einem Ehegatten geltend
gemachte streitige Rechtsansprüche nach dem Zivilgesetzbuch begründet
seien (vgl. EGGER, Kommentar _zu Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB); vielmehr' wird er um
Hülfe angegangen und hat dann einen 'pflichtvergessenen Ehegatten an

seine Pflicht zu 'mahnen, sowie nach fruchtloser Mahnung

die ihm zweckmässig scheinenden Massregeln zu treffen. Diese können in
einer bestimmten rechtlichen Ordnung der ehelichen Gemeinschaft bestehen,
indem einem Ehegatten Rechte übertragen oder Pflichten überbunden werden,
und stellen sich dann als konstitutive, rechtschaffende Verfügungen dar,
die nicht

bloss, wie eine deklaratorische Entscheidung, einen. Ausspruch über
bestehende materielle Rechtsverhält-s

nisse enthalten, sondern solche neu begründen und deshalb insoweit
absolute Geltung haben müssen (vgl. HELLWIG, Rechtskraft S. 3),
und zwar kommt ihnen, da dem Richter die Befugnis zu ihrem Erlass
vom eidgenössischen Zivilgesetzbuch gegeben wird, diese Geltung
notwendigerweise für das ganze vom Bundeszivilrecht beherrschte Gebiet zu,
gleichwie die Rechtsverhältnisse, die durch die im Betreibungsverfahren
ergebenden rechtsgültigen richterlichen Erkenntnisse geschaffen werden,
vermöge der durch das eidgenössische Betreihungsgesetz eingeführten
Rechtseinheit in der ganzen Schweiz als zu Recht bestehend anzuerkennen
sind (vgl. AS 29 I S. 445).Gerichtsstand. N° 55. 427

Die Vom Richter auf Grund des Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB begründeten Rechte und
Pflichten können allerdings schon kraft des eidgenössischen Privatrechts
bestehen. Aber auch in einem solchen Fall handelt es sich nicht etwa
um ein blosses deklaratorisches Urteil; sondern es tritt dann eben
zum bisherigen Entstehungsgrund ein neuer selbständiger in Gestalt der
richterlichen Verfügung hinzu. Das Bundesgericht hat denn auch schon
beim Entscheid i. S. Kohler gegen Kohler vom 4. Februar 1916 (AS 42 I
S. 97) speziell aus Art. 172
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
ZGB, wonach die richterlichen Verfügungen,
sobald ihr Grund weggefallen ist, wieder aufzuheben sind, geschlossen,
dass die nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
und 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB getroffenen

' s rechtsehaffenden Massregeln kraft eidgenössischen Rech-

tes verbindliche Wirkung haben und zwar in der Regel solange, als sie
nicht ausdrücklich aufgehoben werden. Als solche Massregel stellt sich
nun das Gebot des zugerischen Kantonsgerichtes, dass die Rekursbeklagte zu
ihrem Ehemann zurückkehren müsse, dar. Es mag vielleicht ungerechtfertigt
gewesen sein; insbesondere ist es möglich, dass das Kantonsgericht nicht
eingehend genug untersucht hat, ob es zur Aufrechthaltung der ehelichen
Gemeinschaft diene, wenn die Rekursbeklagte

,angehalten werde, sofort zum Ehemann zurückzukehren,

und es scheint auch unterlassen zu haben, die Rekursbeklagte zuvor nach
Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB an ihre Pflicht zu mahnen. Allein es liegt nichtsdestoweniger
eine vom zuständigen Richter nach Art. 169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZGB, § 1 Ziff. 6 und § ll des
zugerischen EG getroffene Massnahme vor, wodurch der Rekursbeklagten
rechtsgültig eine bestimmte Verpflichtung auferlegt wurde. Auf eine
zivilrechtliche Beschwerde gegen diese Massregel ist das Bundesgericht
nicht eingetreten (vgl. Entscheid der II. Zivilabteilung vom 23. September
1920); sie war also vorderhand verbindlich, und die Rekursheklagte hat
auch nicht behauptet, dass bis zur Erhebung der Scheidungsklage Tatsachen
eingetreten seien, deret-

128 Staatsrecht.

wegen sie ohne weiteres ihre Wirkung verloren hätte. Der solothurnische
Richter muss daher bei der Beurteilung der Kompetenzfrage notwendig
davon ausgehen, dass die der Rekursbeklagten vom zugerischen
Kantonsgericht auferlegte Verpflichtung zur Rückkehr zur Zeit der
Erhebung der Seheidungsklage zu Recht bestand ; die Annahme, dass
die Rekursbeklagte damals berechtigt gewesen sei, getrennt zu leben,
wäre eine offensichtliche Missachtung des Rechtszustandes, wie er vom
zugerischen Kantonsgericht auf Grund der ihm durch das eidgenössische
Recht verliehenen Befugnis geschaffen worden ist. Demgemäss ist
anzunehmen, dass die Rekursbeklagte zur Zeit der Einreichung der Klage
in Olten keinen selbständigen Wohnsitz nach Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
Abs.-2 und 170 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

ZGB begründen konnte und daher ihr bisheriges Domizil in Zug beibehalten
hatte. Die solothurnischen Gerichte sind somit zur Beurteilung der Klage
unzuständig. Das angefochtene Urteil des Obergerichtes von Solothurn
ist daher wegen unrichtiger Anwendung des Art. 144
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB aufzuheben, ohne
dass es nötig wäre, noch den weitem vom Rekurrenten geltend gemachten
Beschwerdegrund zu prüfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichtes des
Kantons Solothurn vom 18. Januar 1921 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 51. Voir aussi n° 51.Gewaltentrennu ng. N° 56. 2221

VI. GEWALTENTHENNLZNG SEPAR. TION DES FOUVOIRS

56. .Urteîlssvom 17. Dezember 1921 i. S. Ulbrich gegen Aargau.
Administratives Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,
gestützt auf eine Gesetzesvorschrift, deren Über--

tretung vom Strafrichter zu ahnden ist. Übergriff der Verwaltung in das
der Rechtsprechung vorbehaltene Gebiet.

A. In Laufenburg betreibt Paula Olbrich die Penteanstalt für
Sprachleiden, wobei auch der frühere Inhaber F. Melzer beteiligt zu sein
scheint. Es wird seit Jahren in der Anstalt und in Kursen ausser-halb
derselben ein Verfahren zur Heilung des Stotterns angewendet, wofür
in auffälliger Weise Reklame gemacht wird. Für die nur kurze Zeit
dauernden Kurse (in der Regel fünf Tage) werden Honorare von 480 Fr.
bis 680 Fr. verlangt.

Nachdem im Jahre 1920 der Penteanstalt im Kanton Zürich jede Wirksamkeit
durch eine vom Regierungsrat bestätigte Verfügung der Direktion des
Gesundheitswesens untersagt worden war, beantragte auch die aargauische
Sanitätsdirektiou dem Regierungsrat im Jahre 1921, gegen die Anstalt in
gleicher Weise vorzugehen, und am 12. September fasste der Regierungsrat
dem Antrag der Sanitätsdirektion entsprechend folgenden Beschluss :

1. Den F. Melzer und Paula Olbrich, als Inhabern der Penteanstalt
Laufenburg, wird unter Androhung der gesetzlichen Strafe die Aufnahme
und die Behandlung von Personen, die an Sprachgebrechen leiden, sei es
im Hause des F. Melzer, sei es in Kursen, verboten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 419
Datum : 17. Juni 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 419
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 418 _ Staatsrecht. Erfüllung ihrer Aufgabe wohl nicht entbehrliche Lizenz der Presse


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
OG: 178  189
ZGB: 25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
144  158  169 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
170 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
172
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
BGE Register
41-I-100 • 42-I-92
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
olten • kantonsgericht • bundesgericht • leben • getrenntleben • frage • scheidungsklage • ehegatte • eheliche gemeinschaft • weiler • angewiesener • regierungsrat • aargau • zivilgesetzbuch • dauer • richterliche behörde • entscheid • bewilligung oder genehmigung • begründung des entscheids • not
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