394 Staatsrecnt.

Il. HANDELSUND GEWERBEFREIHEITLIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

53. Urteil vom 2. Dezember 1921 i. S. Genossenschaflsapotheke Zürich
gegen Zürich.

Auf eine Verfassungsbestimmung, die die Förderung des
Genossenschaftswesens vorschreibt, lässt sich eine staatsrechtliche
Beschwerde nicht stützen. Bedeutung des Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Abs. î BV. -Nach
Art. 31 und IBS-BV zulässige Beschränkung der Ausübung des
Apothekergewerbes. Gegen eine kantonale Bestimmung, wonach in der
Regel nur diplomierten Apothekern die Bewilligung zum Betriebe einer
Apotheke erteilt wird und somit eine Genossenschaft nicht Inhaberin
einer Apotheke sein kann, lässt sich vom Standpunkt der Handelsund
Gewerbefreiheit nichts einwenden. Verletzung der Rechtsgleichheit,
wenn einer Genossenschaft der Betrieb einer Apotheke gestattet wird,
einer andern aber einige Jahre später nicht mehr ?

A. Das zürcherisehe Gesetz betreffend das Medizinalwesen vom 2. Oktober
1854 hat für die Ausübung des Apothekerberufes u. a. folgende Bestimmungen
aufgestellt: 5 21. Jede öffentliche Apotheke muss unter der Leitung eines
patentierten Apothekers stehen. Befindet sich dieser nur in der Stellung
eines Verwalters (Provisors) der Apotheke, so haftet der Eigentümer für
allfälligen Schaden, der aus der Geschäftsführung desselben entsteht.
g 22. Für Errichtung und Bewerbung einer öffentlichen Apotheke ist eine
vom Regierungsrate zu erteilende Konzession erforderlich. § 24. Die
Konzession wird.... für die Dauer von zwanzig Jahren erteilt. § 25,
Für die Konzession wird an den Staat eine Gebühr von 300 Fr. bis 700
Fr. entrichtet. § 26. Die Konzession kann nur an patentierte Apotheker
erteilt werden, sowie

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 53. 395

eine Veräusserung derselben auch nur an solche stattfinden darf. Einzig
für den Fall von Vererbung, sowie bei einem Auffallszuge kann sie auch an
Personen übergehen, die zur Ausübung des Apothekerberufes nicht berechtigt
sind ..... Überdies kann in diesen Fällen auch eine Verlängerung der
Konzession, wenn dieselbe innerhalb der nächsten zehn Jahre vom Tode des
Apothekers, beziehungsweise vom Zeitpunkte des Konkurses an gerechnet,
erlöschen sollte, stattfinden, jedoch nur so weit, als dadurch der
erwähnte Zeitraum von zehn Jahren nicht überschritten wird.

,Unter dem Namen Genossenschaftsapotheke Zürich hat sich in Zürich im
Jahre 1921 eine Genossenschaft gebildet, die nach Art. 2 der Statuten
den Zweck hat, ihren Mitgliedern, ferner denjenigen von Krankenkassen
und anderen Genossenschaften und Vereinen, sowie iür ein weiteres
Publikum Heilmittel in bester Qualität bei möglichst billigen Preisen zu
beschaffen. Diese Genossenschaft ersuchte im April 1921 den Regierungsrat
des Kantons Zürich um die Konzession für den Betrieb einer öffentlichen
Apotheke an der Langstrasse in Zürich. Sie erklärte dabei, dass diese
unter der Leitung des patentierten Apothekers Theodor Müller stehen
werde. Der Regierungsrat wies das Gesuch am 11. Juni 1921 mit folgender
Begründung ah: Das Gesetz (betr. das Medizinalwesen) unterscheidet
genau zwischen Konzessionsberechtigten und den Personen, die zur Leitung
einer Apotheke berechtigt sind. Hält man diese beiden Kategorien scharf
aneinander, so ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 26, in welchem
der Kreis der Konzessionsherechtigten erschöpfend umschrieben ist, dass
Konzessionen nur an natürliche Personen, die patentierte Apotheker sind,
erteilt werden können. An andere natürliche oder an juristische Personen
kann eine Konzession einzig im Falle der Vererbung oder als Gläubiger
im Falle eines Konkurses erteilt

396 _ Staatsrecht.

werden. Die Konzession zum Betrieb der in Frage stehenden Apotheke
wurde dagegen durch Beschluss vom 16. Juni 1921 dem Theodor Müller
persönlich erteilt.

B. Gegen den Entscheid vom 11. Juni hat die Genossenschaftsapotheke Zürich
am 5. August 1921 die staatsreehtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der Regierungsrat zur
Erteilung der verlangten Konzession anzuhalten.

Die Rekurrentin macht geltend: Art. 23 der zürch. KV hestimme :' Der Staat
fördert und erleichtert die Entwicklung des auf Selbsthilfe beruhenden
Genossenschaftswesens Hiemit sei der angefochtene

Entscheid unvereinbar; Nach den Übergangsbestim

mungen zur Verfassung komme der genannte Artikel allerdings erst
nach Erlass der zu seiner Ausführung erforderlichen Gesetze zur
Anwendung. Das beziehe sich aber nur auf den zweiten Satz des Art. 23 KV,
der gesetzliche Vorschriften zum Schutze der Arbeiter vorsehe. Sodann
stehe der angefochtene Entscheid mit der eidgenössischen und kantonalen
Garantie der Gewerbefreiheit im Widerspruch. Art. 21 der zürch. KV lasse

bloss solche gesetzlichen oder polizeilichen Beschrän--

kungen der Gewerbeausübung zu, die das öffentliche Wohl erfordere. Das
Medizinalgesetz enthalte aber eine Reihe von Vorschriften, die über
das zulässige Mass einer solchen Beschränkung hinausgingen. Dazu gehöre
insbesondere die Bestimmung, dass der Besitzer einer Apotheke auch deren
verantwortlicher Leiter sein müsse. Die §§ 21 bis 27 des Medizinalgesetzes
könn-

ten zudem im allgemeinen vor den Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV-

nicht standhalten. Das Konzessionssystem habe nur solange (einen Sinn
gehabt, als es nach § 23 des Medizinalgesetzes zulässig gewesen sei, die
Ausübung des Apothekergewerbes von einem Bedürfnis abhängig zu machen,
also bis zum Inkrafttreten des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV.

... ....-W -

Handelsund Gewerhefreiheit. N° 53. 397

Vom Gesichtspunkt des öffentlichen Wohles aus erscheine es als genügend,
wenn der Inhaber einer Apotheke nachweise, dass diese von einem
diplomierten Apotheker geleitet werde und geeignete Räumlichkeiten
vorhanden seien. Werde mehr verlangt, so liege eine Verletzung der
Garantie der Gewerbefreiheit vor. Speziell Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV kenne eine Erteilung
von Konzessionen überhaupt nicht, und § 26 des Medizinalgesetzes sei
jedenfalls soweit verfassungswidrig, als er vorschreibe, dass Personen,
die kein Apothekerdiplom hätten, nur ausnahmsweise eine Konzession
gewährt werden dürfe. Der Regierungsrat habe am 7. Mai 1909 bei
we-sentlich gleicher Sachlage der Genossenschaftsapotheke Winterthur
die Konzession erteilt und sie im Jahre 1917 vorbehaltlos auf 20
Jahre erneuert. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall auch die
Rechtsgleichheit im engem Sinne verletzt sei. Endlich liege darin eine
Rechtsverweigerung, dass der Regierungsrat in der Begründung seines
Entscheides über den Hinweis der Rekurrentin auf die Bundesverfassung
und die Genossenschaftsapotheke Winterthur stillschweigend hinweggegangen
sei. _

C. Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen
Ausführungen ist folgendes zu entnehmen : ...... Der Behauptung, dass
der Art. 23 KV verletzt sei, ist entgegenzuhalten, dass Wortlaut und Sinn
des Art. 23 sofort erkennen lassen, dass dieser nur die Bedeutung eines
Programmpunktes besitzt, einer Mahnung und Wegleitung an die zukünftige
Gesetzgebung, und dass schon Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen, wonach
Art. 23 erst nach Erlass des zu seiner Ausführung erforderlichen Gesetzes
das aber bis heute nie erlassen wurde zur Anwendung kommt, ihn jeder
weiterreichenden oder gar gesetzaufhehenden Bedeutung beraubt... Es
dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass wir es bei den Apothekern mit
einem Berufe zu tun haben, der für Gesundheit

398 . Staatsrecht.

und Leben der Bürger ausserordentlich wichtig ist und von dessen
Angehörigen daher ein hoher Grad von Sorgfalt und Pflichttreue in der
Ausübung des Berufes verlangt werden muss. Der Apothekerberuf ist zwar
heute nicht mehr Staatsdienst; er ist aber doch sogenanntes munus
public-um , und es ist mit Recht der Apotheker selbst von ORELLI
( Die Stellung der Pharmacie zur Bundesverfassung, Artikel 31 ,
Seite 13) a s {( ein dem öffentlichen Bedürfnis und Wohl dienendes
Glied des Sanitätswesens bezeichnet worden. Vergegenwärtigt man
sich diese besondere Stellung des Apothekerberufes mit drückenden
Einschränkungen einerseits und weitgehenden Privilegien andererseits
(z. B. Alieinverkauf von Medikamenten und Giften), erweisen sich
polizeiliche Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit als
durchaus notwendig. Vergegenwärtigt man sich weiter, dass wir es hier in
erster Linie mit einem wissenschaftlichen Beruf zu tun haben und dass nur
wissenschaftlich genügend vorgebildete Leute mit gefestigtem Charakter
volle Gewähr für die Ausübung dieses ausserordentlich verantwortungsvollen
Berufes zu bieten vermögen, erscheint es als im öffentlichen Wohle
liegend, dass durch

das Mittel der Konzession über den Fähigkeitsaus -

weis hinaus persönliche Garantien geschaffen werden können. So erscheint
es wünschenswert, dass die Konzession nur dem leitungsberechtigten
Apotheker selbst erteilt wird und nicht einer Genossenschaft, die
dann dem Publikum irgendwelche Apotheker präsentieren kann, ja sogar,
dass Apotheker und Eigentümer der Apotheke identisch sind. Denn gerade
im Apothekerberufe

lässt sich die wissenschaftliche Seite nicht so reinlich

von der wirtschaftlichen Seite trennen, wie dies die Rekursschrift
behauptet, und es kommt der Apotheker sehr leicht z. B. beim Verkauf
gewinnbringender Gifte wie Morphium und Kokain! in Versuchung, das
Wissenschaftliche Gewissen zu GunstenHandelsund Gewerbefreiheit. N°
53. 399

eines möglichst grossen Geschäftsgewinnes zurückzudrängen. Sind nun
aber Apotheker und Eigentümer verschiedene Personen und befindet sich
der leitungsberechtigte Apotheker etwa gar in starker Ab-hängigkeit vom
Eigentümer, besteht die Gefahr, dass der Eigentümer in Bezug auf'den
Betrieb der Apotheke dem Apotheker Weisungen erteilt, die mit dessen
wissenschaftlichem Gewissen unvereinbar sind, aber infolge starker
ökonomischer Abhängigkeit ausgeführt werden. Bestehen somit bereits grosse
Bedenken, ob es wirklich gerechtfertigt war, dem Apotheker Theoder Müller
eine Konzession zu erteilen, so kann doch keine Rede davon sein, dass das
Erfordernis einer Konzession Art. 31 oder 33 der Bundesverfassung oder
den entsprechenden Artikel der zürcherischen Verfassung verletze und dass
die Beschränkung der Konzessionsberechtigung in § 26 sich nicht durch
Erwägungen gesundheitspolizeilicher Natur rechtfertigen lasse.... Die
Staatsanwaltschaft legt (in einem dem Bundesgericht vorgelegten Gutachten)
dar, dass der Entscheid vom 7. Mai 1909 mit dem klaren Wortlaut des

.§ 26 in offenbarem Widerspruch stand und dass man

nach steter bundesgeriehtlicher Praxis nicht gegen Art. 4 der
Bundesverfassung verstösst, wenn die Abweichung vòn der bisherigen Praxis
aus sachlichen Gründen erfolgt .....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der erste Satz des Art. 23 KV ist eine blosse Programmbestimmung,
womit sich der Staat selbst im allgemeinen Interesse eine bestimmte
Aufgabe stellt. Er hat nicht den Zweck, konkrete Rechtsverhältnisse zum
Schutz von Einzelinteressen zu ordnen ; das ist vielmehr einem zu seiner
Ausführung erlassenen Gesetze vorbehalten. Daher können aus dem erwähnten
Verfassungsgrundsatz keine subjektiven Rechte hergeleitet werden, deren
Verletzung nach Art. 175 Ziff. 3

AS .rz 1an 27

mo . staatsrecht.

OG zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt (vgl. AS 27 I S. 492 ff.;
35 I S. 387). Die Berufung der Rekurrentin auf Art. 23 KV geht daher fehl.

2. Der Betrieb einer Apotheke stellt sich als ein unter dem Schutz der
Handelsund Gewerbefreiheit (Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, 21 KV) stehendes Handeisund
Fabrikationsgewerbe dar, bildet aber zum Teil auch die Ausübung einer
wissenschaftlichen Berufsart und steht insoweit im Herrschaftsbereich
des Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV (Sans, Bundesrecht II Nr. 846 und 847; BBI 1903 V S. 287;
AS 42 I S. 280; 43 I S. 37). Allein es ist nicht einzusehen, wieso diese
Verfassungsbestinnnung, die in Abs. 1 den Kantonen das Recht einräumt,
die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweis der
Befähigung abhängig zu machen, hier verletzt sein sollte. Wie schon
wiederholt ausgesprochen wurde, bildet Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV nicht in dem Sinne
eine Ausnahme von den Regeln des Art. 31, dass danach die Ausübung
einer wissenschaftlichen Berufsart ausschliesslich nur von einem
Befähigungsausweis abhängig gemacht werden diirfte. Er enthält in
Absatz 1, der hier allein in Frage kommt, lediglich eine speziell die
wissenschaftlichen Berufsarten treffende Einschränkung der Ge-

Werbefreiheit, indem er den Kantonen das Recht gibt, --

die Ausübung solcher Berufsarten an einen Befähigungsausweis zu knüpfen,
ohne sie aber damit zu hindern, eine derartige Berufsausübung noch
anderswie, auf Grund des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Iitt. e BV, im öffentlichen Interesse
zu beschränken (vgl. AS 29 I S. 280 ; 32 I S. 639; 41 I S. 390; 42 I
S. 48; 43 I S. 37). Aus Art. 33BV iässt sich demnach nicht schliessen,
dass es verfassungs-

widrig sei, wenn der Betrieb einer Apotheke nicht bloss _

vom Befähigungsausweis des Leiters, sondern von einer noch an weitere
Voraussetzungen geknüpften Konzession abhängig gemacht wird. Selbst
wenn übrigens in Art. 33 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV die Garantie der Ausübung einer
wissenschaftlichen Berufsart für den Inhaber des er_Handelsund
Gewerbefreiheit. N° 53. 401

forderlichen Befàhigungsausweises läge, so könnte sich doch die
Rekurrentin hierauf nicht berufen, weil sie selbst das Apothekerdiplom
nicht besitzt, und dem von ihr angestellten diplomierten Apotheker ist
das Recht zur Führung der Apotheke nicht bestritten werden; dieser hat
vielmehr die hiefür erforderliche Konzession erhalten.

3. Es kann sieh in dieser Beziehung nur fragen, ob die Verweigerung
der Konzession mit der in Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und 21 KV garantierten Handelsund
Gewerbetreiheit im Widerspruch stehe. Das ist dann zu verneinen, wenn
sie sich nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e in Verbindung mit Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV rechtfertigen
lässt und nach Art. 21 KV im Interesse des öffentlichen Wohles liegt.

Die Kantone haben nach den genannten Bestimmungen der Bundesverfassung
zweifellos das Recht, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und
Gesundheit die Ausübung des Apotherkergewerbes in weitgehendem
Masse zu beschränken; sie können dem Verkauf von Giften oder
gesundheitsgefährdenden Substanzen gewisse Schranken setzen und sind
berechtigt, mit Rücksicht darauf, dass in einer Apotheke solche Waren

,vertrieben, ärztliche Rezepte ausgeführt und sonst

Heilmittel abgegeben werden, an denjenigen, der eine Apotheke leitet,
bestimmte besondere Anforderungen in Beziehung auf Ausbildung und Moral
zu stellen. Es lässt sich daher vom Standpunkt des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nichts
dagegen einwenden, dass der Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Kanton
Zürich von einer Bewilligung ( Konzession) abhängig gemacht wird, um zu
verhindern, dass ein solcher Betrieb stattfinde, bevor sich die Behörden
hauptsächlich davon überzeugt haben, dass derjenige, der ihn leitet,
die erforderliche Berufsausbildung genossen hat (vgl. SALIs,Bundesrecht
II Nr. 849; AS 40 I S. 176; 45 I S. 138). Diese Regelung steht auch
mit Art. 21 KV im Einklang. Der Ansicht der Rekurrentin, dass das
zürch. Medizinal--

402 . staatsrecht-

gesetz das Erfordernis einer Konzession offensichtlich nur mit
Rücksicht auf die in § 23 enthaltene, nicht mehr zu Recht bestehende
Bedürfnisklausel aufgestellt habe und daher insoweit mit dieser ausser
Kraft getreten sei, kann nicht beigestimmt werden (vgl. BB} 1903 V S. 287
und AS 40 I S. 182). Die Art, wie die Gewährung der Konzession geregelt
ist, lässt zwar darauf schliessen, dass dabei die Bedürfnisklausel
mitbestimmend gewirkt habe; aber auch ohne diese hat das Erfordernis
der Konzession als einer für den Betrieb einer Apotheke notwendigen
Polizeierlaubnis seine Berechtigung.

Fr'aglich erscheint nur, ob die Bestimmung des § 26 des Medizinalgesetzes,
dass diese Erlaubnis in der

Regel bloss einem patentierten Apotheker erteilt werde, ss im Interesse
der öffentlichen Sicherheit und Gesund-'

heit liege und daher vor der Garantie der Handelsund Gewerbefreiheit
standhalte. Eine konkrete Anwendung dieser aus dem Jahre 1854 stammenden
Vorschrift kann auch heute noch unter Berufung darauf, dass sie mit der
Bundesoder der Kantonsverfassung im Widerspruch stehe, angefochten werden.

Da die Konzession die "Bewilligung zur Berufs-

ausübung in eigenem Namen darstellt, so bezweckt-

die genannte Bestimmung, zu verhindern, dass, abgesehen von zwei
Ausnahmefällen, Personen, die kein Apothekerpatent besitzen oder es, wie
die Rekurrentin und überhaupt jede juristische Person, nicht erwerben
können, als Inhaber einer Apotheke auftreten, (1. h. eine solche in
ihrem Namen betreiben oder betreiben lassen. Der Regierungsrat scheint
der Ansicht zu sein, er könnte auch verlangen, dass der sich um eine
Konzession bewerbende Inhaber einer Apotheke Eigentümer ihrer Einrichtung
oder der zur Abgabe an das Publikum bestimmten Waren -sei ; doch hat er
dies im vorliegenden Falle nicht getan, sondern dem Theodor Müller die
Bewilligung zum Betrieb einer ApothekeHandelsund Gewerbetreiheit. 53. 403

erteilt, deren Einrichtungen oder Waren der Rekurrentin gehören. Es
ist daher lediglich zu untersuchen, ob es sich nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e
und 33 BV im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit
rechtfertigen lässt, wenn in der Regel nur ein patentierter Apotheker
als konzessionierter Inhaber einer Apotheke zugelassen wird. Der
Bundesrat hat die Frage im Entscheid i. S. Jucker gegen Zürich vom
1.Dezember_si1903 {BB} 1903 V S. 287), wo es sich ebenfalls um die
Anwendung des zürch. Medizinalgesetzes handelte, bejaht, das Bundesgericht
hat sie dagegen bisher offen gelassen (vgl. AS 40 I S. 181).

Nun lässt sich nicht leugnen, dass beim Apothekergewerbe im Gegensatz
zu andern wissenschaftlich en Berufsarten deshalb, weil dessen
Ausübung sich als Handelsund Fabrikationsgeschäft darstellt, das ein
entsprechendes Kapital erfordert, unter Umständen ein schutzwiirdiges
Bedürfnis danach besteht, dass sich eine das Betriebskapital liefernde,
nicht patentierte Person als Geschäftsinhaber mit einer andern, die
das Apothekerdiplom besitzt, als Angestellten zusammentun kann, und es
scheint auf den ersten Blick, dass bei einem solchen Zusammenwirken das
Interesse des Gemeinwesens an der Erhaltung der öffentlichen Gesundheit
und Sicherheit genügend gewahrt sei, wenn dem mit dem Apothekerdiplom
versehenen Angestellten die selbständige Leitung der Apotheke übertragen
ist. Unter dieser Bedingung wird denn auch vielfach der Betrieb einer
Apotheke nicht patentierten Personen gestattet (vgl. AS 33 I Nr. 3; 40
I Nr. 21; 45 INr. 18), vom zürch. Medizinalgesetz z. B. den Erben eines
verstorbenen und den Gläubigern eines in Konkurs geratenen Apothekers,
und das Bundesgericht hat in den beiden zuletzt genannten Entscheiden
allerdings vom Standpunkt des kantonalen Rechtes aus -sich selbst in dem
Sinne ausgesprochen, dass dem öffentlichen Interesse an der sachkundigen
Führung einer Apotheke

404 Staatsrecht.

Genüge geleistet sei, sobald nur deren Leitung in den Händen einer
patentierten Person liege. Allein die öffentliche Sicherheit und
Gesundheit ist beim Betrieb einer Apotheke in der Regel doch wirksamer
geschützt, wenn diese im Namen einer patentierten Person geführt wird,
als wenn nur der leitende Angestellte das Patent besitzt (vgl. AS 33 I
S. 24). Ob zwar, wie der Regierungsrat ausführt, ein solcher Angestellter
vermöge starker ökonomischer Abhängigkeit von einem nicht diplomierten
Geschäftsinhaber leichter dazu komme, mit seinem beruflichen Gewissen
unvereinbare, gewinnbringende _Geschäftshandlungen vorzunehmen, als
derjenige, der als patentierter Apotheker in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung arbeitet, mag zweifelhaft sein. Dagegen besteht eine
nicht unerhebliche

Gefahr, dass der Inhaber einer Apotheke, der kein-

Diplom besitzt, sich trotz der Übertragung der Leitung an eine
diplomierte Person in den Betrieb hineinmischt und zwar auch, soweit er
wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, zumal da dieser Betriebsteil
sich in der Praxis vom andern nicht vollständig trennen lässt. Ein
diplomierter Apotheker, der in eigenem Namen eine Apotheke betreibt,
wird regelmässig, auch wenn er nicht Eigentümer der Einrichtung und der
Waren ist, eine unabhängigere Stellung einnehmen als ein solcher, der im
Namen eines andern den Betrieb leitet. Dazu kommt, dass bei jenem in der
Regel das Verantwortlichkeitsgefühl stärker sein wird, als bei diesem,
einmal deshalb, weil das Geschäft unter seinem Namen geht, und sodann
auch, weil er dem Publikum infolgedessen unbeschränkt (aus seinen eigenen
Handlungen und denjenigen seiner Angestellten) zivilrechtlich haftbar ist
und zugleich auf Grund der ihm erteilten Betriebsbewilligung dem Staate
gegenüber in erster Linie die öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit
für die polizeilich einwandfreie Führung des ganzen Betriebes übernommen
hat, während ein leitender Angestellter sowohl zivilrechtlich als auch
öffentliehrechtlich inHandelsund Gewerbetreiheit. N° 53. 405

geringem Masse verantwortlich erscheint. Dieser Grund hat mit Rücksicht
darauf, dass von der gewissenhaften Führung einer Apotheke Leben und
Gesundheit der Kunden in erheblichem Masse abhängt, ein bedeutendes
Gewicht, und zwar auch in einem Fall, wie dem vorliegenden, wo es sich
um die Frage handelt, ob einer Genossenschaft der Betrieb einer von
einem diplomierten Angestellten geleiteten Apotheke zu gestatten sei,
während allerdings eine Gefahr, dass die Organe der Genossenschaft sich
in unzulässiger Weise in den Betrieb einer auf ihren Namen geführten
Apotheke einmischen, vielleicht in geringerem Mass besteht. Demgemäss
lässt sich vom Standpunkt der Handelsund Gewerbefreibeit aus nichts
dagegen einwenden, dass der Rekurrentin die Bewilligung zum Betriebe
einer Apotheke nicht erteilt worden ist.

Daraus, dass der Kanton Zürich, wie auch andere Kantone und Staaten,
in gewissen Fällen trotzdem die Führung einer Apotheke auf den Namen
einer nicht diplomierten Person zulässt, ist nicht zu schliessen, dass
er dem erwähnten gegen eine solche Zulassung sprechenden Grund keine
Bedeutung beimesse; denn es handelt sich dabei um Ausnahmefälle, bei
denen das Interesse an genügender Wahrung der öffentlichen Gesundheit
und Sicherheit, um eine allzu grosse Schädigung der an den Betrieb einer
Apotheke geknüpften Privatinteressen zu vermeiden, vorübergehend für
gewisse Zeit einigermassen zurückgedrängt wird. Allerdings würde es den
modernen Bestrebungen, die darauf ausgehen, kapitalistische Betriebe mit
ihren Chancen und Risiken genossenschaftlich zu organisieren und damit
die darin produzierten oder umgesetzten Waren zu möglichst niedrigem
Preise zu verkaufen, entsprechen, wenn es Genossenschaften, wie der
Rekurrentin, erlaubt Würde, Apotheken in ihrem Namen unter der Leitung
einer mit dem erforderlichen Diplom versehenen Person zu betreiben. Es
liesse sich wohl auch der Standpunkt vertreten, dass ein öffentliches

406 staatsrecht-

Interesse am Verkauf von Arzneien und andern pharmazeutischen Produkten
zu billigen Preisen bestehe und es rechtfertige, zu Gunsten solcher
Genossenschaften von der Regel, dass der Inhaber einer Apotheke das
Diplom selbst besitzen müsse, eine Ausnahme zu machen. Allein es ist
nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, wenn es zum Schutze der Handels-und
Gewerbetreiheit angerufen wird, zu untersuchen, ob das Interesse an
möglichst wirksamer Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit
unter Umständen zu Gunsten anderer öffentlicher Interessen zurücktreten
müsse, und damit je nach dem Ergebnis seiner Prüfung diese Interessen
gegenüber jenem zu schützen.

Übrigens erreicht die Rekurrentin ihren Zweck im wesentlichen dadurch,
dass dem Theodor Müller

die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke erteilt .

worden ist, mag auch der Umstand, dass dieser sie in eigenem Namen führen
muss, das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis etwas komplizieren.

4. Dass der Regierungsrat der Genossenschaftsapotheke Winterthur
seinerzeit die Konzession erteilt hat, ist allerdings mit dem
angefochtenen Entscheid unvereinbar. Allein es darf angenommen werden,
dass diese Konzessionserteilung auf einem Rechtsirrtum beruhte,
und der Regierungsrat konnte daher, ohne sich einer Verletzung der
Rechtsgleichheit schuldig zu machen, den früher eingenonmfenen,
als irrtümlich erkannten Standpunkt wieder aufgeben (vgl. AS
27 I S. 424 11. a. m.). Es ist aber zu erwarten, dass er die der
Genossenschaftsapotheke in Winterthur erteilte Bewilligung nach dem
Ablauf der Zeit , für die sie gewährt ist, nicht mehr erneuern werde,
sofern nicht bis dahin die massgebenden Gesetzesvorschriften eine
wesentliche Änderung erlitten haben sollten.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird
abgewiesen.Pressfreiheit. N° 54. 407

III. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN

EXERC ICE DES PROFESS ION S L IBÉRALES

Vgl. Nr. 53. "voi: n° 53.

IV. PRESSFRE IHEIT

LlBERTÉ DE LA PRESSE

54. Urteil vom 21. Oktober 1921 i. S. Wettstein gegen Obergericht Aargau.

Tragweite der im sog. Vorverfahren des aargauischen Rechts in
Pressinjuriensaehen getroffenen Feststellung, dass der eingeklagte
Artikel für den Kläger objektiv beleidigend 'sei. Keine selbständig,
sondern nur in Verbindung mit einem verurteilenden Enderkenntnisse durch
staatsrechtliche Beschwerde anfechtbare Verfügung. Voraussetzungen und
Grenzen der aus Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV statthaften Kritik des Verhaltens bestimmter
Personen in der Presse. Blosse mit der Eigenart der öffentlichen
Diskussion zusammenhängende Ungenauigkeit im Ausdruck oder unzulässige
Verallgemeinerung eines an sich wahren Vorwurfs ?

A. In dem am 1. Juli 1913 eröffneten Konkurse der Sparund Leihkasse
Bremgarten A.-G. war auf den 24. April 1914 eine Gläubigerversammlung
einberufen worden zur Beschlussfassung über einen von der
Konkursverwaltung mit den Verwaltungsräten der Gesellschaft
abgeschlossenen Vergleich, wodurch die
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 394
Datum : 02. Dezember 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 394
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 394 Staatsrecnt. Il. HANDELSUND GEWERBEFREIHEITLIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE


Gesetzesregister
BV: 31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
33 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
apotheke • regierungsrat • genossenschaft • kv • bundesgericht • bundesverfassung • frage • mass • weiler • staatsrechtliche beschwerde • verfassung • einwendung • bewilligung oder genehmigung • weisung • aargau • presse • leiter • juristische person • leben • kauf
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