312 Staatsrecm.

VI. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

Vgl. Nr. 32. Voir n° 32.

VII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE

VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER ANSPBÜCHE

GARANTIE INTERCANTONALE _POUR L'EXÉCUT ION LEGALE DES PRESTATlONS DÉRIVANT
DU DROIT PUBLIC

43. Urteil vom isf Juni 1921 L S. Suter gegen Glarus
Zivilgerichtspräsident

Rechtshilfekonkordat vom 18.' Februar 1911 Art. 1 Ziff. 5.
Gerichtskosten, die ven einer Partei bezogen worden sind, wobei ihr aber
der Rückgriff auf die unterliegende Gegenpartei eröffnet worden ist,
behalten auch bei Betreibung der letzteren durch die erstere den Charakter
von staatlichen Kestenforderungen , wofür Rechtshilfe zu gewähren ist,
bei. Einrede der Verrechnung gegenüber dem auf das Konkordat gestützten
Rechtsöfinungsbegehren. Voraussetzungen.

A. Der Rekursbeklagte Kamm in Mühlehorn, Kanton Glarus, hatte in einem vor
Bezirksgericht Obertoggenburg hängigen Veriöbnisbruehprozesse zwischen der
Tochter der Rekurrenten, Eheleute Suter und ihmInterkantonale Rechtshilfe
N° 43. 313

für die letzteren ehrverletzende Behauptungen aufgestellt. Die
Rekurrenten erhoben deshalb gegen ihn vor Bezirksgericht Neutoggenburg
als dem Gerichte ihres Wohnsitzes Lichtensteig, wo sie von der
beleidigenden Rechtsschrift Kenntnis erhalten hatten, VerleumdungsMage.
Das Bezirksgericht Neutoggenburg erklärte sich indessen am 23. Oktober
1919 entsprechend dem Antrage des Beklagten für örtlich unzuständig
und legte die Gerichtskosten . nämlich Gerichtsgebühr 40 Fr.,
Präsidialgebühr 2 Fr., Kanzleigebühr 25 Fr., Kanzleiauslagen 6
Fr. 30 Cts., W'eibelgebühr 1 Fr. 50 Cts. , zusammen 74 Fr. 80 Cts. der
Klägersehaft auf. Der Betrag musste von den Rekurrenten sofort bezahlt
werden, weil nach § 24 des st. gailischen EG zum SchKG die Entscheide der
kantonalen gerichtlichen Instanzen über Gerichtskosten ohne Rücksicht
auf die für die Hauptstreitsache bestehenden Rechtsmittel mit der
Fällung vollziehbar sind. Auf die von den Rekurrenten ergrif-fene
Appellaiion hob das st. gailisehe Kantonsgericht am 19. Januar 1920
den Unzuständigkeitsentseheid des Bezirksgerichts auf, erklärte den
Rekmsbeklagten Kamm der Verleumdung der Rekurrenten schuldig und
verurteilte ihn zu 50 Fr. Geldstrafe. Dispositive 4 his 6 des Urteils
lauten :

' 4. Die (zweitinstanzliche) Staatsgebühr von 60 Fr. hat der Beklagte
zu bezahlen.

5. Der Kostensprnch der Vorinstanz betreffend die Rechtskosten im
Vorfrageverfahren wird bestätigt und den Klägern der Regress für die
bezahlten Kosten auf den Beklagten eröffnet.

6. Der Beklagte hat die Klägerschaft für das ganze Verfahren mit 300
Fr. ausserrechtlich zu entschädigen.

Die Rekurrenten versuchten darauf für die Beträge von 300 Fr. und
74 Fr. 80 Cts. ausserrechtliche Entschädigung nach Dispositiv 6 des
kantonsgerichtlichen Urteils und erstinstanzliche Gerichtskosten gegen
den Rekursbeklagten an seinem Wohnsitze Rechtsöffnung

31 4 staatsrecht-

zu erwirken, wurden aber vom Zivilgerichtspräsidenten von Glarus
als Rechtsöffnungsrichter abgewiesen. Auch eine im ordentlichen
Verfahren erhobene VollstreckungsL klage für den ersteren Betrag
(die 300 Fr.) wies das Zivilgerieht Glarus am 14. Oktober 1920 ab
und legte die rechtlichen Kosten dieses Prozesses den Klägern auf,
während die ausserrechtlichen wettgeschlagen wurden. Am 3. Januar 1921
betrieben sodann die Rekurrenten den Rekursbeklagten neuerdings für die
74 Fr. 80 Cts. an das Bezirksgericht Neutoggenburg bezahlte Kosten und
1 Fr. 50 Cts. Kosten des früheren Zahlungsbefehls für diesen Betrag,
und verlangten nach erhobenem Rechtsvorschlag unter Berufung auf
Art. 1 Ziff. 5 des Konkordates betreffend die Gewährung gegenseitiger
Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche dern sowohl
Glarus als St. Gallen heigetreten sind die definitive Bechtsöffnung. Der
Zivilgerichtspräsident verwarf indessen am 11. Februar 1921 das Begehren
neuerdings mit der Begründung, dass keine staatliche Kostenforderung
im Sinne der angerufenen Konkordatsbestimmung, sondern ein gewöhnlicher
privatrechtlieher Kostenersatzanspruch einer Partei gegen die andere
siaus einem Strafurteil im Streite liege. Eventuell wäre auch die
Betreibungsforderung bis zum Betrage von , 30 Fr. durch Verrechnung
getilgt. Die hier erwähnte , Gegenforderung des Rekursbeklagten,
die er im Rechtsöffnungsverfahren zur Verrechnung gestellt hatte,
stützt sich auf das Urteil des Zivilgerichts Glarus vom 14. Oktober
1920, wodurch den Rekurrenten die rechtlichen Kosten jenes Verfahrens
auferlegt worden waren, EUR249 Ziff. 7 glarnerische ZPO, wonach unter
den rechtlichen Kosten die Anwaltsgebühren inbegriffen sind, und
Ziff. 7 des Sportelntarifs für den Zivilprozess vom 2. Mai 1920, wonach
die Anwaltsgebühr in appelabeln Fällen für eine Verhandlung vor Gericht
ohne Augenschein 30 Fr. beträgt.

B. Gegen diesen letzten Entscheid des Zivilger'iehts-Interkantonale
Rechtshilîe N° 43. 315

Präsidenten haben die Eheleute Suter die staatsreehtliche Beschwerde
ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, derselbe sei aufzuheben
und der Gerichtspräsident anzuhalten, die Rechtsöffnung zu gewähren,
eventuell unter Herabsetzung des Forderungshetrages um 30 Fr.
Sie machen geltend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
konkordatsmässigen ReChtshilfe zu Unrecht als nicht erfüllt erklärt
worden seien und für die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung an
der Rechtsöffnungsverhandlung ein Ausweis, jedenfalls dem Betrage nach
nicht erbracht worden sei, ganz abgesehen davon, dass ihr wiederum die
kompensable Forderung der Rekurrenten aus Disposile 6 des Urteils des
st. gallisehen Kantonsgerichtes (ausserrechtliche Entschädigung von 300
Fr.) entgegenstehen würde.

C. Der Zivilgerichtspräsident von Glarus und der Rekursbeklagte Kamm
haben Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgerichi zieht in Erwägung:

Nach Art. I des Konkordates vom 18. Februar 1911 und 23. August 1912
gehören zu den Ansprüchen, zu deren Vollstreckung sich die Kantone im
Falle der Feststellung durch rechtskräfti gen Entscheid die gegenseitige
Rechtshilfe durch Gewährung der definitiven Rechtsöffnung zusichern:
5. Bussen und staatliche Kostenforderungen in Straffällen. Urteile
in Injuriensachen gelten nach feststehender Praxis (vgl. JAEGER, zu
Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG S. 195 unten) als Strafurteile, gleichviel 01) formell. die
Injurienklagen nach kantonaleni Recht, wie in St. Gallen, im Zivilprozesse
abzuwandeln sind: andernfalls, d. h. wenn es sich um ein Zivilurteil
handelte, würde die Vollstreckung beim Vorliegen der Voraussetzungen
des Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG hier schon nach Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV von Bundesrechtswegen zu
gewähren gewesen sein (vgl. die Entscheide hei JAEGER, a. a. O.,

316 Staatsrecht

wonach die Kostenverfügungen die Natur des Urteils in der Hauptsache
teilen).

Die 74 Fr. 80 Cts., deren Zahlung den Rekurrenten durch den Entscheid
des Bezirksgerichts Neutoggenburg vom 23. Oktober 1919 auferlegt worden
war, waren nun, wie schon aus der Spezifikation im Entscheide selbst
hervorgeht, zweifellos staatliche Kosten. Sie stellen das Entgelt
(Gebühren) für die Inanspruchnahme des Gerichts durch die Rekurrenten
dar und fielen als sog. amtliche Kosten im Sinne von §§ 94 und 95 der
st. gallischen ZPO in die Staatskasse . Den Rekurrenten waren sie
auferlegt worden, weil sie-mit ihrem Rechtsbegehren vor erster Instanz
unterlegen waren, während andernfalls, bei Gutheissung der Klage die
Kosten dem Rekursheklagten (Beklagten im Injurienprozesse) hätten
über-hundert werden müssen ( § 94 I. c.). Nachdem das st. gallische
Kantonsgericht die Appellation der Rekurrenten in der Sache selbst
geschützt und die Klage gutgeheissen hat, hätte folgerichtig die
Kostenverfiigung des Bezirksgerichts ebenfalls in dem Sinne berichtigt
werden sollen, dass die Rückerstattung des von den Rekurrenten
gezwungenermassen bereits bezahlten Betrages aus der Staatskasse an sie
angeordnet und letztere. für die Erhebung auch der erstinstanzlichen
Kosten gleichwie nach Dispositiv 4 der zweitinstanzlichen an den
Rekursbeklagten verwiesen worden wäre. Wenn-das Gericht im Interesse der
Vereinfachung für die Staatskasse von einer solchen Erledigung abgesehen
und statt dessen den Rekurrenten den Regress für die bezahlte Summe auf
den Rekursbeklagten eröffnet hat, bedeutete dies deshalb" nicht, wie der
angefochtene Entscheid annimmt, die Zuerkennung eines ausserrechtlichen
Entschädigungsanspruehs in jener Höhe an die Rekurrenten gegenüber dem
Rekursbeidagten; sonst hätte es keinen Zweck gehabt, den Punkt in einem
besonderen Dispositiv (5) zu ordnen, sondern hätte der Betrag einfach
in die durch Dispo-

...-..Interkantcnale Rechtshllfe N° 43 317

sitiv 6 des Urteils zuerkannte ssa ausser-rechtliche Entschädigung
einbezogen werden können. Vielmehr war es nur eine abgekürzte
Form für die Verpflichtung des Rekursbeklagten zur Tragung auch der
erstinstanzlichen Gerichtskcsten, seine Verurteilung in diese, verbunden
mit der Ermächtigung an die Rekurrenten die entsprechende Summe an
Stelle des Staates zur Deckung für die von ihnen bereits geleistete
Zahlung e i n z u zi e h e n. Dieser aus der zweitinstanzlichen
Gntheissung der Verleumdungsklage und Abweisung der lnkompetenzeinrede
entstandene Anspruch des Staates gegen den Rekursbeklagten auf Tragung
der erstinstanzlichen Wie der zweitinstanzlichen Gerichtskosten
und nicht ein privater prozessualer Entschädigungsansprachc der
Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten ist es demnach auch, welcher mit
der Betreibung und dem Rechtsöffnungsbegehren geltend gemacht wird.
Er verliert seine Natur nicht dadurch, dass an Stelle des Staates
St. Gallen als Betreibungsgläubiger und Rechtsöffnungskläger ein
privater Zessionar auftritt, da massgebend für den Charakter eines
Anspruchs als ökkentlichrechtlichen oder privatrechtlichen sein Inhalt
und Entstehunng-und und nicht die Person desjenigen ist, der ihn
rechtlich verfolgt. Auch der Umstand, dass das Konkordat in Art. I von
öffentlichrechtlichen Ansprüchen des Staates und der Gemeinden sowie
der den letzteren gleichgestellten öffentlichrechtlichen Korporationen n
spricht, zwingt nicht zu dem Schlusse, dass das Rechtsökknungsbegehren
nur von dem betreffenden Verbande selbst und nicht von einem privaten
Zessionar, dem er den Anspruch abgetreten hat, ausgehen könne. Es folgt
daraus nur, dass es materiell ein in der Person des staates bezw. der
Gemeinde usw. selbst e n t s t a n d e n e r Anspruch sein muss, der
im Streite liegt, wie denn auch für eine Beschränkung der Rechtshilfe
in jenem Sinne irgend ein sachlicher Grund nicht ersichtlich Wäre.
AS 47 I 1921 21

318 Staatsrecht

Der angefoohtene Entscheid ist deshalb in der Meinung aufzuheben,'-das,s
die begehrte 'Rechtsöffnung grundsätzlich, vorbehältlichv der allfälligen
Verrechnung der vom Rekursbeklagten erhobenen Gegenforderung von 30
Fr. gewährt werden muss. Die Zulassung dieser Verrechnungseinrede
wird davon abhängen, ob die Gegenforderung auf Grund des Urteils des
Zivilgerichts Glarus vom 14. Oktober 1920 als nicht nur dem Grundsatze
sondern auch der Höhe nach durch Urkunde festgestellt im Sinne von
Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG gelten kann (Art. 4 des Konkordates). Dass auch
den Rekurrenten andrerseits gegenüber dem Rekursbeklagten noch eine
andere höhere Forderung (aus Dispositiv 6 des Urteils des Kantonsgerichts
St. Gallen) zusteht, ist dagegen offenbar unerheblich, da gleichwie der
Schuldner bestimmen kann, zur Tilgung welcher von mehreren Forderungen
seines Gläubigers eine Zahlung dienen soll, ihm auch freistehen muss
seine Gegenforderung gegenüber irgendeiner jener mehreren Forderungen
zu verrechnen (Art. 86
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
1    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2    Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Zivilgerichtspräsidenten von Glarus vom 11. Februar 1921 im Sinne der
Erwägungen aufgehoben.

...,

Inter-kunt, Verkehr mit Motoflahrzeugen u. Fahrrädern N° 44. 319

VIII. INTERKANTONALER VERKEHR MIT MOTORFAHRZEUGEN UND FAHRRÀDERN

CIRCULATION INTERCANTONALE DES VÉHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

44. Urteil vom 8. Juli 1921 ;. S. Schweizerische Immobiliengenossensehafi
Ccufldentia gegen Schwyz Regierungsrat.

Konkordat betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern
vom 7. April 1914. Art. 40: Die Bestimmung, wonach interkantonale
Strassen nur nach Anhörung der Regierungen der benachbarten Kantone
gesperrt werden dürfen, gibt nur der betr. Regierung, nicht dem
einzelnen Motorwagen-besitzer ein Recht, gegen die ohne solche Anhörung
erfolgte Sperrung einer Strasse aufzutreten. Angebliche Verletzung der
Rechtsgleichheit, weil die Sperrung nur für Automobile, nicht für andere
Fuhrwerke gelte.

A. Mit Eingabe vom 17. Mai 1921 hat die Schwei-

si zerische Immobiliengenossenschaft Konfidentia in Zürich

beim Bundesgericht gegen den Regierungsrat des Kantons Schwyz
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung eines Konkordates, eventuell
wegen Willkür und Rechtsverweigerung erhoben. Es wird ausgeführt :
Die Rekurrentin sei Inhaberin eines Personenautomobils, mit dem sie
öfters die Strecke Zürich-Einsiedeln zu befahren habe. Der kürzeste
Weg führe auf dem Gebiete der schwyzerischen Gemeinde Feusisberg über
das sog. Vogelnest. Hier sei die Strasse von der Gemeinde gesperrt
worden. Dies habe die Rekurrentin erfahren, als sie im April einmal
dort habe durchfahren wollen. Sie habe dann von der schwyZerischen
Staatskanzlei Auskunft verlangt und so von dem Beschluss des
Re-gierungsrates Schwyz vom 2. Oktober 1920 Kenntnis
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 312
Datum : 01. Juni 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 312
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 312 Staatsrecm. VI. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE Vgl. Nr. 32. Voir n°


Gesetzesregister
BV: 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OR: 86
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
1    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2    Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
SchKG: 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • gerichtskosten • kantonsgericht • gemeinde • bundesgericht • stelle • weiler • regress • charakter • sperrung • 1919 • automobil • regierungsrat • zessionar • zivilprozess • zivilgericht • kenntnis • entscheid • rechtsbegehren • autonomie
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