200 ss Strafrecht.

B. STBAFBECHT DROIT PÉNAL

LEBEN SM ITTELP OL IZEI

LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENRÉES ALIMENTAIRES

30. Urteil des Kassationshofes vom 22. März 1921; i. S, Schweizerische
Bundesanwaltscheft gegen Widmer. A r t. 3, 173 ff. L M V :_ die
Bezeichnung eines gewöhnlichen

Rotweines als Typ Burgunder ' ist, weil zur Täuschung des Verkehrs
geeignet, verboten.

A. Laut Faktur vom 19. Januar 1920 verkaufte die Firma Widmer, Imboden &
Cie, Weinhandlung in Bern, dem Wirt Herzog in Zürich 212 Liter Rotwein
Typ Burgunder. Dieser Wein, der weder in Burgund gewachsen, noch von
Burgunderreben stammte, noch mit Burgunder verschnitten war, wurde von
Herzog als

Burgunder seinen Gästen verkauft. Wegen Ver (

letzung der Art. 3 und 173 der Lebensmittelverordnung (LMV)
gleichzeitig mit Herzog in Untersuchung gezogen, erklärte der heutige
Beschwerdebeklagte, Robert Widmer, als verantwortlicher Inhaber der Firma
Widmer, Imboden & Cie, er gebrauche die Bezeichnung Typ Burgunder zur
Unterscheidung von hellem und dunkelm Rotwein. Eine Tänschungsabsicht
habe er nicht gehabt, eine Uebertretung der Bestimmungen der LMV liege
daher nicht vor.

B. Mit Urteil vom 22. Juni 1920 hat das zürcherische Obergerieht den
Beschwerdebeklagten im Gegensatz zur ersten Instanz, die ihn (wie Herzog)
der Uebertretung der zitierten Bestimmungen der LMV schuldig

_, _ _ --

Lehensmittetpolizei. N° 30. 201

erklärt hatte, freigesprochen, weil die Bezeichnung Typ Burgunder
auf der Faktur kaum bei einem Laien, sicher aber nicht bei einem Wirt
wie Herzog eine Täuschung über den wahren Ursprung des Weines habe
hervorrufen können.

C. Gegen dieses Urteil hat das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement
beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den Freispruch aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

In derBeschwerdebegründung wird ausgeführt, Bezeichnungen von der Art
der hier streitigen, seien nach Art. 3 und 173 ff. LMV unzulässig. Nach
diesen Bestimmungen sei erlaubt: die Bezeichnung eines Weines als
Rotwein bezw. Weisswein, die Angabe einer Ursprungsbezeichnung durch
Nennung der Produktionsgegend, des Produktionsortes, der Lage, der
Traubensorte, eventuell, wenn Verschnîtt vorliege, die Bezeichnung nach
dem Produktionsort der vorwiegenden Weinsorte mit der Beifügung Versehnitt
; eine Ursprungsbezeichnung als Qualitätsbezeichnung für einen Wein

einer andern Produktionsgegend zu verwenden, wie

das der Beschwerdegegner getan habe, sei dagegen, weil zur Täuschung des
Verkehrs geeignet, verboten. Dabei könne nicht massgebend sein, ob im
einzelnen Falle eine Täuschung eingetreten sei oder nicht, es genüge, dass
vom Standpunkte des allgemeinen Verkehrs aus, die Gefahr einer Täuschung
bestehe. Eventuell, wenn man Bezeichnungen der vom Beschwerde-, gegner
gewählten Art als Qualitätsbezeichnungen grundsätzlich zulassen wollte,
müsste Widmer im vorliegen-' den Falle dennoch bestraft werden, weil
der Wein, abgesehen von der Farbe, keinerlei Burgundermerkmale aufweise.

Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde. Er habe mit
der Bezeichnung Typ Burgunder nur einen Hinweis geben wollen, ob heller

202 Strafrecht.

oder dunkler, leichter oder kräftigerer Wein geliefert werde, eine
Täuschungsabsicht habe ihm ferngelegen. Der gelieferte Wein sei nicht
gewöhnlicher Rotwein, sondern guter Montagner gewesen.

Der Kassaiionshof zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 3 LMV dürfen Lebensmittel nicht unter einer zur Täuschung
geeigneten Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden . Ueber die
Verwendung von Ursprungsbezeichnungen bei Weinen im speziellen bestimmt
Art. 173 ibidem: Wenn im Verkehr mit Wein Bezeichnungen betreffend
Ursprung (Produktionsgegend, Produktionsort, Lage, Trauben-sorte
u. s. w.)... verwendet werden, müssen sie wahrheitsgetreu sein und jede
Täuschung ansschliessen.

Nun ist dem Beschwerdegegner zunächst darin zuzustimmen, dass die
Bezeichnung seines Weines mit Typ Burgunder an sich nicht wahrheitswidrig
ist. Die Beifügung des Wortes Typ zeigte zweifelsohne, dass der verkaufte
Wein nicht eigentlicher Burgunder war. Allein mit Recht macht die
Kassationsbeschwerde geltend, sowohl nach Art. 3 als nach Art. 173 LMV
sei auch eine wahrheitsgetreue Bezeichnung unzulässig, wenn sie nicht
jede Möglichkeit einer Täuschung des Verkehrs ausschliesse. Massgebend
ist danach entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht, ob im konkreten
Fall eine Täuschung eingetreten, sondern vielmehr die allgemeine Eignung
der gewählten Bezeichnung, solche Täuschungen herbeizuführen, d. h. beim
grossen Publikum irrige Vorstellungen über die Art des Verkaufsobjektes
hervorzurufen.

2. Frägt es sich daher, wie beim Publikum eine Benennung, wie die
streitige, aufgefasst werden kann, so ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Beifügung Typ als

ein Verweis darauf gilt, dass der betreffende Gegenstand ss

die wesentlichen, d. h. t y pi s c h e n'
EigenschaftenLebensmittelpolizei. N° 30. 293

eines andern hat, ohne aber von gleicher Art zu sein wie
dieser. Dementsprechend wird auch im Verkehr eine Bezeichnung Typ
Burgunder ähnlich wie z. B. eine Bezeichnung Bier nach Pilsner Art
dahin aufgefasst werden, es handle sich zwar nicht um Burgunder, wohl
aber um einen Wein, der die wesentlichen Eigenschaften dieser Sorte
'aufweise. Hierin liegt zweifellos eine Täuschungsmöglichkeit.

Der Wein ist nicht so sehr Fabrikat als vielmehr in erster Linie
Naturprodukt. Seine wesentlichen Eigenschaften ergeben sich nicht aus
der Art der Herstellung, sondern aus der Lage und der Gegend, in der er
gewachsen ist, aus den Trauben, von denen er stammt. Wein, der nicht
in Burgund und auch nicht wenigstens au Burgunderrehen gewachsen ist,
wird daher nie die wesentlichen Eigenschaften eines Burgunders haben.

Aber auch für den, der diese Verhältnisse berücksichtigt, ist eine
Täuschung nicht ausgeschlossen. Kann er nicht annehmen, dass ein fremder
Wein die Eigenschaften des Burgunders aufweise, so wird er die Tatsache,
dass der Wein mit derBezeichnung Burgunder versehen wird, nicht anders
erklären können, als dass der Wein irgendwie mit dem Produktionsgebiet
Burgund zusammenhange, sei es, dass er mit Burgunder verschnitten,
sei es, dass er von Burgunderrehen stamme; dass im ersteren Falle
das Gesetz die Bezeichnung als Verschnittwein verlangt, kann nicht
als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Auch hier würde daher die
Bezeichnung eine Irreführung bedeuten; zugestandenermassen werden die
streitigen Beif'ugungen für Weine verwendet, die mit der angegebenen
Produktionsgegend nichts zu tun haben.

Dass Bezeichnungen nach Art der im vorliegenden Falle inkriminierten
sowohl Art. 173 als Art. 3 LMV verletzen, geht aber mit aller Deutlichkeit
daraus hervor, dass der Beschwerdegegner weder im kantonalen Strafprozess
noch im Kassationsverfahren in der Lage

204 . Strafrecht.

war, anzugeben, was eigentlich die Verbindung der Ursprungsbezeichnung
mit dem Worte Typ bedeute. Dass damit nur die Farbe des Weines beschrieben
werden solle, ist ohne weiteres ausgeschlossen, wird doch der Wein nicht
in erster Linie nach der Farbe gekauft. Es bleibt daher nur die Annahme,
die Angabe eines andern als des dem verkauften Weine entsprechenden
Ursprungslandes sei gewählt worden, weil diese Bezeichnung vermöge des
guten Rufes des Burgunderweines den Absatz erleichterte, wogegen die
Angabe des wirklichen Produktionsortes, oder die blosse Bezeichnung als
Rotwein diesen Zwecken nicht gedient

hätte. Ein solches Geschäftsgebahren aber, das übrigens

auch vom Berufsverband der Schweizerischen Weinhändler als nicht reel]
abgelehnt wurde, will der · Gesetzgeber ausschliessen-

Die Freisprechung des Beschwerdegegners verletzt daher in der Tat sowohl
Art. 173 als Art. 3 LMV.

Demnach erkennt der Knssationshof :

'Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu neuer
Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.

W'

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BernF...

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A. STAATSBEGHT DROIT PUBLIC

l. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWElGERUNG)ÉGALITÉ DEVANT LA LOl
(DEN! DE JUSTICE)

31. Urteil vom 6. Mai 1921 i. S. Bauma-nn gegen Bern Appellationshof.

SchKG Art. 17 1. Die Berufung gegen die Konkurseröfinung kann weder mit
einem im Berufungsverfahren erfolgenden Rückzug des Konkursbegehrens
noch mit dem Zugeständnis des Gläubigers begründet werden, dass er,
wenn er eine die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners
ilartuende Tatsache damals schon gekannt hätte, auf der Konkurseröffnung
nicht bestanden haben würde (sich im Irrtum hierüber befunden habe.)

1. In der mit Vicente Salleias Camps in Figueras, Sòanien, gegen Wilhelm
Baumann in Bern durch Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 1920 angehobenen und
mit Konkursandi'chung vom 11. Januar 1921 für 165,852 Fr. 90 Cts. nebst
Z % Zinsen seit 15. Dezember 1920 _ Betrag, hinsichtlich dessen der
Schuldner den ursprünglich erhobenen Rechtsvorschlag hatte fallen lassen
fortgesetzten Betreibung stellte der Gläubiger am 1. Februar 1921 das
Konkurshegehren. An der Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten H von Bern
vom 8. Februar 1921, zu welcher der Vertreter des Gläubigers, Fürsprecher
Pulver in Bern und der Schuldner Baumann persönlich erschienen, behauptete
dieser, die betriebene Summe liege bei der sparund Leihkasse

AS 47 1 _ um 14
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 47 I 200
Date : 22 mars 1921
Publié : 31 décembre 1921
Source : Tribunal fédéral
Statut : 47 I 200
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 200 ss Strafrecht. B. STBAFBECHT DROIT PÉNAL LEBEN SM ITTELP OL IZEI LOI ET ORDONNANCES


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