12 Staatsrecht.

nntzigen Zwecke beruft, nämlich der Beitrag von 1000 Franken an
den Verkehrsund Verschönerungsverein, ist schon deshalb nicht
beweisbildend, weil es sich auch hier trotz der Behauptung des
Gegenteils augenschein-lich um die Förderung von Bestrebungen Hebung
des Verkehrs, Anlage von Wegen u. s. w. handelt, die im Interesse des
allgemeinen Wohles liegen und die sonst, wenn vielleicht auch nicht
ganz in derselben Form, das Gemeinwesen selbst an Hand nehmen müsste.
Zudem hat man es dabei mit einer im Vergleich zur ganzen sonstigen
Tätigkeit des Vereins so untergeordneten Summe zu tun, dass sie auch
deshalb für die zu entscheidende Frage nicht ernstlich in Betracht zu
fallen vermag. Der angefochtene Entscheid lässt sich demnach nicht nach
sachlichen Gründen aus dem Gesetze ableiten, sondern offenbar nur aus
fiskalisehen Rücksichten erklären, die bei der Anwendung der streitigen
Gesetzbestimmung nach deren rafia keine Rolle spielen dürfen, und kann
vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht standhalten.

Demnach ericenni das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrats
des Kantons Bern vom 12. Oktober 1920 aufgehoben.

3. Urteil vom 25. Februar 1921 i. S. Fölmli gegen Hämikon und
Regierungsrat des Kantons Luzern.

Steuergesetz mit Rückwirkung. Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ?

A. Am 28. Juli 1919 nahm der Grosse Rat des Kantons Luzern ein Gesetz
betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November
1892

an, das infolge unbenützten Ablaufs der Referendums-Gleichheit vor dem
Gesetz. N° 3. 13

frist am 27. September 1919 in Kraft trat. Dasselbe ermächtigt in §
20 die Gemeinden, den bei der Veräusserung oder Enteignung eines im
Gemeindegebiet gelegenen Grundstücks erzielten Mehrerlös gegenüber dem
Erwerbspreis mit einer Mehrwertssteuer gemäss den weiterhin aufgestellten
gesetzlichen Bestimmungen zu belegen. Die Steuer ist nach § 30 vom
Veräusserer zu bezahlen. § 32 lautet: Die Gemeinde kann be-schliessen,
dass die Wertzuwachssteuer auch bei Veräussernngsgeschaften zur Anwendung
komme, welche vor Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses abgeschlossen
worden sind. Diese Rückwirkung kann auf ein Jahr, frühestens aber
auf 1. Juli 1919 ausgesprochen werden. Am 28. März 1920 beschloss
die Gemeindeversammlung von Hiimikon, dass alle seit dem 1. Juli 1919
veräusserten Liegenschaften der Vertzuwachssteuer unterliegen sollten.

B. Gestützt hierauf wurde der Landwirt Peter Fölmli, der am
12. September 1919 seine in Hämikon gelegene Liegenschaft an Leodegar
Stricher verkauft hatte, durch den Gemeinderat von Hämikon mit einer
Wertzuwaehssteuer von 392 Fr. belegt. Hiegegen beschwerte sich Fölmli
heim Regierungsrat von Luzern, indem er in erster Linie geltend machte,
dass es den Grundsätzen der allgemeinen Rechtssicherheit und von Treu
und Glauben widerspreche. einem Gesetze rückwirkende Kraft zu geben,
wie es in §32 desAbänderungsgesetzes zum Steuergesetz geschehen sei ;
sodann wurde auch die Höhe. der Steuer beanstandet. Der Regierungsrat
verwarf in seinem Entscheid vom 3. November 1920 den grundsätzlichen
Einwand des Beschwerdeführers, weil der Gesetzgeber kompetent gewesen
sei, eine Bestimmung, wie sie § 32 des Abänderungsgesetzes enthält,
zu erlassen und weil er damit den Zweck verfolgt habe, allen Versuchen,
den-Wirkungen der Steuer sich zum voraus zu entziehen, entgegenzu--

;,treten, wofür auf die Botschaft des Regierungsrates ' B

1 si . Staatsrecht.

vom 23.Juli 1913 verwiesen wird. Materie]! wurde die Beschwerde teilweise
begründet erklärt und die steuer auf 284 Fr. 40 Cts. ermässigt.

C. Gegen den am 17. November mitgeteilten Entscheid des Regierungsrats
hat Fölmli rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert. Er stellt den
Antrag, es seien die Steuerentscheide des Gemeinderates von Hämikon
und des Regierungsrates aufzuheben, unter Kostenfoige, und begründet
denselben damit, dass dadurch die Bundesverfassung verletzt sei: Es sei
seit den ältesten Zeiten allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass
ein Gesetz sich nicht selber rückwirkende Kraft heilegen könne und dass
ein solches Gesetz für den Richter unverbindlich sei. Es werden dafür
Stellen aus Windseheids Pandekten. Labands Staats-

recht, Reichels Kömnientar zu den Anwendungsund _

Einführungsbestimmungen zum ZGB, MEILI und MAMELOKS 1nternationalem
Privatund Zivilprozessrecht, BIRKMEYERS und Lrszrs Strafrecht,
OLSHAUSENS Kommentar zum Deutschen Strafgesetzbuch und BERNBUBGS Pandekten
angeführt. Nur Gründe der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit vermöchten
Ausnahmen zu begründen. niemals aber steuerfiskalische Gründe,

wie sie im angefochtenen Steuergesetz einzig vorlägen. s

Das Prinzip der NichtrückWirkung von Gesetzen sei in der eidgenössischen
und kantonalen Rechtsordnung als derart selbstverständlich betrachtet
werden, dass es nicht einmal expressis verbis in die ?erfassungen
aufgenommen wurde. Die Missachtung dieses Grundsatzes sei Willkür und
verletze Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Wenn § 11_Abs.1 der luzernischen Staatsverfassung
bestimme, dass alles Vermögen, Einkommen und Erwerb nach den Bestimmungen
des Gesetzes steuerbar sei, so wolle damit offenbar zum Ausdruck gebracht
werden, dass massgebend sei das zu der in Frage stehenden Zeit in Kraft
stehende Gesetz, also eine Rückwirkung nicht zugelassen werde. Zudem
bestimme § 41 der Luzerner Staats-

Gleichhelt vor dem Gesetz. N° 3. 15 verfassung ausdrücklich das Prinzip
der Nichtrück--

wirkung, indemjvor Ablauf der verfassungsmässig ein--

geräumten Fristen kein Erlass des Grossen Rates in Kraft treten
dürfe. Zudem würden durch § 32 des Abänderungsgesetzes wohlerworbene
Rechte der Bürger verletzt: Das zur Zeit der Veräusserung der Liegenschaft
geltende Steuergesetz habe die Vertzuwachssteuerfreiheit statuiert;
somit habe der Rekurrent ein wohlerworbenes Recht darauf, dass er
für unter der Herrschaft des alten Rechts vollzogene Rechtshandlung
steuerfrei bleibe. Eine Rückwirkung verstosse auch gegen das Prinzip der
Rechtssicherheit und gegen die Billigkeit, da der Rekurrent in guten
Treuen in seine Kalkulationen eine Wertzuwachssteuer nicht einbezogen
habe. s

Der Regierungsrat von Luzern und der Gemeinderat von Hämikon tragen auf
Ahweisung des Rekurses an, weil die in § 32 des Abänderungsgesetzes zum
Steuergesetz aufgestellte Bestimmung weder allgemeine Rechtsgrundsätze
verletze noch willkürlich sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Beschluss der Gemeindeversammlung von Hämikon vom 28. März
1920 und die vom Gemeinderat ion Hämikon gestützt darauf gegenüber
dem Rekurrenten verfügte Auflage. einer Wertzuwachssteuer für die am
12. September 1919 erfolgte Veränsserung seiner Liegenschaft in Hämikon
bewegen sich im Rahmen des § 32 des Gesetzes betreffend die teilweise
Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892, vom 28. Juli,
in Kraft seit 27. September 1919. Es fragt sich daher nur, ob diese
gesetzliche Bestimmung selbst verfassungswidrig sei.

2. Dieselbe ermächtigt die Gemeinden, die Wertzuwachssteuer auch von
solchen Veräusseruugsgeschäften zu erheben, die in das Jahr vor dem
Inkrafttreten des Gemeindeheschlusses zurückreichen, wobei immer-

1 6 , _ · staatsrecht-

hin nicht über-den 1. Juli 1919 zurückgegangen werden
darf.. Dadurch'erhalten die Gemeinden das Recht, die Wertzuwachssteuer
auf Vorgänge anzuwenden, die vor dem Beschluss über die Einführung der
Steuer liegen, was zur Folge hat, dass selbst Handänderungen, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes stattfanden, darunter fallen können. Darin
liegt. zweifellos eine eigentliche Riickwirkung, immerhin mit einer
doppelten zeitlichen Begrenzung, von denen die eine vom Zeitpunkt der
Fassung des Gemeindebeschlusses über die Einführung der Steuer ausgeht
und die andere bewirkt, dass unter keinen Umständen Handänderungen
von der Steuer erfasst werden dürfen, die vor dem _1. Juli 1919 vor
sich gingen. Nun ist dem Rekurrenten zuzugeben, dass nach allgemeinem
Rechtsgrundsatze die Anwendung eines Gesetzes auf Tatbestände , die vor
seinem Inkrafttreten liegen, nicht zulässig ist. Allein, wie der Rekurrent
selbst zugibt, ist dieser ,Grundsatz weder in der Bundesverfassung, noch
in der Verfassung des Kantons Luzern positiv niedergelegt. Insbesondere
hat weder § 11 Abs. 1 noch § 4-1 der Kantonsverfassung, aus denen der
Rekurrent die Anerkennung des Grundsatzes herleiten will, mit der Frage
der Rückwirkung

etwas zu tun. Erstere Bestimmung verweist lediglich.

die Ausgestaltung des Steuerrechts auf den Weg des Gesetzes, und die
letztere bezieht sich nur auf die formale Gesetzeskraft im Hinblick
auf die Volksrechte. So kann jenem allgemeinen Rechtsgrundsatz der
Nichtrückwirkung nur die Bedeutung eines Postulates an den Gesetzgeber
zuerkannt werden, und die Nichtbeachtung desselben ist staatsrechtlich
nur anfechtbar, wenn eine ,andere, positive Verfassungsbestimmung
dadurch verletzt erscheint. In dieser Beziehung beruft sich der si
Rekurrent zunächst zu Unrecht auf die Garantie erworbener Rechte,
die in der Luzerner Verfassung in der Form der Gewährleistung der
Unverletzlichkeit des Eigentums enthalten ist (Art. 9). Denn darin,
dass diess Gleichheit vor dem Gesetz. No 3. *17 frühere luzernische
Steuergesetzgebung die W'ertzu-

wachssteuer nicht kannte, kann unmöglich die Aner--

kennung eines dahingehenden Steuerprivilegs oder sonstwie ein erworbenes
Recht darauf erblickt werden, dass eine solche Steuer nicht rückwirkend
erhoben werde. Vielmehr kann es sich nur fragen und das ist es, was
der Rekurrent auch in der Hauptsache geltend macht , ob dadurch,
dass § 32 des Abänderungsgesetzes zum Steuergesetz in gewissem
Umfange eine Rückwirkung zulässt, Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verletzt sei. Das ist
aber zu verneinen. Das Gesetz beschränkt selbst die thlichkeit,
die Vertznwachssteuer von Handänderungen zu beziehen, die vor dem
Inkrafttreten des dieselbe einführenden Gemeindebeschlusses liegen, auf
ein Jahr, mit der weitem Beschränkung, dass die Rückwirkung nicht über
den 1. Juli 1919 zurückreichen darf. Durch die Steuer dürfen also nur
solche Vorgänge erfasst werden, die in die letzte Zeit vor dem Beschluss
über die Steuerel'hebung fallen, und auch von diesen nur diejenigen,
die unmittelbar vor dem Erlass des die Erhebung der Steuer gestattenden
Gesetzes liegen. In solcher Beschränkung kann aber die Zulassung der

,Rückwirkung nicht als willkürlich angesehen werden,

weil dadurch einerseits verhindert wird, dass Handänderungen vorzeitig
vorgenommen werden, nur um der Wertzuwachssteuer zu entgehen, und weil
anderseits die Einführung der Steuer durch die Gemeinde nach Erlass
des Gesetzes stets gewärtigt werden musste und weil die Möglichkeit
oder Wahrscheinlichkeit der Einführung von den Beteiligten in Anschlag
gebracht werden kann und wohl durchgehend in Anschlag gebrach wird. Dazu
kommt, dass das Gesetz längere Zeit in Beratung stand, so dass im
Liegenschaftsverkehr schon in diesem Stadium mit seinem Erlass gerechnet
werden konnte. Eine mässige Rückwirkung, wie sie hier aus-gesprochen
wurde, lässt sich aus solchen Erwägungen sachlich wohl rechtfertigen,
womit der Vorwurf der as 47 r _ 1921 2

18 . staatsrecht-

Willkür oder einer im Rechtsstaat nicht zu schützen den Unbilligkeit
und Rechtsunsicherheit entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

4. Urteil vom 5. März 1921 i. S. Vögeli gegen Solothurn.

Nachsteuerauflage. Eine Rechtsverweigemng liegt darin, dass der objektive
Tatbestand einer Steuerhinterziehung ohne hinreichenden Beweis, unter
blossem Vorbehalt des Gegenbeweises, festgestellt wird.

A. Der Rekurrent wohnte seinerzeit bis zum Jahre 1918 mit seiner
Ehefrau und 6 Kindern in Solothurn. In den Jahren 1912 bis 1916 war
er Geschäftsleiter der Uhrenfabrik Tiéche. Im Januar 1917, als dieses
Geschäft an die Gesellschaft Meier und Stüdeli überging, gab er die
Stelle auf und gründete ein Décolietage-Atelier in Grenchen. In seinen
Selbsttaxationen für die Jahre

1913, 1914, 1915 und 1916 gab er jeweilen ein Gehaltseinkommen von 6000
Fr. und in derjenigen für 1917--

einen gewerblichen Ertrag im gleichen Betrage an;

ferner erklärte er sich rm Jahr 1916 für Gülten (Wert-'

papiere u. dgl. ) von 3000 Fr. und' im Jahr 1917 für solche im Betrage
von 10, 000 Fr. steuerpflichtig. Die Kreissteuerkommission beanstandete
die Schätzung des gewerblichen Einkommens, und für 1917 auch die des
Vermögens nicht, schrieb aber dem Rekurrenten für 1914 Güiten im
Betrage von 4000 Fr. und Kapitalzinsen von 240 Fr., für 1916 Gülten
im Betrage von 5000 Fr. und Kapitalzinsen von 200 Fr., sowie für 1917
noch Kapitalzins-en von 450 Fr. zu.

Im Jahre 1918 wurde dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn angezeigt,
dass der Rekurrent bisherGleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 19

sein Vermögen und Einkommen nicht vollständig versteuert
habe. Infolgedessen legte ihm die genannte Behörde am 26. September 1918
für die Jahre 1913 bis 1917 eine Nachsteuer im Betrage von 6459 Fr. 50
Cts. auf. Sie ging davon aus, dass das steuerpflichtige Vermögen im
Jahre 1913 Fr. 10,000, im Jahr 1914 Fr. 15,000, im Jahr 1915 Fr. 22,000,
im Jahr 1916 Fr. 30,000, im Jahr 1917 Fr. 40,000 betragen habe und die
Kapitalzinsen entsprechend hoch gewesen seien. Andrerseits nahm sie an,
dass der Reknrrent im Jahr 1913 ein Bernkseinkommen von 15,455 Fr.,
im Jahr 1914 ein solches von 16,999 Fr., im Jahr 1915 ein solches
von 17,680 Fr., im Jahr 1916 ein solches von 19,957 Fr. und im Jahr
1917 eine solches von 7500 Fr. gehabt habe. Die Verfügung stützt sich
auf § 41 des solothurnjschen Steuergesetzes, der unter dem Titel IV.
Strafbestimmungen steht und, nachdem in § 40 von der Pflicht der Beamten
zur Anzeige von steuernnterschlagungen die Rede gewesen ist, bestimmt :
Fehl bare, resp. deren Erben, sind gehalten, für die im Laufe der letzten
5 Jahre hinterhaltenen Steuern folgende Nachzahlungen zu leisten : a)
den drei fachen Betrag der hinterhaltenen Steuer, sofern die selbe nicht
mehr als 1], der schuldigen steuer aus inacht; b) den fünffachen Betrag
der hinterhal tenen Steuer, sofern dieselbe mehr als 1/3 der schul
digen Steuer ausmacht. Der Rekurrent erhob gegen die Nachsteuerauflage
Einsprache, indem er bemerkte :

_ Es ist mir natürlich unbekannt, woher Sie Ihre Angaben

schöpften, die nur auf Irrtum oder tendenziöser Ange berei beruhen
können... obgleich ich selbst 10,000 Fr. Vermögen angab, in der
Meinung es Würde mir meine Tantieme der Fabrik Tièche ausbezahlt, muss
ich Ihnen heute gestehen, dass ich sie leider nicht besitze. Ich habe
während meiner Fabrikation nicht nur meine kleinen Ersparnisse verloren,
sondern stehe bedeu' tend unter Null, und nur der Hilfe meiner Verwandten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 12
Datum : 25. Februar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 12
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 12 Staatsrecht. nntzigen Zwecke beruft, nämlich der Beitrag von 1000 Franken an


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • regierungsrat • weiler • gemeinde • inkrafttreten • frage • gemeinderat • bundesgericht • verfassung • wohlerworbenes recht • bundesverfassung • entscheid • stelle • frist • rechtssicherheit • gemeindeversammlung • kantonsverfassung • rechtsgrundsatz • treu und glauben • unternehmung
... Alle anzeigen