1 10 _ Staatsrecht.

nicht die Rede sein, wie denn der Rekurrent die Rüge der Willkür in
diesem Punkte selbst nicht erhebt.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

IX. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFÉDÉRATION ET LES CANTONS EN MATIÈRE D'IMPOTS

16. Urteil vom 18. Februar 1921 i. S. Linthunternehmung gegen St. Gallen.

streit über die Abgabenfreiheit der Linthuntemehmung im Kanton
St. Gallen. Es handelt sich um eine Steuerstreitîgkeit zwischen
diesem Kanton und dem Bund. Tragweite der Abgabenireiheit; .sie
bezieht sich nicht auf die Kosten einer staatlichen Mitwirkung bei der
Bewirtschaftung der Wälder der Unternehmung, speziell nicht auf den
Anteil am Revieriörstergehalt, der auf sie infolge der zwangsweisen
Beiziehnng ihrer Wälder zu einer Forstreviergemeinschaft fällt.

A. Nach Art. 1 des St.Gallischen Gesetzes über das Forstwesen, vom
12. März 1906, sind sämtliche Waldungen des Kantons der staatlichen
Aufsicht unterstellt. Das Gesetz unterscheidet öffentliche Waldungen,
d. h. die Staats , Gemeindeund Korporationswaldungen (Genossenschaftsund
Stiftswaldungen), sowie solche Waldungen welche von einer öffentlichen
B,ehörde verwaltet werden, und Privatwaldungen mit Einschluss der
Gemeinschaftswaldungen, ferner Schutzund Nichtschntzwaldungen. Die
Ausscheidung in öffentSteuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N°
16. 111

liche und private, sowie in Schutzund Nichtschutzwaldungen wird
nach Art. 4 durch die Bezirksiörster vollzogen, unter Vorbehalt der
regierungsrätliehen Genehmigung. Der Kanton wird in 5 Forstbezirke und
jeder Bezirk in die nötige Anzahl Forstreviere eingeteilt (Art. 5). Nach
Art. 7 werden zur Bildung der Forstreviere die öffentlichen Waldungen,
Sowie die sämtlichen Schutzwaldungen heigezogen; den Eigentümern
der privaten Niehtschutzwaldungen ist es freigestellt, den Revier-en
ebenfalls beizutreten. Zur Handhabung der Gesetzgehung über das Forstwesen
werden vom Regierungsrat ein Oherförster und für jeden Bezirk ein
Bezirksiörster gewählt, deren Gehalt durch den Grossen Rat festgesetzt
wird (Art. 8). Art. 11 bestimmt: Zur Handhabung der F orstpolizei und
der Mithilfe bei den Bewirt schaftungen der Reviere werden für jedes
derselben ein Revierförster und, wenn erforderlich, ein oder mehrere
Bannwarte angestellt. Dem Revieriörster ist nach Art. 12 insbesondere
die Ausübung der Forstaufsicht, sowie die Einrichtung und Durchführung
der Waldarbeiten überbunden ; unter Leitung des Bezirksförsters

besorgt er die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

und die Kontrolle der Wirtschaftsführung in den übrigen öffentlichen
Waldungen Die Wahl der Revierförster und der Bannwarte geschieht
revierweise durch die

'Verwaltungen der öffentlichen Waldungen und den

Bezirksförster in einem bestimmten Verfahren (Art. 14). Art. 15
lautet: Die Besoldung der Revieriörster und Bannwarte wird
durch die Vahlversammlung festgesetzt und auf die Waldfläche
nach der Ertragsfähigkeit verlegt. Die Betreffnisse für die
öffentlichen Waldungen, sowie für die dem Reviere freiwillig
beigetretenen Nichtschutzwaldungen werden von den Besitzern dieser
'Waldungen geleistet. Das Besoldungsbetreffnis für Beförsterung der
Privatschutzwaldungen wird aus der Staatskasse bestritten. Die Wahlen
der Revierförster und Bannwarte und die Festsetzung der

112 . ss staat-reckt

Besoldungen unterliegen nach Art. 16 der Genehmigung ss des
Regierungsrates. Abschnitt III enthält Bestimmungen über die Beförste'ruug
der öffentlichen Waldungen : Nach Art. 21 und 22 sind sie zu vermarchen
und zu vermessen ; Art. 24 ordnet an, dass die öffentlichen Waldungen
nachhaltig bewirtschaftet werden sollen und dass die "Benutzung durch
Wirtschaftspläne zu regeln ist, die auf Grund einer regierungsrätlichen
Instruktion von den Bezirksförstern unter Mitberatung der Waldeigentümer
aufzustellen, vom Oberförster zu prüfen und vom Regierungsrat zu
genehmigen sind ; nach Art. 25 darf der im Wirtschaftsle festgesetzte
Abgabesatz ohne Bewilligung des Regierungsrates nicht überschritten
werden und weist der Bezirksförster die Nutzungen an. Art. 30 sieht vor,
dass öffentliche ,Waldungen unter Wahrung der Eigentumsverhältnisse
zu gemeinschaftlieher Bewirtschaftung zusammengelegt werden können.
,Abschnitt V enthält Vorschriften zur Erhaltung und Vermehrung der
Waldungen, u. a. ,das Verbot der Ausreutnng von Waldungen und der Teilung
von Schutz; waldungen (Art. 45 und 46). ·

B. Im Anfang des 19. Jahrhunderts ist auf Grund von Beschlüssen der
eidg. Tagsatzung die Korrektion

der Linth zwischen Walenund Zürichsee ausgeführt-

worden. Die Unternehmung wurde laut Tagsatzungsbeschloss vom
28. Heumonat 1804, Art. 11, unter den Schutz und die Oberaufsicht der
Bundesgewalt der Eid,genossenschaft gestellt. Zu diesem zwecke wurde
eine Linth-Aufsichtskommission eingesetzt. Durch Beschlüsse vom G.,
8. und 9. Juli 1811 wurde der Boden der grossen Linth Kanalbette bis zu
den Hintergräben gleich den Kanälen und "Hintergräben selbst für Linth
Boden erklärt, der als unveränsserliches, mit keiner Last oderBeschwerde
zu belegendes Eigentum der Muth-Unternehmung angehören und von der
Muth Aufsichtsbehörde verwaltet werden soll . Am 6. Juli 1812 wurde
die eidgenòssische Verordnung über die fürdauernde Polizei-Aufsicht
undSteuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 16. 113

. Unterhaltung der Linth-Kanäle von der Tagsatzung

genehmigt. Nach Art. 1 dieser Verordnung hatte die Muth-Wasser};au-Polizei
Kommission die Aufsicht der Erhaltung und die Leitung des Unterhalts
aller LinthKanäle, Ufer, Wuhre, Dämme, Hintergräben und Ahzugsgraben zu
besorgen, und nach Art. 2 wurde ihrer Verwaltung der der Unternehmung als
unveräusserlich zugesicherte Linth-Boden oder das urbare Land zwischen
den Hintergräben längs den Kanälen unterworfen. Art. 14 bestimmte, dass
der Boden längs den Kanälen als ausschliessliches und unveräusserliches
Eigentum der Linth mit keinen Beschwerden oder Abgaben irgend einer Art
belastet werden dürfe. Am 22. Juli 1822

, wurde von der Tagsatzung eine Instruktion für die

gleichen Tags gewählte eidg. Wasserbaupolizeikommjssion zur Erhaltung
der Arbeiten der Linthunternehmung genehmigt. Daneben bestand eine Linth
SchiffahrtskommiSsion. Durch Bundesbeschluss vom 27. Januar 1862 wurde
diese mitder Linth Polizeikommission in eine Linthkommission verschmelzen,
auf die die Befugnisse beider Kommissionen übergingen. Durch Bundesgesetz
vom 6. Christmonat 1867 wurde die Unterhaltung des

vLinthwerlces neu geordnet. Nach Art. 1 steht die

Linthunternehmung unter der Leitung und Oheraufsi'cht der Linthkommission,
die zum Schutz der Kanäle, Dämme und Hintergräben und des Linth-

' eigentums überhaupt die erforderlichen polizeilichen --

Vorschriften zu erlassen, hat, die der Genehmigung des Bundesrates
unterliegen. Es werden darin ferner die technischen und finanziellen
Verhältnisse des Unternehmens geordnet und insbesondere, in Art. 5,
bestimmt, was zum Unterhalt der Linthkanäle gehört. Die von der
Linthkommission am 9. Hornung 1869 erlassene, vom Bundesrat am
23. Brachmonat genehmigte Verordnung über die Linthpolizei sagt in §
l : Der Boden längs den Linthkanälen, von der Mitte der Hintergrähen an,
mit den Dämmen und Ufern, darf als ausLS 47 1 19:1 s

1 14 Staatsrecht.

schliessliches und unveräusserliches Eigentum der Lintlr (nach der
hierüber von den drei interessierten Ständen gegebenen Erklärung)
mit keinen Beschwerden oder Abgaben irgend einer Art belastet werden
-(Tagsatzungsheschluss vom Jahr 1812, Titel IV, Polizeiverordnung § 14).
Und § 2 erklärt der gleichen Begünstigung teilhaftig auch die spätere
Zusatzdotation, nämlich 167, 096 ,. Quadratklafter alter Linthbette und
Kanaldurchschnitte. Weiterhin werden dann die nötigen Polizeivorschriften
aufgestellt.

C. Auf dem der Linthunternehmung gehörenden Boden befinden sich auf dem
Gebiete der st. gallischen Gemeinden Schänjs und Benken 5 Waldparzellen
mit einer Fläche von 11,90 ha. Durch Beschluss .des Regierungsrates von
St. _Gallen vom 12. Juni 1920 sind diese Parzellen, da dieselben von
einer öffentlichen Behörde verwaltet werden, als öffentliche Waldungen
im Sinne des Art. 1 des kantonalen Forstgesetzes erklärt worden;
gleichzeitig wurden sie den Forstrevieren Schä'nis und Benken zugeteilt
und zur Bezahlung der gemäss Forstgesetz vorgesehenen Anteile an dem
Revierförstergehalt verpflichtet.

Unter Berufung auf die §§ 1 und 2 der Verordnung über die Linthpolizei
beschwerte sich die eidg. Linth-

kommission gegen diesen Beschluss beim Bundesrat, der

aber, im Einverständnis mit dem Bundesgericht mit Nichteintretensbeschlnss
vom 5. November 1920 die Kommission an das letztere verwies. Daraufhin
stellte die eidg. Linthkommission beim Bundesgericht das Begehren,
es sei der erwähnte Beschluss des Regierungsrates von St. Gallen
aufzuheben. Derselbe verstosse, wird geltend gemacht, gegen die
dem Linthunternehmen nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die
Linthpolizei gewährte Befreiung von Beschwerden und Abgaben. Es handle
sich bei der Zuteilung von Beiträgen an die Besoldung der Revierförster
um die Auferlegung einer Steuer oder die Tragung einer öffentlichen
Last. DieSteuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N" 18 115

Revierförster seien öffentliche Beamte, deren Besoldung durch eine
Spezialsteuer der Waldeigentümer aufgebracht werde. Jede finanzielle
Leistung des Vermögens oder des Erwerbs für den Unterhalt von Beamten
sei eine Steuer. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates ver-letze
daher Bundesrecht.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen trägt auf Abweisung der
Beschwerde an : Die Revierförster wiirden von den Waldbesitzern
bezahlt, ihr Lohn sei die Gegenleistung für ihre forstwirtschaftliche
Tätigkeit. Wenn dafür die VValdbesitzer aufzukommen hätten, so handle
es sich deshalb dabei nicht um eine Steuer oder Gebühr, sondern um
eine Entschädigung für Spezialleistungen, die dem Begünstigten einen
direkten wirtschaftlichen Nutzen bringen. Die generelle Befreiung
des Linthunternehmens von Beschwerden und Abgaben könne unmöglich
auch eine solche Beitragspflicht umfassen, die eher den Wegbauund
Unterhaltungsbeiträgen und ähnlichen Leistungen gleichzustellen seien,
die auch nicht als öffentliche Abgaben bezeichnet werden könnten,
von denen ein Steuerprivileg befreien würde. Bisher hätten die
Linthaufseher die Waldungen bewirtschaitet ; dieselben besässen aber
nicht die. hiefür vorgeschriebenen Vorkenntnisse. Das Linthunternehmen
habe insofern eine ungesetzliche Vorzugsstellung gehabt, wie sie
Rheinkorrektion, S. B. B. und Waffenplätze nicht genössen. Den Anstoss zur
vorschriftsgemässen Regelung der Forstaufsicht habe ein Holzschlagsgesuch
des Linthingenieurs gegeben und bei Anlass der Neuer-stellung des
kantonalen Waldflächenverzeichnisses seien die Linthwaldungen mit Recht
einbezogen worden.

In der Replik beruft sich die Linthkommission wiederum auf den Wortlaut
des g 1 der Verordnung über die Linthpolizei, unter den auch Beiträge
an die Besoldung der Revierförster fielen, da diese öffentliche Beamte
seien. Der Zweck, für den die Abgabe erhoben werde, sei gleichgültig. für
die Erstellung oder den Unterhalt

1 1 6 Staatsreeht.

von öffentlichen Strassen oder Brücken im Gebiet des Linthunternehmens
sei dieses nie zu allgemeinen oder Spezialsteuern herangezogen worden,
obschon sie ihm grössere wirtschaftliche Vorteile gebracht hätten, als
derjenige, der ihm durch Handhabung der Vorschriften der eidgenössischen
und kantonalen Forstpolizei entsteht. Und die Erstellung von Wegen durch
die interessierten Liegenschaftsbesitzer könne zum Vergleiche nicht
herangezogen werden, da es sich im vorliegenden Falle um eine auf Grund
des öffentlichen Rechts verlangte Abgabe handle.

Die Dupiik hält daran fest, dass die Leistungen, die in Frage stehen, als
Bewirtschaftungskosten zu qualifizieren seien, die vom Linthunternehmen
ebenso getragen werden müssen, wie die Besoldungen der eigenen Aufseher.

Das Bundesgericht ziehi in Erwägung :

1. Die Linthkommission ficht den Beschluss des Regierungsrates von
St.Gallen deshalb an, weil er eine, nach den §§ 1 und 2 der Verordnung
über die Linthpolizei vom 9. Februar 1869 unzulässige Belastung des
von ihr vertretenen Linthunternehmens bedeute. Durch diese Bestimmungen
wurde die schon nach den Tagsatzungsbeschlüssen von 1811 und 1812 dem
Linthunternehmen für den ihm gehörenden Boden eingeräumte Befreiung von
Beschwerden und Abgaben jeder Art bestätigt. Das Linthunternehmen ist
eine durch die 'l'agsatzungsbeschlüsse von 1804 und 1811 geschaffene,
in seiner gegenwärtigen Gestalt auf dem Bundesgesetz von 1867 beruhende
öffentliche Anstalt, deren Bestand, Zweck, Organisation und Verwaltung
durch Bundesrecht geordnet ist. Es besitzt in der Linthkommission
ein Organ, das mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist,
aber doch in seinen Funktionen unter der Aufsicht des Bundesrates
steht. Danach stellt sich das Unternehmen nicht als eine, von der
BundesverwaltungSteuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N°
16. 117

losgelöste Anstalt mit eigenem Zwecke, sondern als Bestandteil oder
Zweig der Bundesverwaltung dar, der eine besondere Aufgabe erfüllt
und deshalb auch unter einer besondern Ordnung steht. Bei dem Streit
über die Abgabenfreiheit des Unternehmens erscheint demnach der Bund,
vertreten durch die Linthkommission, als Partei, und es liegt deshalb
eine Steuerstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton St.Gallen im
Sinne von Art. 179 OG vor, die vom Bundesgericht zu entscheiden ist. Auf
diesen Boden hat sich auch der Bundesrat nach einem mit dem Bundesgericht
gemäss Art. 194 OG gewechselten Meinungsaustausch, gestellt-, indem er
sich in seinem Entscheid vom 5. November 1920 als unzuständig erklärte.

2. Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf Aufhebung des
regierungsrätlichen Beschlusses vom 12. Juni 1920 damit, dass ihr
dadurch eine Last auferlegt werde, von der sie durch die gg 1 und 2 der
Verordnung über die Linthpolizei befreit sei. Nach diesen Bestimmungen,
die die entsprechende Bestimmung in § 14 der Linthpolizeiverordnung vom
6. Juli 1812 wiedergeben, darf der dem Linthunternehmen gehörende Boden
mit keinen Beschwerden oder Abgaben irgend einer Art belastet werden. Sie
führen auf die Bestimmung des Tagsatzungsbeschlusses vom S., 8. und
9. Juli 1811 zurück, die den Linthboden als unveräusserliches, mit keiner
Last oder Beschwerde zu belegendes Eigentum des Unternehmens erklärt. Der
Regierungsrat bestreitet die Gültigkeit jener Bestimmungen der Verordnung
von 1869 nicht, sondern nur ihre Anwendbarkeit im vorliegenden Fall,
und zwar deshalb, weil die der Rekurrentin auferlegte Verpflichtung Zur
Zahlung eines Anteils an den Revierförstergehalt nicht eine Beschwerde
oder Abgabe im Sinne der Verordnung sei. Während nun im grundlegenden
Tagsatzungsbeschluss vom Juli 1811 die Anordnung, dass der Linthboden
mit keiner Last oder Beschwerde belegt werden dürfe, auf die gleiche

l 18 Staatsreeht.

Linie mit einem Veräusserungsverbot gestellt war, woraus geschlossen
werden könnte, dass damit nur die freiwillige Belastung des Bodens im
Sinne einer, mit der Zweckbestimmung unvereinbaren Selbstbeschränkung
verhindert werden wollte, ist das Unternehmen nach der Fassung der
bezüglichen Bestimmungen der Verordnung von 1812 und derjenigen von 1869
zweifellos auch dagegen geschützt, dass ihm von aussen Beschwerden oder
Abgaben irgend einer Art auferlegt werden. Darin liegt ein Privileg der
Befreiung von Beschwerden und Abgaben, das in dem gemeinnützigen Zweck
und dem öffentlichen Charakter des Unternehmens seine Rechtfertigung
findet. Dieses Privileg ist nach der Fassung der Bestimmungen und nach
seiner Grundlage gewiss weit auszudehnen. Allein die heute streitige
Verpflichtung vermag es doch nicht zu umspannen. Die Besoldung des
Revierförsters ist nach der gesetzlichen Ordnung in St. Gallen von
den Waldbesitzern des Reviers festzusetzen und aufzubringen, und sie
wird auf die Waldfläche nach Massgabe der Ertragsfähigkeit verlegt.
Dem Revierförster liegt in bestimmtem Umfange die

Aufsicht und Bewirtschaftung der Valdungen seines .

Reviers ob; seine Besoldung gehört deshalb zu den Kosten der Aufsicht
und Bewirtschaftung der in seinem Revier gelegenen Waldungen, und die
Beiträge der Waldbesitzer sind nichts anderes als Selbstkosten ihrer
Waldwirtschaft. Unter Beschwerden und Abgaben im Sinne der Verordnungen
von 1812 und 1869 können aber nur solche Lasten oder Leistungen verstanden
werden, die von Dritten für ihre Zwecke und Bedürfnisse dem Unternehmen
auferlegt werden wollen. Davon wird es befreit, weil seine Mittel,
darunter sein Eigentum und dessen Erträgnisse ganz für die Erfüllung
der eigenen Aufgabe zur Verfügung stehen sollen. Aber die Befreiung
von Beschwerden und Abgaben kann sich nicht auf die Kosten beziehen,
die das Unternehmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung des eigenen
BesitzesSteuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 18. lm

auszugehen hat. Wohl ist das Unternehmen in die öffentliche
Bewirtschaftung seiner Wälder hineingezwungen werden und stellt sich
deshalb die Belastung mit einem Anteil an der Besoldung des Revierförsters
als eine Zwangsverpflichtung dar.. Aber dadurch verlieren die Beiträge
den Charakter von Selbstkosten für die Bewirtschaftung nicht, da sie
an eine Gemeinschaft geleistet werden, die den einzelnen Waldhesitzern
ihre Aufgabe der Bewirtschaftung des Waldhesitzes zum Teil abnimmt und
als gemeinsame Angelegenheit besorgt, und da der gemeinnützige Zweck
das Unternehmen nicht von Beiträgen an solche Kosten zu entheben vermag.
Ob die Revierförster öffentliche Beamte seien, ist unerheblich, da es für
die Frage, ob man es mit einer Beschwerde oder Last zu tun habe, von der
das Unternehmen befreit ist, auf den Grund und die Natur der geforderten
Leistung ankommt. Unerheblich ist ferner, dass das Linthunternehmen zu
Beiträgen für den Bau und Unterhalt von Öffentlichen Strassen und Brücken
nicht beigezogen wurde, da es sich bei solchen Leistungen um einen dem
Unternehmen fremden Zweck handelt; wie es sich aber mit der Pflicht zu
Beiträgen an den Bau und Unterhalt von genossenschaftlich erstellten
Kommunikationen verhalten würde, ist noch nicht entschieden, sodass
in dieser Richtung ein Präjudiz weder im einen noch im andern Sinne
vorliegt. Dagegen ist die Angabe des Regierungsrates unwidersprochen
geblieben, dass andere in ähnlicher Rechtsstellung befindliche
Unternehmen, wie die Rheinkorrektion, die S.B.B. und die Vaffenplätze
ein so weit gehendes Privileg, wie es die Rekurrentin beansprucht,
nicht geniessen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3. Eine andere Frage ist es, eh die Rekurrentin mit Bezug auf
ihren Waidbesitz unter das kantonale Forstgesetz gestellt und in die
Reviergemeinschaft einbezogen werden durfte. Das hängt von ihrer ganzen
Rechtsstellung zu der kantonalen Hoheit, insbesondere

120 Staatsrecht.

der Forsthoheit ab. Diese Frage steht aber heute nicht zum Entscheid. Sie
ist von der Bekurrentin in keiner Weise, auch nicht als Vorfrage
aufgeworfen, indem die Begründung der Beschwerde lediglich in
einer Berufung auf die §§ 1 und 2 der Verordnung von 1869 besteht.
Die Rekurrentin scheint vielmehr selbst davon auszugehen, dass sie
hinsichtlich der Polizeiaufsicht und der Bewirtschaftung ihrer Wälder
der kantonalen Hoheit, in gewissem Umfange wenigstens, untersteht: Nach
Mitteilung des Regierungsrates hat der Linthingenieur bei den kantonalen
Behörden um die Bewilligung zu einem Holzschlag nachgesucht und das
Unternehmen hat sich, soweit ersichtlich, auch nicht dagegen aufgelehnt,
dass die Linthwaldungen in das kantonale Valdflächenverzeichnis einbezogen
wurden. In der Replik gibt ferner die Linthkommission zu, dass durch
die Handhabung der Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen
Forstpolizei dem Unternehmen ein wirt-

schaftlicher Vorteil entsteht. Immerhin mag die Ent-

scheidung jener Frage Vorbehalten bleiben. Sie Wäre auf dem Wege der
Erhebung des Kompetenzkonfliktes durch den Bundesrat in selbständigem
Verfahren dem Bundesgericht vorzulegen und von diesem zu beurteilen.
Würde sie in dem Sinne entschieden, dass das Linthunternehmen der
kantonalen Forsthoheit nicht unterstellt und dass seine Valdungen
nicht in die Reviergemeinschaft einbezogen werden dürfen, so fiele
die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die Besoldung des
Revierförsters als Folge ohne weiteres dahin. Inzwischen bleibt aber
die Verpflichtung bestehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 'Internationale
Auslieferung. N° 17. 121

X. INTERNATIONALE AUSLIEFERUNGEXTRADITION AUX ETATS ÉTHANGERS

17. Auszug aus dem Urteil vom 12. Februar 1921 i. S. Birndörfer.
Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Art. 9 Abs. 1. Sach-

auslieferung. Beschränkt auf diejenigen Gegenstände, die mit dem
Auslieferungsvergehen im Zusammenhang stehen.

A. Der gewesene, nach der Schweiz geflüchtete Direktor des Edenhotels in
Berlin, Albert Birndörfer war von den deutschen Behörden beschuldigt,
an Polizeibeamte Geldgeschenke verabreicht zu haben, um im Hotel
vorgenommene Durchsuchungen nach im verbotenen Schleichhandel erworbenen
Waren fruchtlos zu machen. Seine Auslieferung wegen Bestechung (Art. 1
Ziff. 22 des Auslieferungsvertrages) wurde vom Bundesgericht beudlligt,
das Begehren um gleichzeitige Herausgabe auch der auf ihm gefundenen
Gelder und Gegenstände dagegen abgelehnt. Begründung:

. Was die weiter noch streitige Sachauslieferung betrifft, so sind
dem Auszuliefernden bei der Verhaftung abgenommen worden: eine Anzahl
persönlicher Effekten, eine 50 Mark-Note und 4211 Fr. 70 Cts. in
haar, wovon in der Folge 1400 Fr. als Vorschuss an das Anwaltshonorar
herausgegeben. wurden. Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 des schweizerisch
deutschen Auslieferungsvertrages scheint allerdings auf den ersten Blick
dafür zu sprechen, dass die Herausgabe sich auf sämtliche im Besitze des
Angeschuldigten gefundenen Sachen, ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang
mit dem Vergehenstatbestand, dessentwegen die Auslieferung verlangt
wird, zu erstrecken habe und es hat auch der Bundesrat, wie aus einer
im Oktober 1920
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 110
Datum : 18. Februar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 110
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1 10 _ Staatsrecht. nicht die Rede sein, wie denn der Rekurrent die Rüge der Willkür


Gesetzesregister
OG: 179  194
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
19. jahrhundert • abgabefreiheit • abweisung • arbeitnehmer • ausmass der baute • begründung des entscheids • behördliche aufsicht • benutzung • berechtigter • beschuldigter • bestandteil • bewilligung oder genehmigung • bezirk • bruchteil • bundesgericht • bundesrat • charakter • dauer • deutschland • eid • eigentum • entscheid • finanzielle verhältnisse • forstwesen • forstwirtschaft • frage • funktion • gegenleistung • geld • gemeinde • genossenschaft • kantonale behörde • kommunikation • kompetenzkonflikt • konkursdividende • linth • lohn • meinungsaustausch • not • persönliche effekten • privatwaldung • regierungsrat • replik • richtlinie • sachlicher geltungsbereich • schiffahrtskommission • schutzwald • spezialsteuer • tag • teilhaftung • ufer • umfang • unternehmung • verhalten • vermessung • vorfrage • vorteil • wasser • weiler • weisung • zahl • übermittlung an den ersuchenden staat