74 Entscheidungen der Schuldbetreibungs.

Demnach erkennt die Schuldbetr: und Konkurskmnmnr Der Rekurs wird
abgewiesen.

18. Entscheid vom 21. September 1920 i. S. Dr. Lieske.

SchKG Art. 74 u, 76. Wird nach Versendung des Zahlung befehis von
einem Dritten Rechtsvorschlag erhoben, so darf vor Eintreffen der
Zustellungsbescheinigung dem Gläubiger nicht davon Mitteilung gemacht
werden (Erw. 1).

SchKG Art. 76. Die von der Mitteilung des Rechtsverschlages an laufenden
Fristen werden nur durch dessen Mitteilung auf der für den Gläubiger
bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls in Gang gesetzt {Erw. 2).

A. Am 14. Juli hat Rechtsanwalt Dr. V. E. Scherer in Basel, der von
einer vom dortigen Betreibungsamt gegen Dr. Lieskc in Buenos-Aires
geführten Betreibung Kenntnis erhalten hatte, namens des Schuldners
Rechtsverschlag dagegen erhoben. Das Betreibungsamt weigerte sich
jedoch, den Rechtsvorschlag an den Gläubiger weiterzuieiten, mit der
Begründung, dass die Zusteliungsbescheinigung noch nicht vol-liege
und somit nicht feststehe, einerseits ob der Rechtsverschlag erst nach
erfolgter Zustellung des Zahlungshefehls, und anderseits ob er innert
nützlicher Frist erhoben worden sei.

I}. Hiegegen hat Dr. V. E. Scherer Beschwerde geführt mit dem Antrage,
die Aufsichtsbehörde möge einordnen, dass der von ihm namens des
Dr. Lieske erhobene Rechtsverschiag schon vor der Zustellung des
Zahlungsbefehls in Buenos Aires dem Gläubiger mitgeteilt Werde. In der
Beschwer(lesehrift bemerkt er, Dr. Licske habe, weil es sich um eine
Arrestbetreibung handle. ein Interesse ,daran, dass-. Sie in Art. 278
SchKGund Konkurskammer. N° 18. 75

vorgesehenen Fristen möglichst bald zu laufen beginnen.

C. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel Stadt hat die Beschwerde
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt sie 11. a. aus, dem
Gläubiger könne die Einleitung des Arrestprosequierungsverfahrens
nicht zugemutet werden, solange nicht feststehe, ob der Rechtsvorschlag
rechtzeitig erhoben worden sei.

D. Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. V. E. Scherer unter
Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundesgericht, indem er
noch geltend macht : Das Betreibungsamt habe den Zahlungsbefehl am
'19. Juni abgesandt. Der von ihm erhobene Rechtsvorschlag sei unter der
Voraussetzung als rechtzeitig erhoben anzusehen, dass der Zahlungsbefehl
dem Schuldner nicht vor dem 5. Juli zugestellt worden sei. In dieser
kurzen Zeit aber habe der Zahlungsbefehl unmöglich nach Buenos-Aires
gelangen können, wie eine Information bei der Postverwaltung ohne weiteres
ergeben werde.

Die Schuidbez'reibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Der Rechtsvorschlag ist seinem Begriffe nach ein Widerspruch gegen den
Zahlungsbefehl und setzt daher dessen Zustellung voraus. Auch wenn man
annehmen will, es sei trotzdem die Abgabe der Rechtsverschlagserklärung
durch einen Dritten zulässig, sobald das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl
versandt und bevor noch seine Zusteliung stattgefunden hat, so ist eine
solche Erklärung doch jedenfalls insofern als bedingt anzusehen, als
ihre Wirksamkeit davon abhängt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls
wirklich erfolgt, und das Betreibungsamt kann über die. Frage, ob
Rechtsvorschlag wirklich erhoben worden ist. erst dann entscheiden, wenn
es durch die Zusteilungsbescheinigung vom Eintritt dieser Bedingung
Kenntnis erhalten hat. Dabei muss, es, da der Rechtsverschlag dem
zusiellen--

76 Entscheidungen der Schnidbetreibungs-

den Beamten erklärt werden kann (vgl. JAEGER, Note 7 zu Art. 74), auch
allfällige vom Schuldner selbst anlässlich der Zustellung jenem gegenüber
abgegebene Erklärungen in Berüksichtigung ziehen. Vor diesem Zeitpunkt
ist das Betreibungsamt somit auch nicht in der Lage, dem Gläubiger
mitzuteilen, dass Rechtsverschlag erhoben worden sei.

2. Abgesehen hievon würde die Mitteilung der von Dr. V. E. Scherer
abgegebenen Erklärung. an den betreibenden Gläubiger übrigens gar
nicht bewirken, dass die in Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG vorgeschriebenen
Fristen zu laufen beginnen; Denn nach Art. 76
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 76 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
1    Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
2    Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
SchKG ist der Inhalt
des Rechtsverschlages dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten
Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitzuteilen, und nur die Mitteilung in
dieser gesetzlich vorgesehenen Form vermag diejenigen Rechtswirkungen
auszulösen, welche das Gesetz an die Mitteilung des Rechtsvorschlages
an den Gläubiger knüpft. Nun hat aber nach Art. 72 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 72 - 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
1    Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2    Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
SchKG
das Gläubigerdoppel beim Zustellungsakte Verwendung zu finden "
und gelangt erst nach erfolgter Zustellung des Zahlungs,befehls,
versehen mit der Zustellungsbescheinigung, ' wieder in den Besitz
des Betreibungsamtes. Dieses wäre somit im gegenwärtigen Stadium des
Verfahrens gar nicht in der Lage, die verlangte Mitteilung in der-Ienigen
Form zu machen, welche einzig die Rechtswirkung nach sich ziehen kann,
die der Vertreter des Schuldners im Auge hat.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkurskammer. N° 19. 77

19. Auszug aus dem Entscheid vom 22. September 1920 i. S. Konkursamt
Rorschach.

SchKG Art. 10 Ziff. 3 ist auch auf den Konkursbeamten anzuwenden, der
kurze Zeit vor Ausbruch des Konkurscs als Anwalt die Interessen des
Schuldners in einer Betreibungssache vertreten hat.

2. Gemäss Art. 10 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
SchKG darf ein Beamter keine Amtshandlungen
vornehmen in Sachen einer Person, deren gesetzlicher Vertreter,
Bevollmächtigtenoder Angestellter er ist. Stellt man bloss auf den
Wortlaut dieser Bestimung ab, so scheint nur demjenigen Beamten die
Vornahme von Amtshandlungen verboten zu sein, welcher zur Zeit ihrer
Vornahme Vertreter oder Angestellter einer der beteiligten Parteien
ist. Jedoch ist dieser Wortlaut offenbar zu eng, da er den ihr zu
Grunde liegenden Gedanken nur unvollkommen zum Ausdruck bringt. Denn
die Absicht dieser Vorschrift geht zweifellos dahin, es solle ein
Beamter von der Vornahme amtlicher Funktionen ausgeschlossen sein,
wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in seine
Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nun ist aber ein solches Misstrauen
auch dann gerechtfertigt, wenn ein Konkursbeamter kurze Zeit vor
Ausbruch des Konkurses als Anwalt die Interessen des Schuldners in einer
Betreibungssache vertreten hat, und es hat demnach die Ausstandspflicht
auch für diesen Fall zu gelten. Ein solcher Fall liegt aber hier in der
Tat vor, indem der Konkursbeamte Hug vom Januar bis zum Aprilalso wenige
Monate vor der Eröffnung des Konkurses über Knöpfel, in dessen Vertretung
Verhandlungen mit dem Rekursgegner, einem seiner Hauptgläubigcr, geführt
hat, die darauf abzielten, den Konkurs zu vermeiden, jedoch nicht zum
gewünschten Resultat. führten, und ferner nach den Feststellungen der
Vorinstanz und eigener Zugabe in der Rekursschrift auch später noch,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 III 74
Datum : 21. September 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 III 74
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 74 Entscheidungen der Schuldbetreibungs. Demnach erkennt die Schuldbetr: und Konkurskmnmnr


Gesetzesregister
SchKG: 10 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
72 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 72 - 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
1    Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2    Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
76 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 76 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
1    Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
2    Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlungsbefehl • betreibungsamt • rechtsvorschlag • schuldner • frist • konkursbeamter • kenntnis • beginn • kommunikation • rechtsanwalt • basel-stadt • kopie • ausstand • form und inhalt • begründung des entscheids • monat • bundesgericht • funktion • weiler • frage
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