62 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

si Die Schuldbetr. und Kankurskammer zieht in Erwägung :

1. Entgegen der bisherigen Praxis (A. S. Sep.-Ausg. 9, S. 252*) ist
auf den Rekurs einzutreten, obschon er sich nur auf einen Nebenpunkt,
nämlich die Frage nach der Zulässigkeit der Ordnungsbusse bezieht, indem
der angefochtene Entscheid in der Sache selbst nicht weitergezogen worden
ist. Denn die Voraussetzungen für die Auferlegung von Ordnungsbussen im
Besehwerdeverfahren nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG beurteilen sich nach dem GT,
also nach eidgenössischem Recht und es muss folgerichtig gegen eine
unrichtige Anwendung der die Prozesstrafen des Beschwerdeverfahrens
heschlagenden bundesrechtlichen Vorschriften der Rekurs an das
Bundesgericht nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG zulässig sein und zwar auch dann, wenn
das Bundesgericht in der Sache selbst nicht zu entscheiden hat. Das
Bundesgericht könnte in einem solchen Falle das Eintreten nur dann
ablehnen, wenn wie in dem erwähnten Entscheide angenommen wurde -eine
ausdrückliche Vorschrift des eidgenössischen Rechtes bestehen wurde,
wonach das Bundesgericht im Rekursverfahren nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
. SchKG auf
akzessorische Punkte nur einzutreten. hat, sofern es in der Sache
selbst angerufen wird und das materielle Rechtsbegehren des Rekurrenten
schützt. Allein eine solche Rechtsnorm ist nicht vorhanden und es muss
daher die selbständige Beschwerdeführu'ng wegen Verletzung von Art 63
GT als zulässig angesehen werden.

2. Ist danach auf den Rekurs einzutreten, so ist er auch teilweise
.gutzuheissen. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausfälle
verletzen allerdings den durch die gute Sitte gebotenen Anstand ;
allein andererseits fällt in Betracht, dass die Aufsichtsbehörde den vom
Rekurrenten vertretenen Standpunkt als sachlich begründet anerkannt hat,
was immerhin sein Verhalten in einem milderen Lichte erscheinen lässt. Aus
diesem") Ges.-Ausg. 32 I S. 594.

und Konkurskammer. N° 14. 63

Grunde rechtfertigt es sich die Ordnungsbusse auf die Hälfte, d. h. auf
10 Fr. zu reduzieren.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Ordnungsbusse auf
10 Fr. reduziert wird.

14. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Juli 1920 i. S. Merkur .

SchKG Art. 278 Abs. 2 : Der Arrest wird hinfällig, wenn der Gläubiger
zwar ein Gesuch um Rechtsöifnung einreicht, gleichzeitig aber den
Rechtsöifnungsrichter ersucht, das Rechtsöffnungsgesuch vorläufig nicht
zu behandeln.

{

Die Vorschrift des Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG ist im Interesse des Arrestschuldners
aufgestellt worden, sie soll ihn davor schützen, dass die Entscheidung
der Frage, ob dem Arrest wirklich eine Forderung des Arrestgläubigers zu
Grunde liegt, verschleppt wird. Der durch den Rechtsvorschlag konstatierte
Streit über die Schuldpflicht soll möglichst rasch und ununterbrochen
erledigt, der Schuldner nicht länger als absolut nötig in der Verfügung
über seine Vermögensstücke gehindert werden. Darum hat denn auch die
Praxis den Arrest immer dann als dahingefalle'n erklärt, wenn die
Klage zwar innert der Frist angebracht wurde, aber beim inkompetenten
Gericht. Wenn daher für das Rechtsöffnungsbegehren eine Frist von 10 Tagen
angesetzt worden ist, bei deren Nichtbeachtung der Arrest dahinfallen
soll, so muss innert dieser Frist ein Begehren eingereicht worden sein,
das zur unmittelbaren Erledigung des Rechtsöffnungsstreites führt.

Diese Voraussetzung erfüllt das streitige Gesuch des Rekursgegners
nicht. Es ist unrichtig, wenn die Vorinstanz ausführt, der
Rechtsöffnungsrichter sei, trotzdem

54 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

der Gesuchsteller die Aufschiebung der Behandlung des
Rechtsöfinungsbegehrens verlangte, berechtigt und sogar verpflichtet
gewesen, diese Behandlung dennoch vorzu ' nehmen. Ueber den Zeitpunkt,
wann der Rechtsvorschlag durch Reehtsöffnung aufgehoben werden soll,
bestimmt der Gläubiger. Er hat es in der Hand, das Gesuch einzureichen
oder nicht einzureichen, oder ein bereits eingereichtes wieder
zurückznziehen. Sein mit dem Rechtsöffnungshegehren gleichzeitig
dem Rechtsöffnungsrichter unterhreitetes Gesuch, es sei einstweilen
zum Rechtsöffnungsvorstand nicht zu zitieren, kommt einem Rückzug des
Begehrens gleich, demzufolge der Rechtsöffnungsrichter berechtigt war,
mit der Vorladung der Parteien zuzuwarten, bis ein neues Gesuch gestellt
war. So gut wie die Nichteinreiehung bezw. verspätete Einreichung eines
Rechtsöffnungbegehrens hätte das streitige Gesuch eine auf den Willen der
Gläubigerin zurückzuführende Verzögerung des Rechtsöffnungsentscheides
zur Folge und so wenig als ein solches vermag es daher, wenn man den
Zweck des Art. 278 im Auge behält, den Arrest zu prosequieren.

Auf die von der Vorinstanz herangezogene kantonale Rechtsprechung kann
hier nichts ankommen und eben-

sovenig auf das Motiv, das den Rekursgegner angeblich -

veranlasst hat, die Verschiebung des Reohtsöffnungsentscheides zu
beantragen.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs und Konkurskammer: Die Beschwerde
wird zugesprochen und der Arrestbeschlag aufgehoben.

und Konkurskammer. N° 15. 65

15. Arrèt du 19 Mi1920 dans ,la cause Crédit mutue] ou'vrier.

Art. 260 LP et 80 ord. adm. fail]. Cession d'un droit litigieux. Faculté
de l'administration de subordonner cette cession à certaines conditions
ou contre prestations en faveur d'un créancier hypothéeaire. Droit de
ce dernier d'agir contre le cesswnnaire.

A' . Henri Boss, industrie] à Carouge, a été déclaré en état de faillite
le 19 février 1918 à Genève. Le 25 du mème mois, il vendit à l'une
de ses parentes, dame PerrinBoss, un immeuble qu'il possédait à la
Chaux de-Fonds. Le prix avait été fixé à 118 000 fr., dame Perrin-BOSS
s'engageant à prendre à sa charge les dettes hypothécaires par 116327
fr. et à verser le solde, soit 1672 fr. 95, en espèces. Désireux de
se renseigner sur les conditions de cette vente, l'Office chargea un
architecte de la Chauxde-Fonds, en? qualité d'expert, de procéder à
l'estimation de I'immeuble. Au dire de cet expert, le prix de 118 000 fr.
correspondait à la réalité et pouvait etre considéré comme normal. Une
contre-expertise ayant été demandée par l'un des créanciers, le credit
mutuel ouvrier, et ayant fait ressortir la valeur de l'immeuble à 125 000
fr., le credit mutue] ouvrier invita l'office à requérir la radiation de
l'inscription de transfert operee iors de la vente. Cette réquisition
int éeartée sueeessivement par le conservateur du registre foncier et
l'autorité de surveillance. Une plainte penale fuf alors déposée contre
Boss, mais l'affaire se termina par un non-lieu.

Dans le rapport prepare pour la Seconde Assemblée des créanciers,
l'Administration de la faillite exposa que l'Assemblée anrait à se
prononcer sur l'opportunité d'intenter une action en nullité de la
vente. L'Assemblée n'ayant pn etre eonstituée, les créanciers furent
consultes par voie de eireulaire. Par quinze voix contre deux, ils
décidèrent de renoncer à l'action et d'offrir la cession du droit,
ce qui fut de nouveau porte à 1a connaissance
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 III 63
Datum : 17. Juli 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 III 63
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 62 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- si Die Schuldbetr. und Kankurskammer zieht


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frist • vorinstanz • frage • rechtsvorschlag • entscheid • wirksamkeit • rechtsbegehren • gerichts- und verwaltungspraxis • wille • beschwerdeschrift • tag • sold • orden • mais • requisition • nebenpunkt • verhalten • schuldner • gesuchsteller