74 Prozessrecht. N° 15.

15. Urteil der II. Zivilahteilung vom 4. März 1920 i. S. Thomann, Arbenz &
Sie. gegen Eidganossenschait. OG Art. 48 Z i ft. 2 (Art. 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
Zifi. 2 BV)
: Für die Frage, ob der Bund im Prozess Beklagter sei, ist nicht die
formelle sondern die materielle Parteistellung massgebend. Beklagter
ist der Bund daher nur, wenn er angesprochen wird, also nicht im
Aberkennungsprozess.

Die Klägerin, die Firma Thomann, Arbenz & Cie. in Zürich, wurde
von der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung Zürich auf Zahlung
eines Betrages von 125,000 Fr. (Kriegsgewinnsteuer), den ein
gewisser Covo hätte entrichten sollen, betrieben und zwar auf
Grund folgender Verpflichtungserldärung: Wir verpflichten uns
hiermit Ihnen gegenüber an die von Herrn Armand Covo rückständige
Kriegsgewinnsteuer pro 1918 bis Ende dieses Jahres den Betrag von
125,000 Fr. (Einhundertfüniundzwanzigtausend Franken) an Sie respektive
die Nationalbank, ausznzahlen. Für diese Forderung erhielt die
Kriegsgewinnsteuerverwaltung Rechtsöffnung, worauf die Klägerin heim
Bundesgericht als einzige Zivilinstanz im Sinne des Art. 48 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG
Aberkennungsklage einleitete. * ·

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Klägerin bestreitet zunächst
der Eidgenössi-

schen Kriegsgewinnsteuerverwaltung in Zürich die ju

ristische Persönlichkeit. Sie gibt aber mit Recht Selber zu, dass
die Kriegsgewinnsteuerverwaltung als ein Organ des Bundes für diesen
gehandelt hat. Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
Ziff.. 2 OG ist daher anwendbar, wenn der
Bund im vorliegenden Prozess wirklich als B e kl a g t e r betrachtet
werden kann. streitig ist die Bürgschaft oder (wenn man die klägerische
Verpflichtung als eine solche anfassen will) die Schuldübernahme, also
liegt jedenfalls eine Zivilstreitigkeit vor, obschon es sich um die
Sicherung oder...-r.Prozessrecht. N° 15. 75 si

Uehernahme einer öffentlichrechtlichen Verbindlichkeit

handelt, wie auch die Bürgschaft für eine dem kantonalen Recht
unterliegende Hauptschuld sich nach eidgenössischem'Recht beurteilt
(BG 38 II S. 131).

Für die Frage nun, ob der Bund im vorliegenden Fall Beklagter im Sinne
des Gesetzes ist, kann nicht die formelle Parteistellung im Prozess
massgebend sein. Die in Art. 48
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
Zikk.2 OG enthaltene, aus Art. 110
Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV herühergenommene Beschränkung der Kompetenz des Bundesgerichts
erfolgte, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV klar
ergibt, aus materiellen Gründen. Der Gesetzgeber wollte die Beurteilung
der Privaten als Belangte den kantonalen Gerichten vorbehalten und nur
die Leistungspklicht des Bundes ihrer Kognition entziehen. Der Entwurf der
Revisionskommission zur BV von 1848 verwies noch allgemein streitigkeiten
des Bundes mit Privaten vor das Bundesgericht. Die Einschränkung auf
Streitigkeiten, in denen der Bund als Beklagter auftritt, erfolgte dann
auf Antrag Solothurns mit der ausdrücklichen Begründung, dass Bürger und
Korporationen (sc. als Bel-angie, Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV) ihrem ordentlichen Richter
nicht entzogen werden dürfen. Danach aber muss massgebend sein, ob der
Bund oder der Private im Prozess auf eine Leistung belangt wird. Denn
nur wenn auf dieses Kriterium abgestellt wird, bleibt die Garantie des
ordentlichen Richters dem Bürger effektiv gewahrt. Es wurde denn auch
schon in der Beratung des erwähnten solothurnischen Antrages darauf
hingewiesen, dass durch Advokatenkünste und dergleichen die Parteirollen
leicht verdreht werden können. Vgl. BURCKHARDT 2. Aufl. S. 767.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Aberkennungsprozess. Die
Aberkennungsklage aber wird nach gesetzlicher Vorschrift von demjenigen
erhoben, der belangt ist und richtet sich gegen denjenigen, der eine
Leistung fordert, die Parteirollen sind daher allerdingr gegenüber dem
tatsächlichen Streitverhältnis vertauscht,

76 Prozessrecht. N° 16.

während dagegen die Behauptungspflicht und Beweislastverteilung diesem
entsprechend geregelt bleibt, so-

dass die Aberkennungsklage nur eine Aufforderung an

den Gläubiger, seinen Anspruch geltend zu machen, enthält. Wenn daher
Art. 110 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV und Art. 48 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG, Wie ausgeführt wurde, auf das
materielle Streitverhältnis abstellen, so kann der im Aberkennungs-prozess
Beklagte nicht Beklagter im Sinne dieser letzteren Bestimmungen sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Klage wird nicht eingetreten.

16. Beschluss des Bundesgerichtes vom 13. Februar 1920 über das
Berusungsverfahren.

Das Bundesgericht hat in seiner Sitzung vom 13. Februar 1920 beschlossen,
seine mit Beschluss vom 30. November 1918 aufgestellte Praxis, wonach
die Parteien berechtigt sind, das schriftliche statt das mündliche
Verfahren auch in Berufungsf'allen _von über 4000 Fr. anzuwenden, bis
auf weiteres aufrechtzuerhalten und zwar nach Massgabe der in jenem
Beschluss enthaltenen Bestimmungen.

Versich'erungsvertrag. N * 17 77

IV. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

17. Urteil der II. Zlvilabteilung vom 4. Februar 1920 i. S. Elin gegen
Phönix.

Art. 41
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 41 - 1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
1    Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
2    Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig.
VVG. Zeitpunkt der Fälligkeit des, Ersatzanspruches
bei Gebäude-Feuerversicherung mit offener Police, wonach die
Schadensermittelung Sachverständigen (Arbitratoren) überlassen
ist. Rechtliche Natur des Entscheider der Sachverständigen. Wirkung der
Aufhebung desselben durch den Richter unter gleichzeitiger Erhöhung
der Schätzung auf die Fälligkeit des Ersatzanspruches. Art. 102
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.

OR. Unwirksamkeit einer Mahnung, die auf einen höheren als den zur Zeit
der Mahnung geschuldeten und fälligen Betrag geht, sofern sich aus der
Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Gläubiger den fälligen Betrag
nicht als Teilleistung annehmen würde.

_ A. Der Kläger Meinrad Kälin, Briefträger in Einsiedeln, versicherte
am 19. August 1915 bei der Beklagten, der französischen Gesellschaft
des Phönix, Versicherung gegen Feuerschaden, sein in der Langrüti in
Einsiedeln gelegenes Wohnhaus mit Stallung, Schopf und Oekonomiegebäude
für die Summe von 21,300 Fr. gegen Feuerschaden. Ueber das Verfahren zur
Ermittelung eines allfälligen Brandschadens bestimmen die allgemeinen
Versicherungsbedingungen folgendes : -

§ 13. Wird der Betrag des Schadens nicht durch freie Vereinbarungen der
Parteien bestimmt, so ist er durch Sachverständige festzustellen. Jede
Partei bezeichnet einen Sachverständigen. Können sich die beiden
Sachverständigen über den Betrag des Schadens nicht einigen, so
bezeichnen sie einen dritten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 74
Datum : 04. März 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 74
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 74 Prozessrecht. N° 15. 15. Urteil der II. Zivilahteilung vom 4. März 1920 i. S.


Gesetzesregister
BV: 59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG: 48
OR: 102
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
VVG: 41
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 41 - 1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
1    Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
2    Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • aberkennungsklage • schaden • frage • entscheid • verfahren • solothurn • richterliche behörde • begründung des entscheids • staatliche feuerversicherung • unternehmung • berechnung • private feuerversicherung • verfahrenspartei • mündliches verfahren • kantonales recht • wohnhaus • hauptschuld • wille
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