4 Familienrecht. N' 1.

nahme, diese Ausnahme aber findet nur für die eigentliche Beistandschaft
nicht für die Verbeistandung durch einen Beirat im Sinne des Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480

ZGB Anwendung.

Die Einordnung des Art. 396 in die übrigen Bestimmungen, speziell das
allgemeine Marginale B. Zuständig-

keit nach vorheriger Aufzählung der Beistandsehafts-s

und Beiratschajtsfalie möchte zwar dafür sprechen, dass unter Art. 396
Abs. 2 auch die Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 falle. Allein diesem
Moment kommt hier deswegen keine erhebliche Bedeutung zu, weil die
Bestimmung des Art. 395 erst in der parlanwntarischen Beratung
(vom Ständerat) in diesen Abschnitt des Gesetzes eingeschoben
wurde. Vgl. StenfBullet. Ständerat 1906 S. 54. Dabei blieb Art. 396
unverändert. Für die Auslegung solcher Einsohiebungen nun kann die
Systematik des Gesetzes nicht dieselbe Bedeutung haben, wie für die
übrigen Teile des Gesetzbuches. Die Gefahr liegt nahe, dass sie dem
übrigen Gesetzesinhalt nicht nach jeder Hinsicht angepasst sind und das
System in der einen oder andern Richtung durchbrechen. Dies letztere
trifft zweifellos im Verhältnis des Art. 395 Abs. 2 zu 396 Abs. 2 zu.

Die Ausnahmevorschrift des Art. 396 Abs. 2 ist offensichtlich auf die
reine Vermögensverwaltung des Art. 393 zugeschnitten. Für sie passt sie,
weil die blosse Vermögensverwaltung sehr wohl von der Person des in seiner
Handlungsfähigkeit unbeschränkten Verbeiständeten losgelöst und am Orte,
wo das Vermögen liegt, vorgenommen werden kann.

Anders bei der Beiratsehaft. sie kann die Vermögensverwaltung umfassen,
beschränkt sich aber nie darauf. Vielmehr mindert sie (im Gegensatz zur
Beistandschaft) in jedem Fall die Handlungsfähigkeit des Betroffenen
hinsichtlich eines ganzen Komplexes von Lehensinteressen. Diese
Interessen können vom Ort, wo das Vermögen liegt, Völlig unabhängig sein
und werden sich naturgemäss viel eher auf den Wohnort, den Mittelpunkt
der Interessen, konzentrieren. Die Trennung von Wohnort

Familienrecht. N° 2. 5

und Ort der Führung der Beiratschaft hätte daher, was

nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann, zur Folge,
dass der Beirat vielen in Betracht kom-

menden Verhältnissen fremd gegenüberstehen würde,

und dass anderseits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit sich dem
unter Beiratschaft Gesteilten weit drückender fühlbar machen würde,
als wenn er sich im einzelnen Fall an einen am gleichen Ort wohnenden
Beirat wenden könnte.

Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass der unter Beiratschait
Gestellte durch Wohnsitzwechsel die Stabilität der Beiratschaitsführung
beeinträchtigen kann. Allein das ist angesichts der Erwägungen
über die Vorteile der Führung der Beiratschaft am Wohnort nicht
ausschlaggebend. Zudem wird die massgebende Behörde verlangen können,
dass ein neuer Wohnort eine gewisse Zeit angedauert habe, bis sie einem
Begehren um Verlegung der Beiratschaft entsprechen muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila'nteilung vom 3. März 1920
i. S. Mohn gegen Oesch.

Art. 309 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 309
, 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB. Umfang der dem Vater im Falle der
Zusprechung mit Standesfolgen dem Kinde gegenüber obliegenden
Vermögensleistungen. Zulässigkeit der richterlichen

_ Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ?

Dagegen kann sich fragen, ob nicht Dispositiv 1, lit. b des angefochtenen
Urteils zu eliminieren ist, wonach der Beklagte zur Bezahlung von
bestimmten Unterhaltsbeiträgen an den Kläger Nr. 2 verurteilt wird. Da
das Kind dem Beklagten mit Standesfolgen zugesprochen worden ist, hat
er für es zu sorgen, wie

6 Familienrecht. N° 2.

für'ein eheliches Kind (Art. 325 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB), d. h. er hat für die
Kosten des Unterhaltes und der Erziehung in vollem Umfange aufzukommen
und es sind seine vermögensrechtlichen Pflichten anders als im Falle
der Vaterschaft ohne Standesfolge (Art. 319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB) auch zeitlich nicht
begrenzt. Dies ergibt sich auch aus Art. 309 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 309
ZGB, wonach an
Stelle der Vermögensleistungen von Art. 319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB die Erfüllung der
Elternpflieht tritt, sofern das Kind dem Stande des Vaters folgt. Aus
diesen Gründen hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Praxis (AS 44
II S. 222 f.) den Standpunkt eingenommen, dass im Falle der Zusprechung
mit Istandesfolgen die Festsetzung von bestimmten, vom Vater an das
Kind zu leistenden Unterhaltsbeiträgen nicht angängig sei. Allein eine
erneute Prüfung der Frage ergibt, dass Erwägungen praktischer Natur einer
teilweisen Abänderung dieser Rechtssprechung rufen. In der Tat kann nicht
verkannt werden, dass sofern und solange als die Mutter die elterliche
Gewalt über das Kind ausübt und sie wird sie in den meisten Fällen
bis zum zurückgelegten 18. Jahr des Kindes ausüben die Festsetzung von
Alimentationsbeiträgen durch den Richter im Interesse aller Beteiligten
liegt, im Interesse der Mutter, weil sie unter diesen Umständen einen
exekutorischen Titel in den Händen hat, gestützt auf den ihr ohne
weiteres Rechtsöffnung erteilt werden muss?, während sie andernfalls,
sofern der Vater mit der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten säumig ist,
zum Prozessieren gezwungen wird und die einzelnen Unterhaltsauslagen
substantiieren muss ; im Interesse des Vaters, weil er bei dieser
Sachlage wenigstens für eine bestimmte Zeit darüber im klaren ist, was,
er zu bezahlen hat und seine eigene Lebenshaltung darnach einrichten
kann. Dabei ist allerdings der ausdrückliche Vorbehalt zu machen, dass
die vom Richter im Vaterschaftsprozess'e festgesetzten Beiträge nur das
Minimum dessen darstellen,Erbrecht. N° 3. 7

wozu der Vater nach Art. 325 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB verpflichtet ist, dass er
daher, wenn ein Bedürfnis dafür vorliegt, zu grösseren Leistungen
verhalten werden kann und dass seine Alimentationspflicht nicht mit
dem zurück-gelegten 18. Altersjahr des Kindes ihr Ende erreicht, dass
andrerseits die Alimentationsraten nur für so lange gelten als das Kind in
der Obhut und Erziehung der Mutter steht (vergl. in diesem Sinne Z. R. 18
Nr. 179 ; Fnrrzscnn, Zwei Jahre Zivilgesetzbuch, S. 72). Der richterlichen
Festsetzung von Beiträgen steht jedenfalls dann nichts entgegen, wenn
wie im vorliegenden Falle die Mutter dies im Klageantrag ausdrücklich
verlangt und der Vater dagegen keine Einwendungen erhoben hat.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

* 3. Arr-Gt. de 13.2"le Section civile d'o. 25 mars 1920 dans la cause
W. contre L. E x h é r é d a t i o n : Peut ètre exhérédée par son pere
pour avoir gravement failli à ses devoirs envers la famille du défunt

une femme qui s'est enfuie avec son amant, abandonnant son mari et ses
enfants en bas 9 ge.

Charlotte W., nee le 18 janvier 1887, a épousé le 25 février 1908
Guillaume L., pharmacien à Fribourg. Trois enfants sont issus de cette
union : Wilhelmine, nee le 31 décembre 1908, Mathilde, née le ] juin 1910
et MarieAntoinette, nee le 9 octobre 1911. Dans le courant de l'année
1910 le mari L. ayant découvert une lettre compromettente écrite à un
étudiant par sa femme, celle-ci
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 5
Datum : 03. März 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 5
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 4 Familienrecht. N' 1. nahme, diese Ausnahme aber findet nur für die eigentliche


Gesetzesregister
ZGB: 309 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 309
319 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
325 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • beiratschaft • weiler • mutter • beirat • bundesgericht • beklagter • frage • erbrecht • zivilgesetzbuch • unterhaltspflicht • ausmass der baute • umfang • elterliche gewalt • stelle • obliegenheit • verhalten • obhut • wille • verurteilter
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