fenden Marken sofort löschen zu fassen, und die Streichung aus dem
Markenregister tatsächlich erfolgt ist. Der heutige Prozess dreht
sich um andere, neue Marken, die der Kläger später, am 2. Juli 1910,
hinterlegt hat, was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Entge-gen
der von ihr vertretenen Auffassung kann deshalb der Kläger auch aus
jener Markenühertragung ein Recht auf Weiterbenutzung der Bezeichnungen
Rosskopf Fils und Rosskopf Frères nicht herleiten. Da somit auf
die Vorgeschichte der Firmen Rosskopf Frères und Rosskopf Söhne in
Basel nichts ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen
des Widerklägers und namentlich des Gutachtens von Waldkirch darüber,
dass schon die Gründung dieser Firmen auf einer Fiktion beruht habe und
auf Täuschung berechnet gewesen sei, zutreffen. Aus den angegebenen
Gründen ist der dezeptive Charakter der Marken Nr. 27,771 und 27,772
auch sonst zu bejahen; diese sind offensichtlich geeignet, im Publikum
Verwirrung zu stiften, und die Käufer über die Herkunft der Ware und
die Person des Fabrikanten irrezuführen.
3. Hieraus folgt, dass, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, die
Widerklage gutzuheissen ist. Denn nach der Praxis des Bundesgerichts
ist eine Marke, deren Hauptbestandteil als unzulässig erscheint, in
vollem Umfang als ungültig zu erklären (5. AS 38 II S. 309). Immerhin
rechtfertigen die Umstände die mit dem Widerklagebegehren 4 verlangte
Veröffentlichung des Urteils im Handelsamtsblatt nicht.
4. Infolge der Ungültigkeit der klägerischen Marken ist sodann die
Hanptklage gänzlich abzuweisen.
'
Demnach erkennt das Bundesgericht :
l. Die Berufung wild als begründet erklärt und damit, in Abänderung des
Urteils des Ohergerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 1919,
die HauptklageVersicherung-vertrag N° 73. 421
abgewiesen und die Widerklage (Begehren 1 bis 3) gutgeheissen.
2. Demgemäss werden die vom Widerhekiagten am 2. Juli 1910 beim
Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken Nr. 27,771
Rosskopf Pils und 27,7?2 Rosskopf Frères als ungültig erklärt.
Der Gebrauch dieser Marken wird dem W'iderbeklagten verboten.
Beide Marken sind aus dem Register des Amtes für geistiges Eigentum
zu streichen.
3. Das Widerkiagebegehren 4 wird abgewiesen.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAGCONTRAT D'ASSURANCE
73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1920 i. S. Germania
gegen Pinnau. Art. 296 des Friedensvertrages von Versailles und die
entsprechenden Bestimmungen des deutschen Ausführungsgesetzes vom
31. August 1919 sind auf einen bei seinem
Abschluss dem schweizerischen Recht unterstellten
Lebensversicherungsvertrag nicht anwendbar.
A. Der in Lyon wohnhafte, heute der französischen Staatsangehörigkeit
unterstehende Beklagte schloss als deutscher Staatsangehöriger im
Oktober 1899 mit dem Generalbevollmächtigten der Klägerin in Zürich einen
Lebensversicherungsvertrag ab, wodurch sich die Klägerin verpflichtete,
ihm am 1. November 1919, oder wenn sein Tod früher erfolge, den
Berechtigten die Summe von 40,000 Fr. auszuzahlen. Der Vertrag wurde
in der
·422 Versicherungsvertrag. N° 73.
Schweiz abgeschlossen und die Prämien in Zürich bezahlt. Die Zahlungen
der Gesellschaft werden nach § 6 der Police durch ihren schweizerischen
Generalbevollmächtigten an ihrem kantonalen Domizil geleistet. Als
Gerichtsstand wurde vereinbart das Domizil der Gesellschaft in
demjenigen Kanton, in dem der Versicherungsnehmer wohne. Bei Verfall der
Versichernngssumme am 1. November 1919 anerkannte zwar die Klägerin ihre
Schuldpflicht, verweigerte aber die Zahlung an den Versicherungsnehmer,
unter Berufung darauf, dass Art. 296 des Friedensvertrages von Versailles
die direkte Zahlungen an französische, in Frankreich wohnende Gläubiger
verbiete. 'Auch das deutsche Ausführungsgesetz zum Friedensvertrage
vom 31. August 1919 untersage eine solche Zahlung unter Androhung einer
Gefängnis-
strafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bis 50,000
Mark. Gestützt auf die Police wurde dem Beklagten, nachdem er in
Zürich Betreibung gegen die Klägerin eingeleitet hatte, gegenüber dem
Rechtsvorschlage der Klägerin provisorische Rechtsöffnung erteilt,
worauf die Betriebene mit rechtzeitig erhobener Klage die Aberkennung
der Forderung verlangte.
B. Beide kantonale Intanzen wiesen die Klage ab, da der zwischen
den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag ausschliesslich dem
schweizerischen Rechte unterstehe.
C. Gegen den Entscheid des zürcherischen Obergerichts vom 5. Juni hat
die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Sie
wiederholt ihren Antrag auf Gutheissung der Anerkennungsklage
Das Bundesgericht zieht in Erwägung : -
1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass
der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag dem
schweizerischen Rechte untersteht. Dies wird grundsätzlich auch von
der Klägerin nicht bestritten, und sie anerkennt auch, dass nach diesem
Rechte ihre Zahlungspflicht gegeben Wäre.Versicherungsvertrag. N° 73. 423
Sie behauptet aber, das ursprüngliche Rechtsverhältnis sei durch die
angerufenen Bestimmungen des F riedensvertrages von Versailles und des
deutschen Ausführungsgesetzes in einer Weise verändert worden, dass
ihr die Erfüllung dieser Pflicht in der vom Beklagten verlangten Form
nicht zugemutet werden könne. Zur Entscheidung steht sonach einzig die
Frage, ob diese Bestimmungen auf den vorliegenden Versicherungsvertrag
anwendbar sind.
2. Diese Frage ist mit den Vorinstanzen zu verheinen. Da die Schweiz
am Friedensvertrag von Versailles nicht als Kontrahentin beteiligt ist,
haben seine Bestimmungen für ihr Staatsgebiet keine Gesetzeskraft. Daran
vermag für den vorliegenden Fall auch die Tatsache nichts zu ändern, dass
sowohl die Klägerin, als eine in Deutschland domizilierte juristische
Person, wie der Beklagte, als in Frankreich wohnender französischer
Staatsangehöriger der Staatsgewalt an dem Vertrag teilnehmender Staaten
unterstehen. Denn wenn auch die Bestimmungen des Vertrages, soweit
dadurch privatrechtliche Beziehungen geregelt werden, an sich bindende
Normen für die Angehörigen der Vertragsstaaten enthalten, so bleibt
doch für die Erfüllung des vorliegenden Versicherungsvertrages, der
von den Parteien vor Inkrafttreten des Friedensvertrages abgeschlossen
und unbestrittener-massen insbesondere dadurch dem schweizerischen
Recht unterstellt wurde, dass die Klägerin sich zur Erfüllung in
der Schweiz verpflichtete und gemäss den zwingenden Bestimmungen
der Bundesgesetzgebung ein schweize-risches Rechtsdomizil verzeigte,
sowohl nach dem schweizerischen Gesetz, wie nach den Grundsätzen des
internationalen Privatrechts ausschliesslich das schweizerische Recht
massgebend. Die Erfüllung des Vertrages in der Schweiz ist nicht nur
durch den Zwang zur Verzeigung des Rechtsdomizils, sondern auch dadurch
gesichert, dass der ausländische Versicherer für den Vollzug in der
Schweiz hier Kaution leisten musste (Bundes-
424 Versicherungsvertrag. N° 73.
ratsbeschluss vom 5. Oktober 1915), sodass die Behauptung der Rekurrentin,
es bestehe nur ein fiktiver Zusammenhang des Vertragsverhältnisses mit dem
Gebiete der Schweiz, nicht zutrifft. Ist daher nach schweizerischem Recht
die Zahlungspflicht der Klägerin gegeben, so ist die Klage abzuweisen,
ohne dass die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen des
internationalen Privatund Staatsrechts vom schweizerischen Richter zu
prüfen wären.
3. Aus dem vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin
auch mit ihrer Berufung auf das deutsche Ausführungsgesetz nicht gehört
werden kann. Da die von ihr zu leistende Zahlung sich als die Erfüllung
einer Verbindlichkeit aus einem vom schweizerischen Recht beherrschten
Rechtsverhältnis darstellt, so kann sie auch nicht unter das darin
enthaltene Zahlungsverbot fallen. Aber auch wenn der Staat, dem die
Klägerin zufolge ihrer Staatsangehörigkeit untersteht, die Zahlung als
unerlauht betrachten Würde, könnte dies nicht zur Folge haben, dass der
schweizerische Richter seine Entscheidung in einer vom schweizerischen
Rechte beherrschten Streitsache nach fremdem Rechte zu richten hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 5. Juni 1920 bestätigt.
VI II. SCHULDBETRE IBUNGSU. KONKURSRÈCHT
POURSUITE ET FAILLI'I'E Vgl. III. Teil Nr. 24. Voir III° partie n°24.
OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BernI. PERSONENRECHTDROIT
DES PERSONNES
74. Urteil der I. Zivilabtailung vom 9. November 1920 i. 5. von Roll'sche
Eisenwerke gegen Gebrüuer Tfischer & Cie.
Nachahmung eines Kataloges von Gesenkschmiedeartikeln. Keine Verletzung
eines Urheberrechts. Doch u n l a u t e r e r Wettbewerb: Art. 48
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 48 |
Art. 28
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 28 - 1 Celui qui subit une atteinte illicite à sa personnalité peut agir en justice pour sa protection contre toute personne qui y participe. |
|
1 | Celui qui subit une atteinte illicite à sa personnalité peut agir en justice pour sa protection contre toute personne qui y participe. |
2 | Une atteinte est illicite, à moins qu'elle ne soit justifiée par le consentement de la victime, par un intérêt prépondérant privé ou public, ou par la loi. |
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 48 |
reine Unterlassungsklage.
A. Durch Urteil vom 15. April 1920 hat das Handelsgerieht des Kantons
Zürich über die Streitfrage: Sind die Beklagten verpflichtet, den Katalog
be titelt Gesenkschmiedeartikel sofort aus dem Ver kehr zurückzuziehen
und die gesamte Anklage zu ver nichten, und ausserdem der Klägerschaft zum
Zwecke der Kontrolle ein Verzeichnis derjenigen Kunden auszuhändigen,
denen sie den Katalog übergeben haben, vorbehaltlich der Geltendmachung
von Schadenersatz ansprüchen ? erkannt :
Die Klage wird abgewiesen. .
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Die Beklagten
haben Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Die Klägerin (Gesellschaft der von Roll'schen Eisenwerke in
Gerlafingen) gab im Jahre 1917 einen As 46 n _ 1920 eu