den aus der Anweisung erhobenen Anspruch ist die Sache nach Aufhebung
des Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letztere hat die Frage
der Begründetoder Unbegründetheit der Einrede nicht entschieden und
konnte sie nicht entscheiden, weil die Zulässigkeit derselben verneint
worden ist. Allerdings hat die Vorinstanz die Frage gestreift, aber nur
nach der Seite bin, ob der Beklagte in guten Treuen war, als er die
Anweisung in Empfang nahm. Die Frage aber, ob er nach den gegenüber
Schmalz eingegangenen Verpflichtungen berechtigt war, nur Hölzer von
4 m anzubieten, ist damit noch nicht entschieden und ist es zunächst
Aufgabe der Vorinstanz, darüber zu befinden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 1919 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
7. Urteil der II. Zivilabteilung' vom 28. Januar 1920 i. S. Güggi
gegen Tschui. Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
|
1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
dissimulierter Vertrag auf freiwillige Berichtigung des Grundbuches.
Form dieses Vertrages. Nichtigkeit des simulierten Geschäf-
tes wegen Formmangels. Voraussetzungen für die Grundbuchberichtigung.
Irrtum nach Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
A. Die Klägerin Frau Tschui Rüefli ist Eigentümerin der Parzellen
Nr. 2755-2757 des Grundbuches Grenchen, während die daneben gelegenen
Parzellen Nr. 2758 2760 den Beklagten August Güggi und Genossen gehören.
Dazwischen liegt der heute streitige, 4 a 65 m2 haltende
Obligationenrecht. N° 7. 31
Abschnitt, im Mutationsplan und in den Rechtsschriften der Parteien
mit Parzelle A bezeichnet. Diese Parzelle war nach dem Ende der 60er
Jahre aufgenommenen Katasterplan ein Bestandteil der Parzelle 2759,
wurde aber bei Anlass der insiden 7091 Jahren erfolgten Einführung
des Grundbuches wie die Vorinstanz feststellt, infolge einer gegen den
Katasterplan erhobenen und begründet erklärten Einsprache der Parzelle
2755 zugeschrieben. Dagegen wurde die Parzelle A seit dem Jahre 1890,
als Josef Weber Tschui die Parzelle 2759 dem Rechtsverfahr der Beklagten
Josef Weber verkauft hatte, von diesem benutzt und in der Folge sogar
teilweise überbaut. Josef Giiggi soll sich damals offenbar an Hand des
alten Katasterplanes, auf dem die Korrektur nicht eingetragen war als
Eigentümer der Parzelle A ausgewiesen haben, und er wurde auch von der
Klägerin, die im Jahre 1889 die Parzelle 2755 erworben hatte, stets
als solcher betrachtet. Diese Verhältnisse blieben bis zum Jahre 1916
unangefochten bestehen. Erst jetzt, als Josef Güggi gestorben war, und
die Beklagten ihr Heimwesen auf die Gant bringen wollten, ersahen sie
aus den Grundbuchplänen, dass die Parzelle A als zu Grundbuch-Nr. 2755
gehörend eingetragen war. Von der Meinung ausgehend dass faktisch
die Parzelle A in Grundbuch-Nr. 2759 inbegriffen sei und um die ihrer
Meinung nach zutreffende ausserbuchliche Rechtslage mit dem Grundbuch
in Uebereinstimmung zu bringen, veranlassten sie die Klägerin mit ihnen
einen Kaufvertrag abzuschliessen und ihnen die Parzelle A käuflich zu
überlassen, was geschah. Hinsichtlich des Kaufpreises bestimmt dieser,
am 14. Oktober 1916 abgeschlossene und in der Folge in das Grundbuch
eingetragene Vertrag, dass jener schon längst bezahlt sei. Nachdem
jedoch die Klägerin in Erfahrung gebracht hatte, dass die Parzelle A
laut Grundbuch ihr gehörte, erhob sie die vorliegende Klage mit der sie
Aufhebung des Kaufvertrages vom 14. Oktober, Löschung der gestützt auf
ihn vorgenommenen Grund-
32 Obligationenrecht. N ° 7 .
bucheinträge und Verurteilung der Beklagten zur Zah-
lung von 500 Fr. Schadenersatz verlangt. Sie begründet die Klage damit,
dass sie sich auf Grund der ihr von den Beklagten gemachten Angaben geirrt
habe, indem sie davon ausgegangen sei, die Beklagten seien schon vor dem
Kaufvertrage Eigentümer gewesen. Hätte sie gewusst, dass die Parzelle
A ihr gehöre, so hätte sie diese niemals unentgeltlich abgetreten. Die
Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie nahmen den Standpunkt
ein, dass es sich bei dem Kaufe lediglich um eine Grundbuchberichtigung
gehandelt habe ; denn die Parzelle A sei zu Unrecht zu Grundbuch-Nr. 2755
geschlagen worden, indem sie stets zu Nr. 2759 gehört habe und zwar schon
im Jahre 1890, als Josef Güggi Eigentümer vonNr. 2759 geworden sei. Sie
verlangen Widerklagsweise Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 250
Fr. als Ersatz des ihnen aus der von der Klägerin erwirkten einstweiligen
Verfügung entstandenen Schadens.
B. Durch Urteil vom 16. Mai 1919 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn die Klage mit Ausnahme des Schadenersatzbegehrens geschützt
und die Widerklage abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheissung der 'Widerklage. .
Die Klägerin beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten
eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. (Eintretensfrage) .........
2. In der sache selbst ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen,
dass die Parzelle A zur Zeit der Anlegung des Grundbuches zu der heute
im Eigentum der Klägerin stehenden Grundbuch Nr. 2755 gehörte
und zwar nicht nur formell d. h. dem Grundbuche nach,
sondern auch ausserbuchlich, indem der alte Katasterplan, in welchem
die Parzelle der Grundbuch-Nr. 2759Obligationenrecht. N° 7. 33
zugeschrieben war, in der Zeit zwischen der Katastervermessung und der
Einrichtung des Grundbuches auf begründeten Einspruch hin korrigiert
und mit der wahren Eigentumsklage in Uebereinstimmung gebracht werden
ist. Die Vorinstanz stellt ferner fest, dass der, gestützt auf den
korrigierten Katasterplan, erfolgte Eintrag im Grundbuch in Rechtskraft
erwachsen und auch durch Ersitzung daran nichts geändert werden ist. Diese
Fest-stellungen sind für das Bundesgericht verbindlich, weil alle die
erwähnten Vorgänge sich unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechtes
ereignet haben. Das nämliche trifft auch zu für den Kauf vom Jahre 1890,
durch den Josef Güggi die Parzelle 2759 von Josef Weher Tschui erworben
hatte. Wenn die Vorinstanz feststellt, dass in diesem Kaufe, dessen Objekt
natürlich dem Grundbuche entsprechend begrenzt war, die Parzelle A nicht
inbegriffen und von Josef Güggi seinerzeit auch nicht bezahlt worden war,
so muss es auch hier bei der Feststellung des angefochtenen Urteils sein
Bewenden haben. Mit Bezug auf den heute angefochtenen Vertrag sind die
Parteien darüber einig, dass dieser wohl seiner Form, nicht aber dem
ihm zu Grunde liegenden Parteiwillen nach als Kaufvertrag anzusehen
ist, weil er nicht auf Verschaffung von Eigentum gegen Bezahlung
eines Preises ging worin das Wesen des Kaufes liegt sondern dass es
sich dabei um eine Grundbuchberichtigung handeln sollte, d. h. um die
Herstellung der Uebereinstimmung zwischen der buchmässigen und der schon
vorher als bestehend angenommenen ausserbuchlichen Rechtslage. Die
Klägerin behauptet, sie habe sich durch die Angabe der Beklagten,
sie seien ausserbuchlich schon Eigentümer und es müsse die Sache nur
noch formell in Ordnung gebracht werden, zur Eingehung des Vertrages
bestimmen lassen. Die Beklagten andrerseits nehmen den Standpunkt ein,
ihr Wille sei nur auf Herbeiführung der Eintragung ihres schon längst
vorhandenen ausserbuchlichen Eigentums im Grundbuch gegangen. Danach
ist aber der Kaufvertrag
As 46 [I "19% 3
s-! Obligationenrecht. N° 7.
vom 14. Oktober, so wie er beurkundet ist, ein simuliertes Rechtsgeschäft,
welches das von den Parteien gewollte Geschäft, nämlich die freiwillige
Unterziehung der Klägerin unter den von den Beklagten geltend gemachten
Berichtigungsanspruch nach Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
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1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
auf Parteivereinbarung beruhende Berichtigung des Grundbuches ist zwar an
sich zulässig, doch bedarf das Geschäft, gleich allen andern Verträgen auf
Eigentumsübertragung (Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen. |
; denn es handelt sich dabei wenn auch nicht um eine Uebertragung des
materiellen, so doch des buchmässigen Eigentums und es könnte sonst die
für das Grundgeschäft vorgeschriebene Form durch formlose, den nämlichen
grundbuchmässigen Erfolg herbeiführende freiwillige Berichtigung umgangen
werden. Demnach ist. der verurkundete Kaufvertrag .
nichtig, weil er simuliert ist, die dissimulierte Grundbuchberichtigung
aber ebenfalls nichtig, weil die öffentliche Urkunde statt des von den
Parteien gewollten Berichtigungswillens den von ihnen nicht gewollten
Kaufsbezw. Verkaufswillen verurkundet (AS 45 II S. 27 ff.)
selbst wennman übrigens annehmen wollte, die Form sei gewahrt, indem der
Wille zur. Eintragung der Beklagten als Eigentümer der Parzelle A das
Essentiale des simulierten sowohl als des verdeckten Geschäftes bilde,
dieser Wille aber beurkundet sei, so müsste jedenfalls der Vertrag
nach dem wirklichen Willen der Parteien, d. h. nicht als Kauf, sondern
als Grundbuchberichtigung ausgelegt werden (Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
einer solchen gehört jedoch nicht nur die Erklärung der Einwilligung
zur Aenderung des Grundbucheintrages, sondern vor
allem das Vorhandensein des ausserbuchlichen Eigentums ,
desj enigen, der den Berichtigungsanspruch geltend macht. Dies ist aber
hier nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz nicht der Fall, indem die Klägerin vor dem 14. Oktober
1916 buchlich und ausserbuchlich Eigentümerin der Parzelle A
war.obligationenrecht. N° 7. 35
Folgerichtig konnte die Berichtigungseinwilligung nicht zum Erfolge
führen; denn da kein ansserhuchliches ,Eigentum der Beklagten bestand,
wäre die Berichtigung ungerechtfertigt und müsste auf Verlangen der
Klägerin wieder gelöscht werden, weil die freiwillige Unterziehung unter
den Berichtigungsanspruch nur dann eine Rechtsänderung herbeizuführen
vermag, wenn derjenige, der diesen geltend macht, ausserbuchlicher
Eigentümer war.
3. Uebrigens müsste die Klage auch geschützt werden, wenn man, wie
die Vorinstanz es getan hat, lediglich auf den Kaufvertrag abstellen,
also von den Erfordernissen des dissimulierten Geschäftes absehen
wollte. Da die Beklagten nicht bestreiten, dass die Klägerin nur schon
bestehendes Eigentum zum Eintrag bringen, nicht aber Eigentum aufgeben
wollte, und andrerseits für das Bundesgericht verbindlich feststeht,
dass ausserhuch-liches Eigentum der Beklagten an Parzelle A nicht
vorhanden war, so wäre mit der Vorinstanz Irrtum der Klägerin über
eine notwendige Grundlage des Vertrages anzunehmen, die nach Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr für sie hestimmend sein musste (Art. 24
Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
zu Grunde liegende Annahme, der Preis sei schon längst bezahlt, was
nach den Feststellungen der Vorinsta'nz ebenfalls den tatsächlichen
Verhältnissen nicht
entspricht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung Wird abgewiesen und das Urteil des Obergeriehts des Kantons
Solothurn vom 16. Mai 1919
bestätigt.