212 Familienrecht. N° 40.

ist aber nicht einzusehen, wieso die Bevormundung der Beschwerdeführerin
die Gefahr der Ansteckung Dritter mit Geschlechtskrankheiten durch
sie ausschliessen oder auch nur vermindern würde. Angesichts ihres
vorgerückten Alters und der langen Dauer ihrer Prostitution erscheint
es höchst unwahrscheinlich, dass blosse psychische Einwirkungen des
Vormundes oder auch eine kürzere Versorgung die Beschwerdeführerin zur
Aufgabe ihres lasterhaften Lebenswandels zu be _wegen vermöchten. Demnach
könnte der Weiterverbreitung von Gecshlechtskrankheiten, wie auch der
ungünstigen Beeinflussung der Jugend durch die Beschwerdeführerin nur
dumhlfihre d a u e rn d e Internierung begegnet werden. Solange aber
das Verwaltungsrecht, dem der Schutz der öffentlichen Gesundheit und
Moral obliegt, derartige Massnahmen nicht vorsieht, geht es nicht an,
sie auf dem Umwege über die Entmün digung zu treffen. Unter dem gleichen
Gesichtspunkte erscheint es auch unzulässig, die Beschwerdeführerin
mit der Begründung zu entmündigen, sie bedürfe, sei es in moralischer
Beziehung, sei es gegen eigene venerische Erkrankung, dauernd des
Beistandes und der Fürsorge zu ihrem Schutze ; denn der Schutz durch
die Bevormundung wäre aller Voraussicht nach auch in dieser Beziehung
nur in Verbindung mit dauernder Internierung wirksam.

5. Gemäss konstanter Praxis werden den Vor mundschaftsbehörden in
der-Regel Kosten nicht anferlegt. Zu einer Ausnahme bietet der vorliegende
Fall keine Veranlassung.

Demnach erkennt das BundeSgerichi :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom Bezirksrat Zürich am 8. Mai
1919 über die Beschwerdeführerin ausgesprochene Entmündigung aufgehoben,
womit auch deren Belastung mit den.Kosten des kantonalen Verfahrens
dahinfallt.Erbrecht. N° 41. 211%

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIQNS

4-1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juni 1920 i. S. Gilly und
Konsorten gegen Bosio.

Haupturteil oder Teilurteil bei Verweisung eines Teiles der Klagebegehren
in ein besonderes Verfahren. Rechtsanwendung auf ein Testament, das vor
1912 von einem Graubündner in Italien errichtet wurde, wenn der Erblasser
erst nach 1912 in Italien stirbt. Testamentsauslegung: Stellung der
Ehefrau, der, nach Quoten bestimmt, alles zugewendet wurde, was ihr nach
bündnerischem Recht zugewendet werden konnte. Erbt sie darüber hinaus,
was ihr nach neuem Recht hätte zugewendet werden können '? Erbt sie, da
sie nach dem neuen Recht auch gesetzliche Erbin des Erblassers geworden
ist, auch von dem Nachlassteil, über den der Erblasser im Testament
nicht verfügt hat '? Entscheidend der Wille des Erblassers (ZGB Art. 481
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
1    Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2    Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
). Teilungsvorschriften, Anfechtung (Art. 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB). Vorsorg--

. liche Massnahmen. Kein Haupturteil.

A. Am 18. Oktober 1914 starb in Turin der im Kanton Graubünden
verbürgerte Kaufmann Pietro Bosio L'Orsa. In seinem Nachlass fand
sich in italienischer Sprache geschrieben ein eigenhändiges vom 15.
Juli 1902 datiertes Testament, dessen Ingress folgendermassen lautet:
Questo mio testamento olografico scritto tutto e firmato da mia mano,
intendo ehe sie interpretato ed eseguito conforme alle leggi vigenti nel
cantone Griggioni (Svizzera). Posso quindi disporre a titolo di libera
mia proprietà di a) un quinto (1/5) di quanto ebbi in eredità, b) una metà
(1/2) del avvanzamento (Vorschlag) fatto. Ne dispongo nel modo seguente.

214 Erbrecht. N° 41.

Im folgenden Teil des Testament-es setzt der Erblasser verschiedene
kleinere Legate aus und ver-macht sodann seine in Graubünden befindlichen
Grundstücke und Mobilien seinem Bruder Auguste oder dessen Erben. Den
Rest seines freien Vermögens weist er seiner Ehefrau zu und bestimmt
ferner, dass diese an dem ganzen übrigen Nachlass nach Abzug der Legate
nutzniessungsberechtigt sein solle, ferner solle der Beklagten freistehen,
das Mobiliar des Wohnhauses in Turin, die Stalleinrichtung etc. zum
Inventarwert zu übernehmen. Im weitern enthält das Testament noch eine
Bestimmung hinsichtlich der Auseinandersetzung mit den Gesellschaftern,
die mit dem Erblasser zusammen an den Firmen Flatelli Bosio , und
Bosio & Caratsch beteiligt gewesen sind, und zwar wird verfügt, es
sollen diesbezüglich die in den Gesellschaftsverträgen für den Fall des
Hinsehieds eines Gesellschafters aufgestellten Bestimmungen mass-gebend
sein. für die Berechnung seines Vermögens sodann verweist. der Erblasser
seine Erben ausschliesslich auf sein Inventarund Kontokorrentbuch. Endlich
empfiehlt er seine liebe Frau der liebevollen Unterstützung seiner
ganzen Familie.

B. Ueber die Frage der Bedeutung und rechtlichen Tragweite dieses
Testament-es kam es zwischen den Klagern, als den Nachkommen einer
Schwester und eines Bruders des Verstorbenen einerseits und der Beklagten.
der Ehefrau des Erblassers, anderseits, zum Prozess. Die übrigen
gesetzlichen Erben, die Nachkommen eines weitern Bruders des Testators,
haben sich am Prozess, obwohl ins Recht gerufen, nicht beteiligt. Die
Kläger legten das Testament dahin aus, dass darin der Beklagten nur das
zugewendet werde, was nach frihrerem graubündneris'chem Recht der freien
Verfügung unterlegen habe, wogegen sie als gesetzliche Erben des ganzen
übrigen Nachlasses zu betrachten Seien. Sie beantragten daher Anerkennung
ihres Erbrechtes in dem umschliebenen Sinne, Feststellung des Umfanges
des NachlassesErbrecht. N° 41. 215

und Herausgabe des auf sie entfallenden Erbteiies. Dabei

bestritten sie die Gültigkeit der Bestimmungen über die
Auseinandersetzung mit den Gesellschaftern des ErbIassers und die
Berechnung des Vermögens. Für den Fall aber, dass diese Bestimmungen
trotzdem als gültig betrachtet würden, seien sie herabzusetzen,
sofern darin Zuwendungen enthalten Seien, die ihren Pflichtteil
verletzen sollten. Weiter beantragten die Kläger, das Gericht möge
der erbrechtlichen Auseinandersetzung die guterrechtliche vorangehen
lassen, und endlich möge es die erforderlichen Massnahmen treffen,
um ihre Erbansprüchc sicherzustellen.

Die Beklagte ihrerseits beantragte, die Klage abzuweisen und
festzustellen, dass sie Universalerbin des ganzen Nachlasses sei. N
ach Art. 84 graub. Einf. G stehe den Klägern kein Pflichtteil zu. Das
Testament aber sei so auszulegen, dass der Erblasser seiner Frau so viel
als möglich habe zuwenden wollen. Nachdem daher noch zu Lebzeiten des
Testators die Schranken weggefallen seien, die das bei der Errichtung
des Testaments noch geltende graubündnerische Recht der Begünstigung der
Ehefrau gezogen habe, entspreche es allein dem Willen des Erblassers, wenn
der ganze Nachlass an sie falle. Hinsichtlich der Auseinandersetzung
mit den Gesellschaftern gelten die betreffenden Klauseln in den
Gesellschaftsverträgen, insbesondere auch die Bestimmung, dass über
Differenzen in ihrer Anwendung ein Schiedsgericht zu entscheiden habe.

C. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Maloja, hat die Klage in dem
Sinne geschützt, dass es den gesetzlichen Erben, worunter auch die
Beklagte falle, 4/5 des ererbten und 1/2 des vorgeschlagenen Vermögens,
der Beklagten aber weiter die lebenslängliche Nutzniessung hieran
und sodann den Rest des Vermögens nach Abzug der Legate zu Eigentum
zuwies. Hinsichtlich der Ver- fügungen des Erblassers über die Anrechnung
und Berechnung der Aktiven hat das Gericht bestimmt, sie

216 Erbrecht. N° 41.

seien zu berücksichtigen, soweit sie den Pflichtteil der gesetzlichen
Erben nicht verletzen. Die Bestimmungen über die Auseinandersetzung mit
den Gesellschaftern des Erblassers dagegen müssen ungültig erklärt werden,
soweit sie die Erbteilung beeinflussen. Die Nachlassfeststellung selbst
hat die erste Instanz einem neuen Verfahren vorbehalten, da die dafür
nötigen Beweisunterlagen nicht haben beschafft werden können. Endlich
hat das Gericht verschiedene Sicherungsmassregeln getroffen.

Mit Urteil vom 17. Januar 1920 ist dieser Entscheid der ersten Instanz vom
Kantonsgericht Graubünden insofern abgeändert 'worden, als es den Klägem
ein Pflichtteilsrecht von 3/4 des gesetzlichen Erbanspruches zugesprochen,
das nach Abzug dieses Pflichtteiles und der Legate verbleibende Vermögen
aber der Beklagten zugewiesen hat, und als es ferner auf die Frage der
streitigen Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen nicht eingetreten
ist. Im übrigen hat das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil
bestätigt, speziell hinsichtlich des Nutzniessungsrechtes, hinsichtlich
der getroffenen Sicherheitsmassnahmen und insbesondere auch hinsichtlich
der Verweisung des rechnerischen Teils des Streites in ein besonderes
Verfahren, in dem dann auch die güterrechtliche Auseinandersetzung'
vorgenommen werden müsse. Endlich ist vom Kantonsgericht eine
provisorische Verfügung seines Präsidenten, wonach der Beklagten monatlich
5000 £ aus dem Nachlass ausgerichtet werden sollen, mit einer Abänderung
bestätigt worden.

Aus den Motiven der Vorinstanz ist hervorzuheben: Bei der Auslegung
des Testamentes sei davon auszugehen, dass der Erblasser bei der
Errichtung ausschliesslich dem graubündnerischen Recht und nicht etwa dem
italienischen Recht unterstellt gewesen sei. Dementsprechend habe er in
seiner letztwilligen Verfügung die Ansicht geäussert, er werde einst nach
bündnerischem Recht beerbt werden. Entgegen der Auf-Erbrecht. N° 41. 217

fassung der Kläger und der Vorinstanz liege darin aber nicht auch eine
Willensäusserung in diesem Sinne. Der Wille des Erblassers sei aus den
Umständen zu schliessen vielmehr auf möglichst weit gehende Begünstigung
der Beklagten gerichtet gewesen. Nachdem daher die Schranken, die das
bündnerische Recht seiner Verfügungsfreiheit gezogen habe, durch das
Inkrafttreten des ZGB weggefallen seien, müsse, entsprechend diesem
unbeschränkten Begünstigungswillen, der Beklagten alles das zugewiesen
werden, was ihr nach dem nunmehr massgebenden ZGB habe zugewendet
werden können. Bei dieser Auslegung falle der vor Kan-tonsgericht
gestellte Antrag der Beklagten ausser Betracht, wonach ihr eventuell
ausser den im Testament ausdrücklich zugewiesenen Erbquoten noch
der gesetzliche Erbteil laut ZGB zufallen müsse. Immerhin könne der
Beklagten auch nicht der ganze Nachlasss zu Eigentum zugesprochen
werden, denn den Klägern stehe gemäss Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
bündn. Eins.-G. z. ZGB
ein Pflichtteilsrecht von 14 ihres gesetzlichen Erbanspruches zu.
Was sodann die Bestimmungen in den Gesellschaftsvertragen anbelange,
die die Kläger als erbrechtlich bezeichnen und anfechten, so könne
hierauf u. a. schon deswegen nicht eingetreten werden, weil die durch
diese Verträge einzig begünstigten Gesellschafter nicht Prozesspartei
seien. Die Berechnung des Nachlasses und anfällig weiter auftauchende
Rechtsfragen werden in Uebereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil
einem zweiten Verfahren vorbehalten. Hinsichtlich der provisorischen
Verfügung endlich auf Zuweisung von 5000 £ pro Mon: t en die Beklagte
sei darauf hinzuweisen, dass ja die Ehefrau sowieso die ganze Erbschaft
zur Nutzniessunz erhalten werde, und dass der fragliche Betrag den
Nutzniessungsbetrag zweifellos nicht übersteige.

D. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es sei das Erbbetreffnis der Nachkommen der
beiden Geschwister-

218 Erbrecht. N° 41.

stämme auf je 4/15 des Ererbten und je 16 des Vorschlages festzusetzen,
die erbrechtliehen Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen seien
ungültig zu erklären und alle Vennögensstücke des Nachlasses zum
wirklichen Wert in den Vermögeusstatus aufzunehmen ; auch habe der
erbrechtlichen Auseinandersetzung auf alle Fälle eine güterrechtliche
Auseinandersetzung vorauszugehen. Ferner ersuchen die Kläger, das
Bundesgericht möge die erforderlichen Massnahmen ergreifen, dass der
Bestand des Nachlasses im zweiten Verfahren zuverlässig festgestellt
werden könne. Endlich sei die Verfügung betref-

fend die Zahlung der 5000 £ an die Beklagte zu annullieren '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Î Obwohl die Vorinstanz nicht über alle zwischen den Parteien
streitigen Punkte entschieden hat, ist dennoch auf die Berufung
einzutreten. Das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, dass als
Haupturteile auch solche Entscheidungen zu betrachten seien, die nur über
einen Teil der zunächst mit einer Klage geltend gemachten Rechtsbegehren
erkennen, sofern im Laufe des Prozesses die verbleibenden Fragen in
ein besonderes Verfahren'verwiesen und nicht bloss einer Ergänzung des
nämlichen Verfahrens vorbehalten werden (AS 30 II S. 458). Diese

Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle unzweifel-

haft zu.

2. In der Sache selbst sind die Parteien darüber einig, dass für die
Frage ihrer Erbberechtigung grundsätzlich das vom Erblasser hinterlassene
Testament massgebend ist, und die bei den Akten liegende Kopie. dieses
Testamentes dem Original entspricht. Mit Recht werden sodann auch die
Ausführungen der Vorinstanzen hinsichtlich der internationalen und
der inte temporalen Rechtsanwendung nicht mehr angefochten. Nach dem
schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrag vom 22 Juli-1868 in
Verbindung mit Art. 28 BG N. u. A. kommt für die Erbrecht. N° 41 219

erbrechtlichen Verhältnisse, die sich aus dem Tode des Erblassers ergeben
haben, das schweizerische Heimatrecht des Testators zur Anwendung. Als
Heimatrecht Bosios ist aber, da er nach dem ]. Januar 1912 gestorben
ist, für die im Streit liegenden Verhältnisse, also insbesondere für
die Auslegung des T estamentes, für das Verhältnis von gesetzlichen und
testamentarischen Erbrecht und für die Frage der Pflichtteilsverletzung
gemäss Art. 15
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
und 16 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Scthz.ZGB das Zivilgesetzbueh, und nur
soweit es das kantonale Recht vorbehält, dieses letztere massgebend.

3. streitig ist dagegen, welche Auslegung dem letzten Willen des
Erblassers gerecht wird. Die Vorinstanz ist bei ihrer Interpretation des
Testamentes zu einem anderen Resultat gekommen als das Bezirksgericht,
weil sie das intendo , in der Einleitung der letztwilligen Verfügung
nicht wie die erste Instanz mit ich will , sondern mit ich fasse auf,
ich begreife übersetzt. Sie schliesst daraus, der Erblasser habe
bei der Errichtung des Testamentes zwar angenommen , er könne nur
innerhalb der Schranken des graubnerischen Rechtes verfügen, _ er
habe aber keineswegs den Willen ausgedrückt, innerhalb dieser Schranken zu
bleiben. Vielmehr sei aus dem übrigen Inhalt des Testamentes, namentlich
aus der Tatsache, dass eine positive Bestimmung zu Gunsten der Kläger
fehle zu schliessen, sein Wille sei auf grösstmögliche Begünstigung
der Beklagten im Rahmen der 3" e w e i l i g e n Gesetzgebung gerichtet
gewesen.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden :

· Zunächst scheint es sehr fraglich, ob das intendo im

vorliegenden Falle wirklich die Bedeutung hat, die ihm das Kantonsgericht
gibt. Die Beklagte selber hat es mit ich will übersetzt, ebenso
das polyglotte Institut, und auch die von der Beklagten eingereichten
italienischen Gutachten kann die Vorinstanz nicht für ihre Uebersetzung
anrufen. Dazu kommt dass der Erblasser, und sein Sprachgebrauch ist
massgebend, noch zweimal im

AS 46 n 1920 W

220 Erbrecht. N° 41.

Testament das intendo in Zusammenhängen verwendet hat, die es
unzweifelhaft als Willenserklärung erscheinen lassen. Nach der
Ansicht des Kantonsgerichtes hätte er also in der wenig umfangreichen
Testamentsurkunde den Ausdruck in zwei gänzlich verschiedenen Bedeutungen
gebraucht.

Die Frage, ob der Erblasser mit dem intendo eine Ansichtsoder eine
Willensäusserung wiedergeben wollte, hat aber überhaupt für die Auslegung
des Testamentes keine entscheidende Bedeutung. Mag es im einen oder
anderen Sinne aufgefasst werden, sn ergibt sich, wenn man die letztwilljge
Verfügung im Zusammenhange betrachtet, dass der Erblasser im Rahmen der
bündnerischen Pflichtteilsnormen verfügen wollte. Nachdem er in seinem
Testament zunächst festgestellt hat, was nach graubündnerischem Recht als
proprietà libera in Betracht komme nachdem er diese freie Quote sogar in
Bruchteilen der verschiedenen Vermögenskategerien des Errungenen und des
Ererbten fixiert hat, fährt er fort : darüber verfüge ich (ne dispongo)
und weist dann nach Aussetzung einiger Legate die ganze proprietà libera
der Beklagten zu. Damit ist. klar und deutlich gesagt, dass die Beklagte
gerade soviel erhalten sollte, als ihr nach bnerischern Recht damals
zugewendet werden konnte.

Zu Unrecht macht die Beklagte demgegenüber geltend, diese Auslegung
klammere sic'h in unzulässiger Weise an den Wortlaut an, und ziehe Sinn
und Geist der Verfügung zu wenig in Betracht. Es ist allerdings richtig
dass bei der Auslegung von Testamenten nicht einzig auf den Wortlaut
abgestellt werden darf, dass Vielmehr die Verhältnisse berücksichtigt
werden müssen, unter denen sie zustande gekommen sind. Allein auch wenn
man im vorliegenden Fall die von der Beklagten angeführten Verhältnisse
in Betracht zieht, wenn man beachtet, dass der Erblasser zu seiner Frau
offenbar eine grosse Zuneigung hegte, und dass er tatsächlich in seiner
Verfügung bis an die GrenzenErbrecht. N' 41 . ' 221

der für ihn zur Zeit der Errichtung geltenden Pflichtteilsbestimmungen
gegangen ist, so vermag dies doch nicht der in das Testament zu Gunsten
der Beklagten aufgenommenen Willenserklärung einen anderen, weiteren
Sinn zu geben. '

Die Beklagte und die Vorinstanzen lassen vollkommen ausser acht die
bestimmte, konkrete Form der Verfügung des Erblassers. Er hat seiner
Frau nicht zugewendet so viel als mir möglich ist , er hat die übrigen
Erben nicht allgemein auf den Pflichtteil gesetzt , er hat also nicht
eine Form gewählt, bei der man sich fragen könnte, ob sie nicht auch
veränderte Verhältnisse 'mitumfasse und dafür eine Willenserklärung
enthalte (wie in AS 45 II 20). Vielmehr hat er der Beklagten genau
bestimmte Bruchteile bestimmter Kategorien seines Nachlasses zugewiesen,
sich also derart eng an die damals für ihn geltende Rechtsgrundlage
gehalten, dass es unmöglich ist, darin auch für eine andere Grundlage eine
Willenserklärung zu finden. M. a. W. es ist nicht zu ersehen, ob Bosio,
so wie er ihr alles, was ihm nach graubündnerischem Recht möglich war,
zuwandte, seiner Frau auch noch mehr und alles, was das ZGB weiter in
seine Verfügungsbefugnis einbezog, vermachen wollte.

Uebrigens hätte -er ja Gelegenheit und Veranlassung gehabt nach
Inkrafttreten des ZGB oder schon vorher sein Testament dem neuen
Recht anzupassen. Aus dem Gutachten Calonder musste er schon 1910
mit aller Deutlichkeit ersehen, dass für 1912 eine Erweiterung der
Verfügungsfreiheit heverstehe. Trotzdem liess er es bei der einmal
gewählten Formulierung bewenden. Dieses Verhalten legt den Schluss
nahe, dass er die Zuwendung an seine Frau von 1/5 des Ererbten, von 1/2
des Errungenen und der Nutzniessung am Rest als genügend betrachtete.
Sollte er aber, wie die Vorinstanz vermutet, beim Inkrafttreten des ZGB
nicht mehr entschlussf'ahig genug gewesen sein, um das Testament noch
zu ändern, so könnte auch das nur zu Ungnnsten der Beklagten in

222 ' Erbrecht. N° 41,

Betracht fallen, weil es dann eben an einem in gesetzlicher Form zum
Ausdruck gebrachten Abänderungswillen fehlen wurde. Unerheblich, weil
rechtsirxtümlich, wäre endlich auch, wenn der Erblasser angenommen hätte,
sein Testament werde durch das Inkrafttreten des neuen Rechtes automatisch
zu Gunsten der Beklagten erweitert.

4. Nach dem Gesagten erbt die Beklagte ex testamente 12 der Errungenschaft
und 1/5 des Ererbten, davon kommen in Abzug die verschiedenen Legate,
wogegen die Beklagte unbestrittenermassen an den verbleibenden 4/5
des Ererbten und an der andern Hälfte der Errungenschaft noch die
Nutzniessung beanspruchen kann. Für den Fall dass das Testament in diesem
Sinne ausgelegt werde, hat sie nun aber beantragt, sie sei für den Rest
neben den Geschwisterstämmen als gesetzliche Erbin im Sinne des Art. 462
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
ZGB zu erklären. Dabei kann die sich auf Art. 481 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
1    Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2    Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
ZGB
berufen, wonach der Teil, über den der Erblasser nicht verfügt hat, an
die gesetzlichen Erben fällt. Zu diesen gesetzlichen Erben gehört seit
dem Inkrafttretendes neuen Rechtes aber auch die Beklagte. Alleindieser
Art. 481 Abs. 2 gilt nur dann zu Gunsten aller gesetzlichen Erben,
wenn nicht der Erblasser im Rahmen seiner Verfügungsfreiheit anders
verfügt. Auch wenn man daher nicht soweit gehen will (wie HERZFELDER
bei STAUDINGER N. 1 del' Vorbemerkungen zu den §§ 2088-2090, OLG 2
S. 114 ; H(ERLE, in Das Recht 1904 S. 370), darin, dass der Erblasser
einem gesetzlichen Erben in seinem Testament einen Teil des Nachlasses
zugewendet hat, stets einen AuSschluss vom gesetzlichen Erbrecht am
übrigen Nachlass zu sehen, so steht es doch zweifellos dem Erblasser
frei, in diesem Sinne das Erbrecht eines gesetzlichen Erben im Testament
zu beschränken (KlPP § 46 N. I Anm. 2; Tuon N. 8) und es ist Sache der
Auslegung, festzustellen, ob diese Beschränkung dem Willen des Erblassers
entspricht.

Dabei ist für den vorliegenden Fall wiederum entschei-Erbrecht. N °
41 . 223

dend die klare, bestimmte Umschreibung, die der'Erblasser dem Erbanspruch
der Beklagten im Testament gegeben hat. Er begnügt sich nicht damit,
auf das bündneriscbe Recht zu velweisen, sondern fixiert ganz genau
die Bruchteile, die die Beklagte erhalten solle, und zwar setzt er
ausdrücklich fest die Bruchteile, die sie vom Ererbten und von der
Errungenschaft erben solle. Allerdings entstand seine Verfügung unter
dem Zwang der damals für ihn geltender Pilichtteilsnormen. Allein
anderseits lag ihr, wie sich aus der ganzenvorsorglichen Art der
Testamentsformulierung ergibt, offensichtlich auch die Absicht zu Grunde,
den Erbanspruch der Beklagten gegenüber demjenigen der andern Erben
genau zu begrenzen. Geht man aber hievon aus, so würde es dem Willen
des Erblassers nicht entsprechen, wenn der Beklagten ausser den ihr
zugewiesenen Quoten noch etwas weiteres vom Nachlass zukommen sollte.

5. Bei dieser Auslegung des Testamentes erhebt sich die Frage, ob nicht
dadurch der Pflichtteil, den das neue Recht der Beklagten garantiert,
verletzt wird. Hierüber kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht
entschieden werden, weil nicht feststeht, in welchem Verhältnis errungenes
und ererbtes Vermögen des Erblassers zu einander stehen.

S. Wie vor kantonaler Instanz so auch vor Bundesgericht haben sodann die
Kläger die Bestimmungen des Testamentes angefochten, die die Berechnung
der Nachlassaktiven betreffen. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass
der Erblasser nach Art. 808
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 808 - 1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
1    Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
2    Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
3    Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.655
4    Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.656
ZGB zur Aufstellung von Teilungsvorschriften
berechtigt war. Eine Anfechtung dieser Bestimmungen würde voraussetzen,
dass darunter Zuwendungen versteckt sind, welche seine Verfügungsfreiheit
den Klägern gegenüber überschreiten. Derartige Zuwendungen könnten
die Kläger mit. der Herabsetzungsklage angreifen. Nun hat allerdings
die Beklagte durch die Nichtergreifung der Berufung anerkannt, dass den
Klägern gemäss Art. 84 graub. EG z.

24 Erbrecht. N° 41.

ZGB ein Pflichtteil im Betrage von lsijsi ihres gesetzlichen
Erbanspruches zusteht. Zu Gunsten der Beklagten enthält jedoch das
Testament nur die Bestimmung hinsichtlich des Anrechnungswertes des
Mobiliars, der Stalleinrichtung etc. Dass hieraus eine Verletzung ihres
Pflichtteiles resultiere, haben aber die Kläger selber nicht behauptet.
Ihre Ausführungen richten sich vielmehr im wesentlichen dagegen, dass
Inventar und Kontokorrentbuch des Erblassers auch für die Berechnung
seiner Beteiligung an den erwähnten Gesellschaften massgebend sein
sollen. Allein auch wenn man annehmen wollte, dass die im Inventar und
Kontokorrent aufgeführten Beträge den wirklichen Guthaben des Testators
an seine Mitgesellschafter nicht entsprechen, könnte hierin doch nur eine
Zuwendung an die Gesellschafter gefunden werden. Nur in einem Prozess,

in dem auch die Gesellschafter beteiligt sind, könnte daher -

über die Frage der Herabsetzung dieser Zuwendungen entschieden werden.

Aus dem gleichen Grunde ist nicht auf die Behauptung der Kläger
einzutreten, die Verweisung des Erblassers auf die für den Fall des
Hinschiedes eines Gesellschafters aufgestellten Bestimmungen der
Gesellschaftsvertragesei ungültig, weil diese Verträge nicht in den
für Verfügungen Von Todeswegen vorgeschriebenen Formen errichtet worden
seien. Auch in dieser Hinsicht sind allein die Gesellschafter und auf
keinen Fall die Beklagte passiv legitimirt. .'

7. Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil bereits darauf hingewiesen,
dass im zweiten, rechnerischen Verfahren auch eine güterrechtliche
Auseinandersetzung stattfinden müsse. Diese güterrechtliche
Auseinandersetzung hat, wie die Kläger mit Recht geltend machen, der
Nachlasfieststellung voranzugehen, weil nur sie die Feststellung erlaubt,
was überhaupt zum Nachlass des Testators gehört.

8. In letzter Linie macht sodann die Berufung geltend, die Vorinstanz
habe die Anträge der Kläger bezüglichErbrecht. N° 42. 225

Sicherstellung der im zweiten Verfahren vorzunehmenden
Nachlassfeststellung nicht berücksichtigt, ferner sei die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten laut der der Beklagten vorläufig monatlich die
Summe von 5000 £ aus dem Nachlass bezahlt werden müsse, ungerechtfertigt.
Dabei übersehen die Kläger, dass es sich hier um die Bemängelung
vorsorglicher Massnahmen handelt, deren Ueberprüfung dem Bundesgericht
nach Art. 58
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 808 - 1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
1    Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
2    Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
3    Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.655
4    Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.656
OG nicht gestattet ist (AS 40 II s. 106). Auch auf diesen
Punkt kann daher nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, dass
der Beklagten nur 1/5 des ererbten und die Hälfte des vorgeschlagenen
Vermögens des Erblassers zugesprochen wird, abzüglich die Vermächtnisse
in bar und in natura, wogegen das übrige Vermögen an die Geschwisterstämme
fällt und zwar an jeden 4/15 des Ererbten und US des Errungenen. An diesem
letzteren Vermögensteil kommt überdies der Beklagten die lebenslängliche
Nutzniessung zu.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

42. Urteil der II. Zivilahteilung vom 30. Juni 1920
i. S. sozialdemokratische Partei Grenchen gegen Schweizerischer
Grütliverein.

Zinslegat oder fiduziarische Stiftung ? Folgen des vorübergehenden
Ausfalls des ersthedachten Stiftungsdestinatärs.

A. Der am 21. Dezember 1913 in Grenchen verstorbene Ammann Luterhacher,
Mitglied des Grütlivereins Grenchen, hinterliess ein vom 25. Februar
1904 datiertes Testament, worin unter Anderem folgende Verfügung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 213
Datum : 03. Juni 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 213
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 212 Familienrecht. N° 40. ist aber nicht einzusehen, wieso die Bevormundung der


Gesetzesregister
OG: 58
ZGB: 15 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
16 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
84 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
462 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
481 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
1    Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2    Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
608 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
808
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 808 - 1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
1    Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
2    Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
3    Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.655
4    Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.656
BGE Register
45-II-17
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • anrechnungswert • begründung des entscheids • begünstigung • beklagter • berechtigter • bilanz • bruchteil • bundesgericht • dauer • druck • ehe • eigentum • emissionsbegrenzung • entscheid • erbberechtigung • erbe • erblasser • erbrecht • erbschaftsteilung • errichtung eines dinglichen rechts • errungenschaft • erste instanz • familie • form und inhalt • frage • geschwister • gesellschaft • gesetzlicher erbe • heimatrecht • herabsetzungsklage • hinterlassener • inkrafttreten • innerhalb • inventar • italienisch • kantonales recht • kantonales verfahren • kantonsgericht • kategorie • kaufmann • kontokorrent • kopie • mass • monat • nachkomme • nichtigkeit • nutzniessung • original • pflichtteil • politische partei • prostitution • provisorisch • rechtsanwendung • rechtsbegehren • richterliche behörde • richtigkeit • sachlicher geltungsbereich • schutzmassnahme • sprache • sprachgebrauch • stiftung • testament • tod • treffen • umfang • unterhaltspflicht • verfahrenspartei • verhalten • vorinstanz • vormund • vorsorgliche massnahme • weiler • wert • wille • wirkung • wohnhaus • zahl • zufall • zuneigung