194 Versicherungsvertrag. N° 3Î.

Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei, bei Einreichung
des Inventars sich von einem gewissen Vercellina habe beraten lassen,
wobei dieser ihn irrtümlicherweise veranlasst habe, auch die Effekten
der Pensionäre in das Inventar aufzunehmen. Dass hiebei irgendwelcher
Täuschungswille des Beklagten vorgelegen, ist nicht ersichtlich.

,Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden Gegenstände
im Inventar noch verbleibende Differenz gegenüber der Aufstellung
der Experten anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der
Beklagte nicht etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei
Brandausbruch irorhanden gewesen sei. Dagegen war es ihm nicht möglich
den Experten das Vorhandensein aller der von ihm angeführten Objekte zu
beweisen, weswegen er sich widefstrebend zur Anerkennung der Schätzung
bewegen liess. Danach aber liegen die Verhältnisse nicht derart, dass
aus der Differenz der beiden Schätzungen auf den Dolus des Beklagten
geschlossen werden könnte. Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen ist,
den von ihm behaupteten Schaden zu beweisen. Dieser letztere Umstand ist
aber leicht erklärlich, wenn man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand
die Aufbringung namentlich schriftlicher Beweismittel bekann-termassen
äusserst schwierig ist.

Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten verschiedene
Gegenstände offensichtlich zu niedrig eingeschätzt haben, so ist damit
die Abweichung der Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen
zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für eine betrügerische
Absicht des Beklagten bestehen bleiben würden.

Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Standpunktes weiter eine
angeblich vom Beklagten dem Betreibungsamt Naters gegenüber abgegebene
Erklärung, er besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese Erklärung
- kann aber schon deswegen nicht in BetrachtVericherungsvertrag. N°
38. 195

fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis des
Betreihungsbeamten dahin geht, dass er den Schuldner, bei dem er pfänden
sollte, einfach brieflich auffordert, pfändbare Vermögensstücke heim
Betreibnngsamt anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlust-schrein
ausgestellt werde. Ein solches Verfahren kann selbstledend das
Nichtvorhandensein von Vermögensobjekte-U nicht dartun. Uebrigens hat
der Beklagte die tatsächlichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung
hestritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den Akten nicht
enthalten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtas des
Kantons Wallis vom 15. Dezember 1919 bestätigt.

38. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Mai 1920 i. S. Assicuratrice
Italiana. und Frankfurter Versicherungsgesellschaft gegen Anders.

Umfallversich'erungsvertrag: Selbstverstümmelung. Beweis.

A. Der Kläger Anders, deutscher Staatsangehöriger, schloss mit den
Beklagten, nämlich am 6. Juli 1915 mit der Assicuratrice Italiana und
ungefähr drei Wochen spä--

" ter mit der FrankfurterVersicherungsgesellschaft,Versiche-

rungen gegen die Folgen körperlicher Unfälle ab. Der Vertrag mit der
italienischen Gesellschaft sieht für den Fall gänzlicher Invalidität
Zahlung einer Versicherungssumme von 20,000 Fr., der Vertrag mit der
Frankfurter Gesellschaft eine Zahlung von 30,000 Fever. BeideVerträge
enthalten ferner für teilweise Invalidität eine sog. Gliedertaxa. Die
Versicherungerstreckt sich nach beiden Verträ-

196 Versichemngsvertrag. N° 38.

gen auf Unfälle, die dem Kläger in Ausübung seines Berufes oder bei
Nebenarbeiten in Haus und Garten zustossen sollten. Im August 1915
erhielt Anders vom deutschen Konsulat in Zürich die Aufforderung, sich
zum deutschen Kriegsdienst zu stellen. Auf den 25. September 1915 hätte
er diesem Aufgebot folgen sollen.

Am 13. und 14. September 1915 war der Kläger damit beschäftigt,
im Keller einer Frau Blank, bei der er ein Magazin gemietet hatte,
Holz zu spalten. Er hatte diese Arbeit übernommen, nachdem er vorher
Frau Blank vergeblich um Ueberweisung von Maleroder Tapeziererarbeiten
gebeten hatte. Am Abend des 14. September schnitt er sich "mit dem ihm
zur Verfügung stehenden Wagnerbeil die vorderen Glieder des Daumens und
des Zeigfingers der linken Hand ab. Augenzeugen des Vor-

falles waren keine vorhanden, der Arbeiter des Klägers, .

namens Viellieber, arbeitete zwar im gleichen Raum, wurde aber auf den
Unfall erst durch den Schrei des Klägers aufmerksam und bemerkte nur noch,
dass die beiden Fingerteile naheobeieinander auf dem Scheitstock lagen.

Der Kläger meldete den Unfall bei beiden Beklagten an, diese schöpften
jedoch Verdacht und beauftragten den Zimmermeister Bachmann, den Kläger
über den Hergang zu befragen und dann ein Gutachten zu erstatten. Dieses
Gutachten kam zu dem Schlusse, Anders könne, in dem Moment als er sich
die Finger abhackte kein Holz' m der Hand gehabt haben.

Im November 1915 erwirkten die Beklagten eine Expertise zu ewigem
Gedächtnis. Bei dieser Gelegenheit stellte Anders den Unfall
folgendermassen dar :-Er sei im Begriffe gewesen ein Parkettbrettchen,
das er mit der linken Hand aufrecht, etwas unterhalb der Mitte, zwischen
Daumen und Zeigfinger gehalten habe-, von oben nach unten zu spalten. Das
Beil habe aber nur die Ecke des Brettchens abgeschnitten und sei ihm in
die linke Hand gefahren. Der Vorsteher des städtischen

. kuJWw .:.-qq

III-L

si 'si-H ne -

. "l_ -

. ,d' mVersichomngsvertrag. N° 38. 197

Holzdepots in Zürich, Syfrig, vom Audienzrichter mit der technischen
Begutachtung betraut, kommt in einem eingehenden Gutachten zum Schluss,
das Ahhacken zweier Finger zugleich in der vom Kläger geschilderten
Weise sei unmöglich. Dr. Lüning, in diesem Verfahren als medizinischer
Fachmann angerufen, konstatierte zunächst, dass aus der Beschaffenheit
der Stümpfe kein Schluss auf den Hergang der Verletzung gezogen werden
könne und ebensowenig aus den inzwischen deformierten abgehauenen
Fingerteilen. Am meisten Wahrscheinlichkeit habe die Auffassung für
sich, dass der abgelenkte Axthieb die Finger zuerst auf den Scheitbock
hinuntergeschlagen und dort abgetrennt habe.

B. Da die Beklagten sich weigerten eine Entschädigung auszurichten,
leitete Anders die vorliegende Klage ein, mit der er von der
Assecuratrice Italiana Zahlung von 3360 Fr. und von der Frankfurter
Versicherungsgesellschaft Fr. 4030 nebst Verzugszinsen verlangt. Ueber
den Hergang des Unfalles sagte er vor Gericht aus : Das Holz habe sich
durch den Schlag nach links gespalten, das Beil sei dem Holz gefolgt,
habe ihm. die Hand auf den Scheitstock hinuntergedrückt und ihm die
beiden Finger abgehackt.

Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an, sie behaupteten es
liege nicht Unfall, sondern Selbstverstümmelnng vor. Der Kläger habe
dem deutschen Kriegsdienst entgehen und die oekonomischen Nachteile
einer solchen Verstümmelung durch die Eingebung der beiden für seine
Verhältnisse viel zu hohen Versicherungen decken wollen. Eventuell liege
grobe Fahrlässigkeit

vor, f 'ùr die sie laut Vertrag nicht haften. Weiter eventuell

sei das Holzspalten für Dritte gegen Entlohnung nicht durch die
Versicherungen gedeckt.

Das Bezirksgericht ordnete neuerdings eine Expertise an. Der technische
Oherexperte, Zimmermeister Müller kam dabei zum gleichen Schlusse wie
der Experte Syfrig. Gestützt hierauf und auf die Einvernehme verschiedener

198 Versichemnsigsvertrag, N° 38.

Zeugen wies die erste Instanz die Klage ab und hiess eine Widerklage gut,
mit der die Beklagten Ersatz der Kosten ,der Beweisaufnahme zu ewigem
Gedächtnis verlangten.

C. Dieses Urteil vzog der Kläger an das Obergericht weiter. Das
Obergericht hörte als Zeugen den Arzt ab, der den Kläger unmittelbar nach
dem Unfall verbunden hatte. Seine nicht näher begründete Meinung ging
dahin, die Darstellung des Klägers sei wahrscheinlich. Ferner erfolgte
eine nochmalige Einvernehme des technischen Experten Müller und des
medizinischen Sachverständigen Dr. Lüning. Dieser letztere erklärte,
da die Finger glatt durchgeschnitten worden seien, könne ' dies nicht
in der Luft, sondern nur auf dem Scheitstock als Unterlage geschehen
sein. Es spreche für die Möglichkeit der klägerischen Darstellung die
Tatsache, dass

der Daumen quer, der Zeigfinger etwas schräg zur

Fingeraxe durchschnitten sei. Der technische Experte hielt seinerseits
an seinem Gutachten fest.

' Mit Urteil vom 10. Juli 1918 hat das Ohergericht gestützt auf dieses
Beweisverfahren die Klage grundsätzlich zugesprochen und die Streitsache
zur Feststellung des Quantitativs an die erste" Instanz zurückgewiesen. Es
nimmt an, der Unfall sei grundsätzlich durch die Police gedeckt. Um sich
zu befreien hätten die Beklagten den Beweis der Selbstverstümmelung
erbringen müssen. Diesen Beweis, mit dem es nicht leicht zu nehmen
sei, haben sie nicht erbracht. Auf die technischen Experten könne
nicht abgestth werden, sie haben zuviel auf den Regelfall abgestellt
und zuwenig an das Zusammenwirken tin-glücklicher Verumständungen
gedacht. Die Möglichkeit einer unabsichtlichen Verletzung ,sei mit dem
medizinischen Experten zu hejahen. Für ,diese Möglichkeit spreche zudem,
dass bei einer Selbstverstümmelung die Finger wohl dicht nebeneinander
gehalten und daher vom Beil quer zur Fingeraxe durchschnitten worden
wären, während nach dem GutachtenVersicherungsvertrag. N° 38. 199

Dr. Lünings die Schnittiinie nur beim Daumen senkrecht beim Zeigfinger
aber schräg zur Fingeraxe verlaufe-

D. Das Bezirksgericht hat in der Folge die Klage in vollem Umfange
zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit Urteil vom 4. Februar
1920 ist diser Entscheid vom Ohergericht bestätigt worden.

E. Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese
Abweisung der Klage und Zusprechung der Widerklage beantragen.

Der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteilen autragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Kläger hat sich bei den Beklagten nicht nur für die
Unfälle versichern lassen, die ihm bei Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit zustossen sollten, sondern auch für Unfälle bei Hausund
Gartenarbeiten. Unter diese mitveisicherten Hausarbeiten gehört zweifellos
das Holzspalten, es sei denn, dass es berufsmässig für Dritte betrieben
würde. Von einem solchen berufsmässigen Betrieb kann im vorliegenden
Falle nicht die Rede sein. Es wäre dazu nötig, dass der Kläger aus dem
Holzspalten ein eigentliches Gewerbe gemacht hätte, während es sich hier
nur um die einmalige, ausnahmsweise Uebernahme dieser Arbeit handelt. Die
auch vor Bundesgericht erhobene Einrede der Beklagten, der Unfall sei
bei einer Arbeit eingetreten, die durch die Versicherung nicht gedeckt
werde, ist daher mit der Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Das Hauptgewicht haben die Beklagten vor Bundesgericht auf die Frage
der Selbstverstümmelung gelegt. _

In Uebereinstimmung mit der Lehre des Versicherungsrechtes hat bisher die
Rechtssprechung den Unfall als das gewaltsame, plötzliche, unfreiwillige,
die Körperschädigung herbeiführende Ereignis definiert. Weil die
Zufälligkeit bezw. Unfreiwilligkeit ,danach zum

AS 46 n _ 1920 u

200 versichemsxisssekikag N°38.

Begriffe des Unfalls gehörte, wurde allgemein die Bcweislast dafür,
dass die Schädigung durch ein unfreiwilliges Ereignis verursacht worden
sei, dem Versicherungsnehiner, der aus einem Unfall einen Rechtsanspruch
gegen den Versicherer ableitete, auferlegt. Er hatte als Klagefundament
ein Ereignis nachzuweisen, das die 'Begriffsmerkmale des Unfalles
enthielt. (Entscheid. in Vers. Streit. H Nr. 170, 171, 172 a, AS. 33 II
S. 531.)

Der Kläger behauptet jedoeh, es sei diese Verteilung der BeWeislast
seit dem Inkrafttreten des VVG nicht mehr zulässig. Richtig ist,
dass Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14 - 1 Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
' Abs. 1 VVG bestimmt, der Versicherer hafte nicht, wenn
der Versicherungsnehmer das befürchtete Ereignis selber herbeigeführt
habe. Die Nichtfreiwilligkeit des Unfallereignisses bildet also einen
Haftbeireiungsgrund. Daraus ist

wohl mit recht der Schluss zu ziehen, es hafte der Ver '

sicherer, wenn er nicht den Beweis leiste, dass der Haftbeireiungsgrund
der absichtlichen Herbeiführüng des schädigenden Ereignisses zutreffe
(siehe RÖLLI, Kommen' tar, ZEHNDER, Kommentar zum Reichsges. über den
Vers. Vertr. Nr. 2 zu§61, GERHARD, Praxis des PrivatVersicherungsreehtes
II S. 200). ·

Von dieser Beweislastverteilung ist auch die Vorinstanz ausgegangen;
sie hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten den ihnen obliegenden
Beweis der Selbstvexstümmelung nicht geleistet haben. Allein dabei wird
übersehen, dass unser VVG zwingende und nicht zwingende Vorschriften
unterscheidet, und dass Art. 14 Abs. ] zu den nicht zwingenden gehört
(vergl. Art. 98). Es steht daher den Kontrahenten frei, den Begriff des
die Versicherungspflicht begründenden Unfalles so zu umschreihen, dass
er die Unfreiwilligkeit des Unfallereignisses mitumfasst, womit dann dem
Versicherten die Beweislast erwächst, mit den übrigen Unfallrequisiten
auch das der Unfreiwilligkeit darzutun (OSTERTAG p. 88 unten). Nun ist in
beiden Versicherungsverträgen der Unfall umschrieben als das zufällige
bezw. unfreiwilligeVersicherungsvertrag. N° 38. _ 201 den Schaden
he'rbeiführende Ereignis. Die Unfreiwilligkeit'gehö'rt somit hier in
der Tat zum vertrag-lieben Unfallsbegriff und ist demzufolge vom Kläger
nachzu-Weisen.' Immerhin kann es, 'wie die Gerichte stets erklärt haben,

mit diesem dem Versicherten obliegenden Beweis der Unabsichtliehkeit
nicht strenge genommen werden. Liegen gar keine ,Anhaltspunkte für
ein} absichtliches Herbeiführen des Unfalles vor, genügt der Beweis
der Kriterien des Unfalles und die blosse Möglichkeit des
unbeabsichtigten Eintretens der Schädigung. Insbesondeis gilt dies für
die Unfälle des täglichen Lebens, für die Unfälle bei der Arbeit.

Sobald aber, wie das im vorliegenden Prozess unzweifelhaft der Fall
ist, Tatsachen nachgewiesen sind, die Zweifel darüber begründen, ob es
sich um eine unabsichtliehe Verletzung handelt, kann die Möglichkeit
des unfreiwilligen Eintritts nicht genügen, sondern der Kläger hat
den Beweis der Unfreiwilligkeit zu erbringen. Dabei steht es aber dem
Tatsachenrichter in Anwendung seiner freien Beweiswürdigung zu, den
Vorgang der Verletzung, auch wenn es im Einzelnen sonst nicht erwiesen
ist, als so erfolgt anzunehmen, wie es nach den Erfahrungen des Lebens im
einzelnen Fall am wahrscheinlichsten erscheint und das Bundesgericht ist
dann an diese Darstellung des V organges bei der Verletzung gebunden. Die
Vorinstanz hat nun aber in Ausübung dieser Beweiswürdigungsbefugnis
festgestellt, dass der Kläger nicht, wie die Beklagten behaupten, die

' Finger auf den Scheitstock legte und sie dann mit der

Axt abschlug, sondern dass er' mit der Axt gegen das Holzstück schlug,
das er mit der Hand hielt und dabei die Finger traf. Diese Darstellung
des Vorganges widerspricht allerdings der Annahme der vorliegenden
technischen Gutachten. Allein die Vorinstanz hat es abgelehnt, diese
Gutachten ihrem Entscheide zu Grunde zu legen, weil sie deren Schlüsse
als unsicher und nicht zuver-

ss 202 Versicherungsvertrag. N° 38.

lässig betrachtet. Sie hat vielmehr der ärztlichen Expertise den
Vorzug gegeben, die die Darstellung des Klägers über den Hergang bei der
Verletzung als wahrscheinlich bezeichnet. An diese Beweiswürdigung ist das
Bundesgericht gebunden. Für die Annahme der Selbstvelstüm-melung sprechen
allerdings der Abschluss zweier grosser Versicherungen zu einer Zeit,
wo der Kläger keine Arbeit hatte und wo ihm ein Aufgebot zum Kriegsdienst
bevorstand, ferner die nnrichtigen Angaben über den Umfang des Geschäftes,
die offenbar die hohen Versicherungssnmmen rechtfertigen sollten. So
verdächtig jedoch diese Momente erscheinen, so vermögen sie doch, sobald
die technischen'Expertisen ausgeschaltet werden, nicht das ärztliche
Gutachten zu entkräften und sind an sich zu wenig schlüssig, um die
Annahme einer Selbstversti'nnmelung zu rechtfertigen. Bei der Sachlage,
wie sie durch die Beweiswürdignng der Vorinstanz präjudiziert ist,
spricht somit die grössere Wahrscheinlichkeit für die 'Unfreiwilligkeit
der Verletzung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 4. Februar 1920 bestätigt.

VIII . SCH ULDBETREIBUNGSU. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILL ITE

Vgl. III. Teil Nr. 8 und 9. Voir IIIe partie n° 8 et 9.

OFDAG Offset , Formularund Fotodruck AG 3000 BernI. FAMILIENRECHT

DRoIT DE LA FAMILLE

39. Urteil a.. n. genaht-MS vom 22. September 1920 _ i. S. Herzog gegen
Aargau. ' Ehcfähigkeit nach Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
? ZGB. Verhältnis des Art. 99
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1    Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1  das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2  die Identität der Verlobten feststeht; und
3  die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
2    Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175
3    Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
4    Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176
ZGB

zu Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV. Arbeitsscheu des Mündels fällt unter die ökonomischen
Gründe des Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV.

A. Der im Oktober 1888 geborene Beschwerdeführer war nach Absolvierung der
Gemeindeschule und weiterer Ausbildung in Instituten in Zug und Nenchätel
in verschiedenen Hotels der Schweiz, Italiens und Frankreichs als Kellner
und Portier tätig. Nach dem im Jahre 1911 erfolgten Tode seines Vaters
kehrte er nach Hause zurück., Infolge seiner Arbeitsscheu und seiner
unsoliden Lebensführung sowie zahlreicher verfehlter Handelsgeschäfte, bei
denen seine Unkenntnis durch Dritte ausgebeutet wurde, und leichtsinniger
Bürgschaften, ging in wenigen Jahren ein grosser Teil des __von ihm'
ererhten bedeutenden Vermögens verloren, was zur. Folge hatte, dass er
im Jahr 1916 auf Antrag seiner Mutter wegen Misswirtscbaft bevormundet
wurde. Seit dem Tode seiner Mutter (25. Juni 1919) führt er allein
Haushalt; er erwies sich infolge seiner Arbeitsschen aber als unfähig,
den von ihr ererbten landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, so
dass derselbe liquidiert werden musste. Erst in letzter Zeit, während
des hängigen Verfahrens, betätigte ersieh gelegentlich als Handlanger
bei Bauarbeiten. Aus dem Militärdienst wurde er nach 447 absolvierten
Diensttagen wegen hochgradiger Beschränktheit entlassen. Während seines
ganzen Aufenthaltes in seiner Heimat-

AS 46 u _ 1920 i-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 195
Datum : 18. Mai 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 195
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 194 Versicherungsvertrag. N° 3Î. Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren


Gesetzesregister
BV: 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
VVG: 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14 - 1 Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
99
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1    Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1  das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2  die Identität der Verlobten feststeht; und
3  die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
2    Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175
3    Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
4    Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • vorinstanz • versicherer • holz • weiler • schaden • widerklage • inventar • beweislast • obliegenheit • 1919 • zeuge • versicherungsvertrag • frage • arbeitsscheu • erste instanz • mutter • tod • entscheid
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