1 m Obligationenrecht. N° 26. '

28. Urteil der I. Zivilahteilung vom 18. Mai 1920 1. S. Faulwasser
gegen Engel.

Zivilrechtliehe Beschwerde nach Art. 86 Ziff. 4 GG. Aktivlegitimation
im Verfahren betr. die Amortisation von Inhaberpapieren. Art. 854
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 854 - Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
OR
Voraussetzungen der Amortisation Diese darf nicht ausgesprochen werden,
wenn das Papier vor Erlass des Amortisationsdekretes überhaupt vorgelegt
wird, gleichgültig ob im Zeitpunkte der Verlegung die Frist von Art. 851
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 851 - Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.

OR abgelaufen ist oder nicht. Anwendbarkeit von Art. 853
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 853 - 1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
1    Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
2    Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.
3    Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.
OR in diesem
Falle.

A. Untenn' 9. August 1915 beantragte der Rechtsvorlahr der heutigen
Beschwerdebeklagten Wwe A. Engel in Nancy, Dr. Théodore Francois
Joseph Engel, bis im September 1914 Wohnhaft gewesen in Montfaucon
d'Argonne (Meuse) beim Gerichtspräsidenten III in Bern die Einleitung
des Amortisationsveriahrens hezüglich der Bundesbahnobligationen Serie A
Nr. 46550 46552 und 63760. Er behauptete, die Titel seien ihm par suite
de faits de guerre ahhanden gekommen und legte als Ausweis über seinen
früheren Besitz eine Kopie des Ankaufsborderans des Credit Lyonnais ins
Recht. Der Gerichtspräsident nahm das Verfahren an die Hand, legte der
Titelschuldnerin ein Zahlungsverbot an und erliess in den Nummern 49 und
52 des Schweiz. Handelsamtsblattes vom 28. Februar und 2. März 1916 die in
den Art. 851
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 851 - Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.
52 OR vorgeschriebene Publikation. Eine dritte Publikation
fand nicht statt ; dagegen führte die Redaktion des Handelsamtsblattes
in der von ihr am 6. März 1916 verröffentlichten Zusammenstellung der
im Januar und Februar 1916 gerichtlich aufgerufenen Inhaberpapiere die
vier Titel auf. Zwei früher, in den Nr. 31 und 38 des Handelsamtsblattes
erfolgte Publikationen hatten annulliert werden müssen, weil die Nummern
der Titel unrichtig angegeben waren. Am 11. Januar 1917 ersuchte die
Filiale Görlitz des Schlesischen Bank--Ohligationenreeht. N° 26. 141

vereins im Auftrage des an den Stücken interessierten Herrn
Rittergutsbesitzers Julius Faulwasser in Köslitz bei Görlitz den
Gerichtspräsidenten, ihr mitzuteilen, aus welchem Grunde über den
Titel Nr. 46550 die Sperre verhängt werden sei und welche Wirkung
diese auf die Umsatzfähigkeit des Titels ausübe . Welche Antwort auf
diese Anfrage erteilt wurde, lässt sich heute nicht mehr feststellen.
In der Folge, am 13. März 1919, wurde auch das das deutsche Konsulat in
Bern beim Gerichtspräsidenten in der Sache vorstellig und erkundigte
sich nach dem Stande des bezüglich der Obligation Nr. 46550 pendenten
Amortisationsverfahrens. Dies geschah auf Begehren des heutigen
Beschwerdeführers, Referendar Dr. Werner Faulwasser in Breslau, des
Sohnes des voreiwähnten Julius Faulwasser. Mit einem vom 5. April
1919 datierten, mit dem. Namen Faulwasser unterzeichneten T elegramm
wurden beim Gerichtspräsidenten die Rechte an der Obligation Nr. 46550
in aller Form angemeldet mit dem Beifügen, dass die Verlegung des
Titels der Auslandssperre wegen bisher unmöglich gewesen sei. Dieses
Telegramm wurde in der Folge mit Zuschrift vom 16. Mai durch Dr. Werner
Faulwasser bestätigt; auch hier war nur von der Obligation Nr. 46550 die
Rede. Am 7. Juni 1919 sodann erschien Julius Faulwasser auf der Schweiz.
Gesandtsehaft in Berlin und legte daselbst neben 19 andern die vier
auf Begehren von Dr. Engel aufgerufenen Bundesbahnobligationen vor,
worüber von der Gesandtsehaitskanzlei ein Protokol aufgenommen wurde.
Am 18. Juni endlich sandte die Filiale Görlitz des Schlesischen
Bankvereins dem Gerichtspräsidenten die vier Obligationen ein. Erst
zwei Monate später, am 19. August stellte die Beschwerdebeklagte beim
Gerichtspräsideuten das Begehren, es seien die vier Titel kraftlos zu
erklären. Unterm 11. Februar 1920 endlich hat der Gerichtspräsident in
Erwägung, dass innert der dreijährigen Frist, d. h. bis zum 28. Februar
1919 die Titel nicht beim Richteramte deponiert worden seien und

142 Obligationenrecht. N° 26.

sich innerhalb dieser Frist niemand als deren Inhaber

gemeldet habe, verfügt : 1. Dem Gesuche wird entsprechen und es werden
demgemäss die 4 Obligationen der Schweiz. Bundes-

bahnen, Anleihen 1899; lil/2%, Serie A, Nr. 46550, 46551

und 46552 und 63760 kraftlos erklärt.

2. Die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen wird ermächtigt, der Frau
Engel, falls sie sich als Erbin ihres Ehemannes gehörig ausweist, an
Stelle der kraftlos erklärten, neue Titel auszustellen.

3. Diese Verfügung ist der Verwaltung der S. B. B. und der Frau Engel
zu notifizieren und einmal im Handelsamtsblatt zu publizieren .

Die Verfügung ist in Nr. 63 des Handelsantsblattes vom 12. März 1920
öffentlich bekannt gemacht worden.

B. Hiegegen richtet sich die vorliegende, am 1. April 1920 eingelegte
zivilrechtliche Beschwerde des Dr. jur. Werner Faulwasser, in der
beantragt wird :

1. _ Es sei die Kraftloserklärung der vier Obligationen s. B. B., 1899,
314%, Serie A, Nr. 46550-52 und 63760 des Gerichtspräsidenten III von
Bern aufzuheben;

2. Eventuell : es sei auf alle Fälle die Kraftloserklärung der Obligation
Nr. 46550 aufzuheben. ;-

Die Beschwerdebeklagte beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht
cinzutreten, eventuell sei sie ganz oder doch wenigstens mit Bezug auf
die Titel Nr. 46551/52 und 63760 abzuweisen

Das Bundesgericht zieht in Erwagung :

1. Die von der Beschwerdebeklagte aufgeworfene Einrede der mangelnden
Aktivlegimation des Beschwerdeführers hält nicht Stich; denn da es sich
hier nicht um ein Zivilprozessverfahren im eigentlichen Sinne (streitige
Gerichtsbarkeit), sondern um ein zur freiwilligen Gerichtsbarkeit
gehörendes besonderes Verfahren handelt, so kann auch nicht schlechthin
auf die Grundsätze des Zivilprozessrechtes über die Legitimation zur
EinlegungObligationenrecht. N° 26. 1 43

eines Rechtsmittels abgestellt werden, vielmehr ist bei der
Beurteilung der Legitimationsfrage von den Besonderheiten des
Amortisationsverfahrens von Inhaberpapieren auszugehen, die was die
daran beteiligten Parteien anlangt, darin bestehen, dass nicht eine
von vorneherein bestimmt bezeichnete Person passiv legitimiert ist,
sondern dass die Passivlegitimationen allen denjenigen Personen zukommt,
die an dem zu amortisierenden Papiere Rechte geltend machen, welche
Gefahr laufen, infolge der Amortisation zu erlöschen. Danach muss aber
dem heutigen Beschwerdeführer Dr. Werner Faulwasser, da er im Momente
der Kraftloserklärung Eigentümer der Titel und damit Inhaber der darin
verbrieften Forderungsrechte zu sein behauptete, das Recht znstehen,
die diese Rechte zerstörende Verfügung des Gerichtspräsidenten mit
dem Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundegericht
anzufechtenEbenso unbegründet ist auch die Einrede der Verspätung ; denn
da dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht zugestellt werden
ist, konnte ihm die Beschwerdefrist frühestens mit der Publikation des
Axnotrisationsdekretes im !Handelsamtsblatt, somit am 24. März zu laufen
beginnen. Was endlich die von Amtes wegen zu prüfende Frage betrifft, ob
die angefochtene Verfügung sich als letztinstanzlicher Entscheid darstellt
(Art. 86 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 851 - Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.
OG), so ist auf Art. 336 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
1    Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a  rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b  noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
2    Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
bern. ZPO abzustellen,
welcher unter den auf einseitigen Antrag erlassenen Verfügungen
des Gerichtspräsidenten, gegen die die Appellation zulässig ist, die
Amortisationsverfügung nach Art. 854
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 854 - Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
OR nicht erwähnt, woraus geschlossen
werden muss, dass gegen sie ein kantonales Rechtsmittel nicht gegeben ist,
es sich folgerichtig um eine letztinstanzliche Verfügung handelt.

2. In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass nach geltenden Recht
die Amortisation von gerichtlich aufgerufenen lnhaberpapieren nicht mit
dem Ablauf der in Art. 851
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 851 - Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.
OR genannten dreijährigen Frist von Gesetzes

144 ' Obligatiouenrecht. N' 26.

wegen eintritt, sodass der Amortisationsverfügung des Richters lediglich
deklarative Bedeutung zukäme, sondern dass das Amortisationsdekret
das für die Kraftloserklärung konstitutive Element bildet. Die Frist
hat nur die Bedeutung, dass vor ihrem Ablaufe die Amortisation nicht
ausgesprochen werden darf, keineswegs aber, dass die Kraftloserldärung
ausgesprochen werden muss, sofern das aufgerufene Papier innert
der Frist nicht vorgelegt wird (WAHL, Traité des Titres au porteur
Bd. II S. 264 f.). Vielmehr bleibt es dem Richter überlassen, auch
nach Ablauf der Frist, das Verfahren noch weiter auszudehnen und
weitere Erhebungen über den Verbleib des Titels vorzunehmen, wenn
ihm dies nach den Umständen des Falles als geboten erscheint. Danach
kann aber nichts darauf ankommen, ob der aufgerufene Titel vor oder
nach Ablauf der Frist von Art. 851
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 851 - Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.
OR produziert wird ; vielmehr muss
die Amortisation abgelehnt werden, sofern überhaupt die Verlegung des
Titels vor dem Erlasse des Amortisationsdekretes erfolgt. Denn eine
der wesentlichsten Voraussetzungen der Kraftloserklärung besteht
-neben dem Ablaufe der Frist darin, dass die Verlegung des Titels
bis zu dem Momente, in dem die Amortisationsverfügung ergeht, nicht
möglich ist (JACOB! in Ehrenbergs Handbuch Bd. IV S. 385). Wenn das
Gesetz eine Amortisation von Inhaberpapieren zulässt, so kann dies nur
dadurch erklärt werden, dass es von der Vermutung ausgeht, ein trotz
des Amortisationsverfahrens dem Richter nicht vorgelegtes Papier sei
überhaupt nicht mehr vorhanden und dass aus diesem Grunde vom Standpunkte
der Rechtssicherheit aus der Ausstellung einer neuen, die aufgerufene
ersetzenden Urkunde, was den Zweck des Amortisationsverfahrens bildet,
keine Bedenken entgegenstehen. Wird daher, wie es im vorliegenden Falle
unbestrittenermassen geschehen ist, der Titel vorgelegt, so kann von
einer Kraftloserklärung nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen kann
dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Ver-

t i l, i iObligationenrecht. N° 27. 145

fügung nicht auch deswegen hätte aufgehoben werden müssen, weil der
Richter die Publikation nur zwei Mal erlassen hat, oder ob allenfalls
die Erwähnung der Titel in der von der Redaktion des Handelsamtsblattes
veröffentlichten Zusammenstellung als dritte Publikation angesehen
werden könnte.

3. Ist nach dem Gesagten die Kraftloserklärung aufzuheben, weil die
abhanden gekommenen Inhaberpapiere inolge der Ausschreibung vorgelegt
worden sind, so greift Art. 854
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 854 - Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
OR nicht Platz, sondern Art. 853
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 853 - 1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
1    Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
2    Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.
3    Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.
OR,
d. h. der Richter hat nunmehr die dort vorgeschriebenen Vorkehren
zu treffen.

Demnach erkennt das Bundesgerichl :

Die Beschwerde vn'rd gutgeheissen und die Verfügung des
Gerichtspräsidenten HI von Bern vom 11. Februar 1920 aufgehoben.

27. Art-és de ia 1re Section civile du 18 mai 1920 dans la cause Stolz
et Kambli S. A. contre Lumina. Îî'est pas susceptible de reduction
l'indemnité due à titre dc réparation du dommage e o n cret représenté
par la différence entre le prix de vente et le prix de la chose achetée

de bonne foi pour remplacer la marchandise non livrée (art. 191 al. 2 CO).

A. Par lettre du 14 novembre 1916, la Société Lumina pour le commerce des
huiles minérales, à Genève, informait la maison Stolz et Kambli, à Uster,
que ses stocks du Havre et de Marseille étaient complètement réassortis
et que par conséquent elle pouvait lui vendre à des conditions très
avantageuses les quantités auxquelles il avait droit sur son contingent
de 1917. Sur la base de cette lettre, des pourparlers s'engagérent qui
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 140
Datum : 18. Mai 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 140
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1 m Obligationenrecht. N° 26. ' 28. Urteil der I. Zivilahteilung vom 18. Mai 1920


Gesetzesregister
OG: 86
OR: 851 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 851 - Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.
853 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 853 - 1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
1    Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu übernehmen.
2    Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.
3    Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.
854
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 854 - Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
SR 813.0: 86
ZPO: 336
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
1    Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a  rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b  noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
2    Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • inhaberpapier • 1919 • weiler • serie • kantonales rechtsmittel • rechtsmittel • redaktion • entscheid • richterliche behörde • aktiv- und passivlegitimation • zahl • gesuch an eine behörde • zahlungsverbot • treffen • frage • stelle • bundesgericht • telegramm • vermutung
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