1 23 Obiigationem'echt. N° 24 dem Eventualbegehren des Beklagten an die
Stelle der

Aversalentschädigungen einen Ersatz in Rentenformsiss

treten zu lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 16. September 1919 bestätigt.

24. Urteil der I. Zivilabtoiluag vom 25. April 1920 i. S. Geschwister Baur
gegen Hack. Bei" Erfüllung vertraglicher Pflichten haftet der Dienstherr
fur diejenige Sachkenntnis und Sorgfalt seiner Angestellten die man nach
dem Vertragsverhältnis von ihm selbst zu

erwarten berechtigt ist. Die Exkulpationseinrede nach Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR ist
ausgeschlossen.

A. Die Firma Geschwister Baur, Holzhandlung in Zürich, liess am 18. Juli
1917 beim Schmiedmeister J . Mack ein Pferd beschlagen. Da der Meister
abwesend war, wurde die Arbeit durch den gelernten Arbeiter Emil Messmer
vorgenommen. Schon am anderen Tage begann das Pferd hinten rechts schwach
zu laufen und am 30. Juli lahmte es an denselben Gliedmassen. Eine
Untersuchung ergab, dass beim Beschlagen der Huf

leicht vernagelt worden war: die Vernagelung verur .

sachte einen Nageldruck, aus welchem sich dann ein Abscess und der
Starrkrampf entwickelten. Das Pferd muste geschlachtet werden, dessen
Kadaver wurde zu 500 Fr. verkauft.

B. Mit Klage vom 15. November 1917 belangte die Holzhandlung Baur
den Schmiedmeister Mack vor Bezirksgericht Zürich um Bezahlung
von 3500 Fr. für den Wert des Pferdes und 200 Fr. für Arztrechnung
undObligatienenreeht. N° 24. 129

Fütterung des Tieres Während der Krankheitsdauer. Das Gericht sprach
2650 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 15. September 1917 zu. -

Auf Berufung seitens des Beklagten hin setzte das Obergaicht, mit Urteil
vum 21. November 1919, diese Summe auf 1300 Fr. herab. Es handle sich
um einen Werkvertrag. Der mittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem
Vernageln und der Krankheit, welcher das Pferd erlegen, sei gegeben. Es
frage sich, ob Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
OR auf dem Boden der Kausalhaftung stehe. Die
Frage sei-zu verneinen in dem Sinne, dass der Schuldner nicht weiter
halte, als wenn er selbst die Verrichtung besorgt hätte. Nun handle
es sich aber um ein leichtes Verschulden des Angestellten Messmer, so
dass, da dazu noch der Zufall eine Rolle gespielt habe, eine Reduktion
des Schadens auf ungefähr die Hälfte der eingeklagten Summe (1300
Fr.) angemessen erscheine.

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung eingelegt mit dem
Begehren, die Entschädigungssumme auf 2585 Fr. zu erhöhen.

In ihren Rechtsschriften erörtern die Parteien lediglich die Frage, ob
Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
OR eine reine Kausalhaftung vers-ehe, oder ob in seinen Rahmen
ein Exkulpationsbeweis zulässig sei.

e

' Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Da der Beklagte die Berufung nicht ergriffen hat, so ist seine
grundsätzliche Schadenersatzpflicht nicht weiter Gegenstand der
Untersuchung und es handelt sich bloss darum, ob der zugesprochene
Betrag Von 1300 Fr. gemäss dem Begehren der Klägerin auf 2585 Fr.
zu erhöhen sei.

Die Vorinstanz hat ein schuldhaftes, den Verlust des Pferdes
herbeiführendes Handeln des Angestellten Emil Messmer angenommen und
es trägt sich ob diese Verursachung gemäss Art. 101 ohne weiteres dazu
führen müsse, den Beklagten zum Ersatze des vollen Schadens zu verur-

180 Obligationenrecht. N' 24.

teilen, oder ob auf Art und Grösse des Verschuldens Rücksicht genommen
werden könne. Zum vorneherein ist die Annahme auszuschliessen, dass
der Beklagte als Unternehmer, wie ein Geschäftsherr, nach Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR
sich damit entschuldigen könne, jede übliche Sorgfalt in der Wahl
des Angestellten angewendet zu haben. Bei Erfüllung vertraglicher
Pflichten hat der Dienstherr gemäss Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
OR die Handlungen seines
Hülfperso nals nach jeder Richtung hin zu vertreten : er haftet für
diejenige Saehkenntnis und Sorgfalt seiner Angestellten, die man nach
dem Vertragsverhältnis von ihm selbst zu erwarten berechtigt ist. Diese
Auffassung gilt nicht bloss in dem Fälle, wo der Schuldner ohne Wissen
und Willen des Gläubigers sich der Hüifskräite bedient, sondern auch
dann wenn er dies in besagter Weise getan

hat. Aus dem Tatbestande geht hervor, dass der Ange.

stellte Messmer ein gelernter geübter und zuverlässiger Hufschmied
war, dass er also den gleichen Anforderungen entsprach, die man an
den Beklagten stellen durfte. Die Vorinstanz legt mit einleuchtenden
Erwägungen dem Messiner nur ein leichtes Verschulden zur Last. Der
Beklagte haftet also nur hiefür, und wenn die Vorinstanz diesem Umstande
und den mitspielenden Zufälligkeiten Rechnung tragend, in Anwendung
der Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
und 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR die Entschädigung auf 1300 Fr. zuriicki'ührt,
so kann darin eine unrichtige Rechtsanwendung nicht gefunden werden. '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil
bestätigt. Obligationenrecht. N° 25. ' 131

25. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Mi 1920 i. S. Konkmmam
Hohenberg-r gegen Sohiob & Konz.

0 G A r t. 80 : N e u e E i n r e d e. Paulianische Anfechtung eines
Rechtsgeschäftes erst vor Bundesgericht. 0 R Art. 112: Vertrag zu
Gunsten Dritter. Selbständiges Recht des Begünstigten, Erfüllung zu
fordern. Beitrittserklärung des Begünstigten, Widerruf der Begünsti-gung
im Konkurs.

A. Mitte Mai 1917 wurde gegen Christian Eichenberger, Notar in Bern,
Strafanzeige wegen Unterschlagung ihm anvertrauter Gelder angehoben. Die
Strafuntersuchung stellte bis 19. Mai 1917 Unterschlagungen im Betrage von
zirka 35,000 Fr. fest. Um für diese Hinterziehungen Deckung zu erhalten,
ersuchte Eichenberger verschiedene Personen, ihm Darlehen zu gewähren. Er
erhielt gegen Ausstellung von Schuldscheinen von dem Beklagten Schieh
am 22. Mai 1917 15,000 Fr., vom Beklagten Stuber eine Anweisung auf
die Kantonalbank Bern von 5000 Fr. und endlich von der Beklagten Frau
Dr. Mürset 2000 Fr.

Schon vorher hatte sich Eichenberger an Notar Winzenried gewandt und ihn
um Rat angegangen. Am 21. Mai fand auf dem Bureau Eichenbergers eine
Konferenz statt, nach welcher Winzenried dem Eichenberger offerierte,
er wolle das Geld, das Eichenherger allfällig zur Regu-

lierung seiner Verpflichtungen erhalten könne, auf sei-

nen, Winzenrieds, Namen auf ein Separatkonto anlegen, damit die Geldgeber
nicht zu kurz kämen und ihr Geld wieder zurück erhalten könnten, wenn ein
Arrangement mit den Gläubigern nicht zustande kommen sollte. Eichenberger
war hiemit einverstanden, und es wurden in der Folge auf Winzenrieds Namen
bei der Volksbank angelegt : 11,000 Fr. von dem Darlehen Schieb (4000 Fr.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 46 II 128
Date : 25. April 1920
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 46 II 128
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 1 23 Obiigationem'echt. N° 24 dem Eventualbegehren des Beklagten an die Stelle der


Legislation register
OR: 43  55  97  101
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defendant • horse • federal court • lower instance • money • question • 1919 • brother and sister • strict liability • position • damage • slight default • loan • debtor • notary • criminal investigation • company • employee • calculation • group of companies
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